Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.530/2006
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{T 0/2}
1P.530/2006 /ggs

Urteil vom 6. November 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13,
Postfach, 8023 Zürich.

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Juli 2006.
Sachverhalt:

A.
Der Polizeirichter der Stadt Winterthur büsste X.________ am 10. Mai 2004
gestützt auf Art. 26 Abs. 2 VZV in Anwendung von Art. 143 Ziff. 3 VZV mit Fr.
100.--. Er hielt für erwiesen, X.________ habe es unterlassen, bei der
Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Kanton die Wohnsitzänderung der
zuständigen Behörde bekannt zu geben, bzw. er habe am 24. Dezember 2003 im
Kanton Thurgau einen neuen Führerausweis erlangt, obwohl er dort keinen
Wohnsitz habe.

X. ________ verlangte eine gerichtliche Beurteilung dieser Busse, worauf ihn
die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirksgerichts Winterthur freisprach.
Sie sprach ihm eine Umtriebsentschädigung zu und wies sein
Genugtuungsbegehren ab.

Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Nichtigkeitsbeschwerde von
X.________ am 10. Juli 2006 ab.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. August 2006 beantragt X.________,
diesen Obergerichtsentscheid aufzuheben. Es sei ihm unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und er sei angemessen zu entschädigen, da er als
Selbständigerwerbender erhebliche Teile seiner Arbeitszeit für dieses
Verfahren habe aufwenden müssen.

Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer legt dar, das vorliegende Verfahren habe einen inneren
Zusammenhang mit dem ebenfalls von ihm angestrengten Verfahren 1P.388/2006.
Es rechtfertigt sich indessen nicht, sie zu vereinigen, da die beiden
Beschwerden prozessual völlig anders gelagert sind und unterschiedliche
Probleme aufwerfen.

2.
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen
letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der
Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Genugtuungsbegehrens in
seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er
befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen.

Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht allerdings keine Fortsetzung des
kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der
Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte
Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die
als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun,
inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38
E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde kaum. Ausgehend von seiner
Behauptung, die Stadtpolizei habe widerrechtlich gegen ihn ermittelt,
überzieht er die an diesem Verfahren beteiligten Behörden und Gerichte mit
einer umfassenden, über weite Strecken an der Sache vorbeigehenden und
teilweise ausfälligen Kritik, ohne konkret und nachvollziehbar darzulegen,
inwiefern das Obergericht seine verfassungsmässigen Rechte verletzte. Soweit
im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerde nicht eingegangen wird,
genügen sie den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer
staatsrechtlichen Beschwerde nicht.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht Rechtsverweigerung vor. Er habe
in seiner Nichtigkeitsbeschwerde in allererster Linie verlangt, dass die
Erkenntnis der ersten Instanz aufzuheben sei, da die polizeilichen
Ermittlungen durch die Stadtpolizei Winterthur auf dem Hoheitsgebiet der
Kantonspolizei Thurgau zwecks strafrechtlicher Verwertung durch das Konkordat
über die interkantonale Rechtshilfe in Strafsachen nicht abgedeckt gewesen
seien. Nach gerichtlicher Klärung dieses Sachverhaltes, so habe er wiederum
explizit verlangt, sei zu prüfen, ob eventuell eine finanzielle Genugtuung,
wie er sie vor erster Instanz verlangt habe, gerechtfertigt sein könnte. Im
dritten Punkt habe er die Einziehung, allenfalls die Vernichtung der
widerrechtlich erlangten Informationen bzw. die Herausgabe an ihn verlangt,
damit er in die Lage versetzt werde, die Wurzeln der
persönlichkeitsverletzenden Gerüchte zu zerstören, die der widerrechtlich
tätige Stadtpolizist gelegt habe. Das Obergericht habe diese Anträge
willkürlich dahingehend zusammengefasst, dass er sinngemäss die Zusprechung
einer Genugtuung beantragt habe; dies stelle eine Rechtsverweigerung dar.

3.2 Der Beschwerdeführer war einzig durch Dispositiv-Ziffer 3 des
bezirkgerichtlichen Urteils beschwert, mit welcher sein Genugtuungsbegehren
abgewiesen wurde. Das Obergericht hat seine Nichtigkeitsbeschwerde daher zu
Recht dahingehend interpretiert, dass sie sich gegen die Abweisung seines
Genugtuungsbegehrens richte - etwas anderes hätte der Beschwerdeführer
mangels Rechtsschutzinteresses gar nicht verlangen können. Mit den weiteren
Ausführungen hat sich das Obergericht durchaus befasst; es ist zum Schluss
gekommen, dass die polizeilichen Abklärungen nicht zu beanstanden seien und
jedenfalls keine schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse
darstellten, welche allein eine Genugtuung rechtfertigen könnte. Von einer
Rechtsverweigerung kann keine Rede sein, die Rüge ist offensichtlich
unbegründet.

4.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156
OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches
indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: