Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.498/2006
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{T 0/2}
1P.498/2006 /fun

Urteil vom 23. November 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Ersatzrichter Greiner,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Lorella Callea,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 760, 6301 Zug,
Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, Aabachstrasse 3, Postfach 760,
6301 Zug.

Strafprozess,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Strafgerichts des Kantons Zug, Berufungskammer, vom 7. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ fuhr am Mittwoch, den 5. November 2003, um ca. 13.55 Uhr, als
Lenker des Personenwagens "Mercedes", ZG ..., auf einer Verbindungsstrasse
von Edlibach in Richtung Neuägeri. Dabei soll er - so die Beobachtungen eines
Beamten der Zuger Polizei - in Edlibach, Höhe Bleick, einen vor ihm fahrenden
Personenwagen (denjenigen des Polizeibeamten) überholt und dabei die
signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten haben. Kurze
Zeit später, nach dem Bereich einer signalisierten Baustelle zwischen
Bethlehem und dem Weiler "Nussli", soll er drei Fahrzeuge überholt haben,
obwohl ein vor ihm fahrender Personenwagen ebenfalls zu einem Überholmanöver
angesetzt habe und die Sicht durch die folgende Linkskurve beeinträchtigt
gewesen sei. Bei diesem zweiten Überholmanöver soll der Beschuldigte
zusätzlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h
überschritten haben.

Anlässlich der polizeilichen Anhaltung und Kontrolle gab X.________ an, er
könne die ihm vorgehaltene Beschuldigung nicht bestätigen und sage nichts
weiter dazu; sein Rechtsanwalt werde sich damit befassen.

B.
Mit Urteil vom 7. Juni 2006 erkannte das Strafgericht des Kantons Zug als
Appellationsinstanz X.________ schuldig der groben Verkehrsregelverletzung
wegen Missachtung von Art. 35 Abs. 2 SVG sowie der mehrfachen
Verkehrsregelverletzung durch Übertretung von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a
Abs. 1 lit. b VRV und verurteilte ihn zu Fr. 7'500.-- Busse; dies mit
vorzeitiger Löschungsmöglichkeit des Eintrags im Strafregister bei einer
Probezeit von zwei Jahren.

C.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des
Strafgerichts sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben; der
Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. Er macht eine willkürliche
Tatsachenfeststellung im Sinne von Art. 9 BV sowie die Verletzung der
Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV geltend.

D.
In der Vernehmlassung vom 22. August 2006 beantragt das Strafgericht die
Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde und verweist zur Begründung auf
die Erwägungen im angefochtenen Urteil.

E.
Mit Verfügung vom 6. September 2006 hat der Präsident der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar
und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf bloss
allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E.1.3 S. 262, 125 I 492 E. 1b S. 495, 110
la 1 E. 2a S. 3 f; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 9 BV (willkürliche
Tatsachenfeststellung) und Art. 32 Abs. 1 BV (Verletzung der
Unschuldsvermutung).
Soweit er in der Beschwerde nicht aufzeigt, inwiefern die einzelnen Normen
durch das angefochtene Urteil verletzt sein sollen, sind die Verfassungsrügen
ungenügend begründet und ist deshalb darauf nicht einzutreten.

Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne
Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den
kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen
oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich
der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist;
eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E 2a S. 88, je mit
Hinweisen).

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo") ist bis zum gesetzlichen Nachweis der
Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte
unschuldig ist (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f). Als Beweiswürdigungsregel
besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den
Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a. S.
41). Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses
erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen
und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt
nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit
Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des
Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (Urteil 1P.428/2003
vom 8. April 2004, E. 4.2).

2.
Der Beschwerdeführer bemängelt, das Strafgericht habe bei der Beurteilung des
relevanten Sachverhaltes einzig auf die polizeiliche Darstellung des
Geschehens durch WM Y.________ abgestellt. Es sei jedoch offen, auf welchen
Sachverhalt man abstellen müsse. Es stehe Aussage gegen Aussage betreffend
die Darstellung des Zeugen und des Beschwerdeführers.

Das Strafgericht stellt fest, dass die Sachverhaltsdarstellungen des
Polizeibeamten Y.________ und des Beschuldigten stark differieren; es sei
deshalb zu prüfen, auf welche Darstellung bei der Beurteilung des Falles
abzustellen sei. Zur Beurteilung verweist das Strafgericht auf die bereits
vom Einzelrichter erwähnten, zutreffenden rechtlichen Grundlagen.

Das Strafgericht bemerkt, nicht der Beschuldigte habe seine Unschuld zu
beweisen, sondern es sei Sache des Staates, diesem ein allfälliges
Fehlverhalten rechtsgenüglich nachzuweisen. Das Strafgericht hat die
Glaubhaftigkeit der Aussagen Y.________ unter Verweis auf die Ausführungen
des Einzelrichters bejaht und weiter festgehalten, die Aussagen Y.________
erschienen erlebnisfundiert und plausibel. Auch enthielten sie keine
Übertreibungen, Beschönigungen oder Floskeln. Zudem bestünden aufgrund der
Akten, aber auch der Erfahrungen des Gerichts, keinerlei Anhaltspunkte dafür,
dass der Zeuge den Beschwerdeführer wider besseres Wissen belasten oder wegen
einer früheren Angelegenheit voreingenommen zur Anzeige bringen wollte, was
mit dem Einzelrichter und entgegen den Vorbringen der Verteidigung sehr wohl
als Indiz für die Glaubhaftigkeit gewertet werden könne. Im weiteren habe der
Polizeibeamte seinen Anzeigerapport, welchem er auch einen Plan und
Fotobericht beigefügt habe, nur gerade fünf Tage nach dem Vorfall erstellt.
Gesamthaft beständen mithin keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der
Polizeibeamte mit Bezug auf die beschriebenen Örtlichkeiten und die
Geschehensabläufe geirrt haben könnte. Den in allen Teilen klaren und
deutlichen Aussagen eines vereidigten Polizeibeamten habe der Beschuldigte zu
keinem Zeitpunkt etwas entgegenzusetzen vermocht.

Insoweit hat das Strafgericht ausführliche und überzeugende Überlegungen
angestellt.

3.
Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer in Ziffer 2 seiner Eingabe geltend,
das Strafgericht setze voraus, dass sich Polizeibeamte gestützt auf ihre
Ausbildung bei visuellen Wahrnehmungen nicht täuschen könnten.

Eine solche Äusserung sucht man in der Urteilsbegründung des Strafgerichts
jedoch vergeblich. Es wird bloss festgehalten, es sei bei jeder
Beweiswürdigung beachtlich, dass ein Beschuldigter ein Interesse an einer für
ihn günstigeren Sachverhaltsdarstellung habe und andererseits Polizeibeamte
gestützt auf Ausbildung und Erfahrung ein geschultes Auge für die Wahrnehmung
von Verkehrssituationen hätten. Wohl treffe es zu, dass es selbst einem
ausgebildeten und erfahrenen Polizeibeamten nicht möglich sei, die
Geschwindigkeit eines beschleunigenden Autos genau festzustellen. Dies stehe
im vorliegenden Fall auch gar nicht zur Diskussion. Vielmehr habe der Zeuge
angegeben, der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug stark beschleunigt. Eine
solche Feststellung sei nach Einschätzung des Strafgerichts jedoch nicht nur
einem geschulten Auge möglich, sondern jedermann. Der Unterschied zwischen
leichtem und starkem Beschleunigen sei nach eigenen Erfahrungen und
Feststellungen des Strafgerichts ein im Strassenverkehr augenfälliger,
einfach feststellbarer Vorgang. Wieso gerade bei einer derart einfachen
Beobachtung "die optische Wahrnehmung der Dinge nicht mit den realen
Geschehnissen übereinstimmen" sollte, werde von der Verteidigung nicht
dargelegt.

Insoweit handelt es sich seitens des Beschwerdeführers um einen
unzutreffenden Vorwurf, der sich zudem in appellatorischer Kritik erschöpft,
so dass nicht weiter darauf einzutreten ist.

4.
In den Ziffern 3 und 4 der Beschwerde wird ausgeführt, das Strafgericht sei
willkürlich von einer erhöhten Glaubwürdigkeit von Polizeiaussagen
ausgegangen.

In der Einführung hält das Strafgericht generell fest, es dürfe nicht davon
ausgegangen werden, dass belastende Aussagen von Polizeibeamten stets
glaubwürdiger seien als solche eines verzeigten Verkehrsteilnehmers; indessen
dürfe die Glaubwürdigkeit vereidigter, unter Zeugenpflicht stehender und auf
die Folgen falscher Zeugenaussagen hingewiesener Polizeibeamter nicht
leichthin in Frage gestellt werden. An dieser Prämisse ist nichts
auszusetzen, lässt sie doch zutreffenderweise Raum für eine individuelle
Beurteilung der Glaubwürdigkeit bzw. Glaubhaftigkeit von Belastungszeugen,
ohne dass der Aussage eines Polizeibeamten a priori ein höherer Beweiswert
zuerkannt würde, und ist eine Beurteilung des Tatvorwurfs in freier Würdigung
der Beweise möglich.

In der Folge hat sich dann das Strafgericht eingehend mit den Argumentationen
der Beteiligten auseinandergesetzt und diese entsprechend gewürdigt (vgl.
nachfolgend).

5.
In den Ziffern 5, 6 und 7 der Beschwerde wird bemängelt, bei der Beurteilung
der Geschwindigkeit des Beschwerdeführers beim ersten Überholmanöver habe man
betreffend Umfang und örtlicher Situierung einseitig auf die Aussagen des
Zeugen Y.________ abgestellt.

Dieser hatte ausgeführt, er selbst sei innerorts gemäss Tacho mit 55-60 km/h
gefahren und sei dabei noch innerorts vom Beschwerdeführer überholt worden.
Dieser habe noch innerorts sehr stark beschleunigt und die Geschwindigkeit
von 50 km/h stark überschritten; der Beschwerdeführer sei dann stark
beschleunigend vorbeigezogen.

Der Beschwerdeführer seinerseits hatte anlässlich seiner Einvernahme vom 7.
Juni 2006 vor dem Strafgericht erklärt: "Wie gesagt, ich setzte dort zum
Überholen an, wo die Einfahrt vorbei war. Ich schaute nicht auf den
Tachometer. Nach meinen Erfahrungswerten kann es schon sein, dass ich die
80er Grenze überschritten habe ausserorts. Innerorts, das kann ich nicht
sagen. Ich fahre einen Automaten." (Hauptverhandlungsprotokoll, Seite 4). Im
Schlusswort des Beschwerdeführers findet sich zudem die Äusserung, nach den
Radarkasten und der Einfahrt könne es sein, dass die 50
km/h-Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde; wenn, dann nur marginal
(Hauptverhandlungsprotokoll, Seite 8).

Wieso das Gericht nach der Auffassung des Beschwerdeführers von einer
Ausgangsgeschwindigkeit des überholten Polizeibeamten von 40 km/h und nicht -
wie von diesem angegeben - von 55-60 km/h gemäss Tachograph ausgehen sollte,
überzeugt nicht. Die Angaben des Zeugen wirken klar und enthalten mit der
Angabe der 55-60 km/h gemäss Tacho auch eine mögliche
Selbstbelastungskomponente, welche sicher nicht leichthin gemacht wird. Daran
vermag die Schilderung des Beschwerdeführers, welcher selber sagt, nicht auf
den Tacho geschaut zu haben und nicht immer gleiche Tempoangaben macht, keine
ernsthaften Zweifel zu wecken. Die Angaben des Zeugen, der Beschwerdeführer
habe "sehr stark" beschleunigt und der Abstand zum überholenden Fahrzeug sei
"sehr rasch" grösser geworden, sind nicht besonders komplex. Wenn nun das
Strafgericht diese Beurteilungsfähigkeiten dem Polizeibeamten zutraut, ist
dies ohne weiteres vertretbar. Dies trifft auch auf die Lokalisation des
Beginns des Überholens zu, welche der ortskundige Beamte macht. Dass das
Überholen noch vor Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung innerorts
stattgefunden hat, räumt im Übrigen auch der Beschwerdeführer ein.

Inwieweit das Strafgericht unter diesen Umständen, auf eine genügende
Beweisbasis für eine einfache Verkehrsregelverletzungen durch
Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts erkennend, Beweiswürdigungsregeln
verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen decken sich die beiden
Versionen des Beschwerdeführers und des Zeugen Y.________ in ihrem
Grundansatz durchaus und den allfälligen Ungenauigkeiten bei der Wahrnehmung
der Geschwindigkeiten anderer ist durch die Annahme einer bloss einfachen
Übertretung Rechnung getragen worden, ohne dass damit die Glaubwürdigkeit des
Zeugen herabgesetzt würde.

6.
Ein weiteres Überholmanöver von drei Fahrzeugen in einem Zug durch den
Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit bis zu 100 km/h ist soweit
unbestritten; insbesondere wird die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit
von 80 km/h ausserorts seitens des Beschwerdeführers offenbar zugestanden.

Allerdings will der Beschwerdeführer dieses Manöver auf einer ungefährlichen
Geraden ausgeführt haben; der Zeuge schildert ein Überholen vor einer
unübersichtlichen Kurvenkombination.

In Ziffer 8 der Beschwerde wird insbesondere hinsichtlich Lokalisation dieses
Überholvorganges an gefährlicher Stelle erneut argumentiert, man habe
willkürlich entschieden und jedes Argument des Beschwerdeführers mit
irgendwelchen Erfahrungswerten des Gerichts abzuschwächen versucht. Der
Polizeibeamte Y.________ habe angegeben, dass genau in dem Moment, als der
Beschwerdeführer zum zweiten Überholmanöver angesetzt habe, auch der
voranfahrende Lenker zum Überholen angesetzt, dies dann aber unterlassen
habe. Dem entsprechenden Schluss des Beschwerdeführers, es sei doch
unwahrscheinlich, dass gerade zwei Lenker zur gleichen Zeit ein gefährliches
Manöver durchführen sollten, habe man nicht die nötige Beachtung geschenkt.

Diese Argumentation der Verteidigung hat das Strafgericht zutreffenderweise
als nicht entscheidend bewertet; es kann auf die entsprechenden Ausführungen
verwiesen werden (E. 2.5.1.).

Durchaus vertretbar weist das Strafgericht zudem darauf hin (E. 2.5.4), dass
der Umstand, der Beschwerdeführer habe beim zweiten Überholmanöver kein
Fahrzeug hinter sich bemerkt, dafür spreche, dass er eben nicht auf der
ungefährlichen langen Geraden überholt habe, denn sonst hätte er den dort
überholenden Polizeibeamten Y.________ bemerken müssen.

7.
Gesamthaft hat sich das Strafgericht mit den Einwendungen des
Beschwerdeführers in durchaus genügender Weise auseinander gesetzt. Das
Strafgericht hat ausgeführt, weshalb ihm die Schilderungen des Polizeibeamten
glaubwürdig erschienen; die Überlegungen des Strafgerichts erscheinen
schlüssig. Dass es "blind auf die Behauptungen des Zeugen abgestellt" hätte,
ist in keiner Weise dargetan. Es ist weiter nicht ersichtlich, welches Motiv
der Polizeibeamte für eine falsche Anschuldigung haben sollte. Widersprüche
sind in seinen Aussagen nicht feststellbar, zusätzliche Indizien für seine
Darstellung hingegen vorhanden.

Der Beschwerdeführer erhebt keine Einwendungen, welche geeignet wären, die
Erwägungen des Strafgerichts als verfassungswidrig erscheinen zu lassen.
Seinen Ausführungen kommt weitgehend der Charakter von Schutzbehauptungen zu.
Es liegt weder eine willkürliche Beweiswürdigung vor, noch eine Verletzung
der Unschuldsvermutung und es bestehen keine erheblichen und schlechterdings
nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers.
Die Bestätigung des Urteil des Einzelrichters durch das Strafgericht erweist
sich deshalb als verfassungskonform und die staatsrechtliche Beschwerde ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

8.
Bei diesem Ausgang trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 Abs. 1 OG). Anspruch auf eine
Parteientschädigung besteht nicht (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: