Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.589/2006
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{T 0/2}
1P.589/2006 /scd

Urteil vom 12. Oktober 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Nay,
Gerichtsschreiber Haag.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
B.________,
beide vertreten durch Fürsprecher Patrick Lafranchi,
C.________,
Beschwerdegegner,
Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Generalprokuratur des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001
Bern,
Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Hochschulstrasse 17, Postfach
7475, 3001 Bern.

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Bern, Anklagekammer, vom 13. Juli 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf Antrag des Untersuchungsrichters 1 des Untersuchungsrichteramts III
Bern-Mittelland vom 15. April 2003/26. August 2005 und mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft vom 6. September 2005 wurde beschlossen, die
Strafverfolgung gegen A.________ und B.________ sowie C.________ wegen
Betrugs und Wuchers aufzuheben. Gegen diesen Beschluss beschwerte sich
X.________ mit Rekurs vom 14. September 2005 beim Obergericht des Kantons
Bern. Die Anklagekammer des Obergerichts wies den Rekurs mit Beschluss vom
13. Juli 2006 ab, soweit sie darauf eintreten konnte.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. September 2006 beantragt X.________
unter anderem die Aufhebung des Entscheids der Anklagekammer des Obergerichts
vom 13. Juli 2006.

2.
Der angefochtene Entscheid ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im
Sinn von Art. 86 Abs. 1 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde
grundsätzlich zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 OG). Das Bundesgericht
prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier
Kognition (BGE 129 I 173 E. 1 S. 174; 128 I 46 E. 1a S. 48, je mit
Hinweisen).

2.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Abklärung der Befangenheit der
Bundesrichter, welche die staatsrechtliche Beschwerde beurteilen. Er
behauptet zudem, alle Bundesrichter und Bundesrichterinnen seien befangen.
Ein Ausstandsbegehren gegen das gesamte Bundesgericht ist regelmässig
unzulässig (BGE 114 Ia 278 E. 1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer nennt
auch keine Ausstandsgründe betreffend einzelne Bundesrichter. Auf das
Ablehnungsgesuch ist somit nicht einzutreten.

2.2 Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann grundsätzlich lediglich die
Aufhebung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids verlangt werden (Art.
86 Abs. 1 OG; BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f. mit Hinweisen). Soweit der
Beschwerdeführer die Aufhebung anderer Entscheide des Obergerichts und der
kantonalen Strafverfolgungsbehörden beantragt, kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden.

2.3 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche
Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten
Interessen voraus (Art. 88 OG).
Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare
Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung
eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche
Beschwerde zu erheben. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache
selbst ist der Geschädigte, der im kantonalen Verfahren Parteistellung hatte,
aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von
Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle
Rechtsverweigerung darstellt (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f.).

Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten
(Opferhilfegesetz, OHG, SR 312). Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann das
Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt
wird. Nach Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar
beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden
ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Nach der Rechtsprechung muss die
Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht sein (BGE 128 I 218 E. 1.2 S. 220
f. mit Hinweisen). Betrug und Wucher vermögen die Opferstellung in der Regel
nicht zu begründen (vgl. BGE 120 Ia 157 E. 2d S. 162 ff. mit Hinweisen). Im
vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, dass die
für die Bejahung der Opferstellung im Sinne des OHG erforderliche Schwere der
Beeinträchtigung erreicht wäre.

2.4 Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren führt nicht das vorangegangene
kantonale Verfahren weiter, sondern stellt als ausserordentliches
Rechtsmittel ein selbständiges staatsrechtliches Verfahren dar, das der
Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt
verfassungsmässiger Rechte dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Die als
verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte sind zu
bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der
angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen
sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E.
1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c S. 43; 117 Ia 393 E.
1c S. 395, je mit Hinweisen).

Die vorliegende Beschwerde genügt den beschriebenen Begründungsanforderungen
nicht. So setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit der
Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander und übt teilweise
appellatorische Kritik am Vorgehen der kantonalen Strafverfolgungsbehörden.
Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. Dies gilt auch
insoweit, als der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensrechten
geltend machen will.

3.
Es ergibt sich somit, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde kann dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 152 OG).
Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
153a und 156 Abs. 1 OG).

Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch des Beschwerdeführers um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsrichteramt III, der
Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland sowie dem Generalprokuratur und dem
Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: