Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.592/2006
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1P.592/2006 /fun

Verfügung vom 29. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________ AG,
Y.________ AG,
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kleb,

gegen

Ehepaar Z.________,
A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Isabelle Häner,
Baurekurskommission II des Kantons Zürich,  Selnaustrasse 32, 8001 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Baubewilligung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung,

1. Kammer, vom 12. Juli 2006.

Es wird in Erwägung,
dass die X.________ AG und die Y.________ AG ihre staatsrechtliche
Beschwerde, die sie gegen den am 12. Juli 2006 betreffend Baubewilligung
ergangenen Entscheid der 1. Kammer der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich mit Eingabe vom 14. September 2006 einreichten, mit
Schreiben vom 23. August 2007 zurückgezogen haben;

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführerinnen
aufzuerlegen sind (Art. 156 OG);

dass die Beschwerdeführerinnen sodann den den privaten Beschwerdegegnern im
vorliegenden Verfahren bereits entstandenen Anwaltsaufwand unter
solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen haben (Art. 159 OG), wobei der von
ihrer Rechtsvertreterin gemäss Eingabe vom 24. August 2007 in Rechnung
gestellte Betrag unter den gegebenen Umständen als angemessen erscheint;

verfügt:

1.
Das Verfahren 1P.592/2006 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt
abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschwerdegegnern unter solidarischer
Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 6'516.70 (inkl. 7,6 % MWSt) zu
bezahlen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Baurekurskommission II und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: