Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.485/2006
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{T 0/2}
1P.485/2006 /fun

Urteil vom 30. November 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Ersatzrichter Rohner,
Gerichtsschreiberin Schoder.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Christian von Wartburg,

gegen

A.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Niggi Dressler,
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
Bahnhofplatz 3A, 4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht,
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,

B.________, vertreten durch Advokat Hans Suter.

Strafverfahren; Anspruch auf einen unabhängigen Sachverständigen; rechtliches
Gehör,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 21. März 2006.
Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach X.________ mit Urteil vom 17.
Dezember 2004 der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der
mehrfachen Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte
ihn zu einer Zuchthausstrafe von dreieinhalb Jahren. Ihm wurde namentlich
vorgeworfen, im April 2002 zusammen mit den minderjährigen C.Y.________ und
D.Y.________ beabsichtigt zu haben, deren Mutter B.________ sowie deren
Lebensgefährten A.________ zu töten.

B.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, A.________, B.________ sowie
X.________ erhoben gegen dieses Urteil des Strafgerichts je selbständig
Appellation, wobei B.________ das Rechtsmittel in der Folge zurückzog.
X.________ beantragte unter anderem den Beizug eines vom Gericht zu
bezeichnenden Experten zur Frage der Auswirkungen einer bei D.Y.________
möglicherweise bestehenden Borderline-Erkrankung. Das Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, folgte dem Antrag und
setzte mit Verfügung vom 16. Februar 2006 Frau Dr. E.________ als
Sachverständige ein. An der Hauptverhandlung vom 21. März 2006 liess
X.________ ein Ausstandsbegehren gegen die Expertin stellen mit der
Begründung, dass diese seinerzeit im Jugendstrafverfahren gegen D.Y.________
und C.Y.________ als Gutachterin gewirkt und D.Y.________ zudem auch als
Patientin behandelt habe, so dass sie nicht mehr hinreichend unabgängig sei.
Das Kantonsgericht verwarf diesen Antrag sowie weitere Beweisanträge von
X.________ und wies mit Urteil vom 21. März 2006 die Appellation von
X.________ ab.

C.
X.________ hat gegen das Urteil des Kantonsgerichts staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung seines Anspruches auf einen unabhängigen und
unparteiischen Sachverständigen (Art. 30 Abs. 1 BV; recte: Art. 29 Abs. 1 BV)
und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) erhoben. Er beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Angelegenheit zur
Neubeurteilung an das Kantonsgericht. Ferner ersucht er um unentgeltliche
Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht.

D.
Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft und A.________ als privater
Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde. B.________ liess
sich nicht vernehmen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich bezüglich der hier strittigen
verfahrensrechtlichen Fragen auf kantonales Recht und ist kantonal
letztinstanzlich (vgl. § 177 ff. des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft
vom 3. Juni 1999 betreffend die Strafprozessordnung). Ein anderer
bundesrechtlicher Behelf als die staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 84
Abs. 1 lit. a OG kommt nicht in Betracht. Es handelt sich um einen
Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 87 OG e contrario). Insoweit steht
dem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen.

1.2 Vorbehältlich von Ausnahmen, die hier nicht zutreffen, ist die
staatsrechtliche Beschwerde ein rein kassatorisches Rechtsmittel. Soweit der
Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides, kann darauf nicht eingetreten werden (BGE 131 I 291 E. 1.4 S.
297, mit Hinweis). Erweist sich eine staatsrechtliche Beschwerde als
begründet, wird das kantonale Verfahren durch die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides wieder in den Zustand zurückversetzt, in dem es sich vor dessen
Ergehen befand. Die kantonale Behörde hat erneut über den bei ihr anhängigen
Behelf zu entscheiden und dabei den Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu
tragen (BGE 104 la 377 E. 1 S. 378, mit Hinweisen). Daher bedarf es keines
expliziten Rückweisungsantrages.

2.
2.1
2.1.1 Das Kantonsgericht hat den Antrag, eine andere Fachperson zur
Beantwortung sich stellender Fragen zu allfälligen Auswirkungen einer
Borderline-Krankheit beizuziehen, abgelehnt. Es äussert zuerst Zweifel an der
Rechtzeitigkeit des erst rund vier Wochen nach Einsetzung von Frau Dr.
E.________ als Expertin an der Hauptversammlung gestellten
Ablehnungsantrages, lässt diese Frage aber offen, da es den Antrag als
materiell unbegründet erachtet. Gegenstand der Expertenfragen gemäss Antrag
der Verteidigung seien die generelle Symptomatik der Borderline-Erkrankung
und die Frage, inwieweit diese für eine schwere Gewalttat ursächlich sein
könne. Deshalb sei es nicht auf das fallspezifische Wissen der Expertin im
Verfahren gegen D.Y.________, sondern auf ihr allgemeines Fachwissen
angekommen. Aber auch eine Ausweitung der Expertenfragen auf die
individuell-konkrete Ebene sei im Hinblick auf die Unabhängigkeit der
Expertin unbedenklich, da es nicht um die Begutachtung des Beschwerdeführers,
sondern um ergänzende Fragen zum seinerzeitigen Gutachten über D.Y.________
gegangen sei. Somit liege keine unzulässige Vorbefassung vor. Es treffe auch
nicht zu, dass zwischen der Expertin und D.Y.________ ein eigentliches
Arzt-Patientenverhältnis bestanden habe. Frau Dr. E.________ habe einzig
einmal einen von einem anderen Arzt (Dr. F.________) erstatteten
fachärztlichen, D.Y.________ als "Patientin" bezeichnenden Bericht
mitunterzeichnet. Daraus lasse sich aber nicht auf das Bestehen eines
klassischen ärztlichen Vertrauensverhältnisses zu D.Y.________ schliessen; im
Gegenteil sei D.Y.________, um eine Doppelrolle zwischen Therapie- und
Gutachterauftrag zu vermeiden, einer Therapie ausserhalb des Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Dienstes Basel-Landschaft zugeführt worden.

2.1.2 Der Beschwerdeführer erblickt aus zwei Gründen im Abstellen des
Kantonsgerichts auf die Gutachterin Frau Dr. E.________ eine Verletzung
seines Anspruchs auf einen unabhängigen und unparteiischen Sachverständigen
(Art. 29 Abs. 1 BV). Aus seinem Beweisantrag ergebe sich einerseits, dass es
neben abstrakten Fragen auch darum gegangen wäre, einem unabhängigen Experten
Fragen individuell-konkreter Natur zu den Auswirkungen der Diagnose bei
D.Y.________ sowie zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Doppelrolle von
Frau Dr. E.________ als Gutachterin und behandelnde Ärztin zu stellen.
Anderseits habe das Gericht gestützt auf die Einschätzung der Expertin
erwogen, das Verhalten von D.Y.________ lasse sich möglicherweise als
Entspannungsaggression bewerten, so dass es dem Beschwerdeführer allenfalls
möglich gewesen wäre, D.Y.________ beispielsweise durch heftiges Schütteln an
der Tat zu hindern. Wie es sich damit verhalte, habe die Expertin jedoch
zufolge ihrer Rolle als Gutachterin im seinerzeitigen Jugendstrafverfahren
nicht mehr unvoreingenommen beurteilen können.

2.2
2.2.1 Der gerichtliche Experte teilt dem Richter aufgrund seiner Sachkunde
entweder Erfahrungs- oder Wissenssätze seiner Disziplin mit, erforscht für
das Gericht erhebliche Tatsachen oder zieht sachliche Schlussfolgerungen aus
bereits feststehenden Fakten. Er ist Entscheidungsgehilfe des Richters,
dessen Wissen er durch besondere Kenntnisse aus seinem Sachgebiet ergänzt.
Die Würdigung der Beweise, inklusive gutachterliche Feststellungen, und die
Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen bleibt jedoch Aufgabe des
Gerichtes (BGE 130 I 337 E. 5.4.1 S. 345; 127 I 73 E. 3f/bb S. 81; 118 la 144
E. 1c S. 145 f., je mit Hinweisen; vgl. auch Robert Hauser/Erhard
Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel
2005, § 64 Rz. 1-15b).

2.2.2 Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann der Unbefangenheit und
Objektivität eines forensischen Gutachters zwar (unter gewissen
Gesichtspunkten) eine ähnliche Bedeutung zukommen wie der richterlichen
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Dies kann namentlich bei der Prüfung von
Sachverhalten der Fall sein, die einer vertieften wissenschaftlichen
Abklärung bedürfen. Die spezifische Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV darf
allerdings nicht unbesehen auf nicht richterliche Personen und Behörden bzw.
auf die Garantien von Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (vgl. BGE 125 I 119
E. 3 S. 122 ff.; vgl. auch BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 81 f.; 126 III 249 E. 3c
S. 253; 125 II 541 E. 4a S. 544; Andreas Donatsch, Zur Unabhängigkeit und
Unbefangenheit des Sachverständigen, Festschrift zum 70. Geburtstag von Guido
von Castelberg, Zürich 1997, S. 37 ff., 46 f.; Peter Saladin,
Rechtsstaatliche Anforderungen an Gutachten, in: Festgabe zum 65. Geburtstag
von Max Kummer, Bern 1980, S. 657 ff., 667 ff.). Im Interesse einer
beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen
nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Entscheidungsgehilfen des
Gerichtes nicht leichthin gutzuheissen, zumal eine Bewilligung solcher
Begehren zur Komplizierung und Verzögerung des Verfahrens führen kann. Zu
beachten ist dabei auch die unterschiedliche gesetzliche Funktion des
Strafrichters einerseits und des forensischen Experten anderseits (vgl. BGE
118 la 144 E. 1c S. 145).

2.2.3 Von Gerichtsexperten ist zunächst besondere Sachkunde auf ihrem
Wissenschaftsgebiet zu verlangen (vgl. § 59 StPO/BL). Auch haben sie ihre
Methodik und ihre gutachterlichen Schlussfolgerungen -  zumindest in den
wesentlichen Grundzügen - auf eine (auch für den Laien) verständliche und
plausible Art darzulegen (vgl. BGE 129 I 49 E. 5-7 S. 58 ff.;
Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 64 Rz. 17b). Schliesslich müssen auch
forensische Gutachter über eine objektive Unparteilichkeit und Distanz
gegenüber den Parteien und dem konkreten Prozessgegenstand verfügen (vgl.
Marc Helfenstein, Der Sachverständigenbeweis im schweizerischen Strafprozess,
Diss., Zürich 1978, S. 106 ff.). Gerichtsexperten und andere nicht
richterliche Justizpersonen können von einer Partei gestützt auf Art. 29 Abs.
1 BV grundsätzlich abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, welche nach
objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu
erwecken (vgl. BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 81; 125 II 541 E. 4a S. 544 f.; 120 V
357 E. 3a S. 365; 112 la 142 E. 2d S. 147 f.). Solche Gründe können
gegebenenfalls auch in einer Vorbefassung des Experten liegen, wenn diese
geeignet ist, Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit zu wecken (Niklaus
Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 666; vgl. auch BGE 124 I
170 E. 4 S. 175). Diesbezüglich sind in erster Linie die anwendbaren
Vorschriften des kantonalen Prozessrechtes massgeblich; darüber hinaus
greifen aber unmittelbar die einschlägigen verfassungs- und
konventionsrechtlichen Garantien Platz.

2.3 Das Kantonsgericht hat die Frage der Rechtzeitigkeit des
Ablehnungsbegehrens offen gelassen. Wie es sich damit verhält, kann aus den
nachfolgenden Gründen auch im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren offen
bleiben.

2.4 Die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde muss nach Art. 90 Abs. 1
lit. b OG die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber
enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und
inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Vom
Beschwerdeführer wird verlangt, dass er sich mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheides konkret auseinandersetzt und im Einzelnen dartut,
inwieweit diese gegen die angerufenen verfassungsmässigen Rechte verstossen.
Fehlt es an hinreichend begründeten Rügen in diesem Sinne und beschränkt sich
die Beschwerde auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, kann
darauf nicht eingetreten werden (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 185 E.
1.6 S. 189, je mit Hinweisen).

2.5
2.5.1 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass das Kantonsgericht das
Beweisthema, d.h. den Gegenstand der zu stellenden Expertenfragen, in einer
gegen die angerufenen Grundrechte verstossenden Weise unrichtig dargestellt
habe. Wohl ergibt sich aus den Akten, dass er neben abstrakten Fragen auch
auf individuell-konkreter Ebene nach den Auswirkungen der Diagnose bei
D.Y.________ fragte. Damit bestätigt er aber letztlich die Erwägung des
Kantonsgerichts, dass es um ergänzende Fragen zum seinerzeitigen Gutachten
der Expertin über D.Y.________ ging. Mit Bezug auf diese Fragestellung
verstösst die Abweisung des Ablehnungsbegehrens gegen die mit dem Dossier
vertraute Expertin nicht gegen Art. 29 Abs. 1 BV; vorbehalten sind allenfalls
besondere, sich aus dem Einzelfall ergebende Gründe. Der Beschwerdeführer
macht in diesem Sinne - in allerdings appellatorischer Weise - geltend, die
Expertin sei bei D.Y.________ zugleich therapeutisch tätig gewesen. Das
Kantonsgericht hat in Würdigung der diesbezüglichen Akten jedoch explizit
festgestellt, dass dies nicht zutrifft, und der Beschwerdeführer tut nicht
dar, dass und weshalb das Kantonsgericht mit seiner Feststellung in Willkür
verfallen ist.

2.5.2 Der Beschwerdeführer rügt ferner, Frau Dr. E.________ habe sich als
Gutachterin von D.Y.________ nicht unbefangen zu den Möglichkeiten des
Beschwerdeführers äussern können, D.Y.________ von der Ausführung der Tat
abzuhalten. Auch in diesem Zusammenhang geht es um die Frage des damaligen
Zustandes von D.Y.________, nicht um eine den Beschwerdeführer betreffende
gutachterliche Aussage.

Das Kantonsgericht nimmt zunächst an, dass der Beschwerdeführer an der
Planung und Vorbereitung der Tat aktiv mitgewirkt habe. Gegenüber dieser
Feststellung erhebt der Beschwerdeführer keine Rüge. Das Kantonsgericht
erwägt aufgrund der Ausführungen der Expertin sodann, es sei nicht
auszuschliessen, dass D.Y.________ in der Tatnacht von einer
Gefühlsüberschwemmung erfasst wurde und die Tatausübung als
Entspannungsaggression zu bewerten sei. An diese Sachverhaltshypothese
schliesst das Kantonsgericht zunächst die -  nicht Gegenstand der
staatsrechtlichen Beschwerde bildende - materiellrechtliche Erwägung an, dass
der Beschwerdeführer in Anbetracht seines mittäterschaftlichen Beitrages zur
Tatvorbereitung zumindest hätte versuchen müssen, D.Y.________ an der
Tatausübung zu hindern, und fügt dann bei, dass dies offenbar - etwa durch
kräftiges Schütteln - auch ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Die Frage nach
den Erfolgsaussichten eines Versuches, D.Y.________ von ihrer Tat abzuhalten,
hat das Kantonsgericht lediglich vor dem Hintergrund einer den Zustand von
D.Y.________ betreffenden Sachverhaltshypothese in richterlicher
Beweiswürdigung seinerseits hypothetisch ("offenbar") in Erwägung gezogen und
kann deshalb weder als Befundtatsache bezüglich der Handlungsmöglichkeiten
des Beschwerdeführers noch als Tatsachenfeststellung des Kantonsgerichts
angesehen werden. Mit Blick auf die im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren
nicht zu überprüfende materiellrechtliche Frage betreffend die Qualifikation
des Tatbeitrags als Mittäterschaft ist auch weder dargetan noch ersichtlich,
inwieweit dies für den Sachausgang überhaupt relevant ist.

2.5.3 Die Rügen des Beschwerdeführers zur Frage der Unvoreingenommenheit von
Frau Dr. E.________ als Gutachterin sind daher unbehelflich, soweit darauf
einzutreten ist. Zu den Schlussfolgerungen der Gutachterin in der Sache und
der darauf gestützten Beweiswürdigung des Kantonsgerichts äussert sich der
Beschwerdeführer nicht, so dass darauf nicht einzugehen ist.

3.
Der Beschwerdeführer rügt als Verweigerung des rechtlichen Gehörs, dass sein
Antrag, D.Y.________ und C.Y.________ als Auskunftspersonen zu laden, vom
Kantonsgericht abgelehnt worden war.

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in erster Linie durch das
kantonale Prozessrecht geregelt. Insoweit erhebt der Beschwerdeführer keine
ausdrücklichen Rügen. Demzufolge greifen unmittelbar die aus der
Bundesverfassung folgenden Rechte Platz (BGE 126 I 15 E. 2a S. 16, 19 E. 2a
S. 21 f.).

Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör stellt
einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren
Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV dar. Er dient der
Sachaufklärung und garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht im Verfahren. Er verleiht ihm das Recht, sich vor Erlass des
Entscheides zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die
Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die
Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen,
sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel
abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder
seien offensichtlich untauglich, über die strittige Tatsache Beweis zu
erbringen. Der Richter kann ohne Verletzung des Gehörsanspruchs auf die
Abnahme beantragter Beweise verzichten, wenn er in willkürfreier
vorweggenommener Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass dadurch das
Beweisergebnis nicht geändert werde (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 130 II 425 E.
2.1 S. 428; 127 I 54 E. 2b S. 56; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 I 241 E. 2 S.
242; 122 II 464 E.4a S. 469, je mit Hinweisen).

3.2 Der Beschwerdeführer führt aus, dass sich die Situation der Verteidigung
durch die erstmals Ende 2005 erhaltene volle Akteneinsicht verändert und sich
eine Vielzahl neuer Fragen ergeben habe. Er bringt hiezu beispielshalber vor,
es wäre für die Verteidigung wichtig gewesen, D.Y.________ zu deren erst
jetzt bekannt gewordenen Aussage befragen zu können, es habe sie damals alles
wie ein Blitz getroffen, und auch der Verdacht einer Borderline-Erkrankung
sowie das Ausmass des Druckes, der auf den beiden Mädchen vor der Tat
lastete, seien neue Erkenntnisse gewesen, die deren Befragung erforderlich
gemacht hätten.

3.2.1 Diese Vorbringen sind appellatorisch. Der Beschwerdeführer unterlässt
es, sich im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG mit den einlässlichen
Erwägungen auseinanderzusetzen, mit denen das Kantonsgericht im angefochtenen
Urteil seinen Verzicht auf die Einvernahme der beantragten Auskunftspersonen
begründet hat. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten.

3.2.2 Die Rüge wäre im Übrigen unbegründet. Seit der Tat sind zum einen mehr
als vier Jahre vergangen. Der Beschwerdeführer lässt sodann unerwähnt, dass
D.Y.________ und C.Y.________ an der sie betreffenden jugendgerichtlichen
Verhandlung zur Sache einvernommen wurden und dass D.Y.________ im Rahmen
einer vierstündigen Konfrontation dem Beschwerdeführer gegenübergestellt
worden war. Wohl steht nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK jedem Angeklagten das
Recht zu, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen
und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben
Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken. Dasselbe Recht ergibt
sich auch aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches
Gehör (vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, mit Hinweisen). Aus den zitierten
Bestimmungen lässt sich indes nicht ableiten, dem Angeschuldigten müsse
mehrmals Gelegenheit geboten werden, den ihn belastenden Personen Fragen zu
stellen oder stellen zu lassen. Insbesondere besteht auch kein Anspruch, dass
alle Zeugenaussagen vor dem Richter in der Hauptverhandlung vor dem
Strafgericht zu erfolgen hätten; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK will lediglich
ausschliessen, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird,
ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal Gelegenheit gegeben worden
wäre, Ergänzungsfragen zu stellen. Dabei genügt es, wenn diese Gelegenheit
irgend einmal im Lauf des Verfahrens gewährt wird (BGE 125 I 127 E. 6b und c
S. 133; 116 la 289 E. 3 S. 291 f.; 113 la 412 E. 3c S. 422, je mit Hinweisen;
Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention - Handkommentar, 2.
Aufl., Baden-Baden 2006, N. 93 zu Art. 6). Die Zulässigkeit dieser
Beschränkung steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass der Angeschuldigte
mit dieser Gelegenheit seine Verteidigungsrechte auch tatsächlich wirksam
ausüben konnte.

Die im kantonsgerichtlichen Verfahren noch geäusserten Zweifel, ob der
Beschwerdeführer damals hinreichend verteidigt war, werden im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht. Die auf die
Auswirkungen der (möglichen) Borderline-Krankheit Bezug nehmenden Fragen
konnten zudem der Gutachterin gestellt werden. Damit erscheint die Rüge,
sofern auf sie eingetreten werden könnte, auch in der Sache als unbegründet.

4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG) und dem privaten
Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159
Abs. 1 und 2 OG). Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Die gesetzlichen
Voraussetzungen für deren Gewährung sind erfüllt (vgl. Art. 152 OG).
Namentlich erschien die Beschwerde nicht von vornherein aussichtlos, und auch
die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist gemäss den Akten gegeben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Advokat Christian von Wartburg wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand
ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse
mit einem Honorar von Fr. 2'000.-- entschädigt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den privaten Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, sowie dem
Rechtsvertreter von B.________, Advokat Hans Suter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: