Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.584/2006
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{T 0/2}
1P.584/2006 /fun

Urteil vom 22. Dezember 2006

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann,
Ersatzrichterin Geigy-Werthemann,
Gerichtsschreiberin Schoder.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Till
Gontersweiler,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15,
Postfach, 8026 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13,
Postfach, 8023 Zürich.

Einstellungsverfügung; Kosten- und Entschädigungsfolgen,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil 1P.126/2005 vom 27. April 2005 hiess das Bundesgericht eine von
X.________ eingereichte staatsrechtliche Beschwerde gut, soweit es darauf
eintrat, und hob den damals angefochtenen Beschluss der III. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2005 auf. Gegenstand jenes
Beschlusses des Obergerichts war eine Verfügung des Einzelrichters des
Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2003, mit welcher dieser die Kosten der
mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich (heute
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich) vom 23. Oktober 2002 eingestellten
Strafuntersuchung gegen X.________ im Betrage von Fr. 11'541.85 diesem
auferlegt hatte und auf dessen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren nicht
eingetreten war. Das Obergericht hatte X.________ absichtliche Täuschung
(Art. 28 OR) vorgeworfen, weil er unter dem Namen Y.________ mit seinem im
Frühjahr 1995 im Verlag A.________ erschienen Buch "Bruchstücke, Aus einer
Kindheit, 1939-1945" vorgetäuscht habe, es handle sich um eigene
Kindheitserinnerungen in der Nazizeit, obwohl es sich dabei nicht um eigene
Erinnerungen gehandelt habe. Dagegen gelangte das Bundesgericht im Urteil
1P.126/2005 zum Ergebnis, dass die verantwortlichen Personen der
Literaturagentur und des Buchverlags den Entscheid, das Buch zu
veröffentlichen, im Bewusstsein darum gefällt hatten, dass es zumindest
fraglich war, ob das Manuskript echte Kindheitserinnerungen enthalte. Eine
absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 OR konnte X.________ daher nicht
vorgeworfen werden. Auch eine ausservertragliche Haftung wegen eines
Verstosses gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB)
lehnte das Bundesgericht ab. Es hielt jedoch fest, das Verhältnis zwischen
Autor und Buchkäufer falle unter die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19.
Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241). Unter
lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten stelle sich die Frage, ob X.________
sein Buch als Tatsachenbericht in Verkauf bringen durfte, obwohl es sich um
recherchierte Begebenheiten und Erlebnisse fiktiver Personen handelte. Da
jedoch das Obergericht die Frage eines Verstosses gegen eine Verhaltensnorm
des UWG ausdrücklich offen gelassen hatte, konnte das Bundesgericht diese
Frage nicht prüfen.

B.
Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hatte sich in der
Folge erneut mit der Frage der Kostenauflage an X.________ zu befassen. Mit
Beschluss vom 12. Juli 2006 wies das Obergericht dessen Rekurs gegen die
Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2003
erneut ab und auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens. Es erachtete
die vermeintliche Wahrheit der "Kindheitserinnerungen" als absatzbestimmend
und damit marktrelevant und hielt daher ein zivilrechtlich unlauteres Handeln
von X.________ im Sinne von Art. 3 lit. b UWG für erstellt.

C.
Gegen diesen Beschluss des Obergerichts hat X.________ am 13. September 2006
wiederum staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit den
Anträgen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und das Obergericht
anzuweisen, ihm eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem
13. November 1999, Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'000.50 nebst Zins zu 5%
seit dem 8. Oktober 2001 und eine Prozessentschädigung von Fr. 68'948.60
nebst Zins zu 5% seit dem 23. Oktober 2002 zu bezahlen sowie die
Untersuchungskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer rügt
eine Verletzung des Verbots willkürlicher Rechtsanwendung (Art. 9 BV), eine
Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK)
und eine Verletzung der Pflicht zur Urteilsbegründung (Art. 29 Abs. 2 BV).

D.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich haben auf
Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine
Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 II 58 E. 1 S. 60; 130 I 312 E. 1 S. 317;
130 II 65 E. 1 S. 67, je mit Hinweisen).

1.1 Der angefochtene Beschluss ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid,
gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zur Geltendmachung von Verletzungen
verfassungsmässiger Rechte grundsätzlich zulässig ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a
und Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die
Kostenauflage und das Nichteintreten auf seine Genugtuungs- und
Entschädigungsforderungen in seinen rechtlich geschützten Interessen
betroffen und daher zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88
OG).

1.2 Wie der Beschwerdeführer dem in derselben Sache ergangenen
Bundesgerichtsurteil 1P.126/2005 (E. 1.2) entnehmen konnte, ist die
staatsrechtliche Beschwerde, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen
abgesehen, rein kassatorischer Natur. Soweit in der Beschwerde mehr verlangt
wird als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann nicht darauf
eingetreten werden (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176, mit Hinweisen). Dies
betrifft die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Genugtuungs- und
Entschädigungsforderungen. Die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde hätte zur Folge, dass sich die
kantonalen Behörden erneut mit diesen Forderungen des Beschwerdeführers zu
befassen hätten. Dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erneut
beantragt, das Obergericht sei anzuweisen, ihm die geltend gemachten Beträge
für Genugtuung, Schadenersatz und Prozessentschädigung zu bezahlen, mutet
trölerisch an.

1.3 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gilt nach Art. 90 Abs. 1
lit. b OG das Rügeprinzip. Eine staatsrechtliche Beschwerde muss die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen. Auf unbegründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129
I 185 E. 1.6 S. 189, je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer diesen
Begründungsanforderungen nicht nachkommt, ist auf seine Beschwerde nicht
einzutreten.

2.
Das Bundesgericht hat die Rechtsprechung zur Kostenauflage bei Freispruch
oder Einstellung des Strafverfahrens im Lichte der Unschuldsvermutung und des
Verbots willkürlicher Rechtsanwendung im Urteil 1P.126/2005 (E. 2) bereits
eingehend dargelegt. Vorliegend darf deshalb darauf verwiesen werden.

3.
Das Obergericht begründete die Kostenauflage im vorliegend angefochtenen
Beschluss mit einem zivilrechtlichen Verstoss gegen Art. 3 lit. b UWG.
Unlauter handelt nach dieser Bestimmung unter anderem, wer über sich, seine
Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen
unrichtige oder irreführende Angaben macht. Diesbezüglich hat die Revision
von Art. 3 lit. b UWG vom 24. März 1995, die am 1. November 1995 in Kraft
trat, keine Änderung gebracht, weshalb, wie der Beschwerdeführer zutreffend
bemerkt, vorliegend nicht zwischen alter und neuer Fassung von Art. 3 lit. b
UWG unterschieden werden muss.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Obergericht habe Art. 3 lit.
b UWG falsch angewendet, indem es zwischen strafrechtlicher und
zivilrechtlicher Auslegung des Tatbestandes unterschieden habe.

4.2 In BGE 129 IV 49 (nicht publ. E. 2.3), auf welches Urteil sich der
Beschwerdeführer beruft, hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 3 lit. b UWG
im Gegensatz zu Art. 3 lit. a UWG keinen unbestimmten Rechtsbegriff enthält,
der auslegungsbedürftig wäre und damit restriktiv ausgelegt werden könnte.
Hieraus kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Das Obergericht warf dem Beschwerdeführer vor, er habe im Sinne von Art. 3
lit. b UWG zivilrechtlich unlauter gehandelt. Alsdann nahm es Bezug auf die
in der Lehre vertretene Auffassung, wonach eine restriktive Auslegung der
Strafbestimmungen des UWG angezeigt sei (Mario M. Pedrazzini/Federico
A. Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb - UWG, 2. Aufl., Bern 2002, Rz. 26.03),
und erklärte, es sei davon auszugehen, dass Art. 3 lit. b UWG in
strafrechtlicher Hinsicht restriktiv auszulegen und der Straftatbestand im
vorliegenden Fall nicht erfüllt sei. Daraus geht aber nur hervor, dass das
Obergericht die Kostenauflage nicht mit einem strafrechtlichen Fehlverhalten,
sondern, wie das Gericht im angefochtenen Beschluss mehrfach ausdrücklich
erklärte, mit einem zivilrechtlichen Verschulden begründete. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers geht daraus nicht hervor, dass kein
zivilrechtliches Verschulden vorliegen würde.

5.
5.1 Das Bundesgericht hielt im Urteil 1P.126/2005 (E. 3.8) fest, der Grundsatz
von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) komme nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen
als selbständige Haftungsgrundlage im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR zur
Anwendung. Vorliegend komme gegenüber Literaturagentur und Buchverlag eine
Haftung gestützt auf Art. 2 ZGB von vornherein nicht zum Tragen, da den
verantwortlichen Personen von Literaturagentur und Buchverlag die amtliche
Identität des Beschwerdeführers bekannt war. Auch im Verhältnis zum
Anzeigeerstatter resp. Buchkäufer könne eine Haftung gestützt auf Art. 2 ZGB
nicht bejaht werden. Der Beschwerdeführer bezieht sich hierauf und macht
sinngemäss geltend, das Bundesgericht habe damit einen Verstoss des
Beschwerdeführers gegen Treu und Glauben auch in wettbewerbsrechtlicher
Hinsicht verneint.

5.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Indem das Bundesgericht in seinem früheren
Urteil erklärte, Art. 2 ZGB komme nicht zum Tragen, hat es einen
wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoss gegen Treu und Glauben nicht
ausgeschlossen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Bundesgericht in E.
3.9 desselben Urteils festhielt, dass sich unter lauterkeitsrechtlichen
Gesichtspunkten die Frage stelle, ob der Beschwerdeführer sein Buch als
Tatsachenbericht in Verkauf bringen durfte, obwohl es sich um recherchierte
Begebenheiten und Erlebnisse unbekannter Personen oder aber um erfundene
Erlebnisse fiktiver Personen handelte. Diese Frage hätte das Bundesgericht
nicht aufgeworfen, wenn es mit der Verneinung der Anwendbarkeit von Art. 2
ZGB als Haftungsgrundlage auch einen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoss
gegen Treu und Glauben von vornherein ausgeschlossen hätte.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoss gegen das Willkürverbot, indem
das Obergericht seiner Auffassung nach Art. 3 lit. b UWG in verschiedener
Hinsicht krass falsch angewendet habe.

6.2 Das Obergericht führte im angefochtenen Beschluss aus, mit seinem Buch
habe der Beschwerdeführer eine erfundene bzw. recherchierte Geschichte als
Tatsachenbericht ausgegeben. Auf dem Klappentext der Taschenbuchausgabe von
1998 sei das Buch mit den Worten angepriesen: "Aufgewachsen in deutschen
Konzentrationslagern: Y.________ blickt als Erwachsener auf eine zerstörte
Kindheit zurück, Bruchstücke einzelner Erinnerungsbilder und Geschehnisse."
Somit habe der Beschwerdeführer über sich bzw. sein Werk unrichtige Angaben
gemacht. Entgegen der Aufmachung des Buches entspreche sein Inhalt nicht der
Wahrheit. Das Obergericht erwog, als tatbestandsmässig im Sinne des
unlauteren Wettbewerbs sei nicht jede einzelne Unwahrheit, Halbwahrheit oder
Übertreibung im Rahmen der Schilderung von Lebenserinnerungen anzusehen. Dass
gerade biographische Darstellungen nicht immer nur der objektiven Wahrheit
verpflichtet sind, sei allgemein bekannt und enttäusche die allgemeine
Erwartung kaum. Die angeblichen "Kindheitserinnerungen" des Beschwerdeführers
würden sich jedoch als Totalfälschung erweisen. Damit seien sie qualitativ
etwas wesentlich anderes als ein Tatsachenbericht zu einem Bereich der
Zeitgeschichte, in welchem auf Falschbehauptungen empfindlich reagiert werde.
Der Käufer, welcher aus Mitleid mit den wahren Opfern des Holocaust, aus
Betroffenheit oder historischem Interesse das Buch des Beschwerdeführers
erstand, habe sich arg getäuscht sehen müssen. Der Hinweis auf die amtliche
Identität im Nachwort des Buches sei nicht geeignet gewesen, eine Täuschung
zu vermeiden. Wie dargelegt, seien diese Ausführungen selbst irreführend
gewesen, und abgesehen davon könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich
ein potentieller Käufer erst nach Lektüre des Nachworts zum Kauf
entschliesse.

6.3 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, damit messe das Obergericht in
willkürlicher Weise mit zweierlei Mass, indem es Unwahrheiten in Form einer
Biographie nicht beanstande, vorliegend Art. 3 lit. b UWG aber dennoch als
erfüllt betrachte. Das Obergericht nahm in seinen vorstehend wiedergegebenen
Ausführungen jedoch eine graduelle Unterscheidung vor, indem es die
Totalfälschung der "Kindheitserinnerungen" nur einzelnen Unwahrheiten,
Halbwahrheiten oder Übertreibungen in biographischen Darstellungen
gegenüberstellte. Diese Unterscheidung ist sachlich begründet und nicht
willkürlich.

6.4 Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer zur Begründung der Rüge der
willkürlichen Anwendung von Art. 3 lit. b UWG weitgehend seine eigene
Auffassung derjenigen des Obergerichts entgegen. Er gibt wörtlich die
Bemerkungen von D.________ auf dem Buchumschlag sowie seine eigenen
Ausführungen im Nachwort wieder und macht anschliessend geltend, entgegen der
Ansicht des Obergerichts könne von einem Durchschnittsleser erwartet werden,
dass er vor einem Buchkauf das Nachwort lese. Die Aufmachung, insbesondere
das Nachwort des Buches verspreche entgegen der Ansicht des Obergerichts
nicht die Erzählung der Wahrheit. Im Weiteren zitiert der Beschwerdeführer
aus dem Einstellungsbeschluss der Bezirksanwaltschaft sowie eine
Presseerklärung des A.________ Verlags, ohne sich jedoch mit den Ausführungen
des Obergerichts auseinanderzusetzen. Insbesondere bestreitet der
Beschwerdeführer nicht, dass es sich bei seinem Werk um eine Totalfälschung
handelt, wie das Obergericht im angefochtenen Beschluss festhielt.

6.5 Aufgrund der auf dem Klappentext der Taschenbuchausgabe von 1998
enthaltenen, bereits zitierten Anpreisung: "Y.________ blickt als Erwachsener
auf eine zerstörte Kindheit zurück, Bruchstücke einzelner Erinnerungsbilder
und Geschehnisse" schloss das Obergericht, der Beschwerdeführer habe über
sich bzw. sein Werk unrichtige Angaben gemacht. Im Nachwort habe er erklärt,
er habe noch als Kind eine neue Identität erhalten, einen anderen Namen, ein
anderes Geburtsdatum, einen anderen Geburtsort. Ein amtliches Dokument gebe
den 12. Februar 1941 als sein Geburtsdatum an. Dieses Datum stimme aber weder
mit seiner Lebensgeschichte noch mit seinen Erinnerungen überein. Er habe
gegen "diese verfügte Identität" rechtliche Schritte eingeleitet. Mit diesen
Ausführungen habe der Beschwerdeführer offenkundig versucht, allfällige
Zweifel an seiner Identität und damit an der Wahrheit seiner angeblichen
Lebenserinnerungen zu zerstreuen. Er habe die Identitätsfrage gerade als Teil
seines Schicksals, das er mit anderen überlebenden Kindern der Shoa teile,
ausgegeben und die amtlich verbürgte Identität als falsch hingestellt. Diese
geschickte Vermischung mit historischen Gegebenheiten könne wohl als
Irreführung aufgefasst werden.

6.6 Der Beschwerdeführer hält dem nur entgegen, dem Durchschnittsleser sei
ohne weiteres bekannt gewesen, dass die juristisch beglaubigte Identität des
Autors nicht mit derjenigen von Y.________ übereinstimmt. Von irreführenden
oder gar unwahren Angaben über die Person des Autors bzw. über die Echtheit
der dokumentierten "Erinnerungen" könne somit entgegen der Ansicht der
Vorinstanz keine Rede sein. Damit setzt sich der Beschwerdeführer mit dem
zentralen Argument des Obergerichts, dass er selbst gerade nicht zu seiner
"amtlichen Identität" gestanden und sich dadurch der Irreführung schuldig
gemacht habe, nicht auseinander. Auf die Rüge, das Obergericht habe Art. 3
lit. b UWG willkürlich angewendet, kann daher nicht eingetreten werden (vgl.
E. 1.3 hiervor).

7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, es fehle an einem
Kausalzusammenhang zwischen dem ihm vorgeworfenen zivilrechtlichen
Fehlverhalten und der gegen ihn geführten Strafuntersuchung. Das Obergericht
habe § 42 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 betreffend
den Strafprozess (StPO/ZH) willkürlich angewendet, da es ihm dennoch die
Verfahrenskosten auferlegte.

7.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine Kostenauflage bei
Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens Ausnahmecharakter (BGE 116 la
162 E. 2c S. 171). Seine am 13. November 1999 gegen den Beschwerdeführer
eingereichte Strafanzeige wegen gewerbsmässigen Betrugs begründete
Rechtsanwalt B.________ damit, der Beschwerdeführer habe vorgegeben, in
seinem Buch "Bruchstücke, Aus einer Kindheit, 1939-1948" eigene Erinnerungen
als Kind aus der Nazizeit zu schildern, obwohl es sich dabei nicht um eigene
Erinnerungen gehandelt habe. Am 8. Dezember 1999 ergänzte B.________ seine
Strafanzeige, indem er Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen
Zuwiderhandlung gegen das UWG erhob. Aufgrund dieser Strafanzeigen war nicht
von vorneherein offensichtlich, dass keine der genannten Straftatbestände
erfüllt waren. Das vom Obergericht geschilderte irreführende Verhalten des
Beschwerdeführers war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung
zu erwecken, auch wenn dieses Verhalten selbst als aussergewöhnlich zu
betrachten ist. Gerade weil der Beschwerdeführer nicht von allem Anfang an
klar stellte, dass es sich bei seinen "Erinnerungen" nicht um selbst
Erlebtes, sondern um erfundene oder recherchierte Begebenheiten handelt, und
es ihm gelang, eine Reihe von Personen von der Echtheit der Schilderungen in
seinem Buch zu überzeugen (vgl. das Bundesgerichtsurteil 1P.126/2005 E. 3.7),
gestalteten sich die Ermittlungen als aufwändig. Mit seinem Verhalten trug
der Beschwerdeführer dazu bei, dass die Strafuntersuchung nicht sofort
eingestellt, sondern erschwert wurde. Ob sich die Zeugeneinvernahme von
L.________ und weitere Untersuchungshandlungen im nachhinein als unnötig
erwiesen, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist dabei nicht von
Bedeutung. Die Kostenauflage erweist sich somit auch unter dem Gesichtspunkt
des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und der
Strafuntersuchung nicht als willkürlich.

8.
8.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Anwendung von § 42 Abs. 1
StPO/ZH, da sein Verhalten nicht als leichtfertig im Sinne dieser Bestimmung
zu qualifizieren sei.

8.2 Wie bereits ausgeführt besagt § 42 Abs. 1 StPO/ZH, dass die Kosten einer
eingestellten Untersuchung dem Angeschuldigten ganz oder teilweise auferlegt
werden, wenn er die Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges
Benehmen verursacht hat oder wenn er die Durchführung der Untersuchung
erschwert hat. Aus dem angefochtenen Beschluss ist nicht klar ersichtlich, ob
das Obergericht die Kostenauflage mit einem verwerflichen oder mit einem
leichtfertigen Benehmen des Beschwerdeführers begründen wollte. Daraus, dass
es dem Beschwerdeführer ein zivilrechtlich unlauteres Handeln im Sinne von
Art. 3 lit. b UWG vorwarf, qualifizierte es jedoch dessen Verhalten als
widerrechtlich und damit als verwerflich. Wie das Bundesgericht im Urteil
1P.126/2005 darlegte, handelt es sich bei der auf § 42 Abs. 1 StPO/ZH
abgestützten Kostenauflage um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte
Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Dieses fehlerhafte Verhalten kann
durchaus in einem Verstoss gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften liegen.
Ein solches Verhalten ist widerrechtlich und kann ohne Willkür als
"verwerflich" im Sinne von Art. 3 lit. b UWG bezeichnet werden. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er dartut, sein Verhalten sei
nicht als "leichtfertig" zu qualifizieren, gehen daher ins Leere.

9.
9.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Kostenauflage impliziere
eine strafrechtliche Missbilligung seines Verhaltens und beinhalte daher eine
Verletzung des Unschuldsprinzips (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Er
wirft dem Obergericht vor, es habe nicht begründet, inwiefern sich Art. 3
lit. b UWG in strafrechtlicher Hinsicht von der zivilrechtlichen Auslegung
dieser Bestimmung unterscheide.

9.2 Das Obergericht befasste sich im angefochtenen Beschluss (E. 3.10) mit
der Frage, ob das im zivilrechtlichen Sinne widerrechtliche Verhalten des
Beschwerdeführers nicht direkt oder indirekt den Vorwurf enthalte, dieser
habe sich eben doch strafbar gemacht. Unter Verweis auf BGE 109 Ia 160 E. 4b
führte das Obergericht aus, dass es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung nicht zu beanstanden ist, die
Kostenauflage mit einem fehlerhaften Verhalten des Angeschuldigten zu
begründen, das sich sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der
strafrechtlichen Anschuldigung gebildet hat. In jenem Entscheid erwähnte das
Bundesgericht den Fall, dass jemand einen anderen durch lügenhafte Angaben
getäuscht und ein Darlehen erwirkt hat, das wegen Betrugs eingeleitete
Strafverfahren aber mit einem Freispruch endet, weil das Gericht das
Tatbestandsmerkmal der Arglist mit der Begründung verneint, es wäre dem Opfer
ohne grosse Mühe möglich gewesen, die täuschenden Angaben zu überprüfen. In
einem solchen Fall kann eine Kostenauflage mit einem Verstoss gegen das
zivilrechtliche Verbot der Täuschung begründet werden.

9.3 Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren
entlassenen Angeschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für
strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen
angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung
oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. Im Zivilrecht wird eine
Haftung dann ausgelöst, wenn jemandem durch ein widerrechtliches und -
abgesehen von den Fällen der Kausalhaftung - schuldhaftes Verhalten ein
Schaden zugefügt wird. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein
Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt
Schädigungen untersagen bzw. ein schädigende Handlungen vermeidendes
Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der
Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus Privat-,
Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig ob es sich um eidgenössisches oder
kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 la 332
E. lb S. 334, mit Hinweis). Solche Verhaltensnormen sind auch im UWG
enthalten; die Spezialtatbestände von Art. 3 bis 6 UWG sind auf
zivilrechtliche Sachverhalte zugeschnitten (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O.,
Rz. 26.03). Der Umstand, dass diese Tatbestände gemäss Art. 23 UWG auf Antrag
als Vergehen strafbar sind, ändert nichts daran, dass, wer ein unlauteres
Verhalten nach Art. 3 UWG an den Tag legt, sich in zivilrechtlicher Weise
schuldig macht. Wer dadurch in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht
oder verletzt wird, kann nach Art. 9 UWG zivilrechtlich gegen den
Betreffenden vorgehen und nebst dem Verbot einer drohenden Verletzung, der
Beseitigung einer bestehenden Verletzung und der Feststellung der
Widerrechtlichkeit einer Verletzung gemäss Art. 9 Abs. 3 UWG ausserdem nach
Massgabe des Obligationenrechts auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf
Herausgabe eines Gewinns klagen. Mit dem vom Obergericht festgestellten
Verstoss gegen Art. 3 lit. b UWG hat sich der Beschwerdeführer eines
zivilrechtlichen Fehlverhaltens schuldig gemacht.

9.4 Das Obergericht wies im angefochtenen Beschluss darauf hin, dass der
zivilrechtliche Verstoss gegen Art. 3 UWG zugleich einen Straftatbestand
erfüllt. Aus den dargelegten Gründen bejahte es ein zivilrechtliches
Verschulden des Beschwerdeführers, es verneinte aber ein strafrechtliches
Verschulden ausdrücklich (E. 3.13). Damit begründete das Obergericht klar und
für jedermann erkennbar die Kostenauflage nicht mit einem strafrechtlichen
Verschulden. Ebenso wenig begründete das Obergericht die Kostenauflage mit
einem moralisch bzw. ethisch vorwerfbaren Verhalten des Beschwerdeführers.
Eine Verletzung der Unschuldsvermutung oder des Willkürverbots liegt somit
nicht vor. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV),
wie sie der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht erkennbar.

9.5 In seinen weiteren Ausführungen macht der Beschwerdeführer unter dem
Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung nichts anderes geltend, als was er
bereits unter dem Gesichtspunkt der willkürlichen Anwendung von Art. 3 lit. b
UWG bzw. § 42 Abs. 1 StPO/ZH vorbrachte. Wie dargelegt beinhaltet der
Umstand, dass ein Verstoss gegen Art. 3 lit. b UWG auch strafrechtlich
relevant sein kann, vorliegend keine strafrechtliche Missbilligung, nachdem
das Obergericht dem Beschwerdeführer ausdrücklich nur ein zivilrechtliches
Verschulden vorgeworfen und ein strafrechtliches Verschulden ausdrücklich
verneint hat. Die Unschuldsvermutung wird dadurch nicht verletzt. Die
diesbezügliche Rüge ist, soweit darauf eingetreten kann, abzuweisen.

10.
Über ein Entschädigungsbegehren für die durch die Untersuchung verursachten
Kosten und Umtriebe und über ein Genugtuungsbegehren ist gemäss § 43 Abs. 1
StPO/ZH nur zu entscheiden, wenn dem Angeklagten die Kosten nicht auferlegt
werden. Da das Obergericht die Kostenauflage nicht beanstandete, schützte es
demzufolge auch den auf Nichteintreten auf das Schadenersatz- und
Genugtuungsbegehren lautenden Entscheid des Einzelrichters des
Bezirksgerichts Zürich. Da die Kostenauflage nicht zu beanstanden ist,
erübrigt sich eine Stellungnahme zu den diesbezüglichen Ausführungen des
Beschwerdeführers. Auf das Begehren, das Obergericht sei anzuweisen, dem
Beschwerdeführer Schadenersatz und Genugtuung auszurichten, wäre wegen der
kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde ohnehin nicht
einzutreten (vgl. oben E. 1.2 hiervor).

11.
Zusammenfassend erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet.
Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist ihm
nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV,
Gewaltdelikte, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2006

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: