Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.553/2006
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{T 0/2}
1P.553/2006 /ggs

Urteil vom 30. April 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Ersatzrichter Rohner,
Gerichtsschreiber Thönen.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Müller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld.

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 6. Juli 2006.
Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 22. November 2005/4. Januar 2006 sprach die
Bezirksgerichtliche Kommission Münchwilen X.________ nebst weiterer
Straftaten des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand
schuldig und belegte ihn mit einer unbedingten Gefängnisstrafe von vier
Monaten.

B.
Das Obergericht des Kantons Thurgau wies mit Urteil vom 6. Juli 2006 die von
X.________ erhobene Berufung ab.

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 4. September 2006 beantragt X.________
die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides bezüglich der Verurteilung
wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand. Er rügt die
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere des Rechts auf
Ladung von Zeugen gemäss Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. d EMRK i.V.m. Art. 29 Abs.
2 und 32 Abs. 2 BV sowie der Unschuldsvermutung bzw. des Grundsatzes "in
dubio pro reo" gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 9 BV, insbesondere durch
willkürliche Beweiswürdigung.

D.
Das Obergericht des Kantons Thurgau schliesst mit Eingabe vom
20. September 2006 auf Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des
Kantons Thurgau hat sich nicht vernehmen lassen.

Mit Eingabe vom 20. November 2006 hat der Beschwerdeführer auf die
Vernehmlassung des Obergerichts repliziert.

E.
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit
Verfügung vom 24. Oktober 2006 aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist am 1.
Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen
ist, ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG).
Massgebend sind somit die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16.
Dezember 1943 (OG).

1.2 Der angefochtene Entscheid stützt sich bezüglich der hier strittigen
verfahrensrechtlichen Fragen auf kantonales Recht und ist kantonal
letztinstanzlich (vgl. §§ 195 ff. StPO/TG e contrario). Ein anderer
bundesrechtlicher Behelf als die staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 84
Abs. 1 lit. a OG kommt nicht in Betracht. Es handelt sich um einen
Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 87 OG e contrario). Insoweit steht
dem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen.

2.
2.1 Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen vorgeworfen, mit einem
Blutalkoholgehalt von 2,53 Promille am 21. April 2004 um ca. 00.40 Uhr in
Sirnach seinen Personenwagen gefahren zu haben. Ein Streifenwagen mit den
Polizeibeamten A.________ und B.________ sei ihm bis zur Liegenschaft
C.________strasse ... gefolgt. Dort habe er sich geweigert, der Polizei
seinen Führer- und Fahrzeugausweis zu zeigen.

2.2 Im angefochtenen Entscheid erachtet das Obergericht wie schon die
kantonale Erstinstanz die Täterschaft des einschlägig vorbestraften
Beschwerdeführers als erwiesen. Beide Instanzen stützen sich im Wesentlichen
auf den Wahrnehmungsbericht des rapportierenden Polizeibeamten A.________ vom
27. Mai 2004 und die im Rahmen untersuchungsrichterlicher
Konfrontationseinvernahmen gewonnenen Zeugenaussagen der Polizeibeamten
B.________ vom 14. Oktober 2004 und A.________ vom 9. Dezember 2004, denen
sie höhere Glaubwürdigkeit beimessen als den Aussagen des Beschwerdeführers
und des an Schranken der Erstinstanz als Auskunftsperson befragten
D.________, der nach eigenen Angaben sowie denjenigen des Beschwerdeführers
den fraglichen Wagen gefahren haben will.

2.3 In seiner staatsrechtlichen Beschwerde macht der Beschwerdeführer
einerseits die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, indem
insbesondere seine Anträge, E.________ und F.________ als Zeugen
einzuvernehmen, abgewiesen worden seien. Daneben erachtet er die
Beweiswürdigung des Obergerichts als willkürlich und als Verstoss gegen die
Unschuldsvermutung. Auf diese Rügen ist, soweit erforderlich, nachfolgend im
Einzelnen einzugehen.

3.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in erster Linie durch das
kantonale Prozessrecht geregelt. Insoweit erhebt der Beschwerdeführer keine
ausdrücklichen Rügen. Demzufolge greifen unmittelbar die aus der
Bundesverfassung und aus der Europäischen Menschenrechtskonvention folgenden
Rechte Platz.

Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör stellt
einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren
Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV dar. Er dient der
Sachaufklärung und garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht im Verfahren. Er verleiht ihm das Recht, sich vor Erlass des
Entscheides zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die
Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen. Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK deckt sich der Sache nach mit diesem
Anspruch und begründet keine wesentlichen darüber hinausreichenden Rechte. -
Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die Argumente und
Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie die ihr
rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn,
diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich
untauglich, über die strittige Tatsache Beweis zu erbringen. Der Richter kann
ohne Verletzung des Gehörsanspruchs auf die Abnahme beantragter Beweise
verzichten, wenn er in willkürfreier vorweggenommener Beweiswürdigung zum
Ergebnis gelangt, dass dadurch das Beweisergebnis nicht geändert werde (BGE
131 I 153 E. 3 S. 157; 127 I 54 E. 2b S. 56; 124 I 208 E. 4a S. 211; 241 E. 2
S. 242; 122 II 464 E. 4a S. 469 mit Hinweis).

3.2 Demzufolge sind vorab die Vorbringen zu prüfen, mit denen der
Beschwerdeführer willkürliche bzw. gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossende
Beweiswürdigung rügt. Erweisen sich diese Rügen als unbegründet, sind die
Vorbringen betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
gegenstandslos.

4.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht unter verschiedenen
Gesichtspunkten willkürliche bzw. gegen die Unschuldsvermutung verstossende
Beweiswürdigung vor. So seien seine Aussagen auf ein Missverständnis wegen
mangelnder Deutschkenntnisse zurückzuführen und nicht ohne Willkür als
Geständnis zu würdigen. Willkürlich sei die Würdigung der Aussagen der
Polizeibeamten über die Verfolgung des Wagens des Beschwerdeführers und die
Vorgänge auf dem Hausvorplatz sowie die Einschätzung der entlastenden Aussage
von D.________ als Gefälligkeitsaussage. Weitere Willkürrügen erhebt der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Annahme des Obergerichts, es sei
nicht glaubhaft, dass D.________ sich an Schranken der Erstinstanz nicht mehr
erinnerte, wann die Freunde aus Mailand weggingen, und angab, am Abend
ferngesehen zu haben. Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer die
Schlussfolgerungen des Obergerichts aus der Aussage des Polizeibeamten
A.________ als spekulativ, wonach die Haustüre geschlossen gewesen sein
müsse, als der Beschwerdeführer das Haus habe betreten wollen. Die Art des
Türschlosses sei nicht abgeklärt worden, so dass solche Schlussfolgerungen
willkürlich seien.

5.
5.1 Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu
vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
Als Beweiswürdigungsregel besagt der daraus abgeleitete Grundsatz "in dubio
pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den
Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bei der Frage, ob
angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu
unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter
vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt
erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der
Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger
beantworten kann (BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil 1P.428/2003 vom 8. April 2004,
E. 4.2).

Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor,
wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen
Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich
nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich
erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a; 124
IV 86 E. 2a).

5.2 Beide kantonalen Instanzen erachten die Schilderung der für die
Beurteilung erheblichen Sachverhalte im Wahrnehmungsbericht A.________ und in
den Konfrontationseinvernahmen beider Beamten als konstant und glaubwürdig.
Sie nehmen gestützt darauf insbesondere an, dass die Polizisten das vor ihnen
fahrende Auto nie aus den Augen verloren (Wahrnehmungsbericht A.________,
Konfrontationseinvernahme B.________), ihm relativ eng folgten
(Konfrontationseinvernahme B.________) und praktisch gleichzeitig mit ihm auf
dem Vorplatz des Hauses C.________strasse ... ankamen
(Konfrontationseinvernahme A.________), und dass sich niemand auf dem
unbestrittenermassen gut beleuchteten Vorplatz befand, als sie - praktisch
gleichzeitig mit dem vor ihnen fahrenden Wagen - auf dem Vorplatz ankamen
(Wahrnehmungsbericht A.________, Konfrontationseinvernahmen B.________ und
A.________).

Diesen zentralen Feststellungen widerspricht der Beschwerdeführer zwar, ohne
diesbezüglich aber in durchschlagender Weise Willkür darzutun. Der
Beschwerdeführer begründet seinen Willkürvorwurf zunächst mit der von den
Polizeibeamten selber zugegebenen Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer im
Moment des Aussteigens nicht wahrnahmen. Durfte aber ohne Willkür davon
ausgegangen werden, dass die Beamten den Wagen nie aus den Augen verloren und
praktisch gleichzeitig mit ihm ankamen, blieb nur ganz wenig Zeit zwischen
dem Anhalten und dem Aussteigen der Beamten. Trotz des Umstandes, dass diese
den Vorgang des Aussteigens des Beschwerdeführers nicht gesehen haben, ist
angesichts dieser kurzen Zeitspanne die bereits von der Erstinstanz gezogene
Schlussfolgerung nicht willkürlich, dass der Wagen nur vom Beschwerdeführer
gelenkt worden sein konnte und es nicht denkbar ist, dass eine andere Person
dem Wagen entsteigen und ins Haus verschwinden konnte, während der vorhin
nicht sichtbare Beschwerdeführer auf den Platz trat. Der im
Wahrnehmungsbericht A.________ rund einen Monat nach dem Vorfall
festgehaltene Umstand, dass im Haus kein Licht gebrannt habe, stützt diese
Folgerung seinerseits, zumal auch laut der Aussage der Auskunftsperson
D.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein automatisch
abschaltendes Licht im Haus vorhanden ist, von dem anzunehmen ist, dass es
zumindest während einer kurzen Weile gebrannt hätte und den Beamten
aufgefallen wäre.

5.3 Unter dem Willkürgesichtspunkt fehl gehen die weiteren Vorbringen, mit
denen der Beschwerdeführer lediglich durch eigene Würdigung von ihm in
appellatorischer Weise vorgetragener Indizien argumentiert, so etwa mit dem
Hinweis, die Beamten hätten keine Fahrunsicherheiten bei dem von ihnen
verfolgten Wagen und in dessen Inneren keinen Alkoholgeruch festgestellt.
Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer Mängel in der Rapportierung
moniert, so etwa die Bezeichnung des Beschwerdeführers als "Lenker", oder die
Feststellung des Obergerichts kritisiert, dass in der "gesamten Liegenschaft"
kein Licht mehr gebrannt habe, da nicht dargetan sei, dass die Polizisten
auch die Rückseite des Hauses inspiziert hätten. Weshalb und inwieweit die
tatsächliche Würdigung des Obergerichts diesbezüglich an Mängeln kranken
soll, welche schlechthin nicht unterdrückbare Zweifel begründen, wird aus
diesen Rügen nicht ersichtlich.

5.4 Auch gegenüber der Würdigung der Aussage von D.________ durch das
Obergericht, welche wiederum vor dem Hintergrund derjenigen der kantonalen
Erstinstanz zu sehen ist, dringt die Willkürrüge nicht durch. Gegen die
Beurteilung der Bezirksgerichtlichen Kommission, die Behauptung D.________
sei unglaubwürdig, den ihm unmittelbar folgenden Polizeiwagen nicht gesehen
und erst am anderen Morgen von diesem Vorfall erfahren zu haben, wendet sich
der Beschwerdeführer nicht explizit. Keine Willkür ist dem Obergericht sodann
vorzuwerfen, soweit es zumindest Ungereimtheiten zwischen den Aussagen des
Beschwerdeführers und jenen von D.________ releviert, weil D.________ in
seiner Aussage ein gesellschaftliches Ereignis im Umkreis des
Beschwerdeführers erwähnt, bei dem er zumindest teilweise auch dabei war, am
Abend aber ferngesehen haben will und sich nicht erinnert, wann die Gäste
gingen, während der Beschwerdeführer nach seinen Angaben am Nachmittag noch
in Konstanz war und der Anlass mit den Gästen aus Mailand hauptsächlich
abends stattfand. Angesichts dessen ist keine Willkür darin zu erblicken,
dass das Obergericht in der im Übrigen diffusen Aussage D.________ eine
Gefälligkeitsaussage erblickt und diese weniger stark als diejenige der
beiden Polizeibeamten gewichtet hat.

5.5 Die Willkürrüge des Beschwerdeführers betreffend die Annahme des
Obergerichts, dass das nach den Angaben von D.________ automatisch löschende
Licht "längere Zeit - jedenfalls so lange, als man das obere Stockwerk bequem
erreichen kann - brannte", ist schon aufgrund der Lebenserfahrung jedenfalls
vertretbar. Dass die Funktionsweise des Lichts nicht abgeklärt worden ist,
lässt die Würdigung des Obergerichts vor dem Hintergrund der vorausgegangenen
Beweiswürdigung in den zentralen Punkten, insbesondere der willkürfrei
festgestellten zeitlichen Verhältnisse (vgl. E. 5.2 hievor) nicht als nicht
zu unterdrückende Zweifel begründend erscheinen. Die vom Beschwerdeführer zur
Begründung seiner Rüge herangezogene weitere Behauptung, dass der den Wagen
lenkende D.________ "eben nicht gleichzeitig mit den Polizisten beim Haus"
eingetroffen sei, sondern kurz zuvor, und dann sofort auf sein Zimmer
gegangen sei, findet im angefochtenen Urteil keine Stütze, sondern ist eine
blosse appellatorische Tatsachenbehauptung, auf die nicht einzutreten ist. -
Gleiches gilt sinngemäss auch für das Vorbringen, die Art des Türschlosses
sei nicht abgeklärt worden.

5.6 Nicht willkürlich ist die Erwägung, dass nicht nachvollziehbar sei,
weshalb der Beschwerdeführer sich nicht sofort und nachhaltig um die
Richtigstellung des behaupteten Versehens in der Person des angeblichen
Lenkers bei der Polizei bemühte. In Anbetracht dieser erst spät, nämlich im
Berufungsverfahren vorgetragenen Version ist das Obergericht vor dem
Hintergrund der vorstehenden Erwägungen weder in Willkür verfallen noch hat
es den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. d
EMRK verletzt, wenn es darauf nicht eingegangen ist und den beantragten
Zeugen E.________ nicht angehört hat.

5.7 Ähnliches gilt mit Bezug auf den vor Obergericht neu beantragten Zeugen
F.________. Dieser Beweisantrag wurde erstmals vor Obergericht gestellt,
obwohl er für den Beschwerdeführer, der bereits im erstinstanzlichen
Verfahren anfänglich anwaltlich vertreten gewesen war, von Anfang an auf der
Hand gelegen hätte. Zudem setzt sich der Beschwerdeführer mit den Gründen,
aus welchen das Obergericht die Einvernahme des Zeugen F.________ abgelehnt
hat, in der Beschwerde kaum auseinander; erst auf die weiteren Ausführungen
in der Beschwerdevernehmlassung des Obergerichts hin bringt er in seiner
Replik Weiteres dazu vor. Vor dem Hintergrund des von beiden Instanzen
willkürfrei festgestellten Kernsachverhalts (E. 5.2 hievor, insbesondere des
als glaubwürdig erachteten Nachfahrens in ständiger Sichtverbindung und mit
praktisch gleichzeitiger Ankunft auf dem Vorplatz) vermögen die
diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht durchzudringen und erscheinen die
Erwägungen des Obergerichts nicht als unhaltbar. Wenn D.________ - wie er
angibt - zum Bahnhof fuhr, um Zigaretten zu kaufen (Protokoll
Bezirksgerichtliche Kommission vom 22. November 2005, S. 4), wäre, wie das
Obergericht in haltbarer Weise erwägt, zu erwarten gewesen, dass bei einem
auch nur kurzen Gespräch beide Gesprächsteilnehmer entweder die Wegfahrt oder
aber die Wiederankunft festgestellt hätten, was der Beschwerdeführer aber
nicht behauptet.

5.8 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz erweist sich im Lichte der vom
Beschwerdeführer gültig erhobenen Rügen als haltbar und begründet keine nicht
zu unterdrückenden Zweifel. Demzufolge hat das Obergericht die aus Art. 29
Abs. 2 und 32 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 2 lit. d EMRK
folgenden Rechte nicht verletzt, wenn es von der Einvernahme der Zeugen
E.________ und F.________ abgesehen hat.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Da die Beschwerde aussichtslos erscheint, kann das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung nicht bewilligt werden (Art. 152 Abs. 1 und 2
OG). Somit trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: