Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.580/2006
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{T 0/2}
1P.580/2006 /scd

Urteil vom 28. September 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Camp,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15, Postfach, 8026
Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Haftentlassung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter,
vom 6. September 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ wurde 1987 im Kosovo geboren. Seit frühem Kindesalter lebt er in
der Schweiz. Er steht unter dem dringenden Verdacht, am 25. Dezember 2005 um
ca. 01.00 Uhr bei einer tätlichen Auseinandersetzung in Zürich vor einem
Lokal mit einem Messer auf drei Personen eingestochen zu haben. Eines der
Opfer erlitt schwere Verletzungen.

Am 26. Dezember 2005 wurde X.________ festgenommen. Mit Verfügung vom 28.
Dezember 2005 versetzte ihn der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich in
Untersuchungshaft.

Am 8. März 2006 wies der Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch ab.

Mit Verfügung vom 28. März 2006 ordnete der Haftrichter die Fortsetzung der
Untersuchungshaft bis zum 28. Juni 2006 an.

Am 24. Mai 2006 wies er ein weiteres Haftentlassungsgesuch ab.

Mit Verfügung vom 28. Juni 2006 ordnete er die Fortsetzung der
Untersuchungshaft bis zum 28. September 2006 an.

Mit Verfügung vom 25. August 2006 verweigerte die Staatsanwaltschaft IV des
Kantons Zürich X.________ den vorzeitigen Massnahmenantritt.

Am 1. September 2006 ersuchte dieser erneut um Haftentlassung.

Mit Verfügung vom 6. September 2006 wies der Haftrichter das Gesuch ab.

B.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung
des Haftrichters vom 6. September 2006 aufzuheben; er sei sofort aus der Haft
zu entlassen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer anzuweisen, die Massnahme
im Massnahmenzentrum Uitikon freiwillig und sofort anzutreten.

C.
Die Staatsanwaltschaft IV hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; auf das
Eventualbegehren sei nicht einzutreten.
Der Haftrichter hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

X. ________ hat keine Replik eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur, das
heisst es kann mit ihr nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, nicht
aber der Erlass positiver Anordnungen durch das Bundesgericht verlangt
werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die von der Verfassung geforderte Lage
nicht schon mit der Aufhebung des kantonalen Entscheids hergestellt wird,
sondern dafür eine positive Anordnung nötig ist. Das trifft hinsichtlich
einer nicht oder nicht mehr gerechtfertigten Untersuchungshaft zu (BGE 132 I
21 E. 1; 124 I 327 E. 4, mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist deshalb
einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Haftentlassung beantragt.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze
sein Recht auf persönliche Freiheit.

2.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das
verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31
BV) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft
das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung
und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine
Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind,
greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der
kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 132 I 21 E. 3.2.3, mit Hinweisen).

2.3 Gemäss § 58 Abs. 1 StPO/ZH darf Untersuchungshaft nur angeordnet werden,
wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt
wird und ausserdem auf Grund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet
werden muss, er werde
1.sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht
entziehen;
2.Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu
verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhaltes auf andere Weise
gefährden;
3.nachdem er bereits zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen verübt
hat, erneut solche Straftaten begehen;
4.ein Verbrechen gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB), einen
qualifizierten Raub (Art. 140 Ziff. 2-4 StGB), eine qualifizierte Erpressung
(Art. 156 Ziff. 4 StGB), ein Verbrechen gegen die Freiheit (Art. 183 ff.
StGB) oder gegen die sexuelle Integrität (Art. 187 ff. StGB), ein
gemeingefährliches Verbrechen (Art. 221 ff. StGB), ein Verbrechen gegen die
öffentliche Gesundheit (Art. 231 ff. StGB) oder gegen den öffentlichen
Verkehr (Art. 237 ff. StGB) begehen, sofern das Verfahren ein gleichartiges
Verbrechen oder Vergehen betrifft.

2.4 Der dringende Tatverdacht ist hier unbestritten. Der Haftrichter nimmt
qualifizierte Wiederholungsgefahr nach § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH an. Ob
überdies Fluchtgefahr gegeben sei, lässt er offen.

2.5 Der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach § 58 Abs. 1
Ziff. 4 wurde mit Gesetz vom 27. Januar 2003, in Kraft seit 1. Januar 2005,
in die Zürcher Strafprozessordnung eingefügt.

Bereits im Urteil 1P.462/2003 vom 10. September 2003 befand das Bundesgericht
zum Haftgrund der gemeinen Wiederholungsgefahr nach § 58 Abs. 1 Ziff. 3
StPO/ZH, dass es bei drohenden schweren Verbrechen grundsätzlich nicht darauf
ankommen kann, ob der Angeschuldigte "zahlreich" delinquiert hat. Das
Bundegericht erwog, wohl sei bei der Annahme, dass der Angeschuldigte weitere
Verbrechen oder Vergehen begehen könnte, Zurückhaltung geboten. Indes könne
auch bei einer einmaligen Tat - aufgrund der psychischen Verfassung des
Verdächtigen bzw. seiner Unberechenbarkeit oder Aggressivität -
Wiederholungsgefahr in Betracht fallen. Anders zu entscheiden hiesse, die
potentiellen Opfer von neuerlichen Taten einem nicht verantwortbaren Risiko
auszusetzen. Für eine Auslegung, die sich nicht streng am Wortsinn des
Begriffes "zahlreich" orientiere, sondern auf die ratio legis abstelle,
spreche überdies der Zusammenhang zwischen dem Haftgrund der
Wiederholungsgefahr gemäss § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH und demjenigen der
Ausführungsgefahr nach § 58 Abs. 2 StPO/ZH. Gestützt auf § 58 Abs. 2 StPO/ZH
dürfe Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn sich der dringende
Tatverdacht auf ein in strafbarer Weise versuchtes oder vorbereitetes
Verbrechen beziehe und aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet
werden müsse, der Angeschuldigte werde die Tat ausführen. Nach dieser
Bestimmung sei Präventivhaft somit zulässig, wenn die Anlasstat ein Versuch
sei und die Gefahr drohe, der Angeschuldigte werde die Straftat vollenden.
Aufgrund der darin enthaltenen Wertentscheidung des Gesetzgebers sei
Präventivhaft auch in Betracht zu ziehen, wenn die Anlasstat ein vollendetes
Delikt sei und eine Wiederholung ernsthaft drohe, sofern es sich um ein
schweres Delikt handle und ein deswegen nicht verantwortbares Risiko bestehe.
In diesem Sinn sei § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH zu verstehen. Eine streng
wortgetreue Auslegung des Begriffes "zahlreich" hätte andernfalls
Konsequenzen, die nicht dem Willen des Zürcher Gesetzgebers entsprechen
könnten (E. 3.3.2 f.).

Der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach § 58 Abs. 1 Ziff. 4
StPO/ZH ist anwendbar, wenn nur eine Anlasstat vorliegt, jedoch für die
Zukunft schwere Delikte zu erwarten sind. Der Haftgrund knüpft primär
vorausschauend daran an, dass zu befürchten ist, der Täter werde - wenn in
Freiheit belassen oder dahin entlassen - eines der im entsprechenden
Deliktskatalog aufgeführten gefährlichen Gewaltdelikte, wie insbesondere ein
solches gegen Leib und Leben, begehen. Vorausgesetzt ist, dass sich das
laufende Strafverfahren auf ein "gleichartiges Verbrechen oder Vergehen"
bezieht (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S.
248 N. 701c; Manfred Küng/Claude Hauri/Thomas Brunner, Handkommentar zur
Zürcher Strafprozessordnung, Bern 2005, S. 206 ff. N. 14). Ob die Begehung
eines der im Deliktskatalog von § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH aufgeführten
Verbrechen ernsthaft befürchtet werden muss, beurteilt sich gestützt auf die
gesamten Umstände, namentlich in Berücksichtigung der Persönlichkeit, des
Verhaltens und des Vorlebens des Verdächtigen sowie anhand seiner konkreten
Lebenssituation (Andreas Donatsch/Ulrich Weder/Cornelia Hürlimann, Die
Revision des Zürcher Strafverfahrensrechts vom 27. Januar 2003, Zürich 2005,
S. 25/26).

2.6 Der Beschwerdeführer gibt zu, am 25. Dezember 2005 mit einem (verbotenen)
Klappmesser auf drei Personen eingestochen zu haben. Nach Aussagen eines
Kollegen stand der dabei unter starkem Alkoholeinfluss. Der Beschwerdeführer
räumt den Konsum von Alkohol - wenn auch nur in geringem Masse - ein. Nach
den ärztlichen Berichten sind zwei Opfer leicht verletzt worden. Beim dritten
wurde die Leber verletzt, wobei der Stichkanal nahe an ein zentrales
Lebergefäss führte. Es war reiner Zufall, dass der Beschwerdeführer dieses
Gefäss nicht tangierte. Die von ihm geltend gemachte Notwehrsituation
schliesst der Haftrichter - unter Hinweis auf seinen Entscheid vom 28. Juni
2006 und dort auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2006 auf
Abweisung des Haftentlassungsgesuches - aus. Der Beschwerdeführer hat nach
der Sachverhaltsannahme des Haftrichters vielmehr im Streit, der - was der
Beschwerdeführer (S. 6 Ziff. 15) einräumt - wegen eines nichtigen Grundes
ausgelöst wurde, auf unbewaffnete Personen eingestochen.

Die Tat offenbart ein grosses Gewaltpotential. Sie zeigt, dass der
Beschwerdeführer - zumindest unter Alkoholeinfluss - äusserst aggressiv
werden kann und unberechenbar ist. Eine Berufslehre hat er nicht gemacht. Zum
Zeitpunkt des Vorfalles vom 25. Dezember 2005 war er seit zwei Monaten als
Hilfsarbeiter in einer Garage tätig. Die Stelle wurde ihm inzwischen
gekündigt. Bei einer Haftentlassung hätte er also keine Arbeit und daher
keine gefestigte Tagesstruktur. Damit bestünde umso mehr die Gefahr, dass er
sich wieder in eine Situation wie am 25. Dezember 2005 begeben und -
insbesondere nach dem Konsum von Alkohol - ähnlich reagieren könnte. Bei der
Situation, die zum Vorfall vom 25. Dezember 2005 geführt hat, handelt es sich
nicht um eine solche, deren Wiederholung ausgeschlossen werden kann. Der
Beschwerdeführer ist überdies mit 19 Jahren noch sehr jung und scheint in
persönlicher Hinsicht kaum gefestigt zu sein. Beim gefährdeten Rechtsgut geht
es ausserdem um Leib und Leben und damit das höchste überhaupt. Insoweit sind
an die Annahme der Wiederholungsgefahr weniger hohe Anforderungen zu stellen
als bei anderen Rechtsgütern (vgl. BGE 123 I 268 E. 2e S. 271).

Unter diesen Umständen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn
der Haftrichter die qualifizierte Wiederholungsgefahr bejaht hat.

Die zuständige Staatsanwältin beauftragte am 25. August 2006 einen
Sachverständigen damit, über den Beschwerdeführer ein psychiatrisches
Gutachten zu erstatten. Der Sachverständige hat sich bereit erklärt, das
Gutachten bis spätestens zum 25. Dezember 2006 zu erstellen. Dieses wird sich
auch zur Rückfallgefahr äussern. Am 13. September 2006 ersuchte die
Staatsanwältin den Sachverständigen darum, vor der umfassenden Erstattung des
Gutachtens in einem kurzen Bericht zur Rückfallgefahr vorab Stellung zu
nehmen. Nach Eingang dieser Stellungnahme wird die Frage der
Wiederholungsgefahr neu zu beurteilen sein. Wenn der Haftrichter angenommen
hat, dass jedenfalls bis dann eine Haftentlassung im Hinblick auf den Schutz
potentieller Opfer nicht verantwortet werden kann, verletzt das kein
Verfassungsrecht.

2.7 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Sachverhaltsannahmen des
Haftrichters wendet, übt er lediglich appellatorische Kritik und sind seine
Vorbringen nicht geeignet, Willkür darzutun.

Die Beschwerde ist ebenfalls unbehelflich, soweit sich der Beschwerdeführer
auf den Bericht des Massnahmenzentrums Uitikon vom 22. August 2006 beruft.
Dieser äussert sich zur Rückfallgefahr nicht.

2.8 Anzumerken ist, dass es nicht zur Haftentlassung geführt hätte, wenn die
qualifizierte Wiederholungsgefahr zu verneinen gewesen wäre. Diesfalls wäre
die Sache an den Haftrichter zurückzuweisen gewesen, damit er sich zur Frage
der Fluchtgefahr äussere. Diese hat er im angefochtenen Entscheid offen
gelassen. In den Entscheiden vom 28. Juni und 24. Mai 2006 hatte er sie noch
bejaht.

2.9 Gemäss § 58 Abs. 4 StPO/ZH werden anstelle von Untersuchungshaft eine
oder mehrere Anordnungen gemäss §§ 72 und 73 getroffen, wenn und solange sich
ihr Zweck auch auf diese Weise erreichen lässt. Unter den gleichen
Voraussetzungen ist bereits angeordnete Untersuchungshaft durch Anordnungen
gemäss §§ 72 und 73 zu ersetzen.

§§ 72 und 73 StPO/ZH regeln - wie sich auch aus ihrer Überschrift ergibt -
die Ersatzanordnungen für Untersuchungshaft. Dazu gehört der vorzeitige
Massnahmenantritt nicht. Dieser ist geregelt in § 71a StPO/ZH. Bis zur
Anklageerhebung ist für die Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenantritts
die Staatsanwaltschaft zuständig (§ 71a Abs. 1 und 2 StPO/ZH).

Der Haftrichter war hier also gar nicht befugt, anstelle der
Untersuchungshaft den vorzeitigen Massnahmenantritt anzuordnen. Die
zuständige Staatsanwältin hat das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitigen
Massnahmenantritt mit Verfügung vom 25. August 2006 abgelehnt. Diese
Verfügung ist hier nicht Gegenstand des Verfahrens. Auf den Eventualantrag,
der Beschwerdeführer sei anzuweisen, die Massnahme im Massnahmenzentrum
Uitikon freiwillig und sofort anzutreten, kann daher - wie die
Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung zutreffend darlegt - nicht
eingetreten werden.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann angenommen werden. Da die
Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit
darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 152 OG wird deshalb
gutgeheissen. Damit sind keine Kosten zu erheben und ist dem Vertreter des
Beschwerdeführers eine Entschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Raphaël Camp, wird aus der
Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des
Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: