Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.517/2006
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{T 0/2}
1P.517/2006 /fun

Urteil vom 6. Februar 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde Birsfelden, Hardstrasse 21, 4127 Birsfelden,
Kantonales Vormundschaftsamt Basel-Landschaft, Schlossstrasse 3, 4133
Pratteln,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
Bahnhofplatz 16, Postfach 635, 4410 Liestal.

Akteneinsicht,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und
Verwaltungsrecht, vom 24. Mai 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ forderte die Vormundschaftsbehörde Birsfelden auf, ihm umfassende
Einsicht in die Vormundschaftsakten seiner Tochter zu gewähren. Mit Beschluss
vom 28. Dezember 2004 verweigerte ihm die Vormundschaftsbehörde das
geforderte vollumfängliche Akteneinsichtsrecht. Sie führte zusammenfassend
aus, dass bei einem Akteneinsichtsgesuch ausserhalb eines hängigen Verfahrens
ein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft zu machen sei.
Das vom Gesuchsteller vorgebrachte Interesse am Nachweis seiner
Verdächtigungen und Beschuldigungen sei kein schutzwürdiges Interesse für ein
Akteneinsichtsrecht, das über die Informationen hinausgehe, die ihm vom
Erziehungsbeistand seiner bald 16-jährigen Tochter gegeben wurden. Eine
dagegen von X.________ erhobene Beschwerde wies das Vormundschaftsamt des
Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 24. Februar 2005 ab. Gegen diesen
Entscheid erhob X.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, welches mit Beschluss vom
22. Juni 2005 das Verfahren als gegenstandslos abschrieb, da der
Beschwerdeführer weder die notwendigen Unterlagen zur prozessualen
Bedürftigkeit eingereicht noch einen Kostenvorschuss geleistet habe.

Mit Eingabe vom 14. Juli 2005 ersuchte X.________ um Revision des Beschlusses
vom 22. Juni 2005. Das Verfahren wurde in der Folge formlos wieder
aufgenommen, worauf das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, die Beschwerde mit Urteil vom 24. Mai 2006
im Sinne der Erwägungen abwies. Zusammenfassend kam es im Rahmen einer
Interessenabwägung zum Schluss, dass das Interesse an der Geheimhaltung der
in Frage stehenden Aktenstücke das Interesse des Beschwerdeführers,
Gewissheit darüber zu erlangen, ob er allenfalls das Opfer einer
antisemitischen Verschwörung geworden sein könnte, mehr als deutlich
überwiege. Ein umfassendes Akteneinsichtsrecht sei deshalb zu Recht
verweigert worden. Die Vormundschaftsbehörde müsse jedoch bei künftigen
Gesuchen begründen, weshalb keine vollumfängliche Akteneinsicht gewährt
werde, und die Aktenstücke, in die bereits Einsicht gewährt wurde, einzeln
erwähnen.

2.
Gegen dieses Urteil reichte X.________ am 15. August 2006 eine als
"Rechtsmittel" bezeichnete Eingabe beim Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ein. Das Kantonsgericht überwies
die Eingabe dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Der Sache nach handelt
es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen. Auf bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E.
1.3).

Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde nicht zu genügen. Der
Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts nicht
auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern das angefochtene Urteil ihn in
seinen verfassungsmässigen Rechten verletzen sollte. Mangels einer genügenden
Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.
Ausnahmsweise kann von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Vormundschaftsbehörde
Birsfelden, dem Kantonalen Vormundschaftsamt und dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: