Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.586/2006
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{T 0/2}
1P.586/2006 /ggs

Urteil vom 21. Februar 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian
Strütt,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Gehrig,
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen,
Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich.

Einstellungsverfügung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, vom 21. Juni 2006.
Sachverhalt:

A.
Am 15. Januar 2002 erstattete X.________ Anzeige gegen Y.________ wegen
mehrfacher Falschbeurkundung, Unterdrückung von Urkunden, mehrfacher
eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung durch Unterlassung, mehrfach
vollendeten Versuchs der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung
durch Unterlassung sowie wegen mehrfacher vorsätzlicher schwerer
Körperverletzung. Grund für die Anzeige waren folgende Umstände: X.________
riss am 4. Februar 1995 bei einem Skiunfall durch ein Rotationstrauma des
rechten Knies das vordere Kreuzband und erlitt gleichzeitig einen lateralen
Meniskusriss sowie eine Läsion der medialen Kapselbandstrukturen. Sie wurde
daraufhin am 6. Februar 1995 in der Klinik A.________ vom Beschuldigten
operiert, welcher der Geschädigten ein Kreuzbandtransplantat einsetzte.
Aufgrund anhaltender Schmerzen und verzögerter Heilung wurden weitere
Operationen nötig, welche am 25. März 1996, am 22. Juli 1996 und am 14. April
1997 wiederum durch den Beschuldigten durchgeführt wurden. Nachdem keine
signifikante Besserung festzustellen war, wurde X.________ im Spital
B.________ zweimal untersucht und dort am 4. Dezember 1997 erneut operiert.

B.
In ihrer Anzeige wirft die Geschädigte dem Beschuldigten sinngemäss vor,
anlässlich der Erstoperation vom 6. Februar 1995 das Kreuzband falsch
positioniert und trotz Kenntnis dieses Umstandes keine entsprechenden
Massnahmen ergriffen zu haben. Dies habe zu einer erheblichen und
irreparablen Schädigung des Kniegelenks geführt. Mit seiner Passivität habe
der Beschuldigte Behandlungsfehler vertuschen wollen. Zudem habe er sie einer
nicht unerheblichen gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt, indem er ihr
trotz ihrer Magenbeschwerden und ohne jegliche Diagnosestellung zahlreiche
Medikamente verschrieben habe.

C.
In der Folge eröffnete die damalige Bezirksanwaltschaft V für den Kanton
Zürich ein Verfahren gegen den Beschuldigten, welches von der ehemaligen
Bezirksanwaltschaft I, der heutigen Staatsanwaltschaft I für den Kanton
Zürich, übernommen und mit Verfügung vom 18. Juli 2005 bezüglich sämtlicher
Vorwürfe eingestellt wurde.

D.
Gegen die Verfahrenseinstellung gelangte X.________ an das Bezirksgericht
Zürich. Der Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen wies den Rekurs mit
Verfügung vom 21. Juni 2006 ab.

E.
Mit Eingabe vom 14. September 2006 erhebt X.________ staatsrechtliche
Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 21. Juni 2006 und
beantragt deren Aufhebung. Sie macht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2
BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend, rügt die willkürliche Auslegung
kantonalen Rechts und Rechtsverweigerung.

Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich verzichtet auf eine
Vernehmlassung. Das Bezirksgericht Zürich und Y.________ als privater
Beschwerdegegner haben sich nicht zum Verfahren geäussert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid ist am
21. Juni 2006 ergangen, mithin noch unter der Geltung des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG). Gemäss Art. 132 Abs. 1
BGG richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des OG.

1.1 Der angefochtene Entscheid stellt einen Endentscheid dar. Ein kantonales
Rechtsmittel dagegen ist nicht gegeben. Die staatsrechtliche Beschwerde ist
insoweit zulässig (Art. 86 i.V.m. 87 OG).

1.2 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche
Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten
Positionen voraus (Art. 88 OG).

1.2.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich
strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die
Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil
staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung
und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse im
Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im
Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig
davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte
Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird. Unbekümmert um die fehlende
Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit
staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu
machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das
nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich
diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der
Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem
Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte
rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund
der Bundesverfassung oder von Art. 6 EMRK zustehen.

Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten
(Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5). Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann das
Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren nicht
eingeleitet oder wenn es eingestellt wird. Hat - wie hier - von Anfang an ein
Gericht die Einleitung eines Verfahrens abgelehnt, ist Art. 8 Abs. 1 lit. b
OHG damit Genüge getan (BGE 131 I 455 E. 1.2.1 S. 459). Das Opfer kann nach
Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen
Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am
Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche
betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Art. 8 Abs. 1 lit. c
OHG geht als "lex specialis" Art. 88 OG vor. Die Legitimation des Opfers zur
staatsrechtlichen Beschwerde ist insoweit auf materiellrechtliche Fragen
erweitert.

Ob die Opferstellung gegeben ist, prüft das Bundesgericht mit freier
Kognition (BGE 131 I 455 E. 1.2.1 S. 459; 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f.; 120 Ia
101 E. 1a S. 102 und 2a S. 104, 157 E. 2 S. 159).

1.2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar
beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden
ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Nach der Rechtsprechung muss die
Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie z.B.
Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher
vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen.
Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der
Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die
Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen
Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des
Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und
psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich
als leichte Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zu beurteilen
ist. Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung des Geschädigten in seiner
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis
begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes -
ganz oder zumindest teilweise - in Anspruch zu nehmen (BGE 131 I 455 E. 1.2.2
S. 459 f. mit Hinweis).

1.2.3 Aufgrund der Verletzungen, welche die Beschwerdeführerin vorliegend
geltend macht, ist ihre Opferstellung zu bejahen.

1.3 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Dabei ist jedoch zu
beachten, dass das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur klar
und detailliert erhobene Rügen hinsichtlich konkreter Verletzungen
verfassungsmässiger Rechte prüft (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG); auf nicht
substantiierte Vorbringen und appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E.
1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43). Soweit die Beschwerdeführerin
lediglich ihre Sicht der Dinge aufzeigt, ohne darzutun, inwiefern der
Einzelrichter Verfassungsrecht verletzt haben soll, ist auf ihre Rügen nicht
einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin macht u.a eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend, weil die kantonalen Behörden ihre Vorbringen gegen den vom
Bezirksanwalt bestellten ärztlichen Gutachter ignoriert hätten, statt diese
zu prüfen und zu würdigen. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs
ist nach der Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine
Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel
behafteten Entscheids führt (vgl. statt vieler: BGE 126 I 19 E. 2d/bb S. 24,
mit Hinweis). Diese Rüge ist darum vorab zu prüfen.

2.1 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29
Abs. 2 BV folgt der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig
angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese
erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind
(BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 la 161 E. 2b S. 162,
je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn
eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie
auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und
ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I
208 E. 4a S. 211; 122 II 464 E. 4a S. 469, je mit Hinweisen).

2.2 Ablehnungsbegehren müssen so früh wie möglich gestellt werden. Es
verstösst gegen Treu und Glauben, solche Einwände erst im
Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte
festgestellt werden können. Wer eine sachverständige Person nicht
unverzüglich ablehnt, wenn er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, verwirkt
den Anspruch gemäss Art. 30 Abs. 1 BV (Urteil 6P.93/2001 des Bundesgerichts
vom 17. Dezember 2002 in ZBl 105/2004 S. 206 ff., E. 1.1; vgl. BGE 126 III
249 E. 3c S. 253; 121 I 225 E. 3 S. 229 mit Hinweisen). Insbesondere ist es
prozessual unzulässig und rechtsmissbräuchlich, angebliche
Befangenheitsvorwürfe erst aufgrund der als ungünstig empfundenen Resultate
der Begutachtung nachzuschieben.

2.3 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bereits vor
Erstellung des ärztlichen Gutachtens vom 20. Januar 2004 mit Schreiben vom 7.
Januar 2002 gegenüber der Bezirksanwaltschaft I und auch danach während des
gesamten Verfahrens auf die Befangenheit des beauftragten Arztes hingewiesen
bzw. auf Umstände, welche eine solche nahe gelegt hätten. Zwar hat sich die
Beschwerdeführerin vor der formellen Beauftragung des Gutachters vom 2. April
2003 auf Aufforderung der Bezirksanwaltschaft hin zum vorgesehenen
Sachverständigen vernehmen lassen. Sie äussert jedoch im erwähnten Schreiben
in erster Linie generelle Bedenken gegen den fraglichen Arzt und weist auf
die gegenseitigen Verbindungen zwischen den schweizerischen Orthopäden hin.
Die Ausführungen erschöpfen sich über weite Teile in allgemeinen Überlegungen
zur Solidarität zwischen Berufskollegen und beziehen sich insbesondere auch
auf zwei andere Professoren, welche vorgängig zur Krankengeschichte der
Beschwerdeführerin Stellung genommen hatten. In Ziff. 7 der erwähnten Eingabe
hält die Beschwerdeführerin denn auch fest, konkrete Einwände gegen die
Ernennung des betroffenen Arztes könnten angesichts der spärlichen
Informationen "nur sehr vage" vorgebracht werden. Insgesamt vermittelt das
Schreiben den Eindruck spekulativer Erwägungen darüber, inwiefern der
Gutachter befangen sein könnte. Am Ende gelangt die Beschwerdeführerin darin
zusammenfassend zum Schluss, aufgrund der geäusserten Bedenken sollte auf die
Ernennung des fraglichen Arztes als Gutachter verzichtet werden. Sie schlägt
die Beauftragung eines ausländischen Experten vor. Nach Ausführungen zur
fortgeschrittenen Verfahrensdauer macht sie darauf aufmerksam, dass die Suche
nach einem anderen Gutachter mit der erforderlichen Priorität, aber dennoch
unter Berücksichtigung der Brisanz der Angelegenheit erfolgen sollte. Ihrem
Recht auf Ergänzungsfragen an den Gutachter sei bereits beim Erstgutachten
Rechnung zu tragen.

2.4 Dem Bezirksanwalt ist keine Gehörsverletzung vorzuwerfen, wenn er diese
Eingabe nicht als Ausstandsbegehren behandelt hat. Von der Möglichkeit,
Ergänzungsfragen zu stellen, hat die Beschwerdeführerin denn in der Folge
auch regen Gebrauch gemacht, nachdem der Bezirksanwalt den fraglichen Arzt
mit der Gutachtensausfertigung beauftragt hatte. Sie hat nicht
unmissverständlich darauf beharrt, einen anderen Sachverständigen zu
benennen. Zwar ist ihr zuzugestehen, dass sie immer wieder Kritik am
Gutachter geäussert hat. In erster Linie war sie jedoch mit seiner Würdigung
der medizinischen Lage nicht einverstanden. Als Anwältin wäre es ihr
zuzumuten gewesen, ein formelles Ausstandsgesuch zu stellen und eine
entsprechende Verfügung zu verlangen. Ein derart allgemein gehaltenes
Schreiben wie jenes vom 7. Januar 2002 musste der Bezirksanwalt nicht als
Aufforderung zu einem Zwischenentscheid interpretieren. Eine Gehörsverletzung
ist demnach aufgrund der konkreten Verhältnisse zu verneinen.

3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die kantonalen Behörden hätten den
fraglichen Arzt wegen Vorliegen der gesetzlichen Ausstands- resp.
Ablehnungsgründe von Amtes wegen nicht mit der Begutachtung beauftragen
dürfen.

3.1 Der gerichtliche Experte teilt dem Richter aufgrund seiner Sachkunde
entweder Erfahrungs- oder Wissenssätze seiner Disziplin mit, erforscht für
das Gericht erhebliche Tatsachen oder zieht sachliche Schlussfolgerungen aus
bereits feststehenden Fakten. Er ist Entscheidungsgehilfe des Richters,
dessen Wissen er durch besondere Kenntnisse aus seinem Sachgebiet ergänzt.
Die Würdigung der Beweise, inklusive gutachterliche Feststellungen, und die
Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen bleibt jedoch Aufgabe des
Gerichtes (BGE 130 I 337 E. 5.4.1 S. 345; 127 I 73 E. 3f/bb S. 81; 118 Ia 144
E. 1c S. 145 f.; 100 Ia 28 E. 3 S. 30 f., je mit Hinweisen). Nach der Praxis
des Bundesgerichtes kann der Unbefangenheit und Objektivität eines
forensischen Gutachters zwar (unter gewissen Gesichtspunkten) eine ähnliche
Bedeutung zukommen wie der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
(dazu Marc Helfenstein, Der Sachverständigenbeweis im schweizerischen
Strafprozess, Diss. Zürich 1978, S. 108 ff.). Vorliegend hält denn auch das
kantonale Recht in § 111 des Gesetzes betreffend den Strafprozess vom 4. Mai
1919 (StPO/ZH; LS 321) ausdrücklich fest, dass niemand als Sachverständiger
zugezogen werden darf, der als Richter abgelehnt werden könnte. Die
spezifische Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV darf allerdings nicht
unbesehen auf nicht richterliche Personen und Behörden bzw. auf die Garantien
von Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (vgl. BGE 125 I 119 E. 3 S. 122 ff.;
vgl. Auch BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 81 f.; 126 III 249 E. 3c S. 253; 125 II
541 E. 4a S. 544; Andreas Donatsch, Zur Unabhängigkeit und Unbefangenheit des
Sachverständigen, Festschrift zum 70. Geburtstag von Guido von Castelberg,
Zürich 1997, S. 37 ff., 46 f.; Peter Saladin, Rechtsstaatliche Anforderungen
an Gutachten, in: Festgabe zum 65. Geburtstag von Max Kummer, Bern 1980, S.
657 ff., 667 ff.; Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S.
81).

3.2 Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Sachverständigen im Sinne von
Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit
Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. So kann ein
Sachverständiger abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein
der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen
vermögen. Solche Umstände können in einem bestimmten persönlichen Verhalten
des betreffenden Sachverständigen liegen, wenn er seinen Bericht in
beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise abgefasst hat. Sie
können ferner bei gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten
(so genannte Vorbefassung) bestehen. In beiden Fällen braucht nicht
nachgewiesen zu werden, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist.
Die für eine Partei ungünstigen Schlussfolgerungen eines Sachverständigen
rechtfertigen für sich allein jedoch noch nicht anzunehmen, es bestehe der
Anschein von Befangenheit (vgl. statt vieler: BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f.
mit Hinweisen). Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind sodann
Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen
bzw. gegen Entscheidungsgehilfen des Gerichtes nicht leichthin gutzuheissen,
zumal eine Bewilligung solcher Begehren zur Komplizierung und Verzögerung des
Verfahrens führen kann. Zu beachten ist dabei auch die unterschiedliche
gesetzliche Funktion des Strafrichters einerseits und des forensischen
Experten anderseits (vgl. BGE 118 Ia 144 E. 1c S. 145).

3.3 Mit dem Verweis auf die Ablehnungsgründe für Richter nimmt § 111 StPO/ZH
Bezug auf § 95 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG/ZH;
LS 211.1). Die Generalklausel in § 96 Abs. 4 GVG/ZH nennt als allgemeinen
Ablehnungsgrund andere Umstände, welche die betroffene Person als befangen
erscheinen lassen (dazu Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur
Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919, Loseblattsammlung,
Zürich 1996, N 17 ff. zu § 111). Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht
geltend, die Bestimmungen des GVG würden weiter gehen als der
verfassungsrechtlich garantierte Anspruch. Die von ihr geltend gemachten
Gründe vermögen jedoch nicht darzutun, dass der medizinische Experte unter
Berücksichtigung der zitierten Praxis (E. 3.1 und 3.2 hiervor) aus
Befangenheit abzulehnen gewesen wäre. Allein der Umstand, dass sich sowohl
die beiden aussergerichtlichen Gutachter wie auch der gerichtlich bestellte
Sachverständige und der Beschwerdegegner kennen, lässt noch nicht auf die
Befangenheit des vom Gericht beauftragten Arztes schliessen. Dieser
Argumentation folgend könnten praktisch keine in der Schweiz tätigen Ärzte
mehr zur Klärung orthopädischer Fachfragen beigezogen werden. So gelangte der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bei Beurteilung der Frage,
ob der Angeschuldigte in einem Verfahren, in welchem ein bei der Verwaltung
angestellter Sachverständiger ein Gutachten erstattet hatte, Anspruch auf
eine verwaltungsexterne Expertise habe, zum Schluss, die Weigerung des
staatlichen Gerichts, einen externen Gutachter zu ernennen, verletze den
Anspruch auf Waffengleichheit nicht. Der Umstand allein, dass der Experte bei
der Verwaltung angestellt gewesen sei, lasse nicht auf mangelnde Neutralität
schliessen (Urteil Brandstetter gegen Österreich vom 28. August 1991, Publ.
Série A, Vol. 211, Rz. 41 ff.). In gleichem Sinn hat der Gerichtshof im
Urteil Zumtobel gegen Österreich vom 21. September 1993 entschieden und dabei
die Meinung der Kommission bestätigt, wonach der Umstand allein, dass ein
Sachverständiger Angestellter der zum Sachentscheid zuständigen Behörde ist,
nicht schon bedeutet, dass es ihm an der erforderlichen Neutralität fehlt
(Publ. Série A Vol. 268, Rz. 35 u. 86). Im Lichte dieser Rechtsprechung zu
Art. 6 EMRK ist auch im vorliegenden Fall nicht generell von einer
Befangenheit des Experten auszugehen, einzig weil dieser den Beschuldigten
aus Arbeitsgruppen kennen soll. Dass ein darüber hinausgehender enger
persönlicher Kontakt zwischen dem Sachverständigen und dem Beschuldigten
bestehen würde (Helfenstein, a.a.O., S. 122), ist weder ersichtlich noch
wurde ein solcher rechtsgenüglich dargetan.

3.4 Daran ändert auch der von der Beschwerdeführerin erwähnte angebliche
Schlichtungsversuch des Sachverständigen nichts. Sie wirft dem Experten
sinngemäss vor, eine aussergerichtliche Einigung zwischen Versicherung,
Beschuldigtem und ihr angestrebt zu haben, was seine Befangenheit belege.
Wenn der Bezirksrichter das diesbezügliche Verhalten der Beschwerdeführerin
als rechtsmissbräuchlich gewürdigt hat, ist dies verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden. So hat die Beschwerdeführerin in einer E-Mail an den
Sachverständigen vom 8. November 2003 festgehalten, sie habe sich bereits am
4. Juli anlässlich der Sitzung in Magglingen grundsätzlich positiv gegenüber
seiner Initiative geäussert. Dennoch betone sie explizit, dass sie weitere
unnötige Verzögerungen befürchte. Weiter führt die Beschwerdeführerin in der
zitierten Mitteilung aus, nachdem der Sachverständige im September mit dem
Beschuldigten gesprochen habe, sei scheinbar die Kontaktaufnahme mit dem
zuständigen Herrn der Versicherung bis anhin nicht gelungen. Das Vorsondieren
bei der Versicherung hätte ihres Erachtens bereits viel früher stattfinden
müssen. Schon diese Äusserungen legen nahe, dass die Beschwerdeführerin
durchaus mit dem Vorgehen des Sachverständigen einverstanden gewesen zu sein
scheint. Dies wird zusätzlich belegt durch die Feststellung gegen Ende der
E-Mail, wonach sie, die Beschwerdeführerin, die Bemühungen des Gutachters als
Vermittler zu schätzen wisse. Wenn die Initiative aber letztlich an den
faktischen Gegebenheiten (berufliche Belastung des Sachverständigen,
Terminkalender anderer Beteiligter, mangelnde Kooperation der Versicherung
etc.) scheitere und dadurch das Verfahren dennoch massgebend verzögert werde,
müsse sie sich ernsthaft nach dem Nutzen fragen. Aus diesen Zeilen ergibt
sich, dass sich die Beschwerdeführerin mitnichten gegen das Vorgehen des
Experten zur Wehr gesetzt hat.

3.5 Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde in unzulässiger appellatorischer
Kritik an den Ausführungen und Schlüssen des medizinischen Gutachtens. Die
betreffenden Vorbringen sind nicht geeignet, eine Befangenheit oder
Parteilichkeit des Experten zu begründen.

4.
Soweit die Beschwerdeführerin den kantonalen Behörden Willkür und
Rechtsverweigerung vorwirft, weil sie auf ein inhaltlich mangelhaftes
Gutachten abgestellt hätten, ist Folgendes in Erwägung zu ziehen:
4.1 Bedarf es zur Feststellung oder tatsächlichen Würdigung eines
Sachverhaltes besonderer Kenntnisse oder Fertigkeiten, so werden gemäss § 109
StPO/ZH Sachverständige zugezogen. Nach § 115 Abs. 1 StPO/ZH bezeichnet die
Untersuchungsbehörde die Punkte, auf welche die Sachverständigen ihre
Aufmerksamkeit zu richten haben, erteilt ihnen die erforderlichen Aufschlüsse
aus den Akten oder übergibt ihnen dieselben und stellt die zu beantwortenden
Fragen. Hat eine Person eine erhebliche Körperverletzung erlitten oder ist
ihr sonst Gewalt angetan worden, so werden die Verletzungen wo möglich durch
den gerichtlichen Arzt untersucht und genau beschrieben. Das Gutachten hat
sich über die mutmassliche Art der Entstehung und über die Bedeutung sowie
über die wahrscheinlichen Folgen der Verletzung auszusprechen (§ 124 Abs. 1
StPO/ZH).

4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfällt eine Behörde in
Willkür, wenn sie ihrem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die
mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung
besitzt der Richter allerdings einen weiten Ermessensspielraum. Eine
Sachverhaltsfeststellung ist dann willkürlich, wenn sie offensichtlich
unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf
einem offenkundigen Versehen beruht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür bei der Rechtsanwendung oder
Beweiswürdigung setzt sodann voraus, dass nicht bloss die Begründung des
angefochtenen Entscheides, sondern auch sein Ergebnis schlechterdings
unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58; 127 I 38 E. 2a S. 41,
54 E. 2b S. 56, je mit Hinweisen).

4.3 Die Rüge, die kantonalen Instanzen hätten (im Rahmen der Beweiswürdigung)
tatsächliche Schlüsse aus dem Gutachten gezogen, die im Ergebnis
schlechterdings unhaltbar wären, wird in der Beschwerde nicht substanziiert
(vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58; 127 I 54 E. 2b S. 56). Den
kantonalen Instanzen ist keine willkürliche Anwendung des kantonalen
Verfahrensrechtes vorzuwerfen. Das fragliche Gutachten wurde
verfassungskonform angeordnet und erstellt; es war damit strafprozessual
verwertbar. Der angefochtene Entscheid ist in sich schlüssig und
nachvollziehbar. Zieht die Beschwerdeführerin aus dem Verhalten des
Beschuldigten andere Schlüsse, zeigt sie damit nicht rechtsgenüglich auf,
inwiefern die Verfügung vom 21. Juni 2006 vor der Verfassung nicht
standhalten sollte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Insgesamt kann auf die
ausführlichen Erwägungen des Einzelrichters verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3
OG), dem aus seiner Beurteilung weder ein Vorwurf der Willkür noch der
Rechtsverweigerung erwächst.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da sich der private
Beschwerdegegner im bundesgerichtlichen Verfahren nicht hat vernehmen lassen
(Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen,
mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Die Gerichtsschreiberin: