Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.54/2006
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1P.54/2006 /ggs

Urteil vom 3. März 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Störi.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Hauptabteilung Kantonale
Strafanstalt Pöschwies, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Neumühlequai 10,
Postfach, 8090 Zürich.

Disziplinarstrafe,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und
des Innern des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2005.
Sachverhalt:

A.
X. ________, der zurzeit in der Kantonalen Strafanstalt Pöschwies eine
langjährige Freiheitsstrafe verbüsst, wurde von der Anstaltsdirektion mit
Disziplinarverfügung vom 2. September 2005 mit einer einmonatigen
Besuchssperre belegt, weil er unerlaubterweise einem Besucher zwei frankierte
Briefe übergeben und damit gegen das Besuchsreglement verstossen hatte.

X. ________ rekurrierte gegen seine Disziplinierung an die Direktion der
Justiz und des Innern des Kantons Zürich, welche den Rekurs am 14. Dezember
2005 abwies.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. Januar 2006 wegen Verletzung von
Art. 8 und 9 BV beantragt X.________, diese Verfügung der Direktion der
Justiz und des Innern aufzuheben und ihm eine Parteientschädigung von 200
Franken zuzusprechen.

Die Direktion der Justiz und des Innern verzichtet unter Verweis auf ihren
Entscheid auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen den angefochtenen Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des
Innern steht die staatsrechtliche Beschwerde offen (vgl. 1P.622/2004 vom 9.
Februar 2005 und dort zitierte Urteile). Der Beschwerdeführer ist durch den
angefochtenen Entscheid, der seine Disziplinierung schützt, in seinen
rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Er macht die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG),
wozu er befugt ist. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen
Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht wie bereits im kantonalen Verfahren geltend, es
verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV, dass er gestützt
auf die Justizvollzugsverordnung für einen Verstoss gegen das Besuchsrecht
diszipliniert worden sei, währenddem Angestellte des Justizvollzuges, welche
einer an ihn gerichteten Postsendung im Rahmen der Briefzensur Dokumente
entnommen und dies dem Absender widerrechtlicherweise nicht gemeldet hätten,
ungeschoren davon gekommen seien. Die Justizvollzugsverordnung gelte
selbstverständlich auch für die Angestellten des Justizvollzugs, nicht nur
für die Anstaltsinsassen. Es sei daher willkürlich, dass nur er, nicht aber
die fehlbaren Angestellten bestraft worden seien.

2.2 Die Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2001
regelt nach ihrem § 1 u.a. die Durchführung strafrechtlicher Sanktionen. Nach
deren § 73 haben verurteilte Personen die Vollzugsvorschriften einzuhalten
und den Anordnungen der Vollzugseinrichtung Folge zu leisten. Die §§ 133 ff.
regeln die Disziplinarmassnahmen, welche die Insassen zu gewärtigen haben,
wenn sie gegen Vollzugsvorschriften oder Anordnungen der Anstaltsleitung
verstossen. Nach dieser klaren und sachgerechten Regelung sind der
Disziplinarordnung der Justizvollzugsverordnung nur die Anstaltsinsassen,
nicht aber die Vollzugsbeamten unterworfen. Selbst wenn daher Vollzugsbeamte
bei der Zensur von Postsendungen des Beschwerdeführers eine Pflichtwidrigkeit
begangen haben sollten, fällt eine Disziplinierung nach den §§ 133 ff. der
Justizvollzugsverordnung ausser Betracht. Der bei der Briefzensur
unterlaufene Fehler wurde im Übrigen durch die Direktion der Justiz und des
Innern korrigiert, welche in ihrem Rekursentscheid vom 25. November 2002
feststellte, dass die Anstalt den Absender von der Zensurmassnahme hätte
benachrichtigen müssen und dass diese Unterlassung mit der Zustellung ihres
Entscheides nunmehr behoben sei. Aus diesem rechtskräftig beurteilten Vorfall
kann der Beschwerdeführer daher keineswegs ableiten, dass er für
Disziplinarfehler nicht bestraft werden dürfte. Der angefochtene Entscheid,
der eine gegen den Beschwerdeführer wegen eines eingestandenen Verstosses
gegen das Besuchsreglement ausgesprochene Sanktion schützte, verstösst daher
offensichtlich weder gegen das Rechtsgleichheits- noch das Willkürverbot, die
Rüge ist offensichtlich unbegründet.

3.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat bei diesem
Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf Parteientschädigung und wird
ausserdem kostenpflichtig (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug,
Hauptabteilung Kantonale Strafanstalt Pöschwies, und der Direktion der Justiz
und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: