Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.591/2006
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006


{T 0/2}
1P.591/2006 /ggs

Urteil vom 9. Mai 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Haag.

A. X.________,
Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwälte Alexander Rey und Prof.
Dr. Andreas Binder,

gegen

Einwohnergemeinde Oftringen, Zürichstrasse 30,
4665 Oftringen,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, vertreten
durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau,
Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau,
Grosser Rat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

Nutzungsplanung Oftringen,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 4. Kammer, vom 2. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
Die im Gebiet Vitenhof/Hottigergasse in der Gemeinde Oftringen liegenden
Parzellen Nrn. 972 und 973 gehörten gemäss Bauzonenplan vom 30. April
1981/26. März 1985 zum Baugebiet. Nach der vollständigen Revision der
Ortsplanung wurden im September 2000 bzw. Oktober 2001 ein neuer
Kulturlandplan sowie der überarbeitete Bauzonenplan mit zugehöriger
Bauordnung öffentlich aufgelegt. Diese Pläne wiesen die beiden genannten
Grundstücke der Landwirtschaftszone, teilweise überlagert von einer
Landschaftsschutzzone, zu. Die von den Grundeigentümern gegen diese Umteilung
erhobenen Einsprachen wies der Gemeinderat Oftringen mit Beschluss vom 19.
August 2002 ab. Die Einwohnergemeinde Oftringen stimmte der überarbeiteten
Nutzungsplanung an ihrer Versammlung vom 19. September 2002 zu.

B.
Gegen den Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung erhoben B.X.________ und
Y.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau und verlangten,
dass die Parzellen Nrn. 972 und 973 in der Bauzone belassen würden,
allenfalls verbunden mit einer Gestaltungsplanpflicht. Eventuell sei mit den
Beschwerdeführern ein Vertrag hinsichtlich einer privatrechtlichen
Baubeschränkung abzuschliessen. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit
Entscheid vom 12. Mai 2004 ab.
Der Grosse Rat des Kantons Aargau genehmigte am 31. August 2004 den
Bauzonenplan, den Kulturplan sowie die Bauordnung und die Nutzungsordnung der
Gemeinde Oftringen. Hierauf gelangten A.X.________ - als Rechtsnachfolgerin
von B.X.________ - und Y.________ mit gemeinsamer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau.
Dieses hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 2. Juni 2006 nach
Durchführung eines Augenscheins teilweise gut und hob den
Genehmigungsbeschluss des Grossen Rates insoweit auf, als die Parzelle Nr.
973 mit einer Landschaftsschutzzone belegt worden war. Im Übrigen wurde die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

C.
A.X.________ und Y.________ haben gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
gemeinsam staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführer beklagen
sich über verschiedene Verfahrensmängel und rügen Verstösse gegen die
Eigentumsgarantie und das Gleichbehandlungsgebot.
Die Gemeinde Oftringen beantragt Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsrat
stellt auch im Namen des Grossen Rates sinngemäss den gleichen Antrag. Das
Verwaltungsgericht hat weitgehend auf Vernehmlassung verzichtet, jedoch die
Rüge, es habe den Anspruch der Beschwerdeführer auf Gleichbehandlung (auch im
Unrecht) nicht geprüft, als aktenwidrig bezeichnet.
Die Parteien und die kantonalen Behörden haben, soweit sie sich nochmals
geäussert haben, im zweiten Schriftenwechsel an ihren Standpunkten
festgehalten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist im vorliegenden Fall auch mit Rücksicht
auf die Übergangsordnung nach Art. 132 BGG zulässig (vgl. Art. 34 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG; SR 700]). Die
formellen Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde sind
grundsätzlich erfüllt. Allerdings enthält die Beschwerdeschrift zum Teil rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Auf eine solche kann im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (BGE 130 I 258
E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen).

2.
Die Beschwerdeführer beanstanden in verfahrensmässiger Hinsicht zunächst, das
Verwaltungsgericht habe verschiedene ihrer Rügen unbeurteilt gelassen und
dadurch das in Art. 6 Abs. 1 EMRK enthaltene Gebot der vollen Überprüfung von
Sachverhalts- und rechtlichen Fragen verletzt. So habe das Gericht die Rüge,
das Baugebiet der Gemeinde Oftringen sei überdimensioniert, als grundsätzlich
unzulässig erachtet. In der Folge habe es auch nicht geprüft, ob die von der
Gemeinde Oftringen mit einigen Grundeigentümern abgeschlossenen
Überbauungsverträge rechtmässig seien. Ferner habe es zum geltend gemachten
Anspruch auf Gleichbehandlung lediglich - im Sinne eines obiter dictum -
einige Gedanken geäussert.
Diese Rügen erweisen sich als unbegründet.

2.1 Das Verwaltungsgericht ist auf den Antrag der Beschwerdeführer, die
gesamte Zonenplanung der Gemeinde Oftringen und den Genehmigungsentscheid für
das ganze Gebiet aufzuheben, nicht eingetreten, weil das Interesse an der
richtigen Anwendung von Art. 15 lit. b RPG auf dem ganzen Gebiet einer
Gemeinde rein ideeller Natur sei und es den Beschwerdeführern insofern an der
Betroffenheit fehle. Dagegen ist den Beschwerdeführer die Legitimation
zuerkannt worden, die nutzungsplanerische Behandlung ihrer beiden Grundstücke
anzufechten. Inwiefern in diesem Entscheid über die Beschwerdebefugnis ein
Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK liegen könnte, ist nicht ersichtlich. Art.
6 Abs. 1 EMRK schliesst keineswegs aus, dass aus prozessualen Gründen auf
rechtliche oder tatsächliche Vorbringen nicht eingetreten wird.

2.2 Ebenso wenig kann aus Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleitet werden, der Richter
müsse sich auch mit Rechts- und Tatfragen befassen, die seiner Meinung nach
nicht entscheiderheblich sind oder nicht Streitgegenstand bilden. Das
Verwaltungsgericht war daher nicht verpflichtet, die Frage der
Rechtmässigkeit der von der Gemeinde mit Dritten abgeschlossenen
Überbauungsverträge allgemein zu prüfen. Indessen hat es sich mit der Frage,
ob die Gemeinde auch mit den Beschwerdeführern hätte verhandeln sollen und
diese ungleich behandelt worden seien, entgegen der Darstellung der
Beschwerdeführer beschäftigt (E. 2.1-2.5 des angefochtenen Entscheides).

3.
Die Beschwerdeführer sehen im Nichteintreten auf ihre Rüge der Verletzung von
Art. 15 lit. b RPG bzw. auf ihr Begehren um Aufhebung der gesamten kommunalen
Planung weiter eine willkürliche Anwendung von § 38 Abs. 1 des aargauischen
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (VRP). Nach dieser
Bestimmung könne jedermann Verfügungen oder Entscheide anfechten, der ein
schutzwürdiges eigenes Interesse geltend mache. Das Verwaltungsgericht habe
immer betont, dass auch Normen rein öffentlich-rechtlicher Natur ohne jede
nachbarschützende Wirkung angerufen werden dürften, solange nur der
Prozessausgang die Interessenssphäre des Beschwerdeführers beeinflussen
könne. Die in AGVE 2002 S. 282 publizierte Praxis, wonach die Festsetzung des
Baugebietes in der Nutzungsplanung nach den Kriterien von Art. 15 RPG und den
weiteren Planungsgrundsätzen ein typisches öffentliches Interesse sei,
welches von den Beschwerdeführern mangels Legitimation nicht angerufen werden
könne, sei unhaltbar, weil damit das Schutznormerfordernis wieder eingeführt
werde.
Mit dieser Argumentation setzen die Beschwerdeführer die
Legitimations-Anforderung, dass sich der Beschwerdeführende mit seinen Rügen
auf seine eigene - in der Regel örtlich begrenzte - Interessenssphäre
beschränken muss, zu Unrecht der Anforderung gleich, dass nur
nachbarschützende Normen angerufen werden dürften. Wird für die
Beschwerdelegitimation ein Berührtsein des Beschwerdeführenden bzw. eine
spezifische Beziehungsnähe verlangt, so bedeutet dies nicht, dass sich der
Betroffene nicht auch auf Normen ohne nachbarliche Schutzfunktion berufen
dürfte. Übrigens verlangt auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu
Art. 103 lit. a OG auf dem Gebiet öffentlicher Vorhaben, dass der vom Projekt
Betroffene darlege, inwiefern das Vorhaben im Bereiche seines Grundstücks
unrechtmässig sei, und schliesst eine generelle Kritik ausserhalb dieses
Rahmens aus (vgl. etwa BGE 120 Ib 59 E. 1c S. 62). Somit kann die für die
Beschwerdelegitimation verlangte spezifische Beziehungsnähe nicht aus dem
Umstand hergeleitet werden, dass sich bei Aufhebung eines ganzen Verfahrens
für ein weiträumiges Vorhaben möglicherweise auch für den eigenen
Interessensbereich bzw. für die eigenen Grundstücke eine andere Lösung
ergeben könnte. Mit einer solchen Ausweitung der Beschwerdebefugnis würde in
unzulässiger Weise der Popularbeschwerde Vorschub geleistet.

4.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sehen die
Beschwerdeführer ferner darin, dass ihnen nie mitgeteilt worden sei, dass die
Gemeinde Oftringen mit einigen Grundeigentümern Überbauungsverträge
abgeschlossen habe, die sich auf die Zonenplanung ausgewirkt hätten. Die
Beschwerdeführer hätten sich daher in keiner Phase des Verfahrens wirksam zu
den informalen Absprachen und zur Auswahl der betroffenen Flächen äussern
können, sei es, weil sie ihnen - im Einspracheverfahren - verschwiegen wurden
oder weil die Existenz dieser Absprachen - im regierungsrätlichen Verfahren -
verneint worden sei.
Zu diesem Vorwurf ist vorweg festzuhalten, dass sich die staatsrechtliche
Beschwerde nur gegen den letztinstanzlichen Entscheid richten kann (Art. 86
Abs. 2 OG). Soweit Mängel des Verfahrens vor den unteren kantonalen Instanzen
beanstandet werden, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im
Übrigen konnten die Beschwerdeführer ihre Einwendungen gegen die
Überbauungsverträge vor Verwaltungsgericht vortragen und haben dies auch
getan. Indessen ist vor Verwaltungsgericht der Vorwurf der Gehörsverletzung
nicht erhoben, sondern erstmals vor Bundesgericht angebracht worden. Auf neue
Rügen kann aber im staatsrechtlichen Verfahren nicht eingetreten werden (vgl.
etwa BGE 128 I 49 E. 3 S. 57, 128 I 74 E. 6.6 S. 84, je mit Hinweisen).

5.
In ihrer kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde haben die Beschwerdeführer
die Frage aufgeworfen, ob der Baudirektor des Kantons Aargau beim
regierungsrätlichen Beschwerdeentscheid nicht hätte in den Ausstand treten
sollen. Wie sich aus den Beratungen des Grossen Rates ergebe, hätten bereits
vor den Einspracheentscheiden und den Beschwerdeentscheiden Kontakte zwischen
Regierungsrat Beyeler und dem Gemeinderat Oftringen stattgefunden und sei
dabei insbesondere angeregt worden, mit gewissen Grundeigentümern Verträge
abzuschliessen. Sollte sich erweisen, dass der Regierungsrat, der beim
Beschwerdeentscheid mitgewirkt habe, mit der Sache vorbefasst gewesen sei, so
würden die Ausstandsregeln verletzt.
Zu dieser Frage wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, soweit es um den
Ausstandsgrund der Vorbefassung gehe, dürften die für Gerichte geltenden
Ausstandsregeln nicht unbesehen auf Regierungs- und Verwaltungsbehörden
übertragen werden. Mitglieder der höheren Behörden der Exekutiven übten vor
allem Regierungs-, Leitungs- und Verwaltungsfunktionen aus, die nicht von
vornherein von den Rechtsprechungsfunktionen getrennt werden könnten, ohne
die Leistungsfähigkeit der Behörden und die demokratische und politische
Legitimität der von ihnen ausgehenden Entscheide zu beeinträchtigen. In der
Regel könne aus den Stellungnahmen, die mit der normalen Ausübung von
Regierungs- und Verwaltungsfunktionen oder mit den üblichen Befugnissen der
am Verfahren beteiligten Behörde im Einklang stünden, nicht auf den Anschein
von Parteilichkeit geschlossen werden. So sei hier zu berücksichtigen, dass
die Gemeinden den kantonalen Behörden die Entwürfe zu den Nutzungsplänen zur
Vorprüfung vorzulegen hätten. Im Zusammenhang mit dieser Vorprüfung und mit
dem Eingang zahlreicher Einsprachen gegen den Zonenplanentwurf habe der
Gemeinderat Oftringen die kantonale Behörde um eine Besprechung ersucht. An
der Sitzung vom 28. September 2001, an der u.a. auch Regierungsrat Beyeler
teilgenommen habe, hätten die kantonalen Vertreter den Gemeindebehörden die
Kriterien für die Bemessung und Begrenzung der Bauzonen dargelegt; dabei sei
auch die Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen mit den Grundeigentümern
zur Verhinderung der Baulandhortung erwähnt worden. Die Fragestellung des
Gemeinderates im Vorfeld der Aussprache (Brief vom 12. September 2001 Ziffer
7) und die schriftlichen Antworten der kantonalen Abteilung für
Raumentwicklung vom 22. Oktober 2001 belegten, dass sich die Aussprache im
Rahmen einer Beratung gehalten habe, wie sie das Baudepartement gemäss § 23
des kantonalen Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom 19.
Januar 1993 (BauG) zu erbringen habe. Sie habe sich auch inhaltlich auf
Hinweise und Empfehlungen allgemeiner Natur beschränkt. Insbesondere
bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass Regierungsrat Beyeler am Entscheid
darüber, ob und mit welchen Grundeigentümern Überbauungsverträge
abgeschlossen werden sollten, mitgewirkt habe. Ob der Vorschlag, solche
Verträge abzuschliessen, vom Baudirektor ausgegangen sei, sei unklar. Selbst
wenn das der Fall wäre, könnte dies aber nicht zum Ausstand im umstrittenen
Verfahren führen, da nichts auf eine Vorbefassung oder Mitwirkung des
Baudirektors bei der Auswahl möglicher Vertragspartner und insbesondere beim
Ausschluss der Beschwerdeführer hinweise. Die Teilnahme von Regierungsrat
Beyeler an der Sitzung vom 28. September 2001 stelle daher nach Auffassung
der Gerichtsmehrheit keinen Ablehnungsgrund dar, während eine Minderheit des
Gerichts den Anschein der Befangenheit bejaht habe, weil über die Sitzung vom
28. September 2001 kein Protokoll erstellt worden und deshalb der genaue
Inhalt der Besprechung nicht bekannt sei.
Was die Beschwerdeführer gegen diese - hier zusammengefassten - Erwägungen
vorbringen, ist nicht geeignet zu belegen, dass das Verwaltungsgericht das
Vorliegen eines Ausstandsgrundes zu Unrecht verneint hat. Ihre Hinweise
darauf, dass § 23 Abs. 2 BauG die Mitwirkung des Baudirektors an den
Beratungen mit den Gemeinden nicht verlange, dass im Einladungsschreiben der
Gemeinde Oftringen auch gewisse - die Beschwerdeführer nicht betreffende -
Fallbeispiele genannt worden seien und dass kein Sitzungs-Protokoll erstellt
worden sei, sind noch kein Grund zur Annahme, dass sich der Baudirektor seine
Meinung über das planerische Schicksal der Grundstücke der Beschwerdeführer
schon damals gemacht hätte. Dass der Baudirektor selbst Kontakt mit
kommunalen Planungsinstanzen pflegt, liegt im Rahmen seiner Führungsaufgaben
und auch im Sinne der im eidgenössischen Raumplanungsgesetz vorgeschriebenen
Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinde. Aus dem Fehlen eines eigentlichen
Protokolls zur Sitzung vom 28. September 2001 kann objektiverweise nicht
geschlossen werden, die kantonalen Vertreter hätten sich zum Vorgehen in den
Einzelfällen, so insbesondere auch hinsichtlich der Liegenschaften der
Beschwerdeführer, geäussert; immerhin sind, wie das Verwaltungsgericht zu
Recht bemerkt, der Fragenkatalog der Gemeinde und die Antworten der
kantonalen Vertreter aufgrund des Einladungs- bzw. des Bestätigungsschreibens
bekannt. Dass an der fraglichen Sitzung vom Instrument des
Überbauungsvertrages die Rede war, heisst schliesslich ebenfalls nicht, dass
mit den kantonalen Vertretern die konkrete Einzonung einzelner Gebiete
besprochen worden sei und daher die planerische Behandlung der Liegenschaften
der Beschwerdeführer schon vorbestimmt gewesen wäre. Eine Vorbefassung ist
vom Verwaltungsgericht zu Recht verneint worden (vgl. zur Vorbefassung etwa
BGE 115 Ia 183 E. 4b S. 186 f.: 117 Ia 157 E. 2a S. 160 :120 Ia 184 E. 2).

6.
In der Sache selbst machen die Beschwerdeführer in erster Linie geltend, die
Zuweisung ihrer bisher zum Baugebiet gehörenden Grundstücke zur
Landwirtschaftszone stelle eine Eigentumsverletzung dar, die nach Art. 26 BV
nur zulässig sei, wenn sie auf einer eindeutigen und klaren gesetzlichen
Grundlage beruhe, im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei.
An diesen Voraussetzungen fehle es hier. Die Bestimmungen von Art. 14 RPG
wirkten nicht direkt grundeigentümerverbindlich und könnten damit keine
gesetzliche Grundlage für eine Eigentumsbeschränkung sein. Der nunmehr
überarbeitete Zonenplan der Gemeinde Oftringen scheide immer noch
überdimensionierte Bauzonen aus, sei daher bundesrechtswidrig und könne keine
Grundlage für eine Eigentumsbeschränkung abgeben. An einem solchen
bundesrechtswidrigen Nutzungsplan könne auch kein öffentliches Interesse
bestehen. Ausserdem verstosse die selektive Anwendung von Art. 15 RPG gegen
den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, würden doch die Beschwerdeführer von der
Auszonung ihrer Parzellen besonders hart betroffen.
Auch diese Einwendungen sind unbehelflich. Das eidgenössische
Raumplanungsgesetz verpflichtet die Gemeinwesen zur Erarbeitung der für ihre
raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen, so insbesondere zur Festlegung von
Nutzungsplänen, und bietet damit eine genügende gesetzliche Grundlagen für
raumplanerische Eingriffe in das Grundeigentum. An den Nutzungsplanungen
besteht, wie etwa in Art. 1 und Art. 3 RPG umschrieben wird, ein eminentes
öffentliches Interesse. Ob planerische Eingriffe unverhältnismässig seien,
ist im Einzelfall im Rahmen der den Betroffenen zur Verfügung stehenden
Rechtsmittelmöglichkeiten zu untersuchen. Nun hat hier das Verwaltungsgericht
jedenfalls willkürfrei entschieden, die Beschwerdeführer seien nur zu Rügen
legitimiert, die die planerische Behandlung ihrer eigenen Parzellen beträfen;
dagegen seien sie nicht befugt, die Nutzungsplanung in ihrer Gesamtheit
anzufechten (vgl. oben E. 2.1 und E. 3). Ist dem aber so, ist es den
Beschwerdeführern auch im staatsrechtlichen Verfahren verwehrt, über den Weg
der Anrufung der Eigentumsgarantie die Rechtswidrigkeit der ganzen kommunalen
Planung geltend zu machen. Auf diese Vorbringen, die auf eine unzulässige
Erweiterung des Streitgegenstandes hinauslaufen, kann nicht eingetreten
werden.

7.
Die Beschwerdeführer räumen ein, dass dem Grundsatz der Rechtsgleichheit im
Planungsrecht nur eine abgeschwächte Bedeutung zukommen kann, rügen aber
dennoch die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und damit zusammenhängend
des Willkürverbotes. Bei der Nutzungsplanung sei insofern rechtsungleich und
willkürlich vorgegangen worden, als trotz der Überdimensionierung des
Baugebiets erst in Erschliessung stehende Grundstücke eingezont worden seien,
während im Bereiche der Liegenschaften der Beschwerdeführer eine Planungszone
erlassen und die Erschliessung verhindert worden sei. Weiter habe der
Abschluss von Überbauungsverträgen eine nicht mehr gutzumachende
Benachteiligung der übrigen Betroffenen, insbesondere der Beschwerdeführer,
zur Folge gehabt. Angesichts der Übergrösse der Bauzone sei ein solches
Vorgehen unhaltbar und müsse den Beschwerdeführern jedenfalls ein Anspruch
auf Gleichbehandlung im Unrecht zugestanden werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich mit den Vorwürfen des willkürlichen Vorgehens
bei der Planung und der Ungleichbehandlung im angefochtenen Entscheid
ausführlich befasst. Es hat im Einzelnen dargelegt, dass die von den
Beschwerdeführern genannten Vergleichsgebiete von der Lage, der Topographie,
der bestehenden Überbauung und/oder der Erschliessung her nicht mit den
Liegenschaften der Beschwerdeführer verglichen werden können. Die
unterschiedliche planerische Behandlung sei daher durch tatsächlich
bestehende Unterschiede sachlich und zumindest teilweise auch rechtlich
begründet. Im Übrigen stünde einer Gleichbehandlung im Unrecht jedenfalls das
öffentliche Interesse entgegen, das gegen eine Überbauung der peripher
gelegenen und noch unerschlossenen grossflächigen Parzellen der
Beschwerdeführer spreche. Diesen verwaltungsgerichtlichen Erwägungen, auf die
im Sinne von Art. 36a Abs. 3 OG verwiesen werden kann, vermögen die
Beschwerdeführer nichts Überzeugendes entgegenzuhalten. Die staatsrechtliche
Beschwerde ist insofern als unbegründet abzuweisen.

8.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den unterliegenden
Beschwerdeführern zu überbinden (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine
Parteientschädigung ist der nicht anwaltlich vertretenen Gemeinde Oftringen
nach der Bestimmung von Art. 159 Abs. 2 OG nicht zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte
auferlegt.

3.
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Oftringen,
dem Regierungsrat, dem Grossen Rat und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: