Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.48/2006
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1P.48/2006 /gij

Urteil vom 16. März 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Basil Huber,

gegen

Versicherung Y.________, Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Aufhebung der Einstellungsverfügung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Dezember 2005.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Bremgarten führte gegen X.________ eine Strafuntersuchung
wegen Betrugs/Veruntreuung. Es wurde ihm vorgeworfen, gegenüber der
Versicherung den Diebstahl seines geleasten Personenwagen "Audi A8 4.2
Quattro" vorgetäuscht und den Kilometerstand im Zeitpunkt des Diebstahls viel
zu tief angegeben zu haben.

B.
Am 14. September 2005 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, weil
der Nachweis, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht worden sei, nicht erbracht
werden könne. Die Tatsache, dass das Fahrzeug beim Diebstahl einen
Kilometerstand von ungefähr 176'000 und damit einen Wert von Fr. 31'700.--
gehabt habe, der Beschuldigte hingegen immer von einem Kilometerstand von
85'000 bis 90'000 (mit einem geschätzten Wert von Fr. 53'300.--) gesprochen
habe, bedeute noch keine betrügerische Absicht.

C.
Gegen die Einstellungsverfügung erhob die Versicherung Y.________ Beschwerde
an das Obergericht des Kantons Aargau. Am 22. Dezember 2005 hiess die
Beschwerdekammer in Strafsachen die Beschwerde gut, hob die
Einstellungsverfügung auf und wies die Staatsanwaltschaft an, das
Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Betrugs fortzusetzen.

D.
Gegen den Beschwerdeentscheid hat X.________ am 26. Januar 2006
staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Er rügt die Verletzung
des rechtlichen Gehörs sowie seiner Verteidigungsrechte (Art. 29 Abs. 2 und
Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 EMRK) und beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das Obergericht.

E.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet. Die Versicherung Y.________ schliesst auf
Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem eine
Einstellungsverfügung aufgehoben und die Fortsetzung des Strafverfahrens
angeordnet wird. Dieser Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer nicht ab, sondern stellt einen Zwischenentscheid dar.

Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die
Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die staatsrechtliche Beschwerde
zulässig (Art. 87 Abs. 1 OG). Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde dagegen nur zulässig,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87
Abs. 2 OG).

Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch mit
einem späteren, dem Beschwerdeführer günstigen Entscheid nicht gänzlich
behoben werden kann (BGE 126 I 207 E. 2 S. 210 mit Hinweisen). Eine bloss
tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise die Verlängerung oder
Verteuerung des Verfahrens genügt nicht.

Im vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihm ein
nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht. Dies ist auch
nicht ersichtlich: Er wird im weiteren Verlauf des Strafverfahrens die
Möglichkeit haben, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen
und wird allfällige Verletzungen seiner Verteidigungsrechte im kantonalen
Strafverfahren oder allenfalls mit staatsrechtlicher Beschwerde gegen den
Endentscheid geltend machen können.

2.
Nach dem Gesagten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde im Verfahren gemäss
Art. 36a OG nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 156 und 159 OG).
Die Versicherung Y.________ ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher
praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren gemäss Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht
des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: