Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.571/2006
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{T 0/2}
1P.571/2006 /scd

Urteil vom 30. November 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Haag.

1. X.________,
2.Y.________,
3.Z.________,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Markus Janett,

gegen

A.________,
B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Clavadetscher,
C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Armon Vital,
Beschwerdegegner,
Gemeinde Samnaun, 7562 Samnaun-Compatsch, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Otmar Bänziger,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
4. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.

Baugesuch,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 16. Juni 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Entscheid vom 10. November 2005 wies der Gemeindevorstand Samnaun unter
anderem ein Baugesuch der Erben von D.________, nämlich X.________,
Y.________, E.________ und Z.________, für ein Tankstellenprojekt im Gebiet
Sot-Ravaisch ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden trat mit
Urteil vom 16. Juni 2006 auf einen Rekurs, den X.________, Y.________ und
Z.________ gegen den Entscheid des Gemeindevorstands erhoben hatten, nicht
ein. Es begründete dieses Urteil zunächst damit, dass die drei Rekurrenten
einer aus vier Miterben bestehenden Erbengemeinschaft angehörten, welche nur
gemeinsam über die Rechte der Erbschaft verfügen könnten. Da nur drei der
vier Miterben Rekurs an das Verwaltungsgericht führten, könne darauf nicht
eingetreten werden. Daran ändere nichts, dass die Rekurrenten behaupteten,
die Erbengemeinschaft sei aufgelöst, da die Erbengemeinschaft
Baugesuchstellerin und Adressatin des Bauentscheids des Gemeindevorstands
gewesen sei. Weiter prüfte das Verwaltungsgericht die Rügen der Rekurrenten
und kam zum Schluss, dass dem Rekurs auch materiell kein Erfolg beschieden
gewesen wäre, wenn es darauf hätte eintreten können.

2.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 12. September 2006 beantragen die vor
Verwaltungsgericht unterlegenen Rekurrenten, das Urteil vom 16. Juni 2006 sei
wegen Willkür (Art. 9 BV) und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) aufzuheben.

Die Gemeinde Samnaun und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die B.________ AG und
C.________ stellen den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventuell sei sie abzuweisen.    A.________ hat sich zur Beschwerde nicht
geäussert. Die Beschwerdeführer haben sich mit Eingabe vom 24. November 2006
zu den verschiedenen Stellungnahmen geäussert.

3.
Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Entscheid steht kein
anderes Rechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde offen (Art. 84 ff.
OG und 34 RPG).
Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat der Beschwerdeführer den wesentlichen
Sachverhalt darzulegen, die als verletzt behaupteten Verfassungsbestimmungen
zu nennen und überdies darzutun, inwiefern diese verletzt sein sollen (BGE
129 I 113 E. 2.1 S. 120, 185 E. 1.6 S. 189, je mit Hinweisen). Das
Bundesgericht prüft nur rechtsgenügend erhobene Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130
I 258 E. 1.3 S. 262). Beruht der angefochtene Entscheid wie hier auf zwei
voneinander unabhängigen Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerdeschrift mit jeder von ihnen auseinandersetzen und bezüglich
jeder hinreichend dartun, dass der Entscheid verfassungswidrig ist. Eine
Beschwerdeschrift, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist nicht
geeignet, die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Entscheids darzutun;
sie erfüllt die Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, und das
Bundesgericht tritt in einem solchen Fall auf die Beschwerde nicht ein (vgl.
BGE 121 IV 94 E. 1b S. 95; 119 Ia 13 E. 2 S. 16; 115 II 288 E. 4 S. 293, je
mit Hinweisen; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde,
2. Auflage, Bern 1994, S. 368).

Die Beschwerdeführer befassen sich mit hinreichender Begründung nur mit der
Frage, ob das Verwaltungsgericht das Eintreten auf das Rechtsmittel der
Rekurrenten verweigern durfte. Mit der Behandlung der materiellen Rügen des
Rekurses durch das Verwaltungsgericht setzen sie sich in der
Beschwerdeschrift nicht in hinreichender Weise auseinander. Sie äussern sich
dazu zwar ebenfalls kritisch, führen dann aber aus, es erübrige sich eine
weitere Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in E.
3 ff. seines Urteils. Dem kann nicht gefolgt werden. In ihrer Replik erheben
sie zusätzliche Rügen, die jedoch verspätet vorgebracht werden. Auf die
Beschwerde ist mithin nicht einzutreten.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 156 Abs. 1 OG). Sie haben die anwaltlich vertretene Gemeinde Samnaun
und die ebenfalls anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner B.________ AG und
C.________ für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen
(Art. 159 Abs. 2 OG). A.________ hat sich zur Beschwerde nicht geäussert,
weshalb ihm auch keine Parteientschädigung zusteht.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Gemeinde Samnaun sowie die Beschwerdegegner
B.________ AG und C.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr.
1'500.--, insgesamt Fr. 4'500.--, zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Samnaun und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: