Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.557/2006
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{T 0/2}
1P.557/2006 /scd

Urteil vom 10. Oktober 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Frank Zellweger,

gegen

Kantonales Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323,
8510 Frauenfeld, Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau, Marktgasse
9, Postfach 339, 9220 Bischofszell.

Haftverlängerung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 11. August 2006.

Sachverhalt:

A.
Am 9. Februar 1997 wurde in Buhwil/TG die Leiche von Y.________ aufgefunden.
Die Ermittlungen ergaben, dass er erschossen worden war.

X. ________ wurde verdächtigt, mit dem Tötungsdelikt in Verbindung zu stehen
und wurde deshalb am 9. Februar 1997 verhaftet. Da sich der Verdacht zunächst
nicht erhärtete, wurde er tags darauf wieder aus der Haft entlassen.

In der Folge wurde X.________ von einer Drittperson belastet, der
Auftraggeber der Tötung gewesen zu sein, weshalb er am 26. Februar 1997
erneut verhaftet wurde. Diese zweite Untersuchungshaft dauerte bis zum
14. März 1997.

Da sich eine Beteiligung von X.________ am Tötungsdelikt nicht
rechtsgenüglich nachweisen liess, stellte der Untersuchungsrichter des
Kantons Thurgau das Strafverfahren gegen ihn am 27. Januar 1998 ein.

B.
Am 25. März 2004 wurde X.________ wiederum inhaftiert. Der
Untersuchungsrichter führte in der Haftverfügung aus, X.________ stehe im
dringenden Verdacht, sich der Mitwirkung bei vorsätzlicher Tötung, der
Begünstigung sowie der Hehlerei schuldig gemacht zu haben. Das vom
Angeschuldigten am 7. April 2004 gestellte Haftentlassungsgesuch wies der
Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau am 15. April 2004 ab, weil er
die Untersuchungshaft als zulässig erachtete und den Haftgrund der
Kollusionsgefahr bejahte.

Die von X.________ dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde hiess das
Bundesgericht mit Urteil 1P.321/2004 vom 23. Juni 2004 gut; das
Haftentlassungsgesuch wies es jedoch ab. Die kantonalen
Strafverfolgungsbehörden wurden aufgefordert, ihrer Informationspflicht
unverzüglich nachzukommen und dem Beschwerdeführer mitzuteilen, was ihm
konkret vorgeworfen werde.

C.
Hierauf führte der Untersuchungsrichter am 28. Juni 2004 mit dem
Angeschuldigten eine Einvernahme durch und teilte ihm mit, dass er im
dringenden Verdacht stehe, aktiv an der Tötung von Y.________ vom 8./9.
Februar 1997 beteiligt gewesen zu sein. Er werde verdächtigt, entweder selber
am Tatort anwesend gewesen zu sein und Y.________ getötet zu haben und/oder
den Auftrag zur Tötung an den Mitangeschuldigten Z.________ erteilt und
diesen für die Tötung bezahlt zu haben. Der Untersuchungsrichter stützte
seinen Tatverdacht insbesondere auf acht Verdachtsmomente, welche dem
Angeschuldigten dargelegt wurden.

D.
In seiner Vernehmlassung zur zweiten Haftüberprüfung führte der
Untersuchungsrichter am 7. Juli 2004 u.a. aus, weitere Abklärungen und
Ermittlungen sowie die zwischenzeitlich erfolgten Fortschritte der
kriminaltechnischen Wissenschaft hätten zu neuen und äusserst brisanten
Erkenntnissen bezüglich Tatablauf und Täterschaft geführt. Es sei davon
auszugehen, dass Z.________ am Tötungsdelikt beteiligt gewesen sei.

Der Präsident der Anklagekammer hörte den Angeschuldigten am 12. Juli 2004 an
und kam in seinem Entscheid vom 14. Juli 2004 zum Schluss, dass die am 25.
März 2004 angeordnete Untersuchungshaft zulässig und der Haftgrund der
Kollusionsgefahr nach wie vor gegeben sei. Eine vom Angeschuldigten dagegen
erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil
1P.411/2004 vom 28. August 2004 ab.

Am 14. Dezember 2004 ersuchte der Angeschuldigte erneut erfolglos um
Haftentlassung.

Im Januar/Februar 2005 wurde die Strafuntersuchung auf die Tatbestände der
Anstiftung zu falscher Zeugenaussage, der Gefährdung des Lebens, der
Hehlerei, der Nötigung, des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des
Hausfriedensbruchs, des Versicherungsbetrugs, der versuchten Brandstiftung
sowie der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz erweitert.

Einem Hafterstreckungsgesuch des Untersuchungsrichteramts vom 25. Oktober
2005 entsprach der Haftrichter am 31. Oktober 2005 und erstreckte die
Untersuchungshaft bis zum 25. Januar 2006. Einen Tag vor Ablauf dieser Frist
wurde die Untersuchungshaft ein weiteres Mal verlängert, dies bis zum 31.
März 2006. Sodann wurde eine Verlängerung bis zum 30. Juni 2006 verfügt.

E.
Mit einem Hafterstreckungsgesuch vom 23. Juni 2006 stellte das
Untersuchungsrichteramt Antrag auf eine nochmalige Verlängerung der
Untersuchungshaft bis 31. August 2006. Der Untersuchungsrichter begründete
dies damit, dass der dringende Tatverdacht, wonach der Angeschuldigte
Y.________ getötet habe, bzw. am Tötungsdelikt beteiligt gewesen sei, nach
wie vor gegeben sei. Auch hinsichtlich der weiteren Delikte sei ein
dringender Tatverdacht ausgewiesen. Zusätzlich wies der Untersuchungsrichter
auf die nach dem 1. April 2006 durchgeführten Einvernahmen hin: Der
Angeschuldigte habe am 5. Mai 2006 im Zusammenhang mit dem Tagesablauf vom 8.
Februar 1997 wiederum neue Angaben gemacht, welche in krassem Widerspruch zu
denjenigen ständen, die er seit dem 21. Dezember 2005 mehrfach zu Protokoll
gegeben habe.

Der Angeschuldigte beantragte die Abweisung des Gesuchs, da weder ein
dringender Tatverdacht noch Kollusionsgefahr vorliege. Der Präsident der
Anklagekammer verlängerte demgegenüber am 11. August 2006 die
Untersuchungshaft bis 31. August 2006 und stellte fest, dass der besondere
Haftgrund der Kollusionsgefahr nach wie vor gegeben sei.

F.
Am 5. September 2006 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde und
beantragt die Aufhebung des Haftverlängerungsentscheids vom 11. August 2006.
Zudem sei er umgehend aus der Haft zu entlassen. Gleichzeitig ersucht er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Zur Begründung
seiner Begehren macht er eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 31 Abs.
2 (recte Abs. 1) und 3 BV sowie Art. 5 Ziff. 3 EMRK geltend.

Der Untersuchungsrichter und der Präsident der Anklagekammer des Kantons
Thurgau schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werden könne.

In seiner Replik hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen
fest.

Mit Verfügung vom 25. September 2006 hat der Präsident der Anklagekammer das
Verfahren betreffend das Haftverlängerungsgesuch des Untersuchungsrichters
vom 28. August 2006 bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils
sistiert. Gleichzeitig hat er die Untersuchungshaft bis zum Vorliegen des
bundesgerichtlichen Urteils bzw. bis zum Vorliegen des anschliessenden
Entscheids über das Hafterstreckungsgesuch für zulässig erklärt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer ficht die Verlängerung der Untersuchungshaft an und
verlangt nebst der Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Entlassung aus
der Haft. Obwohl die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich kassatorischer
Natur ist, ist im Rahmen der Beschwerde wegen Verletzung der persönlichen
Freiheit das Begehren zulässig, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, den
Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 333;
115 Ia 293 E. 1a S. 297). Auf die gegen den kantonal letztinstanzlichen
Entscheid erhobene und frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.

2.
2.1 Mit der Anordnung der Untersuchungshaft wurde die in Art. 10 Abs. 2 BV
garantierte persönliche Freiheit des Beschwerdeführers eingeschränkt. Ein
Eingriff in dieses Grundrecht ist zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen
Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist;
zudem darf er den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36
BV; BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 127 I 6 E. 6 S. 18; 126 I 112 E. 3a S. 115,
je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit
ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit in Frage. Eine
solche Einschränkung muss nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV im Gesetz selbst
vorgesehen sein. Zudem darf auch nach Art. 31 Abs. 1 BV einer Person nur in
den vom Gesetz vorgesehenen Fällen die Freiheit entzogen werden.

2.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das
verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen Anordnung oder
Fortdauer der Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf
die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden
kantonalen Rechts frei. Soweit reine Sachverhaltsfeststellungen und damit
Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur
ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich
sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je
mit Hinweisen).

3.
Der Beschwerdeführer stellt den dringenden Tatverdacht in Bezug auf das
Tötungsdelikt an Y.________ in Abrede. Es gebe nicht einen einzigen Hinweis
darauf, dass er, der Beschwerdeführer, sich am 8./9. Februar 1997 am Tatort
aufgehalten habe. Die erkennungsdienstlichen Massnahmen hätten ergeben, dass
Z.________ am Tatort gewesen sei. Irgendwelche Spuren, welche auf die
Anwesenheit des Beschwerdeführers hingedeutet hätten, seien aber offenbar
nicht entdeckt worden. Im gesamten bisherigen Verfahren sei kein einziges
belastendes Indiz zu seiner Anwesenheit am Tatort oder einer tatsächlichen
Beteiligung am Tötungsdelikt vorgebracht worden. Der einzige Hinweis sei die
belastende Aussage von Z.________, der zuvor gegenüber Dritten und dem
Beschwerdeführer selber die Tötung gestanden habe.

3.1 Untersuchungs- und, nach Abschluss der Untersuchung, Sicherheitshaft,
kann im Kanton Thurgau verhängt werden, wenn der Angeschuldigte eines
Vergehens oder Verbrechens dringend verdächtig ist und ein besonderer
Haftgrund vorliegt (§ 105 Abs. 2 i.V.m. § 106 des Thurgauer Gesetzes über die
Strafrechtspflege vom 30. November 1970 [StPO/TG]; BGE 125 I 60 E. 2a S.
61 f.).
3.2 Das angefochtene Urteil zeigt sehr detailliert und über mehrere Seiten
auf, weshalb die kantonalen Behörden den dringenden Tatverdacht bejahen.
Einerseits sind es die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers,
welche dessen Beteiligung am Tötungsdelikt nahe legen. So hat er seine
Darstellung des Tagesablaufs vom 8. Februar 1997 immer wieder geändert.
Sowohl in der Strafuntersuchung des Jahres 1997 als auch im noch anhängigen
Untersuchungsverfahren hat er wiederholt falsche Schilderungen dazu gemacht.
Er selber hat am 5. Mai 2006 sinngemäss zu Protokoll gegeben, alle seine
früheren Aussagen zum Tagesablauf vom 8. Februar 1997 seien falsch
(Einvernahmeprotokoll vom 5. Mai 2006 S. 3 ff.). Aufgrund der bisherigen
Erhebungen gehen die Untersuchungsbehörden davon aus, dass der
Beschwerdeführer sich am 8. Februar 1997 zu seiner Mutter nach Wil begeben
hat, danach aber nicht - wie er ursprünglich behauptet hatte - direkt nach
Hause gefahren ist, sondern in Gossau Halt gemacht hat, wo er das spätere
Opfer getroffen hat. Weiter wurde aufgrund von Drittaussagen der Nachweis
erbracht, dass der Beschwerdeführer zirka um 19 Uhr zusammen mit Z.________
und dem Opfer gemeinsam in den von Z.________ gelenkten Wagen gestiegen und
von Gossau vom Restaurant Bahnhof weggefahren ist. Falsch scheint in diesem
Zusammenhang die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sie nach Herisau
gefahren seien, wo Z.________ am Bankomaten Geld abgehoben habe, da erstellt
ist, dass dieser Geldbezug in Herisau um 18.13 Uhr, also vor dem Treffen in
Gossau, erfolgt ist. Auf Vorhalt dieses Umstandes hin, hat der
Beschwerdeführer seine Aussage denn auch wieder geändert.

3.3 Hinzu kommt, dass der Mitangeschuldigte Z.________ - dessen DNA-Spuren am
Tatort festgestellt wurden - den Beschwerdeführer verschiedentlich belastet
hat, indem er u.a. ausgesagt hat, der Beschwerdeführer habe das Opfer
erschossen. Wie der Präsident der Anklagekammer im angefochtenen Entscheid
darlegt, ergibt sich aus den Untersuchungsakten, dass der Beschwerdeführer
die Aussagen von Z.________ zuerst stets generell bestritten hat. Die näheren
Abklärungen hätten jeweils ergeben, dass die Schilderungen des
Mitangeschuldigten richtig gewesen seien. Dies beziehe sich insbesondere auf
das Zusammentreffen des Beschwerdeführers, des Mitangeschuldigten und des
Opfers in Gossau. Erst nachdem Z.________ ausgesagt habe, eine Person habe
gesehen, wie sie gemeinsam ein Auto bestiegen hätten, und nachdem
entsprechende Abklärungen diese Behauptung bestätigt hätten, habe der
Beschwerdeführer dies zugegeben. Aus diesen Gründen sei die Anschuldigung des
Mitangeschuldigten nicht unglaubwürdig, sondern reihe sich in die vielen
Mosaiksteinchen ein, die der Untersuchungsrichter zusammengetragen habe.

3.4 Weiter hält der Präsident der Anklagekammer dem Beschwerdeführer u.a.
entgegen, dass dieser während der ersten Strafuntersuchung am 6. März 1997
dem damaligen polizeilichen Sachbearbeiter und dem Untersuchungsrichter
geschrieben hatte, die Freundin eines Bekannten habe gesagt, das Opfer sei
mit drei Kugeln in den Kopf getötet worden. Diese Tatsache konnte dem
Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht bekannt sein. Die vom
Beschwerdeführer genannte Zeugin hat denn auch auf Befragung hin bestritten,
dem Beschwerdeführer gegenüber eine derartige Aussage gemacht zu haben, zumal
sie das Opfer gar nicht gekannt und von dessen Tod erst aus der Zeitung
erfahren habe.

3.5 Insgesamt kann im Sinn von Art. 36a Abs. 3 OG auf die ausführlichen
Wiedergaben der Einvernahmen im angefochtenen Urteil und die entsprechende
Würdigung durch den Präsidenten der Anklagekammer verwiesen werden. Der
Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen keine substantiierten Rügen entgegen,
welche die Schlussfolgerungen der kantonalen Behörden als verfassungswidrig
erscheinen lassen würden. Auch die Ausführungen des Bundesgerichts im
Entscheid 1P.411/2004 vom 28. August 2004 zum dringenden Tatverdacht haben
nach wie vor Geltung, da dieser nicht inzwischen entkräftet wurde.

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe zum heutigen Zeitpunkt keine
Kollusionsgefahr mehr.

4.1 Gemäss § 106 Abs. 1 Ziff. 2 der StPO/TG kann gegen Angeschuldigte oder
Verurteilte ein Haftbefehl erlassen werden, wenn Gefahr besteht, dass der
Angeschuldigte Spuren der Tat verwischen, Mitbeteiligte oder Zeugen
beeinflussen oder sonstwie die Untersuchung beeinträchtigen könnte.

4.1.1 Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit
Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins
Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder
dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen
Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit dazu
missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln
oder zu gefährden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes genügt
indessen die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit
kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die
Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen
vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen
(BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4c S. 261, je mit Hinweisen).

4.1.2 Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen
Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen
Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des
untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen
ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall
eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung
droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten
Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem
Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23;
123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen; Peter
Albrecht, Die Kollusionsgefahr als Haftgrund, BJM 1999 Nr. 1, S. 1 ff., 3-14;
Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des
Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 58 N. 40 f.; Christoph Meier/Georg Rüegg,
Der Haftrichter im Kanton Basel-Stadt, BJM 1994, S. 310 f.; Niklaus
Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 309).

4.1.3 Nach Abschluss der Strafuntersuchung (und insbesondere nach
Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung) bedarf der Haftgrund
der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Er dient primär
der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Zwar ist auch die
richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen zu bewahren. Dies
gilt insbesondere im Hinblick auf die (in der Regel beschränkte)
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. BGE
132 I 21 E. 3.2.2 S. 24 mit Hinweisen; 117 Ia 257 E. 4b S. 261). Je weiter
das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt
bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind jedoch
grundsätzlich an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I
21 E. 3.2.2 S. 24 mit Hinweisen).

4.2 Im vorliegenden Fall ist zwar das Untersuchungsverfahren bereits sehr
weit fortgeschritten. Indes hält der Präsident der Anklagekammer zu Recht
fest, dass der Beschwerdeführer im ersten Verfahren 1997 auf gravierende
Weise kolludiert habe, indem er seinen damaligen Verteidiger ein Schreiben
aus dem Gefängnis habe schmuggeln lassen, welches Anweisungen an Z.________
zu dessen Aussagen vor der Polizei enthalten habe. Der Verteidiger habe die
schriftliche Mitteilung der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgehändigt,
woraufhin diese Z.________ entsprechend instruiert habe. In dem Kassiber habe
der Beschwerdeführer Z.________ aufgefordert, bei der Polizei vorstellig zu
werden und die Untersuchungsbehörden auf eine falsche Fährte zu locken. Der
Verdacht sollte auf einen gewissen A.________ gelenkt werden, der in der
Folge auch inhaftiert wurde. Zudem habe sich im anhängigen Verfahren
herausgestellt, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der
Untersuchungshaft 1997 Z.________ beauftragt hatte, den Zeugen B.________
einzuschüchtern, welcher den Beschwerdeführer 1997 belastet hatte. Weil der
Beschwerdeführer in schwerster Weise kolludiert habe, wobei ihm jedes Mittel
recht gewesen sei (Ausnützung von Abhängigkeiten, Drohungen,
Einschüchterungen, usw.), sei davon auszugehen, dass er wiederum auf die
Strafuntersuchung einwirken würde. Gerade weil der Beschwerdeführer
anlässlich der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 5. Mai 2006 seine
früheren Aussagen zum Tagesablauf vom 8. Februar 1997 widerrufen habe, seien
noch entsprechende Abklärungen zu treffen. Auch habe er beantragt, dass seine
Ehefrau nochmals zu befragen sei. Demnach sei der Haftgrund der
Kollusionsgefahr nach wie vor zu bejahen.

4.3 Diese Feststellungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer hat anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme
vom 2. Februar 2006 selber eingestanden, den Mitangeschuldigten Z.________
angewiesen zu haben, die Drohanrufe bei B.________ zu tätigen. Gleichzeitig
gab er zu, den Mitangeschuldigten auch damit beauftragt zu haben, B.________
eine Abreibung zu erteilen (Einvernahmeprotokoll vom 2. Februar 2006 S. 12).
Selbst wenn das Untersuchungsverfahren seit beträchtlicher Zeit andauert und
offensichtlich kurz vor dem Abschluss steht, lässt das bisherige Verhalten
des Beschwerdeführers den Schluss auf eine noch immer bestehende
Kollusionsgefahr nicht als verfassungswidrig erscheinen.

5.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzt die angefochtene Verfügung das
Beschleunigungsgebot in krasser Weise. Er befinde sich seit fast zweieinhalb
Jahren in Untersuchungshaft und der angefochtene Entscheid sanktioniere
bereits die siebte Verlängerung dieser Haft. In einem Verfahren, dem eine Tat
zugrunde liege, welche vor über 9 Jahren begangen worden sei, und in welchem
nur zwei Tatverdächtige zur Debatte ständen, alle erkennungsdienstlichen
Massnahmen längst erfolgt seien und jede zur Auskunft geeignete Person
bereits mehrfach befragt worden sei, stelle eine derart lange
Untersuchungsdauer eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebotes dar.

5.1
5.1.1 Nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV darf eine an sich
gerechtfertigte Untersuchungshaft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden
Freiheitsstrafe nicht übersteigen (BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 151; 105 Ia 26 E.
4b S. 32 mit Hinweisen).

5.1.2 Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und
konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im
Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung
geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen
und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie
besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch
eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden
Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht
in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs-
und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum
Abschluss zu bringen.

5.1.3 Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann
offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es
genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen
Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein
unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel denn auch
erst der Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung (BGE 128 I 149 E.
2.2.2 S. 152; 124 I 139 E. 2c S. 142) beurteilen, der auch darüber zu
befinden hat, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine
allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes wieder gut zu machen ist. Im
Rahmen des Strafverfahrens bilden Kriterien für die Angemessenheit der
Verfahrensdauer etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des
Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten
des Beschuldigten und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder
Liegenlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für den Angeschuldigten (BGE
124 I 139 E. 2c S. 142).

5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer wurde bereits am 25. März 2004 inhaftiert, befindet
sich mithin seit einer beträchtlichen Zeitspanne in Untersuchungshaft. Zu
berücksichtigen ist dabei, dass die Untersuchungen nie geruht haben. Ein
Blick auf die umfangreichen Untersuchungsakten zeigt, dass regelmässig
Befragungen des Beschwerdeführers, von dessen Ehefrau, des Mitangeschuldigten
und weiterer Drittpersonen durchgeführt wurden. Ins Gewicht fällt
insbesondere das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, welcher sich immer
wieder in Widersprüche verwickelt hat und nicht sehr kooperativ scheint. Zwar
steht ihm das Recht zur Aussageverweigerung zu, der beförderlichen
Verfahrenserledigung ist dieses Verhalten indes nicht zuträglich.

5.2.2 Selbst wenn die bisherige Untersuchungsdauer verfassungs- und
konventionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, lässt sich jedoch mit den
widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers keine beliebig lange
Untersuchungsdauer rechtfertigen. Es sind keine Gründe ersichtlich und wurden
auch nicht dargetan, das Untersuchungsverfahren auf unbestimmte Zeit hin
weiter andauern zu lassen. Die Beurteilung, ob die dem Beschwerdeführer zur
Last gelegten Vorwürfe stichhaltig sind, obliegt dem Sachrichter. Der
Untersuchungsrichter ist auf seiner im bundesgerichtlichen
Vernehmlassungsverfahren geäusserten Prognose zu behaften, wonach das
Akteneröffnungsverfahren im Sinne von § 78 Abs. 2 StPO/TG für den Oktober
2006 vorgesehen ist. Gemäss der zitierten Bestimmung setzt der
Untersuchungsrichter, sobald er die Untersuchung als vollständig erachtet,
dem Angeschuldigten, beziehungsweise seinem Verteidiger, eine angemessene
Frist, innert welcher sie die Akten einsehen und Beweisanträge stellen
können. Eine Verlängerung des Untersuchungsverfahrens über diese Frist hinaus
fällt nur in Betracht, wenn dem Beschwerdeführer selber erhebliche
Verfahrensverzögerungen anzulasten wären oder massgebliche neue Erkenntnisse
in Bezug auf den Tatverdacht der Beteiligung am Tötungsdelikt vorlägen.

6.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Damit wird der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat jedoch ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Dieses ist
gutzuheissen, da die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen
scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 152
OG). Dementsprechend sind keine Kosten zu erheben. Da der Beschwerdeführer
unterliegt, ist das Honorar des Rechtsanwaltes im Rahmen des in Art. 160 OG
vorgesehenen Tarifes vom Bundesgericht festzusetzen und von der
Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 152 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Frank Zellweger wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand
ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse
mit einem Honorar von Fr. 2'000.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen
Untersuchungsrichteramt und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons
Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: