Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.574/2006
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{T 0/2}
1P.574/2006 /fun

Urteil vom 8. Februar 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bettoni,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Annette
Schuppli Meyer,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090
Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Grossmünsterplatz 1, Postfach, 8022
Zürich.

Strafverfahren; Beweiswürdigung; Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo",

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich vom 10. April 2006.

Sachverhalt:

A.
Am 16. Juli 1997 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Anklage
gegen X.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und sexueller
Handlungen mit einem Kind; dies gestützt auf folgenden Sachverhalt:

Am Samstag, 18. Mai 1996, nachmittags, habe sich X.________ ab ca. 15.45 Uhr
in seiner im 8. Stock gelegenen Wohnung aufgehalten. Gegen 20.00 Uhr habe er
seine Wohnung verlassen und sei mit dem Lift direkt zum Kellergeschoss
gefahren. Um ca. dieselbe Zeit habe sich Y.________ (geb. 1989; im Folgenden:
Geschädigte), welche mit ihrer Mutter und den beiden Geschwistern auf dem
Spielplatz vor dem Haus geweilt habe, in die im 4. Stock desselben Hauses
gelegene Wohnung auf die Toilette begeben. In der Folge sei sie wieder mit
dem Lift bis zum Ausgang gefahren, um durch die Haustüre auf den Spielplatz
zu gelangen. Als sich die Geschädigte mit Rollschuhen an den Füssen vom Lift
zur Haustüre begeben habe, sei X.________ von der Kellertüre her, die er in
der Zwischenzeit geöffnet habe, die Treppe hinaufgekommen, habe von hinten
plötzlich die überraschte und nichts ahnende Geschädigte an ihrem Pullover
gepackt, habe sie die Treppe hinuntergezogen und sie durch die von ihm
geöffnete Kellertüre in die Kellerräumlichkeiten geschleppt. Er habe das
schreiende und weinende Mädchen durch den rechten Kellergang und an dessen
Ende nach rechts in den Vorraum seines Kellerabteils gezogen und geschleppt;
dies in der Absicht, die Geschädigte sexuell zu missbrauchen. Da diese
weiterhin geschrien ("brüelet") habe, habe sie X.________ - ohne ein Wort zu
sagen - mit einer, eventuell mit beiden Händen um dem Hals gefasst und sie
unter erheblicher Kompression des Halsgebietes gewürgt in der Absicht, sie am
Schreien zu hindern und gefügig zu machen. Er habe ihr die Hand auf den Mund
gedrückt, so dass sie kaum noch habe atmen können, habe ihr ins Gesicht und
auf den Rücken geschlagen und ihr ihre grüne, kurze Hose und die Unterhose
bis zu den Knien hinuntergezogen. In diesem Moment habe eine Hausbewohnerin
die Kelleräumlichkeiten betreten, um in der Waschküche die Wäsche zu machen.
Dies habe X.________ gehört, der erschrocken sei und sogleich von der
Geschädigten abgelassen habe. Er sei in den Kellergang getreten und habe der
Hausbewohnerin, die in der Zwischenzeit von der Kellertüre herkommend
ebenfalls den Quergang ereicht habe und dort stehen geblieben sei, da sie
eine leise weinende, wimmernde Kinderstimme gehört habe, wahrheitswidrig
gesagt, das Mädchen sei wohl umgefallen. Darauf habe X.________ den Keller
verlassen, sei mit dem Lift in den 8. Stock gefahren und habe sich in seine
Wohnung begeben. Dort habe er sich sogleich umgezogen. Die Geschädigte und
darauf auch die Hausbewohnerin hätten den Keller verlassen. Die Geschädigte
habe sich sogleich vor das Haus zu ihrer Mutter begeben und ihr berichtet,
was vorgefallen sei. Die Geschädigte habe durch die Strangulation und die
Schläge verschiedene Verletzungen erlitten. Der heftige Angriff von
X.________ auf den Hals der Geschädigten und dessen zeitliche Dauer hätten zu
einer massiven, lebensbedrohlichen Störung der Blutzirkulation im Kopfbereich
geführt. X.________ sei sich bewusst gewesen, dass er mit seinem heftigen
Würgegriff (Strangulation) und dem Zuhalten des Mundes die Geschädigte in
höchste Lebensgefahr gebracht habe. Dabei habe er den Tod des Mädchens in
Kauf genommen.

B.
Am 25. Juni 1998 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich X.________
wegen Gefährdung des Lebens, versuchter sexueller Nötigung und versuchter
sexueller Handlungen mit einem Kind zu fünf Jahren Zuchthaus, abzüglich 632
Tage Haft. Es ordnete vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme an.
Überdies verpflichtete es X.________ zur Zahlung von Schadenersatz und
Genugtuung an die Geschädigte.

Die von X.________ dagegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde hiess
das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 20. Dezember 1999 gut und wies
die Sache an das Obergericht zurück.

Am 31. August 2001 bestätigte das Obergericht den Schuldspruch und fällte
eine Zuchthausstrafe von dreieinhalb Jahren aus. Deren Vollzug schob es
zugunsten einer ambulanten Massnahme auf.

Dagegen erhob X.________ erneut kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Mit
Beschluss vom 7. Juli 2003 hiess das Kassationsgericht auch diese Beschwerde
gut und wies die Sache an das Obergericht zurück.

Mit Urteil vom 25. Januar 2005 bestätigte das Obergericht erneut den
Schuldspruch und bestrafte X.________ mit 3 Jahren Zuchthaus. Es ordnete
wiederum eine ambulante Behandlung unter Aufschub des Vollzugs der
Zuchthausstrafe an.
Auch gegen dieses Urteil erhob X.________ kantonale Nichtigkeitsbeschwerde.
Mit Beschluss vom 10. April 2006 wies das Kassationsgericht die Beschwerde
ab, soweit es darauf eintrat.

C.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss
des Kassationsgerichtes vom 10. April 2006 aufzuheben. Er macht eine
willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und die Verletzung des Grundsatzes
"in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) geltend. Im
Weiteren bringt er vor, das Kassationsgericht habe kantonales Prozessrecht (§
104a GVG/ZH) willkürlich angewandt.

D.
Das Kassationsgericht, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und die
Geschädigte haben auf Vernehmlassung verzichtet.

E.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Das vorliegende
bundesgerichtliche Verfahren wurde vor dem 1. Januar 2007 eingeleitet. Es
richtet sich deshalb gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG nach dem bisherigen Recht.

1.2 Der Beschwerdeführer macht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
geltend. Insoweit ist nach Art. 84 Abs. 1 lit. a OG die staatsrechtliche
Beschwerde gegeben. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 88 OG zur
staatsrechtlichen Beschwerde befugt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen
geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter dem
Vorbehalt ihrer hinreichenden Begründung nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG -
einzutreten.

2.
2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht
den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen
oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich
der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist;
eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je
mit Hinweisen).

Das Bundesgericht prüft frei, ob das Kassationsgericht auf eine mit
kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachte Rüge der willkürlichen
Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese
Verfassungsverletzung nicht behoben ahat. Eine derartige Prüfung läuft
regelmässig darauf hinaus, zu beurteilen, ob das Obergericht die Beweise
willkürlich gewürdigt habe (BGE 125 I 492 E. 1a/cc S. 494 mit Hinweis).

Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet (vgl.
dazu BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und
d S. 36). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich der
Strafrichter nicht von der für den Angeklagten belastenden, ungünstigen
Würdigung eines festgestellten Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn
bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob der Sachverhalt so verstanden
werden darf. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des
Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und
theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Das Bundesgericht legt sich
bei der Überprüfung von Beweiswürdigungen im Strafprozess Zurückhaltung auf.
Es greift mit anderen Worten nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten
verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses
offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel
an dessen Schuld fortbestanden.

2.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf appellatorische
Kritik tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b, mit
Hinweisen).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestritt während des gesamten Verfahrens eine
Tatbeteiligung. Er bringt vor, ein Dritttäter habe die ihm vorgeworfenen
Taten begangen und sich, gestört durch die Ankunft des Beschwerdeführers im
Keller, entweder versteckt oder sei ungesehen geflohen. Die Geschädigte sei
zuvor derart gewürgt worden, dass sie zumindest kurz das Bewusstsein verloren
und deshalb das Verschwinden des Täters bzw. das Hinzutreten des
Beschwerdeführers nicht bemerkt habe. Aufgewacht aus der Bewusstlosigkeit
habe sie als erste Person den Beschwerdeführer gesehen und daraus
geschlossen, er sei der Täter.

Der Beschwerdeführer gibt an, er sei zur Tatzeit mit dem Lift in den Keller
gefahren, um in seinem Kellerabteil etwas zu holen. Beim Vorraum zu seinem
Kellerabteil angelangt, habe er die Geschädigte auf dem Boden liegen sehen.
Zunächst habe er Hilfe holen wollen, sei aber zur Geschädigten zurückgekehrt,
als er ein von ihr ausgehendes Geräusch gehört habe. Er habe der
Geschädigten, die Rollschuhe getragen habe, beim Aufstehen geholfen. Danach
sei eine Hausbewohnerin in den Keller gekommen und habe den Beschwerdeführer
und die Geschädigte gesehen. Alle drei Personen hätten darauf den Keller
verlassen.

3.2 Das Obergericht äussert sich in seinem Urteil vom 25. Januar 2005
zunächst zu den Beweismitteln, nämlich insbesondere den Aussagen der
Geschädigten (S. 9 ff.), des Beschwerdeführers (S. 12 ff.), der
hinzutretenden Hausbewohnerin A.________ (S. 18 ff.) und des Bruders des
Beschwerdeführers (S. 21 f.); im Weiteren zu den Befunden des Instituts für
Rechtsmedizin (S. 22 ff.), zur Untersuchung der Kleider des Beschwerdeführers
und der Geschädigten durch den Wissenschaftlichen Dienst der Stadpolizei
Zürich (S. 26 f.) sowie zur Tatrekonstruktion (S. 27 f.).

Anschliessend nimmt es (S. 28-60) einlässlich die Beweiswürdigung vor. Es
kommt (S. 31) zum Schluss, dass die Zeugenaussage des Bruders des
Beschwerdeführers diesen infolge ihrer offensichtlichen Unzuverlässigkeit
nicht entlasten kann.

Es bemerkt (S. 34) sodann, es bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit des von
der Zeugin A.________ geschilderten Vorfalles im Keller zu zweifeln.
Beweismässig sei damit rechtsgenüglich erstellt, dass die Zeugin kurz nach
dem Betreten des Kellers ein unterdrücktes Weinen oder Wimmern gehört habe
und ihr der Beschwerdeführer nach ihrem Rufen nervös, mit rotem Kopf und
zitternden Händen entgegengekommen sei und eine Bemerkung über ein gestürztes
Mädchen gemacht habe. Anschliessend habe die Zeugin das hinter dem
Beschwerdeführer hertorkelnde, weinende Mädchen mit zerschundenem Gesicht und
heruntergezogenen nassen Hosen gesehen. Sodann habe der Beschwerdeführer den
Keller als Erster bzw. noch vor der Geschädigten verlassen und sei direkt mit
dem Lift nach oben gefahren.

Das Obergericht legt (S. 35 ff.) dar, die Aussagen der Geschädigten über den
Tatablauf im Keller stimmten inhaltlich in sich selbst wie auch innerhalb der
beiden ersten polizeilichen Begfragungen (vom 18. und 21. Mai 1996) überein.
Insbesondere schildere die Geschädigte den Kerngehalt des Geschehens und die
Reihenfolge der Übergriffe - Herabziehen in den Keller, Würgen am Hals,
Zudrücken des Mundes, Schläge, dann Ausziehen der Hose - stets gleich und
widerspruchsfrei. Sodann seien in der Aussage der Geschädigten (nicht im
Geschehen) auch chronologische "Sprünge" zu späteren Geschehensphasen und das
vorübergehende Überspringen gewisser (objektiv wesentlicher) Umstände - wie
zum Beispiel die Abläufe nach dem Erschienen der Nachbarin - festzustellen,
was gegen die zielgerichtete Wiedergabe einer eingeübten oder suggerierten
Geschehensversion spreche. Gewisse sprachliche Probleme infolge ihrer
Fremdsprachigkeit oder fehlende verbale Ausdrucksmöglichkeiten habe die
damals siebenjährige Geschädigte durch anschauliche Umschreibungen und Gesten
wettgemacht. Die Aussagen der Geschädigten in ihrer Einvernahme vom 26.
Januar 1998 seien naturgemäss wesentlich abstrakter und ungenauer. Dies sei
ohne weiteres auf den für ein acht- bis neunjähriges Kind langen Zeitablauf
von eindreiviertel Jahren seit der Tat zurückzuführen. Dabei stehe die
Geschädigte aber zu Erinnerungslücken und versuche nicht, diese durch
Ergänzungen wett zu machen. Seien die Aussagen der Geschädigten zum Tatablauf
klar, nachvollziehbar und im Wesentlichen konstant, so seien es auch ihre
Aussagen zur Identifikation des Beschwerdeführers als Täter. Die Geschädigte
habe gute Informationen über die Person und das Aussehen des
Beschwerdeführers bzw. eben jenes Mannes abgeben können, der sie im Keller
misshandelte. Sie habe den Beschwerdeführer vom Sehen und von seinen
Familienverhältnissen her gekannt - sie habe konkret den Bruder und die
Schwester mit deren Namen erwähnt und deren Äusseres geschildert -, habe aber
sonst keine näheren Kontakte zu ihm. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb
sie den Beschwerdeführer zu Unrecht der Tat bezichtigen sollte. Ebenso
fehlten Anhaltspunkte dafür, dass sie mit einer falschen Anschuldigung
allenfalls einen anderen, ihr bekannten Täter hätte schützen wollen. Dagegen
spreche insbesondere ihre anschliessende Reaktion durch sofortiges Berichten
des Vorfalles gegenüber der Mutter.

Das Obergericht bemerkt (S. 40) weiter, betrachte man die Aussagen der
Bezugspersonen der Geschädigten (Mutter, Vater, Onkel, weitere Zeuginnen),
die über die von der Geschädigten geschilderten Erlebnisse berichteten, so
stelle man deren Übereinstimmung mit den eigenen Aussagen der Geschädigten
fest; dies sowohl was die Übergriffe und deren Reihenfolge als auch was die
Person des Täters betreffe. Aussagekräftig sei insbesondere die von mehreren
Zeugen geschilderte Angstreaktion der Geschädigten, als der Beschwerdeführer
(nach dem Vorfall) in ihre Wohnung gebracht worden sei. Die
Entstehungsgeschichte der Aussage schliesse auch irgendwelche Suggestionen
aus. Die Geschädigte habe das Tatgeschehen unmittelbar im Anschluss an den
Vorfall berichtet. Den Bezugspersonen sei der Sachverhalt erst durch ihre
Berichte zur Kenntnis gebracht worden. Es sei die Geschädigte gewesen, die
von Anfang an den Beschwerdeführer als (einzigen) Täter bezeichnet habe.

Das Obergericht legt (S. 41) weiter dar, auch aus den Zeugenaussagen der
beiden Polizeibeamtinnen, welche die Geschädigte befragt haben, ergäben sich
keinerlei Anhaltspunkte für Unsicherheiten, Widersprüche oder für irgendeine
Fremdbeeinflussung der Geschädigten bei ihren Aussagen und Anschuldigungen.

Das Obergericht verweist (S. 41) ferner) auf das Gutachten des Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich vom 25. März 1997. Die
Gutachterin sei unter anderem nach Befragung der Lehrerin und der
Psychotherapeutin der Geschädigten sowie nach testmässigen Abklärungen zur
Feststellung gelangt, dass kein Grund für Zweifel an der Glaubwürdigkeit der
Belastungsaussagen der Geschädigten bestehe. Sie leide unter keinen
psychischen Störungen und auch Hinweise auf eine erhöhte Beeinflussbarkeit
fehlten. Ebenso wenig sei ein Motiv für eine Falschaussage ersichtlich. Ein
Irrtum bezüglich der Person des Täters oder eine Verwechslung und damit eine
unbewusste Falschaussage sei ebenfalls unwahrscheinlich.

Das Obergericht bemerkt weiter (S. 42), die Tatschilderungen der Geschädigten
deckten sich im Übrigen mit den medizinisch festgestellten Verletzungen. Nach
den Erwägungen des Rechtsmediziners würde eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit
der Geschädigten deren Erinnerungsvermögen nicht beeinträchtigen. Nach den
Erkenntnissen des Wissenschaftlichen Dienstes sei aufgrund der gegenseitigen
Faserübertragung der Kleider der Geschädigten und des Beschwerdeführers die
Darstellung der Geschädigten ebenfalls möglich. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen sei die Geschädigte als glaubwürdig und seien ihre Aussagen als
überzeugend einzustufen.

Das Obergericht führt sodann (S. 43) aus, die Aussagen des Beschwerdeführers
wiesen wesentliche Lücken und Widersprüche insbesondere auch zur Aussage der
Zeugin A.________ auf, die den Kerngehalt seiner Aussageversion tangierten.
Zudem seien die Aussagen des Beschwerdeführers ganz grundsätzlich höchst
lebensfremd und unplausibel, was das Obergericht (S. 43 ff.) im Einzelnen
darlegt. Es kommt (S. 47/48) zum Schluss, das ganze Verhalten des
Beschwerdeführers sei derart unlogisch und widersprüchlich, gleichzeitig aber
auch höchst kompromittierend, dass seine Sachdarstellung als völlig
unglaubhaft eingestuft werden müsse.

Das Obergericht äussert sich (S. 48 ff.) sodann zur vom Beschwerdeführer und
seinem Verteidiger vorgebrachten Theorie einer Dritttäterschaft und schliesst
eine solche aus.

Zusammenfassend kommt es (S. 59) zum Schluss, die Aussagen der Geschädigten
seien überzeugend und stimmten mit den medizinischen Befunden, den Aussagen
der Zeugin A.________ zur letzten Tatphase sowie den Aussagen der indirekten
Zeugen über die tatunmittelbaren Deliktsschilderungen durch die Geschädigte
überein. Auch die Aussagen der Zeugin A.________ überzeugten. Umgekehrt seien
die Ausführungen des Beschwerdeführers in sich widersprüchlich und
widersprächen auch den Aussagen der Zeugin A.________ in massgeblichen
Punkten. Sie entbehrten jeglicher Plausibilität und Realitätsnähe und seien
auch deswegen absolut unglaubhaft, weshalb sie die Beweiskraft der
Belastungsaussagen nicht in Frage zu stellen vermöchten. Die Theorie einer
Dritttäterschaft scheide infolge fehlender Bewusstlosigkeit der Geschädigten
aus. Sie wäre ohnehin nur dem Bereich der stets möglichen, spekulativen
Tatalternativen zuzuordnen, welche die Anwendung des Grundsatzes "in dubio
pro reo" nicht zu rechtfertigen vermöchten. Irgend ein vernünftiger Zweifel
an der Tatversion der Geschädigten sei somit ausgeschlossen und der
Anklagesachverhalt daher rechtsgenügend erwiesen.

3.3 Das Kassationsgericht kommt (S. 18) zum Schluss, das Obergericht sei
willkürfrei davon ausgegangen, die Geschädigte habe den Beschwerdeführer als
Täter im Verlaufe des Angriffs (nach dem Zupacken aber vor dem Würgen)
erkannt.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aussagen der Geschädigten könnten
nicht willkürfrei dahin interpretiert werden, dass sie den Täter vor oder
während des gesamten Angriffs jemals gesehen habe.

4.2 Wie dargelegt, wurde die Geschädigte dreimal einvernommen. Die erste
Einvernahme fand am Tattag, dem 18. Mai 1996, statt; die zweite drei Tage
darauf am 21. Mai 1996. Die dritte Einvernahme fand rund eindreiviertel Jahre
später statt, nämlich am 26. Januar 1998.

Das Protokoll der Befragung vom Tattag (act. II/3/1) enthält folgende
Passagen:
Frage: "Samstag, 18. Mai 1996, ca. 20.10 Uhr, wurdest Du, Y.________, von
Deinem Nachbar, X.________, in den Keller geschleppt. Was ist passiert?"
Antwort: "Zuerst war ich zu Hause im WC. Dann ging ich raus. Auf Befragen:
Ich wollte noch etwas spielen. Es waren noch Kinder draussen und mit denen
wollte ich spielen. Ich war bei der Eingangstür, als ich den Nachbar sah. Der
packte mich hinten am Pullover (rosarot) und zerrte mich in den Keller. Über
eine Treppe zerrte er mich in den Veloabstand im Keller."
(...)
Frage: "Kennst Du diesen Mann?"
Antwort: "Ja, ich kenne diesen Mann. Er wohnt im selben Haus. Aber ich weiss
nicht, wie er heisst."
Frage: "Hat sich dieser Mann schon einmal in ähnlicher Art und Weise Dir
genähert?"
Antwort: "Nein."
Das Kassationsgericht befand in seinem Entscheid vom 20. Dezember 1999 (act.
85), das Protokoll dieser ersten Einvernahme sei mit Mängeln behaftet. Es
enthalte keine detaillierten Aussagen der Geschädigten, sondern arg
zusammenfassende eigene Formulierungen der einvernehmenden Beamtin. Das
Protokoll sei zwar prozessual verwertbar, doch sei hinsichtlich der
Beweiswürdigung nicht zu verkennen, dass seine Beweiskraft äusserst
beschränkt sei.
Das Protokoll der ersten Befragung der Geschädigten ist auf Hochdeutsch
verfasst. Es enthält deshalb notwendig Übersetzungen der Antworten der
Geschädigten und auch eine gewisse Zusammenfassung, zumal die Geschädigte
damals erst sieben Jahre alt war und, da ihre Eltern aus Serbien stammen,
beschränktere Ausdrucksmöglichkeiten hatte als ein gleichaltriges Kind mit
Eltern deutscher Muttersprache. Dem ist bei der Würdigung der im Protokoll
festgehaltenen Aussagen Rechnung zu tragen. Es geht jedoch nicht an, dem
Einvernahmeprotokoll der ersten Befragung jeden Beweiswert abzusprechen. Das
tut, wie sich aus den dargelegten Erwägungen ergibt, selbst das
Kassationsgericht nicht. Bei den Aussagen der Geschädigten bei der ersten
Einvernahme handelt es sich um ein Beweiselement neben anderen.

Das Protokoll der Einvernahme vom 21. Mai 1996 (act. II/3/2) enthält folgende
Passage:
Frage: "Bisch allei gsi. Häsch Du spezielli Schuhe aagha? Oder was häsch
aagha?"
Antwort: "Rollschuhe."
Frage: "Rollschuhe ja. Und wo bisch Du dänn usgstiege bim Lift?"
Antwort: "Det abe."
Frage: "Det wo d'Huusigangstüre isch. Wo mer chan use?"
Antwort: "Hm (bejahend)."
Frage: "Und wo isch dänn de Maa gstande, wo Dich dänn ghebt hät?"
Antwort: "Er isch det bim Keller .. und nachhär isch er d'Stäge ufe cho."
Frage: "Isch er dänn scho dune gsi?"
Antwort: "Hm (bejahend)."
"Bemerkung Mutter: Vom Keller her gekommen."
Bemerkung durch Schreibende an die Mutter: Ich wäre froh, wenn Y.________ mir
antwortet, damit wir die Aussagen von Y.________ haben."
Frage: "Also er isch det une gsi, wo mer die Türe mit de Kette fixiert händ?
Isch das det une gsi?"
Antwort: "Ja."
Aus dieser Aussage ergibt, sich, dass die Geschädigte mitbekommen hat, wo der
Angreifer gestanden ist und in welche Richtung er sich bewegt hat. Es ist
wenig plausibel, dass sie dies alles einzig akustisch, nicht aber - zumindest
teilweise - auch visuell wahrgenommen haben soll. Die Aussagen in dieser
zweiten Einvernahme sind somit ebenfalls ein Indiz dafür, dass die
Geschädigte den Beschwerdeführer erkannt hat.

Die Aussagen in der zweiten Einvernahme sind auch in Beziehung zu setzen mit
jenen in der ersten Einvernahme. Beide Aussagen zusammen, die kurz
nacheinander und tatnah erfolgt sind, stellen ein erhebliches Indiz dar für
die Annahme, dass die Geschädigte den Beschwerdeführer erkannt hat.

Die dritte Einvernahme mit der Geschädigten fand am 26. Januar 1998 - also
rund eindreiviertel Jahre nach der Tat - statt (act. 37). Das Obergericht
bemerkt (S. 49/50) dazu, die Geschädigte habe sich bei dieser dritten
Einvernahme nachweislich nicht mehr an alle - selbst objektiv feststehenden
und unbestrittenen - Details erinnern können, wie zum Beispiel an die
Tatsache, dass der Täter sie geschlagen hatte. Dies - so das Obergericht
weiter - sei angesichts des für ein Kind langen Zeitablaufs und der
zwischenzeitlichen psychischen Verarbeitung des traumatischen Ereignisses nur
natürlich. Dem ist beizupflichten. Die Aussagen der Geschädigten in der
Einvernahme vom 26. Januar 1998 sind vor diesem Hintergrund mit Zurückhaltung
zu würdigen.

In der Einvernahme vom 26. Januar 1998 sagte die Geschädigte zweimal, sie
habe den Angreifer, als er bei der zum Keller führenden Treppe gestanden sei,
"gar nöd gseh" (S. 8 und 17). Diese Aussage braucht nicht zwingend dahin
ausgelegt zu werden, dass die Geschädigte den Täter bis zum Würgen nicht
gesehen und erkannt hat. Sie kann ebenso gut dahin ausgelegt werden, dass die
Geschädigte den Täter anfänglich, als sie durch die Haustüre zum Spielplatz
gehen wollte, gar nicht gesehen hat.

Die Geschädigte wurde in der Einvernahme vom 26. Januar 1998 sodann zur Frage
einer möglichen Bewusstlosigkeit befragt: Die massgebliche Passage im
Protokoll lautet dabei wie folgt:
Frage: "(...) Aber wo jetzt i dem Keller une gsi bisch, häsch dänn det une
emal g'schlafe oder träumt?" (im Sinne einer Bewusstlosigkeit)
Antwort: "Nei. Ich han träumt, dass ich ... ich han gmeint, dass ich das
träume."
Frage: "Ahm. Und wänn häsch dänn das gmeint?"
Antwort: "Wänn er mich gwürgt hät."
Frage: "Häsch Du dete dänn gseh gha, dass er das macht hät?"
Antwort: "Ja."
Frage: "Und isch dänn ussert dem Maa und dere Frau, wo verzellt häsch, isch
suscht no öppert im Keller une gsi? Suscht no öppert gseh?"
Antwort: "Nei, nur die Frau."
4.3 Diese Aussage kann man jedenfalls dahin auslegen, dass die Geschädigte
damit den Beschwerdeführer als jene Person bezeichnen wollte, welche sie
gewürgt hat; dies dann, wenn die Befragerin die Betonung bei der Frage "Häsch
Du dete dänn gseh gha, dass er das macht hät?" auf das "er" legte. Das
Kassationsgericht erwägt im angefochtene Entscheid (S. 16) dazu, der
Beschwerdeführer lege in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht dar, auf welche
Aktenstelle sich die von ihm behauptete Betonung auf das Wort "das" stützen
könne. Insbesondere mache er nicht geltend, dies ergebe sich aus der
Videoaufzeichnung der Befragung. Damit gelinge der Nachweis einer
willkürlichen Würdigung durch das Obergericht nicht.

Dem ist zuzustimmen.

Würdigt man die Aussagen der Geschädigten, so bestehen zumindest erhebliche
Indizien dafür, dass sie den Beschwerdeführer bereits vor dem Würgen als
Täter erkannt hat. Wenn letzteres die kantonalen Behörden angenommen haben,
ist dies bei dieser Sachlage jedenfalls nicht willkürlich. Für die Annahme
von Willkür genügt es nicht, wenn eine andere Lösung ebenfalls denkbar oder
sogar vorzuziehen wäre. Willkür ist erst dann zu bejahen, wenn die Auffassung
der Behörde offensichtlich unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1; 127 I 54 E. 2b
mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall.

Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Schuldspruch ja nicht einzig auf
die Aussagen der Geschädigten stützt.

Das Obergericht erwägt (S. 50 f.), der Täter habe die Geschädigte gemäss
ihren konstanten Aussagen erst im Abteilvorraum zu würgen begonnen und er
habe sie zuvor während des Hinabziehens über die Kellertreppe und des
Schleppens durch den Kellergang bis hinein in den Vorraum nur hinten am
Pullover gepackt bzw. mit den Händen an der Taille gezogen. Diesen
Ausführungen kommt auch nach Auffassung des Kassationsgerichtes
(angefochtener Entscheid S. 17) massgebende Bedeutung zu. Bestand aber
jedenfalls in der Anfangsphase des Geschehens ein eher loser Körperkontakt
zwischen der Geschädigten und dem Täter, ist die Annahme nicht
schlechterdings unhaltbar, die Geschädigte habe die Möglichkeit gehabt, den
Körper und den Kopf so weit zu drehen, dass sie den Angreifer habe erkennen
können und dass sie ihn auch erkannt hat.

Den Beschwerdeführer belasten ausserdem erheblich die Aussagen der Zeugin
A.________, die den Beschwerdeführer nicht nur im Tatzeitpunkt mit der
Geschädigten angetroffen hat, sondern auch angegeben hat, der
Beschwerdeführer sei ihr nervös, mit rotem Kopf und zitternden Händen
entgegengekommen. Im Weiteren legt das Obergericht willkürfrei dar, dass die
Tatversion des Beschwerdeführers realitätsfern und unglaubhaft ist.

Die Beschwerde erweist sich daher im vorliegenden Punkt als unbegründet.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sowohl das Obergericht als auch das
Kassationsgericht hätten ihre Entscheide unzureichend begründet und damit
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

5.2 Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 BV ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die
Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen
ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist
nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde
hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet
indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit
Hinweisen).

5.3 Das Obergericht hat die Beweise einlässlich und sorgfältig gewürdigt. Das
Kassationsgericht hat sodann zu den wesentlichen Einwänden des
Beschwerdeführers Stellung genommen. Die kantonalen Gerichte waren nach der
dargelegten Rechtsprechung nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen
auseinanderzusetzten. Der Beschwerdeführer war - wie die Beschwerdeschrift
zeigt - ohne weiteres in der Lage, den Beschluss des Kassationsgerichtes
sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist damit zu
verneinen.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Kassationsgericht habe § 104a GVG/ZH
willkürlich angewandt. Diese Bestimmung regle die Wirkung bei einer
Rückweisung. In seinem Entscheid vom 7. Juli 2003 habe das Kassationsgericht
(E. 4.1) festgehalten, die Bejahung der Frage in der Einvernahme vom 26.
Januar 1998 "Häsch Du dete dänn gseh gha, dass er das macht hät?" bedeute
nicht, dass die Geschädigte gesehen habe, wer sie gewürgt habe. Dies
bestätige das Kassationsgericht in jenem Entscheid (E. 4.3), wenn es
ausführe, es gebe in den Akten keine Grundlage für die Annahme, die
Geschädigte habe den Täter während des laufenden Übergriffes von vorne
gesehen. Im angefochtenen Entscheid vom 10. April 2006 führe das
Kassationsgericht in Widerspruch zu seinen früheren Erwägungen aus, das
Obergericht habe willkürfrei davon ausgehen können, nach der Aussage der
Geschädigten habe diese den Täter sehen können. Mit dieser Kehrtwendung
verletze das Kassationsgericht § 104a GVG/ZH.

6.2 Gemäss § 104a Abs. 1 GVG/ZH ist bei Rückweisung die untere Instanz und,
bei erneuter Befassung mit dem Fall, die rückweisende Instanz an die
Rechtsauffassung gebunden, welche dem Rückweisungsentscheid zugrunde liegt.

Das Kassationsgericht führt im Entscheid vom 7. Juli 2003 an der vom
Beschwerdeführer angegebenen Stelle aus, das Obergericht erwäge zusätzlich,
die Geschädigte habe in der dritten Einvernahme erwähnt, dass sie im hinteren
Teil des Kellers gesehen habe, was der Täter mit ihr gemacht habe. Es sei
objektiv durchaus möglich - so das Obergericht -, dass sie den Täter im
Abteil-Vorraum gesehen habe, auch wenn sie von hinten mit dem Arm um den Hals
gefasst worden sei. Ein solcher Griff lasse eine seitliche Kopfbewegung zu.
Die Verteidigung fahre fort, hier liege das Problem unter anderem in der
Fragestellung bei der Einvernahme der Geschädigten. Es sei nicht gefragt
worden, ob es der Beschwerdeführer gewesen sei, der sie gewürgt habe.
Vielmehr sei nur gefragt worden, ob sie gesehen habe, dass "er" sie gewürgt
habe. Die Verteidigung argumentiere zutreffend, dass die Bejahung dieser
Frage nur bedeute, dass die Geschädigte gesehen habe, dass sie gewürgt worden
sei, nicht aber, wer sie gewürgt habe. Ausserdem sei es schlicht
realitätsfremd zu behaupten, man könne, wenn man von hinten gewürgt werden,
den Täter sehen. Um auch nur ein leichtes Kippen des Kopfes nach hinten oder
eine Drehung um mehr als 30° zu erreichen, müsse der Griff stark gelockert
werden (E. 4.1). Das Obergericht stelle unter anderem auf die Aussage der
Geschädigten ab, sie habe noch im hinteren Teil des Kellers gesehen, was der
Täter mir ihr gemacht habe. Das Obergericht führe weiter aus, es sei objektiv
möglich, dass die Geschädigte den Täter im Abstell-Vorraum gesehen habe, auch
wenn der Täter sie allenfalls von hinten mit dem Arm um den Hals gefasst
habe. Auch ein solcher Griff lasse eine seitliche Kopfbewegung zu (E. 4.2).
Die Formulierung des Obergerichtes lege nahe, dass es für möglich halte, dass
die Geschädigte den Täter während des laufenden Übergriffs einmal auch von
vorne gesehen haben könnte. Doch wie die Verteidigung zu Recht argumentiere,
finde sich dafür in den Akten keinerlei Grundlage. Insbesondere werde von der
Geschädigten nie erwähnt, sie habe sich zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem
Angriff und während des Würgens gedreht bzw. dem Täter zugewandt. Von dieser
Tatvariante sei somit von vornherein nicht auszugehen, zumal das Obergericht
selber diese Möglichkeit nicht ausdrücklich erwähne und wohl letztlich auch
davon ausgehe, dass die Geschädigte während des ganzen Angriffs von hinten
malträtiert worden sei. Unter diesen Umständen sei jedoch nicht
nachvollziehbar, wie sie den Täter hätte erkennen können. Selbst in einer
ruhigen Lage, wenn sie den Kopf frei um etwa 90° hätte drehen können, hätte
sie die Person, die dicht hinter ihr stand, (wenn überhaupt) nur sehr schwer
sehen, geschweige denn identifizieren können. Bei einer Person, die in einer
extremen Stresssituation sei und deren Kopf in einem starken Würgegriff nach
vorne fixiert werde, erscheine eine Identifizierung des Täters geradezu
unmöglich, weshalb die gegenteilige Annahme willkürlich sei (E. 4.3)

Diese Erwägungen des Kassationsgerichtes im Entscheid vom 7. Juli 2003
beziehen sich auf die Phase, in welcher der Täter die Geschädigte gewürgt
hat. Das ergibt sich unter anderem daraus, dass hier von einer Person die
Rede ist, "die dicht hinter ihr stand". Dicht hinter der Geschädigten
gestanden ist der Täter aber einzig während des Würgevorganges. Die
Erwägungen des Kassationsgerichtes dazu sind somit nicht entscheidwesentlich.
Nach dem Gesagten ist das Obergericht willkürfrei davon ausgegangen, dass die
Geschädigte den Beschwerdeführer bereits vor dem Würgen erkennen konnte und
auch erkannt hat. Damit kann dahingestellt bleiben, ob sie ihn auch noch
während des Würgens erkennen konnte.

Das Kassationsgericht begründet im angefochtenen Entscheid (S. 16) im
Übrigen, weshalb eine Bindung an seinen Entscheid vom 7. Juli 2003 nicht
besteht. Es bezieht sich auf die fragliche Stelle im Protokoll der
Einvernahme vom 26. Januar 1998 ("Frage: Häsch Du dete dänn gseh gha, dass er
das macht hät? Antwort: Ja") und führt aus, entgegen der Behauptung in der
Nichtigkeitsbeschwerde erscheine nicht zwingend, dass sich diese Stelle
einzig auf den Vorgang des Würgens beziehe. Dies einerseits aufgrund der
Überlegung, dass das Erkennen des Würgens in erster Linie eine Sache des
Spürens und nicht des Sehens sei. Anderseits sei aufgrund der Stelle der
massgeblichen Frage und Antwort im Hinblick auf das gesamte
Befragungsprotokoll aber auch nicht unhaltbar anzunehmen, das "das" in der
Frage der Polizeibeamtin beziehe sich auf den gesamten - in diesem Zeitpunkt
der Befragung bereits besprochenen - Vorfall. Bei dieser Sachlage erweise
sich der Hinweis des Beschwerdeführers, das Kassationsgericht habe bereits in
einem früheren Entscheid festgehalten, ein Erkennen während des
Würgevorganges sei kaum möglich, nicht als stichhaltig.

Mit dieser Begründung des Kassationsgerichts setzt sich der Beschwerdeführer
in keiner Weise auseinander und er bringt dagegen substantiiert nichts vor.
Die Beschwerde genügt daher insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 90
Abs. 1 lit. b OG nicht. Anfechtungsobjekt im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde ist der Entscheid des Kassationsgerichtes. Der Beschwerdeführer
muss sich mit dessen Begründung auseinandersetzen. Tut er das - wie hier -
nicht, ist das entsprechende Vorbringen nicht zu hören (BGE 125 I 492 E.
1a/cc S. 495).

Auf die Beschwerde ist demnach im vorliegenden Punkt nicht einzutreten.

7.
7.1 Das Kassationsgericht erwägt (angefochtener Entscheid S. 18 f.), zu prüfen
bleibe, ob eine Bewusstlosigkeit der Geschädigten, wie in der
Nichtigkeitsbeschwerde behauptet, die festgestellte Identifikation in Frage
stellen könnte. Der Beschwerdeführer verweise auf das kinderpsychiatrische
Gutachten, worin festgehalten werde, selbst unter der Prämisse, dass die
Geschädigte den Täter während des Angriffs gesehen habe, sei eine
Verwechslung möglich, wenn die Geschädigte infolge des Würgens für kurze Zeit
das Bewusstsein verloren hätte. Aus diesem Grund, argumentiere der
Beschwerdeführer, könne eine Verwechslung und unbewusste Falschaussage nicht
ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer stütze sich auf folgend Stelle
des Gutachtens:
Auch eine unbewusste Falschaussage ist höchst unwahrscheinlich. Diese wäre,
wie es der Angeschuldigte vorbringt, im Sinne einer Verwechslung möglich:
Wenn Y.________ in Folge des Würgens kurze Zeit das Bewusstsein verloren
hätte (gemäss Arztbericht wären einige Sekunden möglich), hätte sie kurze
Zeit den Täter nicht gesehen und dann den Angeschuldigten erblickt. Dies wäre
möglich. Dagegen spricht aber, dass Y.________ beschrieb, sie hätte den
Angeschuldigten bereits am Kellerabgang gesehen, und dass sie dann
detailliert den möglichen Tathergang beschrieb, der genau mit den situativen
Gegebenheiten und den vom Arzt aufgenommenen körperlichen Befunden
übereinstimmte. Unwahrscheinlich dabei ist, dass Y.________ genau das
wesentliche Merkmal der Täterperson ausgetauscht haben soll."
Das Kassationsgericht bemerkt dazu, entgegen dem offensichtlichen Verständnis
des Beschwerdeführers bezeichne die Gutachterin als mögliche Verwechslung,
dass die Geschädigte den Beschwerdeführer irrtümlich für den Täter hielt,
weil sie ihn nach einer allfälligen Bewusstlosigkeit als erste Person
erblickte. Die im Gutachten als möglich angeführte Verwechslung ziele damit
nicht auf die vom Beschwerdeführer erwähnte Situation ab, wonach eine
Verwechslung möglich wäre, obschon die Geschädigte den Beschwerdeführer
bereits vor der Bewusstlosigkeit identifiziert hätte. Dies ergebe sich
daraus, dass festgehalten werde, eine solche Identifikation stehe der
Verwechslungstheorie entgegen. Die Argumentation des Beschwerdeführers,
gestützt auf das Gutachten werde der Stellenwert eine Identifikation durch
eine (kurze) Bewusstlosigkeit der Geschädigten beeinträchtigt, erweise sich
damit als nicht stichhaltig.

Der Beschwerdeführer rügt, diese Auffassung des Kassationsgerichtes sei
willkürlich. Nach der Lesart des Beschwerdeführers sei die vom
Kassationsgericht angeführte Stelle des Gutachtens so zu interpretieren, dass
die Gutachterin eine unbewusste Falschaussage dann für möglich halte, wenn
die Geschädigte den Täter (nicht den Beschwerdeführer) zunächst gesehen habe,
diesen dann aufgrund der Bewusstlosigkeit für kurze Zeit nicht gesehen habe
und dann - nach dem Aufwachen aus der Bewusstlosigkeit - den Beschwerdeführer
erblickt habe. Diese Feststellung der Gutachterin lasse nun aber die
Möglichkeit offen, dass die Geschädigte vor dem Bewusstseinsverlust zwar den
richtigen Täter gesehen habe, hernach aber aufgrund einer unbewussten
Verwechslung nach dem Aufwachen irrtümlich den Beschwerdeführer als Täter
bezeichnet habe.

7.2 Das Vorbringen ist unbehelflich. Wie sich aus den Ausführungen des
Beschwerdeführers selber ergibt, setzt er nur seine "Lesart" und seine
Interpretation des Gutachtens derjenigen des Kassationsgerichts gegenüber.
Damit tut er keine Willkür dar.

Die vom Kassationsgericht angeführte Stelle des Gutachtens kann jedenfalls so
ausgelegt werden, dass eine Verwechslung auch bei einer Bewusstlosigkeit
ausgeschlossen ist, wenn - was die kantonalen Behörden willkürfrei annehmen -
die Geschädigte den Täter bereits vor der Bewusstlosigkeit erkannt hat. Ist
die vom Kassationsgericht gegebene Auslegung möglich, ist sie nicht
offensichtlich unhaltbar. Wie gesagt, genügt es für die Annahme von Willkür
nicht, wenn eine andere Lösung - wie sie der Beschwerdeführer vorbringt -
ebenfalls möglich oder allenfalls sogar vorzuziehen wäre.

Die Beschwerde erweist sich somit auch im vorliegenden Punkt als unbegründet.

8.
8.1 Das Kassationsgericht erwägt, die Argumentation des Beschwerdeführers,
gestützt auf das kinderpsychiatrische Gutachten werde der Stellenwert einer
Identifikation durch eine (kurze) Bewusstlosigkeit der Geschädigten
beeinträchtigt, erweise sich nach dem oben Gesagten als nicht stichhaltig.
Bei dieser Sachlage erübrige sich eine Prüfung der im Zusammenhang mit der
Frage des Vorliegens einer Bewusstlosigkeit stehenden Rügen. Selbst wenn das
Obergericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, eine Bewusstlosigkeit sei zu
verneinen, vermöchte sich dies nicht massgeblich zum Nachteil des
Beschwerdeführers auf den Entscheid auszuwirken.

Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Auffassung sei willkürlich.

8.2 Das Kassationsgericht geht nach dem Gesagten willkürfrei davon aus, dass
nach der dargelegten Passage im Gutachten die Möglichkeit einer unbewussten
Verwechslung durch die Geschädigte dann nicht gegeben ist, wenn sie den Täter
bereits vor dem Würgen erkannt hat. Dass letzteres der Fall ist, nimmt das
Kassationsgericht ebenfalls willkürfrei an. Ob eine Bewusstlosigkeit eintrat
oder nicht, spielt damit im Ergebnis keine Rolle. Selbst wenn das der Fall
gewesen sein sollte, würde das den Beschwerdeführer nicht entlasten. Bei
dieser Sachlage ist es nicht willkürlich, wenn das Kassationsgericht die
Frage der Bewusstlosigkeit offen gelassen hat.

Im Gegensatz zum Kassationsgericht hat das Obergericht die Frage entschieden
und eine Bewusstlosigkeit verneint. Anzufügen ist, dass die entsprechenden
Erwägungen des Obergerichtes (S. 52 ff.) jedenfalls nicht offensichtlich
unhaltbar wären.

9.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die kantonalen Gerichte hätten ihn in
Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freisprechen müssen.

Der Einwand ist unbegründet. Angesichts der zahlreichen Beweiselemente, die
den Beschwerdeführer erheblich belasten, ist es verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, wenn die kantonalen Gerichte jeden vernünftigen Zweifel an
seiner Schuld verneint haben.

10.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art.
156 Abs. 1 OG).

Die Geschädigte hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Es steht ihr deshalb
keine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft und dem
Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: