Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.612/2006
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{T 0/2}
1P.612/2006 /ggs

Urteil vom 24. Januar 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Schoder.

1. A.________,
2.B.________,
3.C.________,
4.D.________,
5.E.________,
6.F.________,
7.G.________,
8.H.________,
9.I.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Alois Dobler,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea C.
Huber,
Bezirksgericht March, Bahnhofplatz 3, Postfach 48, 8853 Lachen,
Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
1. Rekurskammer, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Ausstand,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des
Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, vom 29. August 2006.
Sachverhalt:

A.
Die Nachkommen der vorverstorbenen Geschwister des Erblassers X.________,
nämlich A.________, B.________, C.________, D.________, E.________,
F.________, G.________, H.________ und I.________ klagten im November 2001
gegen dessen Witwe Y.________ auf Ungültigerklärung des Testaments und auf
gerichtliche Feststellung und Teilung des Nachlasses. Das Verfahren wurde
schliesslich auf die Frage der Gültigkeit des Testaments beschränkt. Mit
Urteil vom 22. Dezember 2003 wies das Bezirksgericht March die Klage ab.

Gegen dieses Urteil erhoben die Kläger Berufung, welche das Kantonsgericht
Schwyz am 22. Februar 2005 abwies. Es erachtete die Behauptung der Kläger,
das Testament sei nicht eigenhändig errichtet worden, als nicht erwiesen.

Mit Urteil 5C.153/2005 vom 22. September 2005 hiess das Bundesgericht die von
den Klägern erhobene Berufung gut, soweit es darauf eintrat, hob das Urteil
des Kantongerichts auf und wies die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens
und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Gemäss dem
bundesgerichtlichen Urteil hatte das Kantonsgericht das Recht der Kläger auf
Beweis (Art. 8 ZGB) verletzt, weil es die klägerische Behauptung einer
Fälschung der auf dem Testament angebrachten Unterschrift als unbewiesen
erachtete, ohne dem grundsätzlich geeigneten Beweisantrag stattzugeben, zum
Vergleich der Handschrift der Beklagten mit derjenigen auf dem Testament eine
gerichtliche Expertise anzuordnen.

Demzufolge hob das Kantonsgericht am 18. Oktober 2005 das bezirksgerichtliche
Urteil auf und wies die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zur
Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurück.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 kündigte die Gerichtsleitung des
Bezirksgerichts March den Parteien an, eine Handschriftenanalyse durch den
kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern durchführen zu lassen.
Zugleich schlug es den Parteien einen Experten vor und unterbreitete ihnen
den dem Experten vorzulegenden Fragenkatalog. Weiter lud es die Parteien ein,
sich dazu zu äussern und allenfalls Änderungs- und Ergänzungsbegehren zu
stellen unter Hinweis darauf, dass im Unterlassungsfall Verzicht angenommen
werde.

Am 12. Januar 2006 beantragten die Kläger beim Kantonsgericht Schwyz, das
Bezirksgericht March habe sich in den Ausstand zu begeben, und das Schreiben
des Bezirksgerichts vom 21. Dezember 2005 sei aus dem Recht zu weisen. Mit
Beschluss vom 29. August 2006 wies das Kantonsgericht sowohl das
Ausstandsbegehren als auch die als Nichtigkeitsbeschwerde entgegengenommene
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung der Abweisung des
Ausstandsbegehrens führte das Kantonsgericht Folgendes aus: Mangels
Personalisierung sei davon auszugehen, dass sich das Ausstandsgesuch gegen
alle Gerichtspersonen des Bezirksgerichts March richte. Es sei aber nicht
einzusehen, weshalb sämtliche Richter, Ersatzrichter und Gerichtsschreiber
des Bezirksgerichts March in der Sache befangen sein sollen. Selbst wenn den
Beschwerdeführern gefolgt würde und die Gerichtsleitung aufgrund des
Schreibens vom 21. Dezember 2005 als befangen zu betrachten wäre, könnte
dasselbe von den übrigen Richtern und Ersatzrichtern nicht angenommen werden.
Eine ordnungsgemässe Besetzung des Bezirksgerichts March wäre durch den
Beizug von ordentlichen Richtern und/oder Ersatzrichtern möglich. Weiter
erwog das Kantonsgericht, von der Gerichtsleitung dürfe ohne weiteres
erwartet werden, dass sie die an sie zurückverwiesene Streitsache
unparteiisch behandle. Es entspreche gerade dem Sinn einer Rückweisung durch
die Rechtsmittelinstanz, dass die untere Instanz und somit in der Regel die
gleichen Sachrichter sich erneut mit der Sache befassen und darüber
entscheiden, wobei sie an die der Rückweisung zugrunde liegende Auffassung
der Rechtsmittelinstanz gebunden seien. Die Gerichtsleitung sei vorliegend
der kantonalgerichtlichen Aufforderung gefolgt und habe die Parteien am 21.
Dezember 2005 aufgefordert, sich zum Expertenvorschlag und zum Fragenkatalog
zu äussern. Deshalb könne eine Befangenheit in diesem Verfahrensstadium nicht
angenommen werden. Das Schreiben vom 21. Dezember 2005 deute nicht auf eine
Befangenheit der Gerichtsleitung hin, zumal auch nicht zusätzliche Tatsachen
vorliegen, die den Schluss auf Parteilichkeit zulassen würden.

B.
Die Kläger haben gegen den Beschluss des Kantonsgerichts staatsrechtliche
Beschwerde erhoben. Sie beantragen dessen Aufhebung.

C.
Das Kantonsgericht beantragt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten,
allenfalls diese abgewiesen werde, soweit darauf einzutreten sei. Das
Bezirksgericht beantragt ebenfalls, es sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Y.________ als private
Beschwerdegegnerin hat auf Stellungnahme verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Beschluss erging am 29. August 2006 und damit vor
Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007. Demzufolge richtet
sich das Beschwerdeverfahren nach dem bisherigen Recht (Art. 84 ff. OG; Art.
132 Abs. 1 BGG, e contrario).

2.
Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass sich die Beschwerde nur gegen
die Abweisung des Ausstandsbegehrens richtet. Die in demselben Beschluss
ergangene Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens, zumal darauf ohnehin nicht eingetreten werden könnte
(Art. 87 OG).

3.
Der angefochtene Entscheid über das Ausstandsgesuch schliesst den
Zivilprozess nicht ab. Es handelt sich um einen kantonal letztinstanzlichen
selbständigen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 87 Abs. 1 OG, gegen den die
staatsrechtliche Beschwerde zur Geltendmachung verfassungsmässiger Rechte
zulässig ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 OG). Die
Beschwerdeführer, deren Ausstandsgesuch abgewiesen wurde, sind zur Beschwerde
befugt (Art. 88 OG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

4.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein
unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV). Zum einen
bringen sie unter Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid 1P.479/2006 vom 21.
November 2006 vor, gemäss Praxis des Bezirksgerichts March würden sämtliche
ordentlichen Richter in den Ausstand treten, wenn gegen einen Einzelrichter
ein Ausstandsverfahren laufe. Ihr Ausstandsbegehren richte sich selbstredend
aber in erster Linie gegen die Gerichtsleitung. Zum andern machen die
Beschwerdeführer geltend, das Bezirksgericht March habe ihrem durch das
Bundesgerichtsurteil vom 22. September 2005 geschützten Anspruch auf Abnahme
ihres Beweisantrags, zum Vergleich der Handschrift der Beschwerdegegnerin mit
derjenigen auf dem Testament eine gerichtliche Expertise anzuordnen, nicht
stattgeben wollen. Wie sich aus dem Schreiben des Bezirksgerichts March vom
21. Dezember 2005 ergebe, hole die Gerichtsleitung eine solche Expertise
nicht von sich aus ein, sondern gebe den Parteien lediglich die Möglichkeit,
Änderungs- und Ergänzungsanträge zum im genannten Schreiben aufgeführten
Fragenkatalog zu stellen. Es lasse sich daraus erkennen, dass sich die
kantonalen Instanzen von ihrer rechtlich nicht haltbaren Auffassung, es sei
nicht zu beurteilen, wer allenfalls das Testament gefälscht, sondern
vielmehr, ob der Erblasser die letztwillige Verfügung eigenhändig errichtet
habe, nicht lösen könnten. Durch das willkürliche Unterdrücken des
klägerischen Beweisantrags sei der Beweis erbracht, dass die Gerichtsleitung
bzw. die ordentlichen Richter des Bezirksgerichts March befangen seien.
Ebenso ergebe sich dies aus der Beauftragung des Kriminaltechnischen Dienstes
der Kantonspolizei Bern anstelle des ursprünglich beauftragten Urkundenlabors
der Kantonspolizei Zürich mit der Erstellung der Handschriftenanalyse. Das
Bezirksgericht erwarte vom Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern
ein zu seinen Gunsten lautendes (Ober-)Gutachten.

4.2 Der Anspruch des Einzelnen, dessen Sache in einem gerichtlichen Verfahren
beurteilt wird, auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs.
1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung
Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit der Richter oder
die Gefahr deren Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 131 I 24 E.
1.1 S. 25, mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann der Anschein der
Befangenheit in entsprechendem Zusammenhang etwa durch Fehler in der
Verfahrensführung erweckt werden. Der Anspruch auf einen verfassungsmässigen
Richter umschliesst allerdings nicht auch die Garantie fehlerfreien
richterlichen Handelns. Entsprechende Mängel vermögen grundsätzlich keinen
Anschein der Befangenheit eines Richters oder eines ganzen Gerichts zu
begründen. Verstösse gegen die Verfahrensordnung sind vielmehr in erster
Linie in dem dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren bei der übergeordneten
richterlichen Instanz zu rügen. Deren Aufgabe besteht gerade darin,
entsprechende Mängel zu beheben und auf diese Weise für ein faires Verfahren
zu sorgen (vgl. BGE 116 Ia 14 E. 5b S. 20, 135 E. 3a S. 138, je mit
Hinweisen; Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 und
S. 342). Bejaht das übergeordnete Gericht entsprechende Mängel und weist es
daher in Gutheissung einer Beschwerde die Sache an die Vorinstanz zurück, so
erscheint diese im Allgemeinen trotz ihrer Vorbefassung nicht als
voreingenommen (BGE 131 I 113 E. 3.5 S. 120, mit Hinweisen). Anders verhält
es sich nur, wenn besonders krasse und wiederholte Irrtümer vorliegen, diese
einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu
Lasten einer der Prozessparteien auswirken können (BGE 125 I 119 E. 3e S.
124, mit Hinweisen). Diesfalls kann eine fehlerhafte Verfahrensführung den
Anschein der Befangenheit erwecken und - trotz oberinstanzlicher Beurteilung
und Korrektur - eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters
darstellen (vgl. Urteil 1P.548/2005 vom 22. November 2005 E. 2.2, mit
zahlreichen Hinweisen).

4.3 Wird mit einer staatsrechtlichen Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs
des verfassungsmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV geltend gemacht, so
prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen
Verfahrensrechts nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Mit freier
Kognition prüft es dagegen, ob die als vertretbar erkannte Auslegung des
kantonalen Rechts mit den Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV vereinbar ist (vgl.
BGE 131 I 113 E. 3.2 S. 115, mit Hinweisen). Lediglich der Prüfung nach Art.
9 BV unterliegen Fragen des Sachverhalts.

4.4 Die Regeln über den Ausstand von Gerichtspersonen sind in § 52 ff. der
Gerichtsordnung des Kantons Schwyz vom 10. Mai 1974 (GO/SZ) niedergelegt.
Einschlägig ist vorliegend § 53 lit. d GO/SZ, wonach eine Gerichtsperson
abgelehnt werden oder selber den Ausstand verlangen kann, wenn Umstände
vorliegen, die sie als befangen erscheinen lassen. Nach § 60 Abs. 2 GO/SZ
überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem andern Gericht, wenn
sich ein Gericht nicht mehr durch Zuzug von Ersatzrichtern ergänzen kann. Die
Beschwerdeführer machen nicht geltend, die kantonalen Ausstandsregeln würden
über die verfassungs- und konventionsrechtliche Garantie des unbefangenen
Richters hinausgehen.

4.5 Zur Begründung des gegen alle Gerichtspersonen des Bezirksgerichts March
gerichteten Ausstandsgesuchs verweisen die Beschwerdeführer auf das
Bundesgerichtsurteil 1P.479/2006 vom 21. November 2006. Der diesem Urteil
zugrunde liegende Sachverhalt betraf ein gegen sich selber gerichtetes
Ausstandsgesuch zweier Richter des Bezirksgerichts March, die sich in der zu
beurteilenden Streitsache aus je unterschiedlichen Gründen (der eine Richter
wegen Vorbefassung in derselben Sache, der andere wegen Freundschaft mit
einer der Prozessparteien) als befangen betrachteten. Inwiefern dieses
Bundesgerichtsurteil beweisen soll, wie die Beschwerdeführer behaupten, dass
gemäss Praxis des Bezirksgerichts March bei einem hängigen Ausstandsverfahren
gegen einen Richter alle ordentlichen Richter in den Ausstand treten, ist
nicht ersichtlich. Die Auffassung des Kantonsgerichts, bei Befangenheit der
Gerichtsleitung könne das Bezirksgericht March mit anderen (Ersatz-)Richtern,
die mit der Streitsache bislang nicht in Berührung kamen, besetzt werden, ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

4.6 Das Kantonsgericht geht gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung des
Bundesgerichts zu Recht davon aus, dass der Anspruch auf ein unbefangenes
Gericht der Rückweisung der Streitsache an die Gerichtsleitung des
Bezirksgerichts March zu erneuter Beurteilung grundsätzlich nicht
entgegensteht. Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn Anhaltspunkte dafür
vorliegen würden, dass die Gerichtsleitung nicht gewillt wäre, den
Anordnungen der oberen Gerichtsinstanzen im Rückweisungsentscheid Folge zu
leisten. Im Schreiben vom 21. Dezember 2005 unterbreitete die Gerichtsleitung
den Parteien folgende Fragen:
1)Stammt Beilage F (letztwillige Verfügung, datiert vom Oktober 2000) von
demselben Urheber, der die Postkarten in Beilage A (4 Postkarten) verfasste?
2)Wenn Frage 1 mit nein beantwortet wird: Besteht der Verdacht bzw. sind
Anhaltspunkte vorhanden, dass bei der Niederschrift der letztwilligen
Verfügung (Beilage F) der Urheber der Handschrift auf den Postkarten (Beilage
A) Schreibhilfe im Sinne von Handführung geleistet hat?
Der im vorliegenden Verfahren vom Bezirksgericht March eingereichten
Stellungnahme ist zu entnehmen, dass es darum geht, die Handschrift der
Beschwerdegegnerin auf den Postkarten (Beilage A) mit derjenigen auf dem
Testament (Beilage F) zu vergleichen. Zudem kündigt die Gerichtsleitung an,
die Beschwerdegegnerin durch den Kriminaltechnischen Dienst der
Kantonspolizei Bern für eine Handschriftenprobe vorladen zu lassen, um über
aktuelles Vergleichsmaterial zu verfügen. Die Behauptung der
Beschwerdeführer, dass die Gerichtsleitung des Bezirksgerichts March zur
Abnahme ihres Beweisantrags, die Handschrift der Beschwerdegegnerin mit
derjenigen auf dem Testament durch einen Experten vergleichen zu lassen,
nicht bereit sei, trifft damit nicht zu. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer handelt es sich beim angekündigten Gutachten keineswegs um
ein Obergutachten, da der bereits erstellten Expertise durch das
Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich eine andere Fragestellung (Analyse
der Handschrift und Unterschrift des Erblassers) zugrunde lag.
Ebenso wenig trifft der Vorwurf zu, der Umstand, dass anstelle des
Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich der Kriminaltechnische Dienst der
Kantonspolizei Bern mit der Handschriftenanalyse beauftragt werden soll,
deute darauf hin, dass die Gerichtsleitung befürchte, das Urkundenlabor der
Kantonspolizei Zürich könnte ein zugunsten der Beschwerdeführer lautendes
Gutachten erstellen. Wie das bei den Akten liegende Gutachten des
Urkundenlabors zeigt, konnte der Experte zu den Unterschriften, lautend auf
X.________, keine oder nur wenig aussagekräftige Angaben machen. Es trifft
daher nicht zu, dass das Gutachten des Urkundenlabors durchwegs zugunsten der
Beschwerdeführer ausgefallen wäre. Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführer,
die Gerichtsleitung könnte geneigt sein, ein weiteres, zu ihren Gunsten
lautendes Gutachten des Urkundenlabors durch die Beauftragung des
Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern zu umgehen suchen, ist
daher nicht einleuchtend. Der Vernehmlassung ist im Gegenteil zu entnehmen,
dass das Bezirksgericht um eine neutrale Begutachtung der ausstehenden Fragen
durch eine in der Sache nicht vorbefasste Stelle bemüht ist. Die
Beschwerdeführer bringen im Übrigen nichts vor, was gegen die Beauftragung
des im Schreiben vom 21. Dezember 2005 vorgeschlagenen Experten des
Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern sprechen könnte.

Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass keine, geschweige denn krasse
Verfahrensfehler ausgemacht werden könnten, welche die Gerichtsleitung des
Bezirksgerichts March als befangen erscheinen liessen. Eine Verletzung von
Art. 30 Abs. 1 BV ist daher zu verneinen.

5.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist
demzufolge abzuweisen. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da die private
Beschwerdegegnerin sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen liess, ist
von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht March und dem
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: