Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.53/2006
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006


1P.53/2006 /scd

Urteil vom 30. Mai 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

1. X.________,
2.Y.________GmbH in Liq, handelnd durch X.________,
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Portmann,

gegen

Amtsstatthalter von Hochdorf, Hohenrainstrasse 8,  6281 Hochdorf,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission,
Hirschengraben 16, 6002 Luzern.

Beschlagnahme,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 2. Dezember 2005.

Sachverhalt:

A.
Im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen X.________ wegen
gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verfügte der
Amtsstatthalter von Hochdorf am 21. Dezember 2004 die Beschlagnahme des
Erlöses aus der Verwertung des Fahrzeuges "VW Golf III VR6", blau, ehemals LU
..., der Y.________GmbH im Betrag von Fr. 4'000.-- im Sinne von § 119 StPO/LU
und Art. 59 StGB zur teilweisen Sicherung von Busse, Kosten bzw. einer
Ersatzforderung sowie zur Sicherstellung der durch das Gericht mutmasslich
anzuordnenden Einziehung.

Dagegen erhoben X.________ und die Y.________GmbH Rekurs beim Obergericht des
Kantons Luzern. Sie beantragten, die Beschlagnahmeverfügung vom 21. Dezember
2004 sei aufzuheben und das Amtsstatthalteramt anzuweisen, den Rekurrentinnen
den Verkaufserlös für das verwertete Fahrzeug auszuzahlen.

Am 2. Dezember 2005 wies das Obergericht den Rekurs ab.

B.
X.________ und die Y.________GmbH in Liq. führen in einer von ihnen selber
verfassten Eingabe staatsrechtliche Beschwerde. Sie beantragen, der Entscheid
des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.

C.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern haben sich
vernehmen lassen je mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.

D.
Nach Eingang der Vernehmlassungen teilte Rechtsanwalt Ruedi Portmann dem
Bundesgericht mit, X.________ habe ihn mit der Wahrung ihrer Interessen
beauftragt. Er bat darum, die Korrespondenz in der vorliegenden Sache künftig
an seine Adresse zuzustellen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf appellatorische
Kritik tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b, mit
Hinweisen).

1.2 Die Beschwerdeführerinnen machen (S. 8 Ziff. 1.2) geltend, die
Beschlagnahme des Fahrzeuges hätte dokumentiert und dem Beschwerdeführer
(gemeint wohl: den Beschwerdeführerinnen) mitgeteilt werden müssen. Dies sei
in willkürlicher Weise unterblieben.

Darauf kann schon deshalb nicht eingetreten werden, weil das Vorbringen
ausserhalb des Gegenstandes des vorliegenden Verfahrens liegt. Die
Beschlagnahme des Fahrzeuges wurde nicht angefochten (vgl. Entscheid des
Obergerichtes vom 18. Januar 2005, act. 51, S. 5 E. 3.2 am Schluss) und die
Frage, ob seine Verwertung zulässig war, stand in einem anderen Verfahren zur
Diskussion (vgl. angefochtener Entscheid S. 5 E. 4.3.1). Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage, ob die Beschlagnahme des
Verkaufserlöses von Fr. 4'000.-- die verfassungsmässigen Rechte der
Beschwerdeführerinnen verletzt.

1.3 Die Vorbringen auf S. 9-14 (Ziff. 2-6) stimmen wörtlich überein mit jenen
im Rekurs vom 3. Januar 2005 (S. 9-14) an das Obergericht, den der damalige
Anwalt der Beschwerdeführerinnen, Attilio R. Gadola, verfasst hatte. Die
Beschwerdeführerinnen fügen dem in der staatsrechtlichen Beschwerde lediglich
hinzu, die dargelegte Argumentation zeige, dass das Obergericht willkürlich
entschieden habe.

Damit genügen die Beschwerdeführerinnen ihrer Begründungspflicht nicht. Da
sie nur ihre im Rekurs erhobenen Vorbringen wiederholen, setzen sie sich mit
dem angefochtenen Entscheid überhaupt nicht auseinander. Die
Beschwerdeführerinnen legen jedenfalls nicht in einer den Anforderungen von
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar, inwiefern der angefochtene
Entscheid ihre verfassungsmässigen Rechte verletze. Vielmehr begnügen sie
sich damit auszuführen, inwiefern die Beschlagnahme des Verkaufserlöses
"unzulässig", "gesetzwidrig" oder "widerrechtlich" sei. Damit wird
substantiiert keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte dargetan.

1.4 Selbst wenn man auf die Beschwerde eintreten wollte, würde das den
Beschwerdeführerinnen im Übrigen nicht helfen.

Das Obergericht legt (angefochtener Entscheid S. 5 E. 4.3.2) dar, das
Amtsstatthalteramt habe unter anderem ausgeführt, das verwertete Fahrzeug sei
im Eigentum der Firma der Beschwerdeführerin 1 gestanden, welche schon seit
mehreren Jahren im illegalen Cannabishandel tätig gewesen sei; es müsse davon
ausgegangen werden, dass das Fahrzeug aus illegal erworbenem Geld
hervorgegangen sei; in jedem Fall habe es dazu gedient, den Handel mit
Marihuana zu erleichtern, indem damit Transporte und andere Geschäftsfahrten
unternommen worden seien. Die Beschwerdeführerinnen bestritten nicht
ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin 1 seit Jahren im Drogenhandel tätig
gewesen sei. Damit bestünden aber genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass
das verwertete Fahrzeug in einem Bezug zur vorgeworfenen Straftat stehe, sei
es als "instrumentum sceleris" oder als "productum sceleris". Unter diesen
Umständen komme eine Einziehung des Verkaufserlöses gestützt auf Art. 59 StGB
in Betracht, weshalb die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme im Sinne von
§ 114 S. 1 StPO/LU erfüllt seien. Bei dieser Sachlage brauche nicht geprüft
zu werden, wie es sich mit der Vermögensbeschlagnahme gemäss § 119 StPO/LU
verhalte.

Mit diesen Erwägungen ist das Obergericht jedenfalls nicht in Willkür
verfallen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid die
verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerinnen sonstwie verletzte.

2.
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Da sie aussichtslos war, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung nach Art. 152 OG nicht bewilligt werden.

Damit trügen die Beschwerdeführerinnen an sich die Kosten (Art. 156 Abs. 1
OG). Die Beschwerdeführerin 1 lebt jedoch von der Sozialhilfe und die
Vermögenswerte der Beschwerdeführerin 2 sind offenbar allesamt beschlagnahmt.
In Anbetracht dessen wird auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren gemäss Art.  36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Amtsstatthalter von
Hochdorf, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern,
Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: