Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.588/2006
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{T 0/2}
1P.588/2006 /ggs

Urteil vom 6. März 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

1. A.X.________,
2.B.X.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Pierre Tschudi,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Fries,
Baukommission Rüschlikon, 8803 Rüschlikon, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Jürg Sigrist,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Art. 9 BV (Baubewilligung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 12. Juli 2006.
Sachverhalt:

A.
Die Baukommission Rüschlikon bewilligte den Eheleuten A.X.________ und
B.X.________ am 27. März 2000 den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 3976 in Rüschlikon. Am 6. Juli 2005 genehmigte die
Baukommission eine Projektänderung, die den Anbau eines Balkons je im 1.
Obergeschoss und im darüber liegenden Dachgeschoss vorsah. Der obere Balkon
ist zur Hauptsache einer Dachaufbaute und im Übrigen einer Dachterrasse
vorgelagert.

B.
Die Nachbarin Y.________ focht die Bewilligung dieser Projektänderung bei der
Baurekurskommission II des Kantons Zürich an; diese wies den Rekurs am 28.
Februar 2006 ab. Bezüglich des Balkons im Dachgeschoss zog Y.________ den
Rekursentscheid mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
weiter. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde am 12. Juli 2006 gut und
hob die Baubewilligung für den Balkonanbau im Dachgeschoss auf.

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 14. September 2006 beantragen
A.X.________ und B.X.________ die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen
Entscheids. Sie rügen eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV).

Y. ________ und das Verwaltungsgericht ersuchen um Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Die Baukommission Rüschlikon spricht sich für
die Gutheissung der Beschwerde aus.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) ist am 1.
Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen
ist, richtet sich das Verfahren in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 BGG noch
nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16.
Dezember 1943 (OG).

1.1 Das Verwaltungsgericht erachtet den oberen, hier umstrittenen Balkon für
nicht bewilligungsfähig, weil er den massgeblichen Grenzabstand deutlich
unterschreite. Ausserdem könne das Abstandsprivileg von § 260 Abs. 3 des
kantonalen Planungs- und Baugesetzes in der heute geltenden Fassung vom 1.
September 1991 (PBG/ZH; LS 700.1) für diesen Balkon nicht beansprucht werden.
Bauteile wie Terrassen und Balkone, die bei Dach- bzw. Attikageschossen über
die Fassade hinausragen, würden nicht unter die genannte Bestimmung fallen.
Gegen den abschlägigen Entscheid steht unbestrittenermassen einzig die
staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung. Mit diesem Rechtsmittel machen die
Beschwerdeführer geltend, die genannte kantonale Bestimmung sei auf den
betreffenden Balkon anwendbar. Die Norm verleihe ihnen - bei richtiger
Handhabung - einen Rechtsanspruch auf Erhalt der nachgesuchten Bewilligung.
Es trifft zu, dass die Baubewilligung erteilt werden muss, wenn das
Bauvorhaben den Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes entspricht (§ 320
PBG/ZH). Da die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid in ihrer
Rechtsstellung betroffen werden, sind sie legitimiert, diesen wegen
Verletzung des Willkürverbots anzufechten (Art. 88 OG). Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten ist.

1.2 Wirft der Beschwerdeführer der kantonalen Behörde vor, sie habe mit der
vorgenommenen Anwendung des kantonalen Rechts Art. 9 BV verletzt, so genügt
es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei
willkürlich. Bei der Rechtsanwendungsrüge hat der Beschwerdeführer nicht nur
die Rechtsnorm, die qualifiziert unrichtig angewandt bzw. nicht angewandt
worden sein soll, zu bezeichnen, sondern zudem anhand der angefochtenen
Subsumtion im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid
unhaltbar sein soll, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt
oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür
liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch
das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I 467 E.
3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen). Das Bundesgericht beschränkt sich in
Anwendung von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ausschliesslich auf die Prüfung der
rechtsgenügend vorgebrachten Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 125 I 71 E.
1c S. 76, je mit Hinweisen).

2.
Gebäude haben die in § 260 PBG/ZH umschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände,
die in der kommunalen Bau- und Zonenordnung näher festgelegt werden,
einzuhalten. Einzelne Vorsprünge dürfen höchstens 2 Meter in den
Abstandsbereich hineinragen, Erker, Balkone und dergleichen jedoch höchstens
auf einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge (§ 260 Abs. 3 PBG/ZH).
In § 275 PBG/ZH ist, soweit hier von Interesse, geregelt: Vollgeschosse sind
horizontale Gebäudeabschnitte, die über dem gewachsenen Boden und unter der
Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche liegen (Abs. 1). Dachgeschosse
sind horizontale Gebäudeabschnitte, die über der Schnittlinie zwischen
Fassade und Dachfläche liegen. Gebäudeabschnitte mit einer Kniestockhöhe von
höchstens 0,9 Meter, gemessen 0,4 Meter hinter der Fassade, gelten als
Dachgeschosse (Abs. 2).

Gemäss § 292 PBG dürfen Dachaufbauten - von hier nicht betroffenen Ausnahmen
abgesehen - insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden
Fassadenlänge sein, sofern sie bei Schrägdächern über die tatsächliche
Dachebene hinausragen (lit. a) oder bei Flachdächern die für ein
entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen (lit. b). Die
Bestimmung behält anders lautende Vorschriften vor; derartige bestehen hier
nicht.

3.
Nach dem angefochtenen Entscheid ist der umstrittene Balkon baulich und
funktional Bestandteil des Dachgeschosses. Die in den Grenzabstandsbereich
ragende Balkonplatte soll unter die Dachtraufe zu liegen kommen. Das aus
Sicherheitsgründen notwendige Geländer durchstösst in geringfügigem Umfang
die Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche. Diese sachverhaltlichen
Feststellungen werden nicht detailliert bestritten.

Dennoch wenden sich die Beschwerdeführer gegen die funktionale
Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts. Sie behaupten, der Balkon rage
nicht in den Dachbereich hinauf, sondern befinde sich im Wesentlichen vor der
Fassade. Mit diesen Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer dem
Verwaltungsgericht indessen nicht mit Erfolg Willkür vorzuwerfen. Ob die
fragliche Balkonplatte als Dach für den darunter liegenden Balkon
bewilligungsfähig wäre, war im kantonalen Verfahren nicht Streitgegenstand.
Im Übrigen behaupten die Beschwerdeführer nicht ernsthaft, ein Vordach sei
mit einem Balkon vergleichbar.

Es hilft den Beschwerdeführern auch nichts, wenn die kommunale Baukommission
die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts insofern als widersprüchlich
kritisiert. Zwar hat das kantonale Gericht in einem Entscheid vom 17. Juni
1998 festgehalten, ein offenes Sicherungsgeländer auf einer begehbaren
Dachfläche sei nicht an die erlaubte Gebäudehöhe anzurechnen (vgl.
Rechenschaftsbericht des Verwaltungsgerichts [RB] 1998 Nr. 110). Im
Unterschied zur Konstellation im vorliegenden Fall ging es aber dort nicht um
eine Dachvorbaute. Hinzu kommt, dass der frühere Entscheid ein sog.
"besonderes Gebäude" im Sinne von § 273 PBG/ZH betraf, das nicht für den
dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist, und in Anwendung von § 49
Abs. 3 PBG/ZH erging. § 260 Abs. 3 PBG/ZH bezieht sich hingegen nach der
kantonalen Praxis auf Hauptgebäude (vgl. Baurechtsentscheide Kanton Zürich
[BEZ] 21/2001 Nr. 36 E. 2b). Der angefochtene Entscheid weist darauf hin,
dass § 260 Abs. 3 PBG/ZH nicht für oberirdische Vorsprünge von besonderen
Gebäuden gilt (vgl. RB 2001 Nr. 72). Wenn das Verwaltungsgericht hier
Balkonplatte und Geländer als Einheit behandelt und die gesamte Anbaute dem
Dachbereich zugeordnet hat, ist dies aus Sicht des Willkürverbots nicht zu
beanstanden.

4.
4.1 Die Tragweite von § 260 Abs. 3 PBG hat das Verwaltungsgericht nach dessen
Zweck und in einer systematischen Gesamtschau mit § 275 Abs. 2 und § 292
PBG/ZH bestimmt. Es erwog, § 260 Abs. 3 PBG/ZH sei zum Schutz der
Nachbarinteressen restriktiv auszulegen. Weiter habe der kantonale
Gesetzgeber die Ausgestaltung der Dachgeschosse mit § 275 Abs. 2 und § 292
PBG/ZH abschliessend geregelt. Insbesondere sei § 292 PBG/ZH eine spezielle
Ästhetiknorm zur Verhinderung überdimensionierter Dachaufbauten. Bereits mit
Urteil vom 26. Oktober 1989 habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass der
in § 260 Abs. 3 PBG/ZH verankerte Begriff "Erker" nur auf Gebäudevorsprünge
anwendbar sei, welche die Schnittlinie zwischen Fassade und Dach nicht
durchbrechen; dies treffe auf eine mit der Fassade verbundene Raumerweiterung
im Sinne eines Dachvorbaus nicht zu (RB 1989 Nr. 75). In Fortführung dieses
Entscheids seien auch Balkone, Terrassen und dergleichen, die bei
Dachgeschossen über die Fassade hinausragen, nicht unter § 260 Abs. 3 PBG/ZH
zu subsumieren.

4.2 Von den Beschwerdeführern wird nicht dargetan, inwiefern die geltende,
mit der Teilrevision vom 1. September 1991 erlassene Fassung von § 260 Abs. 3
PBG/ZH für ihr Anliegen vorteilhafter sein soll als die frühere Bestimmung
vom 7. September 1975. Ferner stellen die Beschwerdeführer nicht in Frage,
dass das Verwaltungsgericht Balkone im Dachbereich bezüglich des
Grenzabstandsprivilegs von § 260 Abs. 3 PGB/ZH gleich wie Erker behandelt.
Deshalb hat das Bundesgericht nicht zu überprüfen, ob das Verwaltungsgericht
hier an seinen bei E. 4.1 angesprochenen Entscheid aus dem Jahr 1989
anknüpfen durfte (E. 1.2).
4.3 Dass sich der in § 260 Abs. 3 PBG/ZH enthaltene Begriff "Fassade" nicht
ohne Weiteres auf den Dachbereich erstreckt, lässt sich aus den
Begriffsbestimmungen in § 275 Abs. 1 und Abs. 2 PBG/ZH schliessen; danach
liegt die Fassade unter der Schnittlinie zur Dachfläche. Unter diesen
Umständen ist es nachvollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht die mit der
Fassade bündige Vorderfront eines Dachgeschosses rechtstechnisch nicht als
Teil der Fassade versteht; immerhin erscheinen die bei E. 4.1 wiedergegebenen
Ausführungen des kantonalen Gerichts insofern terminologisch als nicht
genügend präzis. Jedenfalls trifft es entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer nicht zu, dass die entsprechende Auslegung im angefochtenen
Entscheid gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes verstösst. Denn dieses
regelt nicht ausdrücklich, ob das Abstandsprivileg auch für Balkone oberhalb
der Fassade im Rechtssinne bzw. bei einem Dachgeschoss gilt. Der Richter hat
in dieser Situation die massgeblichen Bestimmungen nach dem ihnen
zugrundeliegenden Sinn und Zweck auszulegen (vgl. BGE 128 I 34 E. 3b S. 41 f.
mit Hinweisen). Hier geht es in erster Linie um eine willkürfreie Ermittlung
des Sinns und Zwecks von § 260 Abs. 3 PBG/ZH mit Blick auf den konkreten
Fall. Ob § 260 Abs. 3 PBG/ZH überhaupt keine abstandsprivilegierten
Vorsprünge im Dachbereich (z.B. auch keine Vordächer) ermöglicht oder ob §
292 PBG/ZH Erker und Balkone im Dachbereich allgemein ausschliesst, braucht
nicht untersucht zu werden. Es kommt daher vorliegend nicht darauf an, ob es
in der Zürcher Bautradition Erker gibt, die über die Dachtraufe aufragen.

4.4 Nach Meinung der Beschwerdeführer geht es nicht an, aus § 275 Abs. 2 und
§ 292 PBG/ZH eine restriktive Zulassung von abstandsprivilegierten
Dachvorbauten abzuleiten. Die Beschwerdeführer gehen allerdings fehl, wenn
sie vom Verwaltungsgericht sinngemäss verlangen, es hätte den von ihm
angenommenen Willen des Gesetzgebers unter Angabe von historischen Belegen
begründen müssen. Die Auslegung des Gesetzes ist im Allgemeinen nicht
entscheidend historisch zu orientieren (BGE 128 I 34 E. 3b S. 41). Im Übrigen
ist der Einwand, aus den Materialien ergebe sich der vom kantonalen Gericht
vertretene Gesetzeszweck nicht, zu pauschal, als dass sich das Bundesgericht
damit befassen könnte (E. 1.2).
4.5 Wenn das Verwaltungsgericht bei Dachgeschossen von einer stärker
eingeschränkten baulichen Nutzung ausgeht als bei Vollgeschossen, erscheint
dies alles andere als willkürlich. Eine Erweiterung des Dachgeschosses in
Durchbrechung des zulässigen Schrägdachprofils wird sowohl bei Dachaufbauten
wie auch bei Erkern, Balkonen und dergleichen im Dachbereich angestrebt. §
292 PBG/ZH enthält für Dachaufbauten eine parallele Vorgabe wie § 260 Abs. 3
PBG/ZH bezüglich Erkern, Balkonen und dergleichen vor Fassaden; derartige
Auf- bzw. Vorbauten werden in beiden Fällen nur auf einem Drittel der
Fassadenlänge zugelassen. Vor diesem Hintergrund lässt es sich unter
Willkürgesichtspunkten vertreten, dass das kantonale Gericht die von den
Beschwerdeführern als Bauherrschaft verlangte, kumulative Anwendung von § 292
und § 260 Abs. 3 PBG/ZH im Dachbereich ablehnt. Es hält auch vor dem
Willkürverbot stand, wenn das Verwaltungsgericht die Regelung von § 275 Abs.
2 und § 292 PBG/ZH über die Dachgestaltung für den Abstandsbereich als
abschliessend versteht und folglich das Abstandsprivileg von § 260 Abs. 3
PBG/ZH den auskragenden Dachterrassen gleich wie den Balkonen vor
Dachaufbauten nicht zugesteht. Diese beiden Formen von Vorbauten weisen nach
Sinn und Zweck der kantonalen Abstandsvorschriften keine wesentlichen
baulichen Unterschiede auf.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang tragen die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 7 OG). Sie haben die
Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 und Abs. 5
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren, unter solidarischer Haftbarkeit, gesamthaft mit Fr. 2'500.-- zu
entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission Rüschlikon und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: