Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.547/2006
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006


{T 0/2}
1P.547/2006 /ggs

Urteil vom 16. Oktober 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Statthalter, c/o Statthalteramt Horgen, Seestrasse 124, 8810
Horgen, Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 15, Postfach,
8023 Zürich.

Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. Juli 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom
2. Juni 2006 auf eine von X.________ gegen den Statthalter des Bezirkes
Horgen erhobene Strafanzeige wegen Nötigung, versuchter Freiheitsberaubung
und ev. Urkundenfälschung nicht ein. In der Rechtsmittelbelehrung wurde
darauf hingewiesen, dass gegen diesen Beschluss innert 20 Tagen Rekurs beim
Obergericht, Zivilkammer, erhoben werden könne. Mit Eingabe vom 24. Juni 2006
wandte sich X.________ an das Obergericht des Kantons Zürich. Die II.
Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich nahm die Eingabe als Rekurs
entgegen und wies ihn unter Kostenfolgen mit Beschluss vom 24. Juli 2006 ab,
soweit sie darauf eintrat.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 31. August 2006 staatsrechtliche Beschwerde
gegen den Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich.

3. Die Verfahrensbeteiligten haben auf eine Vernehmlassung verzichtet bzw.
haben sich nicht vernehmen lassen.

4. Mit Verfügung vom 29. September 2006 hat der Präsident der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der staatsrechtlichen
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5.
Der Beschwerdeführer rügt, die II. Zivilkammer des Obergerichts habe seine
Eingabe vom 24. Juni 2006, die er im Sinne einer "Petition" eingereicht haben
will, fälschlicherweise als Rekurs behandelt.

Der Beschwerdeführer adressierte seine Eingabe vom 24. Juni 2006 an das
Obergericht des Kantons Zürich. In der Adresse waren ausserdem die Namen der
am Beschluss vom 2. Juni 2006 mitwirkenden Vorsitzenden und der juristischen
Sekretärin aufgeführt. Mit seiner Eingabe beanstandete der Beschwerdeführer
den Beschluss vom 2. Juni 2006, reichte ein "neues Beweismittel" ein und
ersuchte das Obergericht, "in Wiedererwägung und von Amtes wegen
(mutmassliche Offizialdelikte) sinngemäss der Strafanzeige vom 11. Februar
2006" zu entsprechen. Dieser Antrag kann nur dahingehend verstanden werden,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe die Aufhebung des Beschlusses
der Anklagekammer vom 2. Juni 2006 erreichen wollte. Daher ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die II. Zivilkammer des
Obergerichts die Eingabe als Rekurs gegen den Beschluss der Anklagekammer
entgegennahm. Die Beschwerde ist insoweit als offensichtlich unbegründet
abzuweisen.

6.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen. Auf bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E.
1.3). Wird beispielsweise Willkür geltend gemacht, ist im Einzelnen zu
zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch
steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt
oder in stossende Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I
492 E. 1b). Unbeachtlich sind nach ständiger Rechtsprechung ausserdem
Verweise auf frühere Eingaben sowie auf Entscheide von kantonalen Instanzen;
die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (BGE 115
Ia 27 E. 4a S. 30).

Die II. Zivilkammer des Obergerichts legte im angefochtenen Beschluss dar,
weshalb die Anklagekammer zu Recht davon ausgegangen sei, dass nicht
ersichtlich sei, inwiefern der Statthalter die vom Beschwerdeführer
behaupteten Straftatbestände erfüllt haben sollte. Mit seiner
appellatorischen Kritik und meist unbelegten Behauptungen vermag der
Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die Begründung der II.
Zivilkammer des Obergerichts verfassungs- oder konventionswidrig sein soll.
Mangels einer genügenden Begründung ist insoweit auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf
sie eingetreten werden kann.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Es besteht kein
Grund, um von dieser Kostenregelung abzusehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: