Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.509/2006
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{T 0/2}
1P.509/2006 /scd

Urteil vom 27. September 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Haag.

1. X.________ GmbH, handelnd durch ihre statutarischen Organe,
2.Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Kaufdorf, vertreten durch
die Baupolizeibehörde, Gemeindeverwaltung,
Dorfstrasse 10, 3126 Kaufdorf,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des
Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 17. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ GmbH betreibt in Kaufdorf einen Autoabbruchbetrieb. Dieser
erstreckt sich über mehrere, soweit hier interessierend im Eigentum von
Y.________ stehende Grundstücke: Die Parzelle Kaufdorf Gbbl. Nr. 124 liegt in
der zweigeschossigen Wohn- und Gewerbezone WG2. Die Parzelle Nr. 135 ist in
drei Teilflächen aufgeteilt, wobei der Parzellenteil 135.01 der ZPP Nr. 1
"Moos" und die Parzellenteile 135.02 und 135.03 der Landwirtschaftszone
zugewiesen sind. Ebenfalls in der Landwirtschaftszone liegt die Parzelle Nr.
187. Die Einwohnergemeinde Kaudorf führte am 16. Juli 2003 unter Beisein von
Y.________ und Vertretern des Amts für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft
des Kantons Bern im Betrieb der X.________ GmbH eine "Kontrolle zur Erhebung
des Ist-Zustands" durch. Die Besichtigung des Betriebs ergab, dass die
X.________ GmbH bestehende Betriebs-, Gewässerschutz- und Baubewilligungen
und geltende Bestimmungen nicht in allen Teilen einhält und Flächen nutzt,
für deren Nutzung nie eine Bewilligung erteilt wurde. Gestützt auf die
Ergebnisse der Betriebsbesichtigung verfügte die Einwohnergemeinde Kaufdorf
am 8. Juni 2004 gegenüber der "X.________ GmbH, vertreten durch Y.________"
in zahIreichen Punkten die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die
Verfügung wurde sowohl der X.________ GmbH als auch Y.________ eröffnet.

Hiergegen erhoben die X.________ GmbH und Y.________ Beschwerde bei der Bau-,
Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Sie machten im
Wesentlichen geltend, die X.________ GmbH sei lediglich mietende
Betriebsgesellschaft und nicht Eigentümerin der betroffenen Parzellen und
daher nicht passivlegitimiert. Ausserdem warfen sie der Einwohnergemeinde
Kaufdorf vor, den Sachverhalt unrichtig festgestellt zu haben. lm Übrigen
machten sie geltend, der Abbruchbetrieb werde seit Jahrzehnten so
bewirtschaftet wie heute, ohne dass eine Behörde je mit entsprechenden
Einwendungen eingegriffen hätte. Sie seien in ihrer Besitzstandsgarantie zu
schützen; die angefochtene Verfügung verstosse gegen das Rechtssicherheitsund
Vertrauensprinzip. Die BVE holte beim Amt für Gewässerschutz und
Abfallwirtschaft eine Stellungnahme ein und führte am 21. März 2005 einen
Augenschein durch. Mit Entscheid vom 15. September 2005 wies sie die
Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung der Einwohnergemeinde Kaufdorf vom
8. Juni 2004, soweit sie zwischenzeitlich nicht durch Erfüllung
gegenstandslos geworden war.
Eine gegen den Entscheid der BVE gerichtete Beschwerde von Y.________ und der
X.________ GmbH wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom
17. Juli 2006 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Beschwerde vom 18. August 2006 verlangen Y.________ und die X.________
GmbH, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und nicht zu
vollziehen. Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens
beigezogen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen
kantonalen Entscheid. Er betrifft verschiedene Grundstücke, die teilweise in
der Bauzone und teilweise in der Landwirtschaftszone liegen. Soweit
Parzellen(teile) in der Landwirtschaftszone betroffen sind, stellt sich die
Frage, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist (Art. 34 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung, Raumplanungsgesetz,
RPG, SR 700). Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil auf die Beschwerde,
wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, auch nicht eingetreten
werden könnte, soweit sie als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen
werden müsste.

2.
Die Beschwerdeführer berufen sich auf verschiedene verfassungsmässige Rechte,
was auch im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich
zulässig ist (BGE 130 I 312 E. 1.2 S. 318; 121 II 72 E. 1b S. 75, je mit
Hinweisen). In Bezug auf die Begründung der entsprechenden Verfassungsrügen
gelten im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aber nicht die
Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, sondern jene von Art. 108 Abs. 2
und 3 OG (vgl. hierzu BGE 130 I 312 E. 1.3 S. 319 mit Hinweisen). Zu beachten
bleibt, dass eine Nachfrist im Sinne von Art. 108 Abs. 3 OG nur anzusetzen
ist, wenn die Angaben in der Beschwerde unklar, d.h. mehrdeutig sind. Die
Nachfrist kann nicht dazu dienen, eine inhaltlich ungenügende Rechtsschrift
zu ergänzen (BGE 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2 S. 135 f. mit
Hinweisen).
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass sich
die umstrittenen Anordnungen der Einwohnergemeinde Kaufdorf sowohl an die
Betreiberin des Autoabbruchbetriebs als Verhaltensstörerin wie auch an den
Grundeigentümer als Zustandsstörer richten. Zudem hat es festgehalten, dass
die Nutzung der streitbetroffenen Parzellen in dem von den Vorinstanzen
festgestellten Umfang rechtswidrig sei. Weiter hat es die den Störern
auferlegte Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter den
Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie der
Besitzstandsgarantie geprüft. Schliesslich hat das Verwaltungsgericht die
umstrittenen Anordnungen auch als hinreichend klar und bestimmt bezeichnet.
Die Beschwerdeführer beanstanden die vorinstanzlichen Erwägungen mit
pauschaler Kritik an den umstrittenen Anordnungen und den Erwägungen der
Behörden, ohne sich mit der Rechtslage, wie sie sich aus der von den
Vorinstanzen angewendeten Gesetzgebung ergibt, auseinanderzusetzen. Diese Art
der Beschwerdeführung genügt weder den formellen Anforderungen an eine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 108 Abs. 2 OG noch den
Begründungsanforderungen für eine staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 90
Abs. 1 lit. b OG. Auf das Rechtsmittel kann somit nicht eingetreten werden.

3.
Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Kaufdorf, der
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: