Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.583/2006
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006


{T 0/2}
1P.583/2006 /ggs

Urteil vom 13. November 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Fux,

gegen

Tribunal extraordinaire du canton du Valais,
p.a. Tribunal de l'Entremont, 1933 Sembrancher.

Ablehnung von Kantonsrichtern,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des ausserordentlichen Gerichtshofs des Kantons
Wallis (Tribunal extraordinaire du canton du Valais)
vom 13. Juli 2006.
Sachverhalt:

A.
Mit Urteil 6S.404/2004 vom 11. Oktober 2005 hatte das Bundesgericht die
Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ teilweise gutgeheissen, das Urteil des
Kantonsgerichts Wallis, Strafgerichtshof I, vom 31. August 2004 aufgehoben
und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Ebenso hatte das Bundesgericht gleichentags im
Entscheid 6S.400/2004, Y.________ betreffend, entschieden. Im Entscheid
6S.404/2004 war es zum Schluss gekommen, die Vorinstanz habe Bundesrecht
verletzt, indem sie X.________ der vollendeten ungetreuen Geschäftsführung
bzw. -besorgung schuldig gesprochen hatte. Im Fall Y.________ hatte es
befunden, die Verurteilung wegen Gehilfenschaft zur ungetreuen
Geschäftsführung in den Jahren 1991 bis Ende 1994 verletze wegen der
inzwischen eingetretenen Verjährung Bundesrecht.

B.
Daraufhin fällte der Strafgerichtshof I des Kantonsgerichts Wallis in
derselben Zusammensetzung wie im Jahre 2004 am 8. Februar 2006 neue
Entscheide im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Urteile.

In der Folge reichte X.________ am 13. März 2006 sowohl gegen das ihn
betreffende Urteil vom 31. August 2004 als auch gegen den Entscheid vom 8.
Februar 2006 ein Revisionsgesuch ein. Er machte geltend, über den gleichen
Tatbestand seien zwei miteinander in unvereinbarem Widerspruch stehende
Urteile ergangen: Während er wegen ungetreuer Geschäftsführung für den
Zeitraum von 1991-1994 schuldig gesprochen und bestraft worden sei, sei der
Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsführung gegenüber
Y.________ als verjährt erklärt und die Gefängnisstrafe entsprechend
herabgesetzt worden.

C.
Mit Schreiben vom 24. März 2006 reichte X.________ beim Kantonsgericht Wallis
ein Ablehnungsbegehren ein. Er ersuchte die ordentlichen bzw. vollamtlichen
Mitglieder des Kantonsgerichts sowie jene Ersatzrichterinnen bzw.
Ersatzrichter des Kantonsgerichts, die zugleich als Gerichtsschreiberinnen
und Gerichtsschreiber am Kantonsgericht tätig sind, im Revisionsverfahren in
den Ausstand zu treten, soweit nicht bereits gesetzliche Ausschlussgründe
gegeben seien.

Nachdem der Staatsrat des Kantons Wallis für die Behandlung des
Ablehnungsbegehrens einen ausserordentlichen Gerichtshof ernannt hatte, lud
dieser die betroffenen Mitglieder und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts
Wallis zur Stellungnahme ein. Dabei erachteten sich sowohl die
Kantonsrichterin Eve-Marie Schmid-Dayer als auch der Kantonsrichter Jérôme
Emonet als vorbefasst im Sinn von Art. 33 Ziff. 1 lit. b der
Strafprozessordnung vom 22. Februar 1962 (StPO/VS; SGS 312.0), da sie an den
Urteilen des Strafgerichtshofs I vom 31. August 2004 und 8. Februar 2006
mitgewirkt hätten. Der bei den genannten Entscheiden ebenfalls beteiligte
Ersatzrichter Philipp Näpfli äusserte sich nicht.

D.
Der ausserordentliche Gerichtshof wies die Ausstandsbegehren mit Urteil vom
13. Juli 2006 ab, soweit er darauf eintrat.

X. ________ gelangte hierauf am 11. September 2006 an das Kantonsgericht
Wallis und bat darum, über die Zusammensetzung des das Revisionsgesuch
behandelnden Gerichtshofs informiert zu werden. Der Präsident des
Kantonsgerichts teilte dem Gesuchsteller tags darauf mit, die Zusammensetzung
des Gerichtshofs sei mit Blick auf eine mögliche staatsrechtliche Beschwerde
gegen das Urteil vom 13. Juli 2006 noch nicht festgelegt worden.

E.
Mit Eingabe vom 14. September 2006 erhebt X.________ staatsrechtliche
Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragt sinngemäss, das Urteil vom
13. Juli 2006 sei aufzuheben, soweit damit der Ausstand von Kantonsrichterin
Eve-Marie Schmid-Dayer, von Kantonsrichter Jérôme Emonet und Ersatzrichter
Philipp Näpfli abgelehnt worden sei.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Da der Beschwerdeführer deutscher Muttersprache ist, seine Beschwerde in
deutscher Sprache verfasst wurde und sämtliche Entscheide im Zusammenhang mit
dem anhängigen Verfahren - bis auf das angefochtene Urteil des
ausserordentlichen Gerichtshofs - in Deutsch ergangen sind, rechtfertigt es
sich, auch das bundesgerichtliche Urteil in Deutsch zu verfassen (Art. 37
Abs. 3 OG).

1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal
letztinstanzlichen Zwischenentscheid betreffend eine gerichtsorganisatorische
Frage, die ihrer Natur nach endgültig zu entscheiden ist, bevor das Verfahren
weitergeführt werden kann. Mit Art. 87 Abs. 1 OG (in der Fassung vom 8.
Oktober 1999, in Kraft seit dem 1. März 2000) hat der Gesetzgeber die vom
Bundesgericht entwickelte Praxis kodifiziert, welche die staatsrechtliche
Beschwerde gegen derartige Zwischenentscheide ausnahmsweise zuliess, auch
wenn sie keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken konnten (BGE 126
I 203 E. 1b S. 205, 207 E. 1a S. 209). Gemäss Art. 87 Abs. 1 Satz 2 OG können
diese Entscheide später nicht mehr angefochten werden. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde
einzutreten, unter dem Vorbehalt rechtsgenüglich begründeter Rügen (Art. 90
Abs. 1 lit. b OG).

2.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und Art. 30
Abs. 1 BV sowie die willkürliche Auslegung der einschlägigen Bestimmungen in
der StPO/VS geltend.

2.1 Wird mit einer staatsrechtlichen Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs
auf den verfassungs- und konventionsmässigen Richter geltend gemacht, so
überprüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen
Verfahrensrechts nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Mit freier
Kognition prüft es dagegen, ob die als vertretbar erkannte Auslegung des
kantonalen Prozessrechts mit den Garantien von Art. 30 Abs. 1 und Art. 6
Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (BGE 126 I 68 E. 3b S. 73 mit Hinweisen).

2.2 Gemäss Art. 33 Ziff. 1 lit. b StPO/VS haben sich der Richter, die
Gerichtsschreiber und Vertreter der Staatsanwaltschaft in den Ausstand zu
begeben in Sachen, an denen sie vorher in anderer Eigenschaft beteiligt
waren, sei es als Mitglieder einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, sei es
als Gerichtsbeamte, Berater, Beauftrage oder Anwälte einer Partei, als
Sachverständige oder Zeugen. Doch kann derselbe Staatsanwalt vor erster und
Berufungsinstanz auftreten. Weiter können die Richter, die Gerichtsschreiber
und Vertreter der Staatsanwaltschaft von den Parteien abgelehnt werden oder
in den Ausstand treten, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind,
Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen (Art. 34 lit. c
StPO/VS). Diese Bestimmungen entsprechen weitgehend Art. 22 Abs. 1 lit. b und
Art. 23 lit. c OG. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, die
kantonalen Normen würden weiter gehen als die verfassungsmässigen Garantien.

2.3 Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen
Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf,
dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und
unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.
Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein
der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen,
so ist die Garantie verletzt (BGE 126 I 68 E. 3a S. 73 mit Hinweisen).

2.4 Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das
Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne
Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache
schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall so genannter Vorbefassung
stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren
Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die
ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als
nicht mehr offen erscheinen lassen. Ob dies der Fall ist, kann nicht generell
gesagt werden; es ist nach der Rechtsprechung vielmehr in jedem Einzelfall zu
untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung
als offen erscheint (BGE 126 I 68 E. 3c S. 73 mit Hinweisen). Der Umstand
allein, dass ein Richter in einem anderen Verfahren zu Ungunsten eines
Verfahrensbeteiligten entschied, stellt noch keinen Anlass für die Annahme
von Befangenheit dar (BGE 117 Ia 372 E. 2c S. 374 mit Hinweisen). Zudem hat
es das Bundesgericht als mit Art. 30 Abs. 1 BV vereinbar erklärt, dass
dieselben Richter den Sachentscheid treffen und über Revisionsbegehren
befinden (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 58; 113 Ia 62c E. 3b S. 64; 107 Ia 15 E. 3b
S. 19; ZBl 80/1979 S. 534 E. 2 S. 537). Dies gilt auch im Falle eines
Revisionsbegehrens gemäss Art. 136 f. OG (vgl. Jean-François Poudret/Suzette
Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, vol.
I, Bern 1990, N. 3.1 et 3.2.1 zu Art. 22, S. 112/113).

2.5 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, die beiden ordentlichen
Mitglieder des Kantonsgerichts hätten selber den Ausschlussgrund gemäss Art.
33 Ziff. 1 lit. b StPO/VS als gegeben erachtet, ist festzuhalten, dass nicht
jede Erklärung, mit welcher eine Gerichtsperson den Ausstand erklärt oder ein
gegen sie gerichtetes Ablehnungsbegehren unterstützt, unbesehen hingenommen
werden darf (BGE 116 Ia 28 E. 2c S. 31; 105 Ia 157 E. 6c S. 165 f.). Denn der
Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter kann auch dadurch verletzt sein,
dass sich einzelne Richterinnen und Richter oder gar ein ganzes Gericht
vorschnell als befangen erklären und sich damit ihrer richterlichen Aufgabe
entziehen (BGE 105 Ia 157 E. 6a S. 163; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der
Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 576). Der Ausstand muss die Ausnahme
bleiben, denn sonst besteht die Gefahr, dass die regelhafte
Zuständigkeitsordnung für die Gerichte bis zu einem gewissen Grade
illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Richters von dieser
Seite ausgehöhlt wird (BGE 105 Ia 157 E. 6a S. 163; vgl. auch BGE 108 Ia 48
E. 3 S. 53).

2.6 Im Lichte der zitierten Rechtsprechung genügt vorliegend allein der
Umstand, dass die bei den Strafurteilen vom 31. August 2004 und 8. Februar
2006 mitwirkenden Richter allenfalls auch über das Revisionsbegehren zu
befinden haben, nicht, um eine Verfassungs- oder Konventionsverletzung zu
bejahen. Wie gesehen (E. 2.4 hiervor) entspricht eine solche
Kammerzusammensetzung auch der Praxis des Bundesgerichts im
höchstrichterlichen Revisionsverfahren. Der Beschwerdeführer legt denn auch
nicht dar, inwiefern ihm konkret aus dieser Konstellation ein Nachteil
erwachsen soll. Er macht indes geltend, der ausserordentliche Gerichtshof
habe Art. 33 Ziff. 1 lit. b StPO/VS in Verbindung mit Art. 204 Ziff. 1
StPO/VS qualifiziert falsch ausgelegt.

2.6.1 Gemäss Art. 204 Ziff. 1 StPO/VS hebt das Kantonsgericht das Urteil auf,
wenn das Revisionsgesuch begründet ist, und verweist den Angeklagten zu neuer
Hauptverhandlung an den Richter zurück, der das aufgehobene Urteil gefällt
hat. Der Beschwerdeführer schliesst aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass
der Sachrichter nicht gleichzeitig über das Revisionsgesuch befinden könne.
Der ausserordentliche Gerichtshof führt in seinem Urteil dazu sinngemäss aus,
die für das Revisionsverfahren massgeblichen Art. 195 ff. StPO/VS äusserten
sich nicht zu dieser Frage. Unbehelflich sei die historische Auslegung, da
die Botschaft zur StPO/VS lediglich in zwei Zeilen festhalte, das
Revisionsverfahren sei vereinfacht und die Entscheidkompetenz vom Staatsrat
auf das Kantonsgericht übertragen worden. Die Revision von Urteilen des
Kantonsgerichts sei damals statistisch gesehen nicht ins Gewicht gefallen und
vom Gesetzgeber 1962 nicht berücksichtigt worden. Eine spezielle Kammer zur
Behandlung von Revisionsgesuchen sei nicht geschaffen worden, im Unterschied
zur Strafkammer gemäss Art. 167 StPO/VS. Habe eine Kammer des Kantonsgerichts
ein Urteil gefällt, verlangten die kantonalen Bestimmungen zum
Revisionsverfahren entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, dass das
Kantonsgericht in anderer Zusammensetzung über die allfällige
Urteilsaufhebung befinde.

2.6.2 Diese Auslegung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Insbesondere zeigt der Blick auf Art. 167 StPO/VS, dass sich der Gesetzgeber
bei der Regelung des Beschwerde- und des Berufungsverfahrens in der gleichen
Angelegenheit bewusst für unterschiedliche Kammern ausgesprochen hat, während
die Bestimmungen zum Revisionsverfahren keinen entsprechenden Hinweis
enthalten. Gemäss Art. 167 StPO/VS i.V.m. Art. 166 StPO/VS ist
Beschwerdeinstanz in den gesetzlich vorgesehenen Fällen gegen Entscheidungen
und Massnahmen des Untersuchungsrichters, des Bezirksrichters, des
Kreisgerichts oder seines Präsidenten und des Jugendrichters oder des
Jugendgerichts das Kantonsgericht, das durch eine aus drei Richtern
bestehende Strafkammer entscheidet. Diese Richter haben sich im
Berufungsverfahren des gleichen Handels in Ausstand zu begeben (Art. 167 Satz
2 StPO/VS). Dies lässt die Argumentation des ausserordentlichen Gerichtshofs
als schlüssig erscheinen, weshalb der Vorwurf der willkürlichen
Gesetzesanwendung unbegründet ist.

2.6.3 Nicht zu überzeugen vermag vorliegend der Verweis des Beschwerdeführers
auf den von ihm geltend gemachten Revisionsgrund: Art. 195 Ziff. 1 lit. a
StPO/VS sieht vor, dass Revision beantragt werden kann, wenn über den
gleichen Tatbestand zwei miteinander in unvereinbarem Widerspruch stehende
Urteile ergangen sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sachrichter
selber hätten den von ihm behaupteten Widerspruch zu verantworten, mithin den
Revisionsgrund selber gesetzt. Ob zwischen den beiden Urteilen vom 8. Februar
2006 ein unvereinbarer Widerspruch besteht und wer diesen allenfalls zu
verantworten hat, wird im Revisionsverfahren zu entscheiden sein. Dass die
Sachrichter von vornherein nicht unbefangen darüber befinden könnten, ist
nicht dargetan. Der ausserordentliche Gerichtshof zieht dazu sinngemäss in
Erwägung, die Kassation des ersten Urteils vom 31. August 2004 durch das
Bundesgericht habe die betroffenen Sachrichter nicht daran gehindert, am 8.
Februar 2006 nochmals über die Angelegenheit zu befinden. Damals habe der
Beschwerdeführer keine Einwände wegen einer etwaigen Unparteilichkeit
erhoben. Den beiden Entscheiden vom 8. Februar 2006 lasse sich kein Hinweis
auf eine vorgefasste Meinung zu den vom Beschwerdeführer im
Revisionsverfahren erhobenen Vorwürfen entnehmen. In diesem Zusammenhang gibt
der ausserordentliche Gerichtshof zu Recht zu bedenken, dass die betroffenen
Richter bei ihrer Entscheidfindung am 8. Februar 2006 an die zuvor ergangenen
bundesgerichtlichen Urteile vom 11. Oktober 2005 gebunden waren, was ihnen
der Beschwerdeführer in seinem Revisionsbegehren selber zugestehe. Diese
Würdigung stellt keine Verfassungs-oder Konventionsverletzung dar.

2.7 Was der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des ausserordentlichen
Gerichtshofs vorbringt, ist nicht geeignet, das angefochtene Urteil als
verfassungswidrig erscheinen zu lassen, soweit die Rügen überhaupt
rechtsgenüglich begründet sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

3.
Demzufolge ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der
Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 Abs.
1 OG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem ausserordentlichen
Gerichtshof des Kantons Wallis (Tribunal extraordinaire du canton du Valais)
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: