Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.497/2006
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{T 0/2}
1P.497/2006 /scd

Urteil vom 25. September 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Nay,
Gerichtsschreiber Haag.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Baukonsortium "Im Winkel" bestehend aus:
1.Ehepaar A.________,
2.B.________,
3.Ehepaar C.________,
4.Ehepaar D.________,
5.Ehepaar E.________,
6.Ehepaar F.________,
Beschwerdegegner,
Gemeinde Hagenbuch, vertreten durch den Gemeinderat, Dorfplatz 1, 8523
Hagenbuch,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Baubewilligung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer, vom 28. Juni 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 13. Februar 2006 erteilte der Gemeinderat Hagenbuch dem Baukonsortium "Im
Winkel" die Baubewilligung für sieben Einfamilienhäuser auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 1411 in Hagenbuch. Einen hiergegen von X.________ erhobenen Rekurs
wies die kantonale Baurekurskommission IV am 18. Mai 2006 ab, soweit sie
darauf eintrat. Die Baurekurskommission trat auf den Rekurs nicht ein, soweit
der Rekurrent die Baubewilligung wegen eines bestehenden Pachtverhältnisses
beanstandete; für Fragen betreffend das Pachtverhältnis stünden die vom
Zivilrecht vorgesehenen Mittel zur Verfügung. Die Rüge, das Baugesuch verfüge
nicht über die Zustimmung sämtlicher Mitglieder der am Grundstück
berechtigten Erbengemeinschaft wies die Baurekurskommission mit der
Begründung ab, das Zustimmungserfordernis beruhe auf einer
Ordnungsvorschrift, welche die Behörde vor nutzlosen Amtshandlungen bei aus
zivilrechtlichen Gründen klar nicht realisierbaren Bauvorhaben schützen
wolle. Auf Grund der ihr obliegenden summarischen Prüfung der
zivilrechtlichen Verhältnisse habe die Baubewilligungsbehörde angesichts der
komplexen Vertretungsverhältnisse von einer hinreichenden
Zustimmungserklärung der Grundeigentümerschaft ausgehen dürfen.

Eine gegen diesen Entscheid der Baurekurskommission gerichtete Beschwerde von
X.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 28. Juni 2006
ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 11. August 2006 beantragt X.________ die Aufhebung des
Entscheids des Verwaltungsgerichts sowie der Baubewilligung und die
Weiterleitung der Angelegenheit an die Strafbehörden.

2.
Gegen den angefochtenen Entscheid steht kein anderes Rechtsmittel als die
staatsrechtliche Beschwerde offen. Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren
führt nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiter, sondern stellt als
ausserordentliches Rechtsmittel ein selbständiges staatsrechtliches Verfahren
dar, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen
Gesichtspunkt verfassungsmässiger Rechte dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395).
Die als verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte
sind zu bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der
angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen
sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258
E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c S. 43; 117 Ia 393
E. 1c S. 395, je mit Hinweisen).

Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die gesetzlichen
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er beruft sich zwar gestützt
auf die EMRK auf verschiedene verfassungsmässige Rechte, doch legt er nicht
hinreichend dar, inwiefern diese Rechte durch den angefochtenen Entscheid
verletzt werden. Auch lässt die Eingabe die erforderliche inhaltliche
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen. Auf die
Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. Dies gilt auch für den
Antrag, die Angelegenheit sei an die Strafbehörden weiterzuleiten, zumal
keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung bestehen.

3.
Wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 152
OG). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Hagenbuch und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: