Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.558/2006
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{T 0/2}
1P.558/2006 /fun

Urteil vom 3. November 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger,
Ersatzrichterin Geigy-Werthemann,
Gerichtsschreiberin Schoder.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Emil Nisple,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Rathaus, 9043 Trogen.

Einstellungsverfügung; Entschädigung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. vom 21. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
Am 20. Januar 2003 erhob A.________ Strafanzeige gegen X.________. Sie
beschuldigte ihn, Gelder und Vermögensgegenstände, die sie ihm anvertraut
hatte, veruntreut und sie in Ausnutzung ihrer Notlage in die Prostitution
eingeführt zu haben. Später bezichtigte sie ihn zusätzlich der
Urkundenfälschung. Nach durchgeführten Ermittlungen stellte das Verhöramt
Appenzell Ausserrhoden das Verfahren gegen X.________ mit Verfügung vom 24.
Juni 2005 mit der Begründung ein, dem Beschuldigten könne kein strafrechtlich
relevantes Verschulden nachgewiesen werden. Es wurden keine Kosten erhoben.
Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden genehmigte diese
Einstellungsverfügung am 28. Juni 2005. Mit Schreiben vom 30. Juni 2005
reichte der Anwalt von X.________ dem Verhöramt seine Kostennote über
Fr. 2'669.55 ein.

Am 12. Juli 2005 erhob A.________ gegen die Einstellungsverfügung Einsprache,
worauf die Staatsanwaltschaft das Verhöramt am 20. September 2005 anwies, den
Beschuldigten untersuchungsrichterlich zu befragen und die Strafuntersuchung
durch weitere Beweiserhebungen zu ergänzen. Nach Abschluss der
diesbezüglichen Untersuchung stellte das Verhöramt den Parteien den Erlass
einer weiteren Einstellungsverfügung in Aussicht, worauf der Anwalt von
X.________ am 26. Januar 2006 eine weitere Kostennote über Fr. 1'984.10
einreichte und damit eine ausseramtliche Entschädigung von insgesamt Fr.
4'653.65 geltend machte. Mit Verfügung vom 27. März 2006 stellte das
Verhöramt das Verfahren gegen X.________ erneut ein. Es wurden keine Kosten
erhoben, aber auch keine Entschädigung zugesprochen. Am 4. April 2006
genehmigte die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung.

B.
Mit Rekurs an die Staatsanwaltschaft beantragte X.________ die Aufhebung des
Kostenentscheids der Einstellungsverfügung vom 27. März 2006 und Zusprechung
einer Parteientschädigung von Fr. 4'653.65 an ihn. Die Staatsanwaltschaft
wies mit Rekursentscheid vom 21. Juli 2006 den Rekurs ab, wobei sie den
Verzicht auf Entschädigung mit einem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten
von X.________ begründete.

C.
Gegen diesen Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft hat X.________ am 6.
September 2006 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen
Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK)
und des Willkürverbots (Art. 9 BV) erhoben. Er beantragt, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

D.
Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine
Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 II 58 E. 1 S. 60; 130 I 312 E. 1 S. 317;
130 II 65 E. 1 S. 67, je mit Hinweisen).

1.1 Der angefochtene Rekursentscheid ist ein kantonal letztinstanzlicher
Entscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zur Geltendmachung von
Verletzungen verfassungsmässiger Rechte grundsätzlich zulässig ist (Art. 84
Abs. 1 lit. a und Abs. 2, 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die
Ablehnung seiner Entschädigungsforderung in seinen rechtlich geschützten
Interessen betroffen und deshalb zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert
(Art. 88 OG).

1.2 Die Begründung der vorliegenden Beschwerde richtet sich sowohl gegen den
Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft als auch gegen die
Einstellungsverfügung des Verhöramts. Gemeint ist wohl die dem angefochtenen
Rekursentscheid zugrunde liegende Einstellungsverfügung des Verhöramts vom
27. März 2006, wobei allerdings weder diese noch die Einstellungsverfügung
vom 28. Juni 2005 eine Begründung des jeweiligen Kostenentscheids enthält.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
abgesehen - nur ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid angefochten
werden (Art. 86 und 87 OG). Der Entscheid einer unteren Instanz kann nur
mitangefochten werden, soweit die letzte kantonale Rechtsmittelinstanz nicht
alle Fragen, die Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde bilden, mit
gleicher Überprüfungsbefugnis wie das Bundesgericht beurteilen konnte (BGE
117 la 393 E. 1b S. 394 f.; 115 la 414 E. 1 S. 414 f.; 114 la 307 E. 3a S.
311). Da vorliegend die Kognition der Staatsanwaltschaft nicht eingeschränkt
war (vgl. Art. 205 des Gesetzes des Kantons Appenzell Ausserrhoden über den
Strafprozess vom 30. April 1978; StPO/AR), ist auf die Beschwerde, soweit sie
sich auch gegen die Einstellungsverfügung des Verhöramts vom 27. März 2006
richtet, nicht einzutreten. Ebenso wenig ist auf die Rügen, die sich auf
Äusserungen des Verhörrichters in seiner Vernehmlassung vom 3. Mai 2006 zum
Rekurs des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft beziehen, einzugehen.

1.3 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gilt nach Art. 90 Abs. 1
lit. b OG das Rügeprinzip. Eine staatsrechtliche Beschwerde muss die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen. Auf unbegründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129
I 185 E. 1.6 S. 189, je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer diesen
Begründungsanforderungen nicht nachkommt, ist auf die Beschwerde ebenfalls
nicht einzutreten.

2.
Das Verhöramt hat dem Beschwerdeführer in seinem Einstellungsbeschluss vom
27. März 2006 keine Kosten auferlegt. Es hat ihm jedoch die von ihm geltend
gemachte Entschädigung für seine Anwaltskosten verweigert. Gemäss Art. 246
StPO/AR kann dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren endgültig eingestellt
oder der freigesprochen wird, eine Entschädigung zugesprochen werden (Abs.
1). Die Entschädigung kann ganz oder teilweise verweigert werden, wenn der
Beschuldigte verwerflich oder unkorrekt gehandelt oder durch sein Verhalten
die Untersuchung erschwert hat (Abs. 3). Obwohl Art. 246 Abs. 1 StPO/AR als
"Kann-Vorschrift" formuliert ist, ist davon auszugehen, dass für die
Verweigerung einer Entschädigung bei Einstellung des Verfahrens oder bei
Freispruch die gleichen Grundsätze gelten wie für eine Kostenauflage in
solchen Fällen (BGE 115 la 309 E. 1a S. 310, mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 1P.470/2002 vom 20. November 2002 E. 1.1; Andreas
Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons
Zürich, Zürich 2000, § 42 Rz. 20). Dies hat die Staatsanwaltschaft im
angefochtenen Rekursentscheid denn auch ausdrücklich festgehalten.

3.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen einem Angeschuldigten bei
Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt oder
eine Entschädigung verweigert werden, wenn er durch ein unter rechtlichen
Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens
veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des
freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten handelt
es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern
um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes
Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens
verursacht wurde (BGE 119 la 332 E. 1b S. 334). Wie das Bundesgericht
festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK
vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten dann
aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine
Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung
ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder
dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 la 332 E. lb S. 334; BGE 116 la
162 E. 2a S. 166, je mit Hinweisen). Hingegen verstösst die Verweigerung
einer Parteientschädigung ebenso wie eine Kostenauflage bei Freispruch oder
Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung,
wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder
indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn
ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 la 147 E. 3b S. 155).

Ob sich aus dem Dispositiv oder aus den Erwägungen des Kostenentscheids ein
direkter oder indirekter Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld ableiten
lässt, prüft das Bundesgericht frei. Die Beweiswürdigung und die Anwendung
des kantonalen Strafverfahrensrechts durch die kantonalen Behörden prüft es
hingegen nur unter dem Blickwinkel der Willkür (BGE 116 Ia 162 E. 2f S. 175).

4.
Die Staatsanwaltschaft hat im angefochtenen Rekursentscheid den Verzicht auf
die Zusprechung einer Entschädigung für die anwaltliche Vertretung des
Beschwerdeführers im eingestellten Strafverfahren ausschliesslich mit einem
diesem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten begründet. Den Umstand, dass
sich die Verteidigung bis im Sommer 2005 kaum und später nur marginal am
Strafverfahren beteiligen musste, wie das Verhöramt in seiner Vernehmlassung
vom 3. Mai 2006 an die Staatsanwaltschaft geltend gemacht hatte, bezeichnete
die Staatsanwaltschaft ausdrücklich als nicht entscheidend. Gegenstand der
staatsrechtlichen Beschwerde ist somit nur die Frage, ob die Ablehnung einer
Parteientschädigung mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich in
zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verhalten, vor der Verfassung standhält.
Die in der staatsrechtlichen Beschwerde vorgetragenen Rügen gegen weitere
Gründe zur Ablehnung der Parteientschädigung, wie sie das Verhöramt in seiner
Vernehmlassung vom 3. Mai 2006 vortrug, sind nicht zu hören (vgl. E. 1.2
hiervor).

5.
5.1 Nach den Ausführungen im angefochtenen Rekursentscheid ergaben die
Ermittlungen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Anzeigeerstatterin
zahlreiche zivilrechtliche Pflichten im Rahmen eines Auftragsverhältnisses
oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag übernommen hatte. Über deren
konkrete Erledigung habe er weder zu Beginn der Ermittlungen noch im Laufe
der späteren Abklärungen Auskunft geben können oder wollen. So sei
unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer für die Anzeigeerstatterin
ein Mietzinskonto führte, es aber trotz entsprechender Aufforderung
unterlassen habe, eine korrekte Abrechnung über Eingänge und Zahlungen
vorzulegen. Ebenso unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer von der
Anzeigeerstatterin verschiedene Gegenstände übernommen habe, aber nie
Auskunft über deren Verbleib habe geben können. Mit der blossen Behauptung,
er habe diese Gegenstände beim Haus der Geschädigten deponiert, sei er seinen
zivilrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen. Wenn das Verhöramt in diesen
beiden konkreten Fällen auf eine Anklage verzichtet habe, so nur deshalb,
weil es den Anklagebehörden obliege, ein strafrechtlich relevantes
Verschulden rechtsgenüglich nachzuweisen. Das ändere aber nichts an der
Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer oblag, als faktischer Verwalter von
Mietzinseinnahmen oder Aufbewahrer von fremden Gegenständen Rechenschaft über
seine Tätigkeit abzuliefern. Wenn er dies nicht getan habe, so habe er seine
vertraglichen Pflichten verletzt oder der Geschädigten bei der ungehörigen
Verwendung von Geld und Gegenständen widerrechtlich Schaden zugefügt, was
allenfalls auch Schadenersatzansprüche nach Art. 41 OR auslösen könne.

5.2 Mit diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft im angefochtenen
Rekursentscheid setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich
auseinander. Er begnügt sich damit, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur
Frage der Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens zu
zitieren, ohne konkret auf die vorstehend wiedergegebene Begründung im
angefochtenen Rekursentscheid Bezug zu nehmen und darzulegen, inwiefern
seiner Ansicht nach das ihm vorgehaltene Verhalten zivilrechtlich nicht
vorwerfbar sei. Seine Erklärung, er habe sich keiner Veruntreuung schuldig
gemacht und sich nachweisbar nicht am Vermögen der Strafklägerin bereichert,
ist nicht geeignet, die ihm vorgeworfene zivilrechtliche Verletzung seiner
Rechenschaftspflicht, mit der die Staatsanwaltschaft die Verweigerung einer
Parteientschädigung begründete, zu entkräften. Der Beschwerdeführer räumt im
Gegenteil ein, er sei sicher nicht einer so umfassenden
Rechenschaftsablegung, wie es Art. 400 OR verlangt, nachgekommen. Damit hat
der Beschwerdeführer ein zivilrechtliches Fehlverhalten ausdrücklich
eingestanden, und es ist fehl am Platz, dass er diese Pflichtverletzung nun
selbst als "Detail" bezeichnet. Indem der Beschwerdeführer seine eigene
Ansicht einfach der Begründung des Rekursentscheids gegenüberstellt,
beschränkt er sich auf appellatorische Kritik, womit er den Anforderungen an
die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde nicht genügt (vgl. E. 1.3
hiervor). Insoweit ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, selbst ein allfälliges
zivilrechtliches Fehlverhalten würde es nicht rechtfertigen, ihm eine
Parteientschädigung ganz zu verweigern, da bei den Vorwürfen der Förderung
der Prostitution und der Urkundenfälschung ein solches zivilrechtliches
Fehlverhalten nicht zur Diskussion stehe. Zwischen dem schuldhaften Verhalten
und den auferlegten Kosten - gemeint vorliegend der verweigerten
Parteientschädigung - müsse ein Kausalzusammenhang bestehen.

6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine Kostenauflage und
damit auch die Verweigerung einer Parteientschädigung bei Freispruch oder
Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter (BGE 116 la 162 E. 2d S. 171).
Dieser Grundsatz wirkt sich auch auf den Umfang der Kostenpflicht bzw. der
Verweigerung einer Parteientschädigung aus, indem die Belastung mit Kosten
nicht weiter gehen darf, als der Kausalzusammenhang zwischen dem fehlerhaften
Verhalten und den die Kosten verursachenden behördlichen Handlungen (BGE 116
la 162 E. 2d/bb S. 174 f.; 109 la 160 E. 3a S. 163; Robert Hauser/Erhard
Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel
2005, § 108 Rz. 23; Donatsch/Schmid, a.a.O., § 42 Rz. 39).

6.3 Ein zivilrechtliches Fehlverhalten wird dem Beschwerdeführer im
angefochtenen Rekursentscheid nur aufgrund derjenigen Handlungen angelastet,
die Gegenstand des gegen ihn erhobenen Vorwurfs der Veruntreuung waren. Dem
Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als bezüglich der Vorwürfe der
Förderung der Prostitution und der Urkundenfälschung ein zivilrechtliches
Fehlverhalten im angefochtenen Rekursentscheid nicht erwähnt wird und auch
nicht zu erkennen ist.

Die gesamte gegen den Beschwerdeführer geführte Untersuchung wurde ausgelöst
durch die von A.________ gegen ihn erhobene Strafanzeige und diente der
Abklärung deren Vorwürfe. Nachdem das Verhöramt das Verfahren gegen den
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2005 erstmals eingestellt hatte,
erhob die Anzeigeerstatterin am 12. Juli 2005 gegen diese
Einstellungsverfügung Rekurs. Sie wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer
im Einvernahmeprotokoll vom 14. September 2004 bestätigt habe, dass ihre
Mietzinseinnahmen auf sein eigenes Konto überwiesen worden seien und sich
allenfalls noch ein Briefmarkenbuch bei ihm zu Hause befinde. Ferner stellte
sie Beweisanträge, die sämtliche gegen den Beschwerdeführer erhobenen
Vorwürfe betrafen. Die Staatsanwaltschaft wies darauf am 20. September 2005
die Sache zur ergänzenden Beweisaufnahme an das Verhöramt zurück, wobei sie
dieses dazu anregte, bei B.________ einen Amtsbericht einzuholen. Die
Anzeigeerstatterin hatte die Zeugeneinvernahme von B.________ in ihrer
Rekursschrift mit der Begründung verlangt, dieser könne bestätigen, dass der
Beschwerdeführer Arbeitsverträge gefälscht, vom Sozialdienst in ihrem Namen
Geld herausverlangt und als Vormund eines gewissen C.________ Verträge
unterzeichnet habe. Aus dem Rekurs der Anzeigeerstatterin wie auch aus dem
Rückweisungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2005 geht
somit hervor, dass auch im Rückweisungsverfahren sämtliche von der
Anzeigeerstatterin gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe näher
abzuklären und Gegenstand der nachfolgenden Ergänzung der Strafuntersuchung
waren.

6.4 Ob das Verhöramt aufgrund des zivilrechtlichen Fehlverhaltens des
Beschwerdeführers berechtigt gewesen wäre, ihm gemäss § 242 Abs. 1 StPO/AR
die gesamten Untersuchungskosten aufzuerlegen, steht vorliegend nicht zur
Diskussion, da das Verhöramt auf eine Kostenauflage überhaupt verzichtete. Im
Gegenzug sprach das Verhöramt dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zu.

Im Falle eines Teilfreispruchs oder einer teilweisen Verfahrenseinstellung
ist selbst dann, wenn dem Angeschuldigten kein zivilrechtliches Fehlverhalten
vorgeworfen werden kann, unter dem Blickwinkel der Unschuldsvermutung nicht
zu beanstanden, wenn keine Kosten erhoben und keine Entschädigung
zugesprochen werden. Vorliegend ist das Verfahren gegen den Beschwerdeführer
zwar in Bezug auf sämtliche gegen ihn erhobenen strafrechtlich relevanten
Vorwürfe eingestellt worden. Im Zusammenhang mit den ihm anvertrauten
Vermögenswerten wurde ihm allerdings ein zivilrechtliches Fehlverhalten zur
Last gelegt, weswegen ihm keine Parteientschädigung zugesprochen wurde.
Angesichts des ausdrücklichen und vollständigen Verzichts auf eine
Kostenauflage für die gesamte Untersuchung, die der Abklärung aller gegen den
Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe diente, liegt in der Verweigerung der
Ausrichtung einer Parteientschädigung kein Verstoss gegen die
Unschuldsvermutung. Die diesbezügliche Rüge erweist sich somit als
unbegründet.

7.
7.1 Zu prüfen ist noch, ob der Verzicht auf die Zusprechung einer
Parteientschädigung auf einer willkürlichen Anwendung von Art. 246 Abs. 1 und
3 StPO/AR beruht. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine
andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre,
sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss
die Begründung des Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE
131 I 57 E. 2 S. 61; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 127 I 54 E. 2b S. 56, je mit
Hinweisen).

7.2 Bei der Auslegung von § 246 Abs. 1 und 3 StPO/AR ist zu berücksichtigen,
dass es sich dabei um "Kann-Vorschriften" handelt, die den entscheidenden
Behörden einen Ermessensspielraum einräumen. Angesichts der Einheit der
durchgeführten Untersuchung und des festgestellten zivilrechtlichen
Fehlverhaltens des Beschwerdeführers (vgl. E. 6.3 hiervor) durfte das
Verhöramt ohne Verletzung seines Ermessens den Verzicht auf eine
Kostenauflage mit einem Verzicht auf die Zusprechung einer
Parteientschädigung verbinden. Die Staatsanwaltschaft ist dadurch, dass sie
im angefochtenen Rekursentscheid diesen Kostenentscheid des Verhöramts
schützte, nicht in Willkür verfallen.

8.
Somit ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt unbegründet
ist. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Anzeigeerstatterin hat am
bundesgerichtlichen Verfahren nicht teilgenommen. Parteientschädigungen sind
somit keine zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft des
Kantons Appenzell A.Rh. schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: