Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.489/2006
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{T 0/2}
1P.489/2006 /scd

Urteil vom 21. August 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Geschäftsleitender Untersuchungsrichter des Untersuchungsrichteramtes III
Bern-Mittelland,  Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Hochschulstrasse 17, Postfach
7475, 3001 Bern.

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 3. Juli 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ erhob am 11. Mai 2005 Strafanzeige gegen den geschäftsleitenden
Untersuchungsrichter des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland wegen
strafbarer Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht bzw. wegen
Amtsmissbrauchs, Missbrauchs der Amtsgewalt, Verletzung des Amtsgeheimnisses,
Verletzung des Berufsgeheimnisses, übler Nachrede, Verleumdung sowie
Verstosses gegen die Geheimhaltungspflicht und gegen den Datenschutz und das
Akteneinsichtsrecht. Mit Beschluss des kantonalen Untersuchungsrichters 10
des Kantonalen Untersuchungsrichteramts für Wirtschaft- und
Drogenkriminalität und das organisierte Verbrechen, Abteilung
Drogenkriminalität, vom 23. November 2005, welchem die Staatsanwaltschaft für
den Kanton Bern am 25. November 2005 zustimmte, wurde auf die Strafanzeige
nicht eingetreten.

Gegen diesen Beschluss erhob X.________ am 8. Dezember 2005 Rekurs und
stellte gleichzeitig ein Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder der
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Das Obergericht des Kantons
Bern wies mit Entscheid vom 10. April 2006 das Ablehnungsbegehren ab. Auf
eine gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das
Bundesgericht am 22. Juni 2006 nicht ein (Verfahren 1P.318/2006).

Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 3.
Juli 2006 auf den Rekurs nicht ein. Sie führte zusammenfassend aus, der
Rekurrent sei einzig hinsichtlich der behaupteten üblen Nachrede und der
Amtsgeheimnisverletzung rekurslegitimiert. In Bezug auf die beiden
Tatbestände sei im angefochtenen Nichteintretensbeschluss ein strafbares
Verhalten zu Recht verneint worden.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 9. August 2006 staatsrechtliche Beschwerde
gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom
3. Juli 2006.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Der Beschwerdeführer erachtet sämtliche Bundesrichter, namentlich die
Bundesrichter Féraud, Nay und Fonjallaz, als befangen, da das Bundesgericht
in der Vergangenheit fast ausschliesslich in willkürlicher Weise gegen ihn
entschieden hätte. Ein unabhängiger, nur dem Gesetz unterworfener Richter
verliert seine Unabhängigkeit nicht, wenn er gegen eine bestimmte Person
entscheidet. Einem Richter kann deshalb die Unabhängigkeit nicht abgesprochen
werden, nur weil er gegen eine bestimmte Person entschieden hat. Eine derart
begründete Ablehnung ist unzulässig, weshalb darauf ohne Durchführung eines
Ausstandsverfahrens nach Art. 26 Abs. 1 OG nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia
278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1).

4.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
abgesehen, kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5). Soweit der
Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

5.
Der Beschwerdeführer erachtet die Oberrichter, die am angefochtenen Beschluss
der Anklagekammer mitgewirkt hatten, als befangen. Sein gegen diese
Oberrichter erhobenes Ablehnungsgesuch ist mit Entscheid des Obergerichts vom
10. April 2006 bzw. mit Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Juni 2006
rechtskräftig abgewiesen worden; darauf ist deshalb nicht mehr
zurückzukommen.

Der Beschwerdeführer sieht die Befangenheit der am angefochtenen Beschluss
beteiligten Richter neu im Umstand, dass sie am 3. Juli 2006 über seinen
Rekurs entschieden hatten, bevor der bundesgerichtliche Entscheid bezüglich
der Befangenheitsfrage vorlag. Das Bundesgericht ist indessen bereits am 22.
Juni 2006 auf die in dieser Sache erhobene staatsrechtliche Beschwerde nicht
eingetreten (Verfahren 1P.318/2006). Ausserdem richtet sich die
staatsrechtliche Beschwerde gegen an sich rechtskräftige kantonale Entscheide
und da der Beschwerde im Verfahren 1P.318/2006 die aufschiebende Wirkung
nicht erteilt worden war, wäre die Anklagekammer ohnehin nicht gehalten
gewesen, vor ihrem Entscheid den bundesgerichtlichen Entscheid abzuwarten.
Bereits aus diesem Grund erweist sich die Befangenheitsrüge als
offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

6.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen. Auf bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E.
1.3)

Der Beschwerdeführer ist bereits mehrfach auf die Begründungsanforderungen
von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hingewiesen worden. Gleichwohl setzt sich der
Beschwerdeführer auch in der vorliegenden Beschwerde nicht mit der Begründung
des angefochtenen Beschlusses auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese
nach seiner Auffassung verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Der
Beschwerdeführer erfüllt die genannten Begründungsanforderungen der
staatsrechtlichen Beschwerde nicht, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten
ist.

Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen
werden (Art. 152 OG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die
bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
OG).

Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch
um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: