Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.506/2006
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{T 0/2}
1P.506/2006 /scd

Urteil vom 3. Oktober 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Haag.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Christoph Küng,
Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde Dornach,
Hauptstrasse 33,
4143 Dornach,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,  Werkhofstrasse 65, 4509
Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus I, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Räumung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 19. Juli 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Verfügung vom 12. April 2006 ordnete die Einwohnergemeinde Dornach die
Entfernung von auf Parzelle GB Dornach Nr. 2970 unrechtmässig abgestellten
Containern und Caravans bis spätestens 30. April 2006 an. Diese Verfügung war
an X.________ gerichtet, der dagegen Beschwerde an das Bau- und
Justizdepartement des Kantons Solothurn führte. Das Departement trat auf die
Beschwerde am 26. Juni 2006 nicht ein, da der Beschwerdeführer auch nach
Aufforderung zur Verbesserung des Rechtsmittels keinen Antrag stellte und
keine Beschwerdebegründung einreichte. In seiner Beschwerde gegen den
Departementsentscheid brachte X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn vor, gegen ihn erhobene Anschuldigungen und Verwicklungen würden
ihn in keiner Weise betreffen; er wisse nicht, weshalb er mit solchen
Vorwürfen belästigt werde und bitte um Klärung der Sache durch das
Verwaltungsgericht. Dieses trat mit Urteil vom 19. Juli 2006 auf die
Beschwerde nicht ein, da die Rechtsmitteleingabe den gesetzlichen
Anforderungen nicht genüge, der Beschwerdeführer durch sein prozessuales
Verhalten sein Desinteresse erkläre und das Verwaltungsgericht nicht gehalten
sei, die Sache von Amtes wegen zu klären.

2.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 15./30. August 2006 wegen Verletzung von
Art. 9 BV (Willkürverbot und Treu und Glauben) beantragt X.________ im
Wesentlichen, es sei festzustellen, dass seine Behauptungen den Umständen
entsprächen und seine Person in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der
Parzelle GB Dornach Nr. 2970 stehe. Das Bundesgericht hat die Akten des
kantonalen Verfahrens beigezogen.

3.
Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren führt nicht das vorangegangene
kantonale Verfahren weiter, sondern stellt als ausserordentliches
Rechtsmittel ein selbständiges staatsrechtliches Verfahren dar, das der
Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt
verfassungsmässiger Rechte dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Die als
verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte sind zu
bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der
angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen
sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E.
1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c S. 43; 117 Ia 393 E.
1c S. 395, je mit Hinweisen).

Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Der
Beschwerdeführer begnügt sich mit unbelegten Behauptungen und unterlässt es,
sich mit dem angefochtenen Entscheid und den zugrundeliegenden Anordnungen
hinreichend auseinanderzusetzen. Auf die Beschwerde kann somit nicht
eingetreten werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Dornach sowie dem Bau-
und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: