Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.579/2006
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{T 0/2}
1P.579/2006 /fun

Urteil vom 4. Dezember 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Schilling.

X. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Imthurn,

gegen

Gemeinderat Küsnacht, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht, vertreten durch
Rechtsanwältin
Nadja Herz,
Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach,
8706 Meilen,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Festsetzung Strassenprojekt,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 3. Abteilung,

3. Kammer, vom 15. Juni 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

dass das Projekt für den Ausbau der Goldacherstrasse in Küsnacht im Mai 2005
öffentlich aufgelegt wurde,
dass der Gemeinderat Küsnacht die Einsprache von X.________ abwies und der
Bezirksrat Meilen auf den hernach erhobenen Rekurs nicht eintrat,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von X.________
mit Entscheid vom 15. Juni 2006 abwies, da die Beschwerdeführerin ihre
Rechtsmittelbefugnis in den unterinstanzlichen Verfahren nicht dargetan habe
und ihr durch den Strassenausbau auch kein Nachteil entstehe, der sie zur
Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiere,
dass X.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes staatsrechtliche
Beschwerde erhoben hat,
dass die Beschwerdeschrift Züge einer übermässig weitschweifigen Eingabe im
Sinne von Art. 30 Abs. 3 OG trägt, sich die Beschwerde aber als
offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist,
dass Anfechtungsobjekt im staatsrechtlichen Verfahren allein der
letztinstanzliche kantonale Entscheid sein kann (Art. 86 Abs. 1 OG) und somit
auf die Beschwerdevorbringen, die sich gegen die Entscheide und das Vorgehen
der unteren Instanzen richten, nicht einzutreten ist,
dass das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid die Auffassung des
Bezirksrats, es mangle der Beschwerdeführerin an der
Rechtsmittellegitimation, im Ergebnis bestätigt hat und daher der Vorwurf der
Beschwerdeführerin, das Gericht habe sich zu Unrecht mit der Sache selbst
nicht befasst, ins Leere stösst,
dass in der staatsrechtlichen Beschwerde über weite Strecken rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird, auf die im
staatsrechtlichen Verfahren nicht eingetreten werden kann,
dass die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu gewissen - letztlich
unerheblichen - Verfahrensmängeln im Einsprache- und Rekursverfahren
verfassungsrechtlich haltbar sind,
dass die Begründung des Verwaltungsgerichts, weshalb der Beschwerdeführerin
keine Rechtsmittelbefugnis zugestanden werden könne, vertretbar ist,
dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch kein Anlass bestand, die
Beschwerdeführerin zur - Streitgegenstand bildenden - Frage der
Beschwerdelegitimation zusätzlich anzuhören,
dass die staatsrechtliche Beschwerde demnach unter Verweis auf die Erwägungen
des Verwaltungsgerichts abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden
kann (vgl. Art. 36a Abs. 1 und 3 OG),
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 OG) und
dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis zu Art. 159 Abs. 2 OG auch im
staatsrechtlichen Verfahren von der Zusprechung einer Parteientschädigung an
Gemeinden mit mehr als 10'000 Einwohnern abzusehen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Küsnacht, dem
Bezirksrat Meilen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: