Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.49/2006
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{T 0/2}
1P.49/2006 /zga

Urteil vom 21. Juni 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger,
Ersatzrichterin Geigy-Werthemann,
Gerichtsschreiberin Schoder.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Andres Büsser,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld.

Kosten- und Entschädigungsregelung bei
Freispruch und Verfahrenseinstellung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 6. Oktober 2005.

Sachverhalt:

A.
X. ________ ist Geschäftsführer der Y.________ Sportwagen MF GmbH in Sirnach.
Diese ist Eigentümerin zweier angrenzender Parzellen des Grundbuchs Sirnach.
Auf der ersteren betreibt sie einen Garagenbetrieb, die zweite nutzte sie als
Abstellplatz für Autos. Diese Nutzung wurde von der Nachbarin A.________
beanstandet, da die abgestellten Autos die Sicht von der zu ihrem
Einfamilienhaus führenden Stichstrasse auf den vortrittsberechtigten Verkehr
auf der Kantonsstrasse behinderten. Es kam zu einer baupolizeilichen
Auseinandersetzung vor der Baufachkommission Sirnach betreffend Massnahmen
zur Gewährleistung einer genügend freien Sicht auf den Verkehr auf der
Kantonsstrasse. Nachdem A.________ und deren Sohn B.________ am 12. Juli 2001
auf dem Polizeiposten Rickenbach mündlich Anzeige gegen X.________ wegen
verschiedener Belästigungen erstattet hatten, reichte B.________ am 18. Juli
2001 beim Bezirksamt Münchwilen Strafanzeige gegen X.________ ein. Mit
Eingabe vom 6. August 2001 erhob sodann die politische Gemeinde Sirnach beim
Bezirksamt Münchwilen Strafanzeige gegen X.________ gestützt auf § 103 Abs. 1
des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thurgau vom 16. August 1995
(PBG/TG). Mit Anklageschrift vom 1. September 2003 erhob die
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau Anklage gegen X.________ wegen
mehrfacher versuchter Nötigung und Widerhandlung gegen das Planungs- und
Baugesetz.

B.
An der Hauptverhandlung vom 13. Mai 2004 wies die bezirksgerichtliche
Kommission Münchwilen die Akten zur Ergänzung der Strafuntersuchung an die
Staatsanwaltschaft zurück, insbesondere zwecks Einvernahme der
Anzeigeerstatter A.________ und B.________ sowie C.________ je als Zeugen und
anschliessender Schlusseinvernahme des Angeklagten. Ein in der Folge von
X.________ gestelltes Ausstandsbegehren gegen den Untersuchungsrichter wies
der Präsident der Anklagekammer am 24. August 2004 ab. Die ergänzenden
Zeugeneinvernahmen fanden am 7. Oktober 2004 statt.

Mit Entscheid vom 20. Januar / 24. Juni 2005 sprach die bezirksgerichtliche
Kommission Münchwilen X.________ der mehrfachen vollendeten versuchten
Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldbusse von Fr. 4'000.-,
bedingt löschbar nach einer Probezeit von einem Jahr, sowie zu Genugtuungen
an A.________ in Höhe von Fr. 500.- und an B.________ in Höhe von Fr.
1'000.-. Im Anklagepunkt der Verletzung des Planungs- und Baugesetzes
erklärte sie ihn für nicht schuldig und stellte das Verfahren betreffend
diesbezügliche Widerhandlungen wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung ein.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'093.30 wurden dem Beurteilten auferlegt, was
mit dem Ausgang des Verfahrens begründet wurde.

C.
Gegen diesen Entscheid führte X.________ Berufung an das Obergericht des
Kantons Thurgau. Mit Urteil vom 6. Oktober 2005 stellte dieses das Verfahren
wegen Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz ein und sprach den
Berufungskläger von der Anklage der mehrfachen versuchten Nötigung frei. Die
Forderungen der Geschädigten verwies es auf den Zivilweg. Die Kosten der
Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 6'093.30
auferlegte es dem Berufungskläger, unter Verrechnung mit der ihm für das
Berufungsverfahren zugesprochenen Parteientschädigung. Zur Begründung der
Kostenauflage erklärte das Obergericht, dem Berufungskläger müsse
sittenwidriges und gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten vorgeworfen
werden. Da Gründe vorlägen, welche eine Kostenauflage gestützt auf § 58 Abs.
1 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 30. Juni 1970 / 5. November 1991 über
die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung; StPO/TG) rechtfertigten, stehe
dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren keine
Parteientschädigung zu.

D.
Gegen dieses Urteil hat X.________ am 23. Januar 2006 staatsrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit den Anträgen, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben, soweit ihm die Kosten der Strafuntersuchung und des
erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt wurden und ihm eine
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren verweigert wurde, und
die Sache sei zu neuer Beurteilung der gesamten Kosten- und
Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer
rügt Verletzungen der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff.
2 EMRK), des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie der Begründungspflicht (Art. 29
Abs. 2 BV).

E.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Obergericht beantragt Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde unter
Ergänzung der im angefochtenen Urteil enthaltenen Begründung des
Kostenentscheids. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Replik gegeben,
wovon er mit Eingabe vom 28. März 2006 Gebrauch machte. Die
Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben sich im zweiten Schriftenwechsel
nicht geäussert.

F.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2006 wurde der staatsrechtlichen
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine
Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 II 58 E. 1 S. 60; 130 I 312 E. 1 S. 317;
130 II 65 E. 1 S. 67, je mit Hinweisen).

1.1 Das angefochtene Urteil ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid,
gegen den kein anderes eidgenössisches Rechtsmittel zur Verfügung steht. Die
staatsrechtliche Beschwerde ist daher grundsätzlich zulässig (Art. 84 Abs. 2
und Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene
Urteil persönlich betroffen und daher zur staatsrechtlichen Beschwerde
legitimiert (Art. 88 OG). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich
einzutreten.

1.2 Nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Sache sei
zu neuer Beurteilung der gesamten Kosten- und Entschädigungsfolgen an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier
nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur (BGE 129 l
129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 127 II 1 E. 2c S. 5, je mit Hinweisen). Verlangt der
Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann
auf seine diesbezüglichen Begehren nicht eingetreten werden. Die Rückweisung
an die Vorinstanz wäre die Folge einer allfälligen Gutheissung der
staatsrechtlichen Beschwerde.

2.
Die bezirksgerichtliche Kommission Münchwilen hat die Verfahrenskosten,
bestehend aus einer Verfahrensgebühr von Fr. 900.-- und den gesamten
Untersuchungskosten von Fr. 5'193.30, total Fr. 6'093.30, dem
Beschwerdeführer auferlegt, nachdem sie das Verfahren betreffend Verletzung
des Planungs- und Baugesetzes wegen Verfolgungsverjährung eingestellt und ihn
wegen mehrfacher vollendeter versuchter Nötigung schuldig gesprochen hatte.
Das Obergericht stellte seinerseits das Verfahren wegen Widerhandlung gegen
das Planungs- und Baugesetz ein, erkannte den Beschwerdeführer jedoch der
mehrfachen versuchten Nötigung als nicht schuldig und sprach ihn
diesbezüglich frei. Die Kosten der Strafuntersuchung und des
erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 6'093.30 auferlegte es in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz dem Beschwerdeführer, wobei es die ihm für
das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochene Parteientschädigung von Fr.
2'500.-- zuzüglich Mehrwertsteuer mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten
verrechnete.

3.
3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen einem Angeschuldigten
bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt
werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares
Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen
Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder
aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten handelt es sich nicht um eine
Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine
zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes
Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens
verursacht wurde (BGE 119 la 332 E. 1b S. 334). Wie das Bundesgericht
festgehalten hat, ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht
verurteilten Angeschuldigten die Kosten dann aufzuerlegen, wenn er in
zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der
Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen
und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert
hat (BGE 119 la 332 E. 1b S. 334; 116 la 162 E. 2a S. 166, je mit Hinweisen).
Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des
Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem
Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt
vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein
strafrechtliches Verschulden (BGE 120 la 147 E. 3b S. 155).

3.2 Die Überbindung von Verfahrenskosten an den Angeschuldigten bei
Freispruch oder Einstellung des Verfahrens hat Ausnahmecharakter (BGE 116 la
162 E. 2c S. 171; unpubl. Bundesgerichtsurteil 1P.705/2003 vom 27. Mai 2004,
E. 3.5). Dieser Grundsatz wirkt sich auch auf den Umfang der Kostenpflicht
aus, indem die Belastung mit Kosten nicht weiter gehen darf, als der
Kausalzusammenhang zwischen dem fehlerhaften Verhalten, das dem
Angeschuldigten vorgeworfen wird, und den die Kosten verursachenden
behördlichen Handlungen reicht (BGE 116 la 162 E. 2d/bb S. 174 f.; 109 la 160
E. 4a S. 163; unpubl. Bundesgerichtsurteil 1P.705/2003 vom 27. Mai 2004, E.
3.5; vgl. ferner Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 108 Rz. 23; Andreas
Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons
Zürich, Zürich 2000, § 42 Rz. 39; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des
Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, S. 750). Diese Grundsätze gelten
nicht nur für die Auferlegung von Kosten, sondern auch für die Verweigerung
einer Entschädigung (BGE 120 la 147 E. 3b S. 155; 116 la 162 E. 2g S. 176;
115 la 309 E. 1a S. 310 f.; unpubl. Bundesgerichtsurteil 1P.506/2003 vom 10.
Februar 2004, E. 1.1).
3.3 Wird eine Kostenauflage oder die Verweigerung einer Parteientschädigung
wegen Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung mit staatsrechtlicher
Beschwerde angefochten, so prüft das Bundesgericht frei, ob sich aus dem
Dispositiv oder aus den Erwägungen des Kostenentscheids ein direkter oder
indirekter Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld ableiten lässt (BGE 116 la
162 E. 2f S. 175; 115 la 309 E. 1b S. 310 f.). Geht es nicht um den
Schutzbereich von Art. 32 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 2 EMRK, welche
Bestimmungen den guten Ruf des Angeschuldigten gegen den direkten oder
indirekten Vorwurf schützen wollen, ihn treffe trotz Freispruch oder
Einstellung des Verfahrens eine strafrechtlich relevante Schuld (BGE 114 la
299 E. 2b S. 302), so werden die Voraussetzungen für eine Kostenauflage durch
das kantonale Recht umschrieben. In diesem Bereich kommt nur Art. 9 BV zur
Anwendung, wonach die betreffenden kantonalen Gesetzesbestimmungen nicht
willkürlich angewendet werden dürfen (BGE 116 la 162 E. 2f S. 175 f.; unpubl.
Bundesgerichtsurteil 1P.36/2002 vom 29. April 2002, E. 1.1). Willkürlich ist
ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar
erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er
offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 131 I 57 E. 2 S. 61; 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Das Bundesgericht hebt einen
Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung des Entscheids,
sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 131 I 57 E. 2 S. 61; 129 I 8 E.
2.1 S. 9; 127 I 54 E. 2b S. 56, je mit Hinweisen).

4.
Gemäss § 57 Abs. 1 StPO/TG trägt der Staat grundsätzlich die Verfahrenskosten
bei Einstellung der Untersuchung und bei Freispruch des Angeklagten. § 58
Abs. 1 StPO/TG sieht vor, dass der Angeschuldigte die Verfahrenskosten ganz
oder teilweise selbst zu tragen hat, sofern er einer strafbaren Handlung
schuldig erklärt wird oder durch Verletzung gesetzlicher Pflichten Anlass für
ein Strafverfahren gegeben oder dessen Durchführung erschwert hat.

5.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm das Obergericht die gesamten
Kosten der ganzen Untersuchung und des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens
auferlegt und ihm keine Parteientschädigung für das erstinstanzliche
Verfahren zugesprochen hat. Er sieht hierin eine Verletzung der
Unschuldsvermutung.

5.1 Im Einzelnen rügt der Beschwerdeführer als Verletzung der
Unschuldsvermutung, dass das Obergericht hinsichtlich des Vorwurfs der
Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz nur die Verjährung erwähnt
und nicht beachtet habe, dass ihn die bezirksgerichtliche Kommission
diesbezüglich für nicht schuldig befunden habe. Dabei übersieht der
Beschwerdeführer, dass sich die bezirksgerichtliche Kommission in ihrem
Entscheid vom 20. Januar 2005 mit dem Vorwurf der Widerhandlung gegen das
Planungs- und Baugesetz nicht materiell befasste, sondern diesbezüglich nur
den Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäss Art. 103 Abs. 3 PBG/TG
feststellte. Dass die bezirksgerichtliche Kommission den Beschwerdeführer in
ihrem Dispositiv in diesem Anklagepunkt für nicht schuldig erklärte, ist
somit ausschliesslich die Folge der eingetretenen Verjährung. Dass das
Obergericht in diesem Anklagepunkt nur das Verfahren einstellte, verletzt die
Unschuldsvermutung somit nicht.

5.2 Eine Verletzung der Unschuldsvermutung rügt der Beschwerdeführer auch
hinsichtlich der Feststellung des Obergerichts, der Tatbestand des
Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sei verjährt. Das Obergericht habe
hinsichtlich weiterer allenfalls in Betracht kommender Straftatbestände
erklärt, diesbezüglich würde es zusätzlicher Beweiserhebungen bedürfen, und
habe ihn mit der Überlegung, solche würden nichts mehr bringen,
freigesprochen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann diesen
Ausführungen des Obergerichts weder direkt noch indirekt ein strafrechtlicher
Schuldvorwurf in Bezug auf den ohnehin nicht angeklagten Tatbestand des
Missbrauchs einer Fernmeldeanlage entnommen werden. Die Unschuldsvermutung
ist somit auch in diesem Punkt nicht verletzt.

6.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht ferner vor, es habe seine
Begründungspflicht verletzt.

6.1 Das Obergericht räumte in seiner Vernehmlassung ein, die konkrete
Begründung des Kostenspruchs sei bedauerlicherweise ausgesprochen kurz
ausgefallen. Ergänzend führte es hierzu aus, die im angefochtenen Urteil
wiedergegebene Umschreibung des Verhaltens des Beschwerdeführers sei
gleichbedeutend wie wenn das Obergericht gesagt hätte, das Verhalten des
Beschwerdeführers verstosse gegen die guten Sitten. Der Freispruch vom
Vorwurf der Nötigung sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer nicht genötigt
habe und nicht, weil die ihm vorgeworfenen Sachverhalte nicht ausgewiesen
gewesen wären. Hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Planungs- und
Baugesetz habe der Beschwerdeführer eine verwaltungsrechtliche Norm
schuldhaft verletzt, indem er sich einer behördlichen Verfügung widersetzt
habe.

Dem Beschwerdeführer ist Gelegenheit gegeben worden, seine Beschwerde
ebenfalls zu ergänzen (Art. 93 Abs. 2 OG), wovon er Gebrauch machte.

6.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltenen Anspruch auf rechtliches Gehör
ergibt sich für den Richter die Pflicht, seinen Entscheid zu begründen. Der
Richter muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen darlegen, von
denen er sich leiten liess und auf welche sich sein Entscheid stützt, so dass
ihn der Betroffene sachgerecht anfechten kann (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102, mit
Hinweisen).

6.3 Das Obergericht legte im angefochtenen Urteil zur Begründung seines
Kostenentscheids die massgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung sowie
die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Kostenauflage bei Freispruch und
Verfahrenseinstellung dar und erklärte, nachdem dem Beschwerdeführer
sittenwidriges und gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten vorgeworfen
werden müsse, rechtfertige es sich, ihm die gesamten Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen und ihm für das erstinstanzliche
Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese Ausführungen des
Obergerichts würden für sich allein zur Begründung einer Kostenauflage und
zur Verweigerung einer Parteientschädigung nicht ausreichen. Betreffend den
Anklagepunkt der mehrfachen versuchten Nötigung schilderte das Obergericht
jedoch vorgängig das der diesbezüglichen Anklage zugrunde liegende Verhalten
des Beschwerdeführers hinreichend detailliert (Urteil S. 22 E. 6a) und
bezeichnete dieses Verhalten in seinen folgenden Ausführungen als "höchst
unangenehm, äusserst lästig und ärgerlich sowie klar antisozial" (Urteil S.
26 E. 6c). Dass ein solches Verhalten gegen die guten Sitten und damit gegen
Art. 41 Abs. 2 OR und Art. 28 ZGB verstösst, ist offensichtlich und war vom
Beschwerdeführer zu erkennen, auch wenn das Obergericht die entsprechenden
Ausführungen im Zusammenhang mit dem Kostenentscheid nicht ausdrücklich
wiederholte. Der dort erfolgte Bezug auf sittenwidriges und gegen Treu und
Glauben verstossendes Verhalten darf und muss im Zusammenhang mit der
vorherigen Schilderung des weitgehend unbestrittenen Verhaltens des
Beschwerdeführers gesehen werden. Die bereits im angefochtenen Urteil
enthaltene Begründung des Kostenentscheids ist wohl kurz, vermag jedoch
hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen versuchten Nötigung zu genügen. Eine
Verletzung der Begründungspflicht liegt diesbezüglich nicht vor. Ebenso wenig
liegt darin ein Verstoss gegen das Willkürverbot.

6.4 Hinsichtlich des Vorwurfs betreffend Widerhandlung gegen das Planungs-
und Baugesetz fehlt es hingegen im angefochtenen Urteil selbst an einer
Begründung des Kostenentscheids. Das Obergericht führte in seiner ergänzenden
Begründung aus, auch die Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das
Planungs- und Baugesetz habe der Beschwerdeführer selber zu verantworten. Er
habe eine angeordnete Parkplatzsperre missachtet. Dieser Sachverhalt sei
ausgewiesen und unbestritten. Der Beschwerdeführer habe eine
verwaltungsrechtliche (und nicht eine strafrechtliche) Norm schuldhaft
verletzt, indem er sich einer behördlichen Verfügung widersetzte. Die
entsprechende Bestrafung sei im Laufe der Strafuntersuchung noch nicht
verjährt gewesen. Er habe somit auch diese Kosten kausal verursacht.

6.5 Diese Begründung des Obergerichts erweckt Bedenken. Die politische
Gemeinde Sirnach begründete ihre Strafanzeige vom 6. August 2001 damit, dass
der Beschwerdeführer diverse an ihn erlassene Verfügungen missachtet und
darin angeordnete Massnahmen unterlassen habe. Sie beantragte daher, der
Beschwerdeführer sei gestützt auf § 103 PBG/TG zu büssen. Abs. 1 dieser
Vorschrift lautet:
"Wer als Grundeigentümer, Bauherr oder sonstiger Berechtigter,
Projektverfasser, Unternehmer, Bauleiter oder für die Ausführung von Arbeiten
Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieses Gesetzes
oder den gestützt darauf erlassenen Plänen, Vorschriften oder Verfügungen
zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft."
Diese Bestimmung beinhaltet somit eine Strafnorm für die Zuwiderhandlung
gegen Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes, somit gegen
verwaltungsrechtliche Bestimmungen. Die Bestimmung ist jedoch eine Strafnorm
und steht dementsprechend unter der Überschrift "Strafen". Nur wo
Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes verletzt worden sind, kommt diese
Strafnorm zur Anwendung. Bei einer Bestrafung gemäss § 103 Abs. 1 PBG/TG geht
es somit immer um Verstösse gegen verwaltungsrechtliche Normen. Dasselbe
gilt, wenn die in § 103 Abs. 3 PBG/TG auf drei Jahre festgelegte
Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Wenn ausgewiesen und unbestritten
wäre, dass der Beschwerdeführer eine angeordnete Parkplatzsperre missachtete,
so hätte sich seine Bestrafung auf eine verwaltungsrechtliche Bestimmung des
Planungs- und Baugesetzes gestützt. Deren Übertretung konnte wegen Eintritts
der Verfolgungsverjährung nicht zur Bestrafung führen. Eine solche
verwaltungsrechtliche Norm kann in diesem Fall ohne Verletzung der
Unschuldsvermutung auch nicht zur Begründung einer Kostenauflage herangezogen
werden. Mit der Begründung des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe eine
verwaltungsrechtliche Norm schuldhaft verletzt, wird zumindest indirekt der
Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer habe sich einer Übertretung des
Planungs- und Baugesetzes schuldig gemacht.

7.
7.1 Das Bundesgericht hebt einen Entscheid im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren nur auf, wenn er sich im Resultat als verfassungswidrig
erweist, und nicht schon dann, wenn nur die Begründung unhaltbar ist (vgl. E.
3.3 hiervor). Das Bundesgericht hat somit die Möglichkeit, die Motive des
umstrittenen Entscheids zu ersetzen (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 122 I 257 E.
5 S. 262). Von dieser Möglichkeit ist indessen nur dann Gebrauch zu machen,
wenn der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend ersichtlich ist
und die rechtliche Situation als klar erscheint (BGE 112 Ia 129 E. 3c S. 135
f.; 106 Ia 310 E. 1b S. 314 f.).
7.2 Wird ein Angeklagter teilweise freigesprochen, so dürfen ihm dann die
gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihm zur Last
gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle
Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Der
Beschwerdeführer ist vom Obergericht nicht teilweise freigesprochen worden,
sondern es ist gegen ihn zweitinstanzlich überhaupt kein Schuldspruch mehr
erfolgt. Angesichts der Zulässigkeit der Kostenauflage hinsichtlich des
Anklagepunkts der mehrfachen versuchten Nötigung (vgl. E. 6.3 hiervor) stellt
sich die Frage, ob damit auch die Auflage der gesamten Verfahrenskosten
begründet werden kann.

7.3 Die vom Bezirksamt Münchwilen gegen den Beschwerdeführer geführte
Strafuntersuchung betraf sowohl die Anzeige der politischen Gemeinde Sirnach
wegen Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz wie auch diejenige von
A.________ und B.________ wegen der vom Beschwerdeführer ausgegangenen
Belästigungen. Am 27. August 2002 wurde der Beschwerdeführer vom
Untersuchungsrichter zu beiden Anzeigen einvernommen. Aus dem Protokoll geht
hervor, dass der Streit um die gewerbliche Nutzung der als Autoabstellplatz
dienenden Parzelle sowohl Gegenstand der Auseinandersetzung mit der
Baufachkommission Sirnach als auch Grund und Auslöser für das unflätige
Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Nachbarn A. und B.________ war.
Auf die Frage des Untersuchungsrichters nach der Ursache der nachbarlichen
Auseinandersetzung mit Frau A.________ antwortete der Beschwerdeführer, auf
dem betreffenden Grundstück stünden seit zwanzig Jahren
Ausstellungsfahrzeuge, und Frau A.________ habe dort keine Wagen mehr sehen
wollen (Protokoll S. 2). Im weiteren Verlauf der Einvernahme sprach der
Untersuchungsrichter den Beschwerdeführer auf seine Äusserungen gegenüber
B.________ an, worauf der Beschwerdeführer antwortete, Herr B.________ habe
versucht, "mit dem Recht es so hinzubiegen, dass auf der besagten Parzelle
kein Auto hinkommt", und man müsse immer die Ausgangslage anschauen, wobei
der Beschwerdeführer sich auf ein Gespräch von Pfingsten 2001 und eine
Besprechung mit der Gemeinde bezog (Protokoll S. 7-8). Daraus geht klar
hervor, dass die Belästigungen der Nachbarn A. und B.________ und die
Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz in engem Sachzusammenhang
standen. Die von der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer erhobene
Anklage vom 1. September 2003 betraf denn auch sowohl die Vorwürfe der
mehrfachen versuchten Nötigung wie auch der Widerhandlung gegen das Planungs-
und Baugesetz, wobei der letztere Vorwurf den weitaus kleineren Raum der
Anklageschrift ausmachte. In der Folge beurteilten beide kantonalen Instanzen
die beiden Anklagepunkte im gleichen Verfahren.

7.4 Bei dieser Situation erscheint es vertretbar, dass die
bezirksgerichtliche Kommission Münchwilen die Verfahrenskosten für die beiden
Anklagepunkte nicht ausschied und separat festsetzte, sondern gesamthaft dem
im erstinstanzlichen Verfahren im Anklagepunkt der mehrfachen versuchten
Nötigung schuldig gesprochenen Angeklagten auferlegte. Entsprechend sah dann
das Obergericht, das den Angeklagten in diesem Anklagepunkt freisprach, von
einer Kostenaufteilung ab. Eine solche liesse sich auch kaum vornehmen,
nachdem die beiden Anklagepunkte im gesamten Verfahren zusammen behandelt
worden sind. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, einzelne
Untersuchungshandlungen oder Verfahrensschritte hätten nur den Vorwurf der
Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz betroffen und hätten
kostenmässig ausgeschieden werden können.

8.
8.1 Die Auferlegung der gesamten erstinstanzlichen Kosten beanstandet der
Beschwerdeführer ferner mit dem Argument, es sei allein von der
Staatsanwaltschaft zu vertreten, dass die bezirksgerichtliche Kommission am
13. Mai 2004 kein Urteil habe fällen können, sondern die Akten für eine
Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen habe,
wodurch ein zusätzlicher Aufwand entstanden sei. Das Obergericht führte in
seiner Vernehmlassung hierzu aus, durch die Rückweisung seien dem
Beschwerdeführer keine Mehrkosten entstanden, da die Einvernahmen so oder so
hätten durchgeführt werden müssen und die bezirksgerichtliche Kommission mit
der Festlegung einer Verhandlungsgebühr von Fr. 900.-- nur eine Verhandlung
berücksichtigt habe.

8.2 Die anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 13. Mai 2004 von der
bezirksgerichtlichen Kommission beschlossene Rückweisung an die
Staatsanwaltschaft zur ergänzenden Strafuntersuchung zwecks Einvernahme der
Anzeigeerstatter sowie einer Zeugin und anschliessender Schlusseinvernahme
des Angeklagten erfolgte zur näheren Abklärung des Anklagepunktes der
mehrfachen versuchten Nötigung. Es ist nun keineswegs aussergewöhnlich, dass
sich im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens weitere Abklärungen als
notwendig erweisen, wobei es durchaus vorkommen kann, dass dadurch ein
zusätzlicher Verteidigungsaufwand erforderlich wird, der unter Umständen
nicht erforderlich gewesen wäre, wenn die entsprechenden Abklärungen schon in
einem früheren Verfahrensstadium getroffen worden wären. Von besonderen, hier
nicht vorliegenden Situationen abgesehen verlangt das Willkürverbot aber
nicht, dass solche Kosten ausgeschieden und dem kostenpflichtigen Beurteilten
vergütet werden. Der Beschwerdeführer nennt denn auch keine Bestimmung, die
ein solches Vorgehen vorschreiben würde.

9.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Kosten der Strafuntersuchung
von Fr. 3'249.- gemäss Kostenaufstellung vom 16. Januar 2003 könnten ihm
zufolge Verjährung nicht auferlegt werden. Er vertritt die Ansicht, bei den
Untersuchungskosten handle es sich um Parteikosten der Staatsanwaltschaft,
die innert eines Jahres hätten geltend gemacht werden müssen. Diese Ansicht
geht fehl. Bei den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft handelt es
sich, anders als bei den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheiden des
Bundesgerichts, nicht um eine privatrechtliche, sondern um eine
öffentlichrechtliche Forderung. Diese unterliegt nicht der einjährigen
Verjährungsfrist von Art. 60 Abs. 1 OR. Die Untersuchungskosten sind Teil der
Verfahrenskosten, die mit dem Urteil, vorliegend mit dem angefochtenen Urteil
des Obergerichts, festgestellt und verlegt werden. Von Verjährung kann
diesbezüglich daher keine Rede sein.

10.
Zusammenfassend hält der Kostenentscheid des Obergerichts mit der teilweise
substituierten Begründung im Ergebnis vor der Verfassung stand. Die
staatsrechtliche Beschwerde ist daher im Sinne der Erwägungen abzuweisen.

Gemäss diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens grundsätzlich vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG),
und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist aber zu berücksichtigen, dass das
Bundesgericht die Begründung des Obergerichts teilweise substituieren musste.
Dem Beschwerdeführer ist deshalb lediglich eine reduzierte Gerichtsgebühr
aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: