Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.575/2006
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{T 0/2}
1P.575/2006 /scd

Urteil vom 28. November 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Störi.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
Aabachstrasse 1, Postfach 760, 6301 Zug,
Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, Aabachstrasse 3,
Postfach 760, 6301 Zug.

Strafprozess,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 6. April 2006.

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte X.________ am 16. März 2005
wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
StGB zu 16 Monaten Gefängnis bedingt, widerrief den ihm vom Bezirksgericht
Zürich am 23. April 1999 für eine zweimonatige Gefängnisstrafe gewährten
bedingten Strafvollzug und ordnete den Vollzug an.

Das Obergericht des Kantons Zug wies die Berufung von X.________ am 6. April
2006 ab, hiess die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft im Hauptpunkt gut
und verurteilte X.________ wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung
gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB, wobei es die Strafe auf 18 Monate Gefängnis
erhöhte.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. September 2006 wegen Verletzung
verschiedener Rechte der Bundesverfassung und der EMRK beantragt X.________,
das obergerichtliche Urteil aufzuheben, soweit es ihn belastet. Ausserdem
ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Obergericht beantragt unter Verweis auf sein angefochtenes Urteil, die
Beschwerde abzuweisen und verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die
Staatsanwaltschaft verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen
letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der
Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen
rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist,
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die
Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1
lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten
ist. Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht
eingegangen wird, genügen sie diesen Anforderungen nicht.

2.
Das Obergericht hält folgenden Sachverhalt für erwiesen (angefochtener
Entscheid E. 3 S. 17 ff.):

A.________ übergab dem Beschwerdeführer am 1. September 2000 Fr. 750'000.--
zur Gründung der B.________ AG. Er betraute ihn mit der fiduziarischen
Errichtung und - über die Einsetzung als Verwaltungsrat - mit der Verwaltung
der Gesellschaft, deren alleiniger wirtschaftlich Berechtigter A.________
war. In den Jahren 2000 und 2001 bezog der Beschwerdeführer vom Konto der
B.________ AG Fr. 664'337.40 in bar und tätigte Bareinzahlungen auf dieses
Konto von Fr. 128'000.--. Gemäss Jahresrechnung 2001 der B.________ AG wurden
Fr. 558'522.05 als Darlehen an die dem Beschwerdeführer gehörende C.________
AG überwiesen. Diese Summe bezog der Beschwerdeführer ohne Einwilligung von
A.________ und verwendete sie für eigene, hochspekulative und offenbar
fehlgeschlagene Investitionen in ein Biotech- sowie ein undurchsichtiges
deutsches Erotik-Projekt.

Der Beschwerdeführer bestreitet, diese Gelder ohne Billigung von A.________
von der B.________ AG bezogen und für private Zwecke verwendet zu haben.

3.
Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe in verfassungswidriger Weise
auf die Ladung des Entlastungszeugen D.________ verzichtet.

3.1 Das Obergericht lehnte im angefochtenen Entscheid die vom
Beschwerdeführer beantragte Zeugeneinvernahme von D.________ mit folgender
Begründung ab:

Nach § 71 Abs. 2 der Strafprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober
1940 (StPO) müsse die Berufung innert 20 Tagen nach Zustellung des
begründeten Urteils schriftlich, mit bestimmten Anträgen, begründet und im
Doppel unter Beifügung des begründeten Urteils bei der Berufungsinstanz
eingereicht werden. Die Begründung der Anträge sei Gültigkeitserfordernis.
Über die Minimalanforderungen, welche an die Begründung zu stellen seien,
schweige sich das Gesetz aus. Die Praxis des Strafobergerichts sei in dieser
Hinsicht indessen nicht streng und stelle keine hohen Anforderungen; immerhin
müsse die Berufungsbegründung dem Richter darlegen, aufgrund welcher
Überlegungen der Berufungskläger zum Schluss komme, das vorinstanzliche
Urteil sei unrichtig. Dies bedinge, dass sich der Appellant wenigstens
insoweit mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetze,
als die Vorinstanz auf seine bereits bei ihr vorgebrachten Argumente
eingegangen sei und diese verworfen habe. Begnüge sich ein Appellant, seine
bereits vor erster Instanz gehaltene Verteidigung zu wiederholen oder gar
darauf zu verweisen, ohne dabei zugleich auf die Argumentation Bezug zu
nehmen und aufzuzeigen, inwiefern diese unzutreffend sein soll, genüge er den
Minimalanforderungen an die Berufungsbegründung nicht. Diesfalls sei auf die
Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten. Der Mangel könne nicht an der
Berufungsverhandlung geheilt werden: Würde man dies zulassen, würde die
gesetzliche Berufungsfrist von 20 Tagen entgegen § 90 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Oktober 1940 (GOG) unzulässigerweise
erstreckt (angefochtener Entscheid E. 2.1.1 S. 7 f.).

Die Verteidigung habe zur Begründung ihres Antrages auf Einvernahme von
D.________ als Zeugen pauschal auf ihre Eingaben an die Vorinstanz verwiesen
und an der Berufungsverhandlung habe sie die diesbezüglichen Ausführungen aus
ihrer Eingabe vom 8. Februar 2005 zitiert. Die Vorinstanz habe sich mit den
Argumenten der Verteidigung ausführlich befasst und eingehend begründet,
weshalb sie es abgelehnt habe, D.________ als Zeugen einzuvernehmen. Die
Begründung der Berufung mit einem Verweis auf Eingaben an die Vorinstanz
genüge daher den gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb auf die Berufung
in diesem Punkt nicht einzutreten sei (angefochtener Entscheid E. 2.2.2 S. 10
f.).
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, seinen in der Berufung gestellten
Antrag, D.________ als Entlastungszeugen anzuhören, einzig mit Verweisen auf
seine bereits vor dem Strafgericht vorgebrachten Argumente begründet und sich
in diesem Punkt mit dessen Erwägungen nicht auseinandergesetzt zu haben. Er
macht indessen geltend, der Kanton Zug bekenne sich in § 75 StPO zu einer
vollen Überprüfung der erstinstanzlichen Urteile, selbst der unangefochtenen
Teile. Sei das Berufungsgericht aber nicht an die Berufungsanträge gebunden,
sei es folgerichtig, einem Verfahrensbeteiligten das Recht einzuräumen, ein
ursprünglich gestelltes Berufungsbegehren zu ändern oder durch Verweis zu
begründen. Das Obergericht habe daher mit seinem Nichteintreten seine von
Art. 5 Abs. 3 BV statuierte Pflicht, nach Treu und Glauben zu handeln,
offensichtlich verletzt (Art. 9 BV). Das Obergericht habe zudem § 71 Abs. 2
StPO i.V.m. § 90 Abs. 1 GOG willkürlich angewandt, indem es Rüge- und
Begründungspflicht gleich gesetzt habe. Mit dem Verweis auf seine vor
Vorinstanz vorgebrachten Argumente habe er seine Begründungspflicht erfüllt,
er habe lediglich keine Rügegründe vorgebracht; dies sei zulässig, da das
Verfahrensrecht keine Rügepflicht vorschreibe.

3.3 Diese Vorbringen gehen zum Teil an der Sache vorbei und sind nicht
geeignet, das Nichteintreten des Obergerichts als verfassungswidrig
erscheinen zu lassen. Nach klarem Wortlaut ergibt sich aus § 71 Abs. 2 StPO
i.V.m. § 90 Abs. 1 GOG, dass eine Berufung innert 20 Tage mit bestimmten und
begründeten Anträgen schriftlich einzureichen ist. Es ist nicht ersichtlich
und wird auch nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise
dargetan, dass der Wortlaut nicht den vom Gesetzgeber gewollten Sinn
zutreffend wiedergibt. Das Obergericht wendet diese Bestimmungen somit
keineswegs willkürlich oder überspitzt formalistisch an, indem es verlangt,
dass die Berufungsanträge begründet werden müssen und dass eine Begründung
eine minimale Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthalten
muss, in der wenigstens grob aufgezeigt wird, inwiefern dieser unrichtig sein
soll.

Nach § 75 Abs. 2 StPO urteilt die Berufungsinstanz nach freiem Ermessen und
ist weder an die Anträge des Staatsanwaltes noch an das erstinstanzliche
Urteil gebunden. Der Beschwerdeführer leitet daraus ab, das Obergericht sei
verpflichtet, das angefochtene Urteil quasi von Amtes wegen, unabhängig von
den vom Angeklagten gestellten Anträgen neu zu beurteilen, weshalb es gegen
Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verstosse, die Einreichung begründeter
Berufungsanträge zu verlangen. § 75 Abs. 2 StPO enthält indessen keinerlei
Bestimmungen über die Berufung des Angeklagten, es ist nicht nachvollziehbar,
inwiefern daraus hervorgehen könnte, ein Angeklagter könne nach Treu und
Glauben rechtsgültig Berufung erheben, ohne seine Anträge zu begründen, die
Rüge entbehrt eine Grundlage.

Die konventions- und verfassungsrechtlichen Vefahrensgarantien - etwa Art. 32
Abs. 3 BV, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft - verbieten den
Kantonen keineswegs, das Eintreten auf Rechtsmittel von der Erfüllung von
Sachurteilsvoraussetzungen wie etwa der Bezahlung eines Kostenvorschusses,
der Fristwahrung oder der Einhaltung minimaler Begründungsanforderungen
abhängig zu machen (BGE 128 I 237 mit Hinweisen). Das Erfordernis, ein
Rechtsmittel wenigstens rudimentär zu begründen, erschwert den Zugang zum
Gericht keineswegs in einer übermässigen und damit verfassungswidrigen Weise;
davon kann im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer im
Berufungsverfahren anwaltlich vertreten war, ohnehin keine Rede sein. Das
Obergericht hat daher weder die Verfassung noch die EMRK verletzt, indem es
auf die Berufung des Beschwerdeführers mangels Begründung nicht eintrat,
soweit dieser die Zeugeneinvernahme von D.________ verlangte. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach das Strafgericht dessen
Einvernahme zu Unrecht abgelehnt habe (Beschwerde E. 6.8 S. 16 ff.), sind
unzulässig (Art. 86 Abs. 1 OG).

4.
Das Obergericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Bezüge vom
Konto der B.________ AG ohne Einwilligung von A.________ tätigte. Der
Beschwerdeführer rügt, diese Beweiswürdigung sei willkürlich bzw. verletze
den Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als
Beweiswürdigungsregel.

4.1 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet (vgl.
dazu BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und
d S. 36).

Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich
der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob
sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a mit
Hinweisen). Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des
Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und
theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche
und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach
der objektiven Sachlage aufdrängen. Frei prüft das Bundesgericht dagegen, ob
der Sachrichter angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses nicht hätte
erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel am für den Angeklagten
ungünstigen Sachverhalt bejahen müssen; allerdings auferlegt sich das
Bundesgericht dabei einer gewissen Zurückhaltung, da der Sachrichter diese
Frage in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten
kann.

4.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht
den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen
oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich
der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist;
eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je
mit Hinweisen).

4.3 Wie das Obergericht zu Recht darlegt, hat der Beschwerdeführer den
Sachverhalt immer wieder verschieden dargestellt (angefochtener Entscheid E.
3.4.1 S. 20 ff.).
4.3.1 An der polizeilichen Befragung vom 30. August 2002 habe der
Beschwerdeführer angegeben, die B.________ AG für A.________ gegründet zu
haben. Er habe diesen wiederholt darauf angesprochen, in ein paar Monaten
"einige hunderttausend" zu benötigen. A.________ habe ihm geantwortet, dass
er ja genug Geld bei der B.________ AG habe, dass dieses Geld jedoch
spätestens Ende 2001 wieder auf dem Konto sein müsse; er habe hinzugefügt, er
müsse schauen, dass er das Geld nicht verliere, da es seine Rente sei.

4.3.2 An der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 11. Dezember 2002
habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe von A.________ die generelle
Zustimmung gehabt, das Geld vom Konto der B.________ AG für ein
Erotik-Projekt in Essen zu nutzen. A.________ sei sehr an dem Projekt
interessiert gewesen. Als er dessen Gewinnchancen realisiert habe, habe er
versucht, ihn aus dem Projekt zu drängen und ihn zu diesem Zweck bezichtigt,
die rund Fr. 500'000.-- zu Unrecht bezogen zu haben.

4.3.3 Vor der Vorinstanz und in der Berufungsschrift habe der
Beschwerdeführer angegeben, der Betrag von Fr. 750'000.-- sei ihm von
Anbeginn an als Darlehen übergeben worden. Davon habe er bis zu einem Betrag
von Fr. 600'000.-- für unbestimmte Zwecke Gebrauch machen dürfen. Er habe
sich entschieden, das in bar zur freien Verfügung erhaltene Darlehen in die
B.________ AG einzubrigen. Es sei die Idee von A.________ gewesen, diese
Holding zu gründen und sie offiziell als Darlehensgeberin auftreten zu
lassen.

4.3.4 An der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer schliesslich
angegeben, A.________ sei am 1. September 2000 mit einem Plastiksack voll
Geld zu ihm gekommen und habe dieses in der Schweiz "parkieren wollen". Aus
diesem Grund sei die B.________ AG gegründet worden, deren wirtschaftlich
Berechtigter A.________ gewesen sei. Man habe bei der Geldübergabe nicht
definiert, was mit dem Geld passieren sollte, von A.________ seien keine
konkreten Anweisungen gekommen. Er habe zu diesem damals ein joviales
Verhältnis gehabt und ihn darüber informiert, was bei ihm laufe. Am
Erotik-Projekt in Essen sei er sehr interessiert gewesen und habe die
Einwilligung gegeben, Gelder der B.________ AG dafür zu verwenden. Probleme
hätte es erst gegeben, als Schwierigkeiten bei der Rückführung der Gelder
aufgetreten seien.

4.4 A.________ dagegen hat nach der unbestrittenen Darstellung des
Obergerichts (angefochtener Entscheid E. 3.4.1 b) S. 21) stets bestritten,
dem Beschwerdeführer ein Darlehen gewährt zu haben; es sei klar abgemacht
gewesen, dass der Beschwerdeführer dieses Geld nicht anrühren dürfe und
mündelsicher zu verwalten habe, da es für ihn eine Art Altersvorsorge
darstelle. Entgegen seiner Ankündigung reichte A.________ dem Gericht
indessen keine Belege dafür ein, dass er den Beschwerdeführer schriftlich
angewiesen hatte, das Geld mündelsicher anzulegen.

4.5 Das Obergericht hat erwogen (angefochtener Entscheid E. 3.4.1 c) S. 22
ff.), der geschäftserfahrene Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage,
wirtschaftliche Vorgänge adäquat zu beurteilen. Es sei daher nicht
nachvollziehbar, weshalb er in Bezug auf ihn selbst betreffende, an sich
einfache wirtschaftliche Vorgänge von der vorliegenden Grössenordnung im
Laufe der Strafuntersuchung derart unterschiedliche Angaben hätte machen
sollen, wenn nicht zum Zwecke, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der
unrechtmässigen Vermögensverwendung abzuwenden. Dass es sich dabei um reine
Schutzbehauptungen handle, werde auch durch sein Vorgehen gestützt. So habe
er erst, nachdem er substantielle Beträge in bar von der B.________ AG
bezogen habe, in Doppelvertretung einen Darlehensvertrag zwischen dieser und
der ihm gehörenden C.________ AG abgeschlossen und diesen, trotz der
Ungewöhnlichkeit der Vorgänge - private Barbezüge vom Geschäftskonto eines
Kunden ohne Leistung von Sicherheiten für risikoreiche Investitionen -, nicht
von A.________ gegenzeichnen lassen. Es sei denn auch kaum einsichtig,
weshalb dieser Geschäftsmann im angeblichen Wissen um die risikoreichen
Investitionen nicht von Anfang an auf Sicherheiten bestanden und es im Falle
eines Darlehens zugelassen hätte, dass als Darlehensnehmer nicht der
Beschwerdeführer, sondern eine seiner Gesellschaften mit ungewissem
Haftungssubstrat aufgetreten wäre. Zudem habe der Beschwerdeführer im Laufe
seiner per E-mail geführten Korrespondenz mit A.________ dessen Diebstahls-
und Unterschlagungsvorwürfe keineswegs zurückgewiesen, sondern einfach
versprochen, die Gelder schnellstmöglichst zurückzuführen. Dass es sich bei
den Aussagen des Beschwerdeführers, die Gelder als Darlehen erhalten bzw. mit
dem Einverständnis von A.________ von der B.________ AG bezogen zu haben, um
eine reine Schutzbehauptung handle, wird nach der Auffassung des Obergerichts
auch durch den Zeugen E.________ gestützt, welcher als leitender Revisor der
F.________ AG, der Revisionsstelle der B.________ AG, im Jahre 2002 die
B.________ AG persönlich revidierte (angefochtener Entscheid E. 3.4.2 S. 24
ff.). Es sei bei der Revision der Jahresrechnung schnell klar geworden, dass
Geld in der Kasse gefehlt habe, womit die Diskussionen mit A.________, dem
Beschuldigten und dem Buchhalter G.________ begonnen hätten. Aufgrund der
Aktenlage und der Aussage von A.________ sei für ihn klar gewesen, dass der
Beschwerdeführer nicht autorisierte Bezüge getätigt habe. Angesichts des
"fait accompli" sei A.________ bereit gewesen, diese in ein Darlehen
umzuwandeln. Auf seinen Vorschlag hin habe man versucht, einen
Darlehensvertrag mit Sicherheiten und zeitnahen Amortisationsverpflichtungen
aufzusetzen; der Beschwerdeführer sei dann aber plötzlich nicht mehr bereit
gewesen, den Vertrag zu unterschreiben. Das Obergericht hält den Zeugen für
glaubwürdig, da seine Aussagen im wesentlichen widerspruchsfrei seien, sich
das Verhältnis zwischen ihm und der Ehefrau des Beschwerdeführers erst später
ergeben habe und er von A.________ nicht wirtschaftlich abhängig gewesen sei.

Aus den Aussagen von H.________ und von I.________ kann demgegenüber nach der
Auffassung des Obergerichts weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des
Beschwerdeführers etwas abgeleitet werden (angefochtener Entscheid E. 3.4.3
und 3.4.4 S. 26 f.). Ersterer war von Anfang Juli bis Ende September 2002
Geschäftsführer der B.________ AG, will aber diese Funktion nicht effektiv
ausgeführt haben. Er habe lediglich zu Aussagen des Beschwerdeführers und von
A.________ Angaben machen können, welche sich jedoch, da er sich nicht mehr
richtig habe erinnern können, insbesondere hinsichtlich des Beschwerdeführers
als wenig konkret erwiesen hätten.

K. ________ will nach seiner Zeugenaussage vom 11. März 2004 gegenüber
A.________ eine Forderungen von DM 50'000.-- geltend gemacht haben. Darauf
habe ihm dieser gesagt, er könne im Moment nicht zahlen, da der
Verwaltungsrat seiner Schweizer Gesellschaft Fr. 700'000.-- veruntreut habe.
Der Beschwerdeführer habe ihm hingegen gesagt, mit Wissen und Billigung von
A.________ ein Darlehen von der B.________ AG für sich persönlich bezogen zu
haben. In der Folge habe eine Telefonkonferenz zwischen ihm, dem
Beschwerdeführer und A.________ stattgefunden; dabei habe sich ergeben, dass
letzterer die Bezüge im Entnahmezeitpunkt gebilligt gehabt habe, aber
offensichtlich die Zins- und Rückgabemodalitäten nicht klar geregelt gewesen
seien. Über die Gründe, die I.________ zu dieser Überzeugung geführt hätten,
habe sich der Zeuge nur vage geäussert. Aus dem Umstand, dass über eine
Absicherung der vom Beschuldigten bezogenen Gelder durch eine Immobilie
gesprochen worden sei, könne nicht der Schluss gezogen werden, A.________ sei
von Anbeginn an mit den Bezügen einverstanden gewesen. Es sei auch nicht
erklärbar, weshalb dieser gegenüber dem Zeugen zunächst klar von einer
Veruntreuung des Beschwerdeführers gesprochen haben soll, um sich dann
dahingehend zu korrigieren, es habe sich um ein Darlehen gehandelt, nur um
dann nach der Telefonkonferenz zu wiederholen, der Beschwerdeführer habe ihn
betrogen. Bereits diese Umstände seien geeignet, die Kernaussage von
I.________ in Frage zu stellen. Zudem habe dieser A.________ erst kennen
gelernt, nachdem die umstrittenen Bezüge längst getätigt worden waren, und
habe daher nur Aussagen über angebliche nachträgliche Äusserungen der beiden
Kontrahenten machen können. Zudem sei zu berücksichtigen, dass I.________
seine Beziehungen zu A.________ anfangs 2002 offenbar im Streit abgebrochen
habe und seither ein Zivilrechtsstreit zwischen ihnen hängig sei.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer kritisiert diese obergerichtliche Beweiswürdigung
(Beschwerde E. 7.2 S. 21 ff.), indem er zunächst darlegt, dass die erste
Instanz willkürfrei zu einem anderen Beweisergebnis gekommen sei. Ein solcher
Einwand geht an der Sache vorbei: Selbst wenn er zutreffen sollte, bedeutete
dies keineswegs, dass die hier allein anzufechtende Beweiswürdigung des
Obergerichts willkürlich wäre. In der Folge begnügt er sich damit, die
Beweise selber zu würdigen und aufzuzeigen, dass man aus seiner Sicht zu
einem anderen Beweisergebnis kommen müsste als das Obergericht. Ein solches
Vorgehen ist nicht geeignet, diesem Willkür nachzuweisen und damit in einer
staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig.

5.2 Eine eigentliche Willkürrüge erhebt der Beschwerdeführer indessen in
Bezug auf die Würdigung des Zeugen I.________; dessen Aussagen soll das
Obergericht "verdreht" haben, damit sie zu seiner Beweiswürdigung passten
(Beschwerde S. 23 unten bis 26).
Es trifft durchaus zu, insofern kritisiert der Beschwerdeführer die
obergerichtlichen Ausführungen zu Recht, dass I.________ am 11. März 2004 als
Zeuge auch auf Nachfrage hin klar bestätigte, dass seiner Einschätzung nach
die umstrittenen Bezüge des Beschwerdeführers mit Wissen und Billigung von
A.________ erfolgten; anders lässt sich die Aussage von I.________
schlechterdings nicht verstehen. Hingegen hat das Obergericht nachvollziehbar
dargelegt, dass es sich von diesen Aussagen nicht hat überzeugen lassen, weil
der Zeuge nicht näher darlegte, auf welche Fakten er seine Einschätzung
stützte, er A.________ erst einige Zeit nach den umstrittenen Bezügen kennen
lernte und er sich zur Zeit seiner Aussage mit diesem im Streit befand und
gegen ihn prozessierte.

Dies lässt es jedenfalls als im Ergebnis nicht offensichtlich unhaltbar
erscheinen, dass das Obergericht gestützt auf die nachvollziehbare und
vertretbare Würdigung der weiteren Beweismittel, entgegen dieser
Zeugenaussage, zum Schluss kam, die umstrittenen Bezüge seien ohne Billigung
von A.________ erfolgt. Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch der
sowohl vom Beschwerdeführer (wenigstens an der polizeilichen Befragung) als
auch von A.________ angegebene Verwendungszweck der Gelder als
Alterssicherung; damit schlechterdings nicht vereinbar erscheint, sie dem
Beschwerdeführer ohne jede Sicherheit darlehensweise für Hochrisikogeschäfte
zu überlassen. Die Willkürrüge ist unbegründet, und es ist unter diesen
Umständen auch nicht ersichtlich, inwiefern der Grundsatz "in dubio pro reo"
verletzt sein sollte.

6.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde
aussichtslos war (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
abgewiesen.

2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: