Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.484/2006
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006


{T 0/2}
1P.484/2006 /fun

Urteil vom 12. Januar 2007

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Thönen.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, Kasernenstrasse 45,
Postfach, 8026 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach,
8023 Zürich.

Strafverfahren, SVG, Beweiswürdigung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (geb. 1937) fuhr als Beifahrer in einem Personenwagen BMW am 5.
Februar 2004 auf der Seestrasse in Zürich. Um 12.29 Uhr hielt die
Stadtpolizei Zürich, die eine Verkehrskontrolle durchführte, den Wagen an und
warf beiden Insassen des Fahrzeugs vor, die Sicherheitsgurten nicht getragen
zu haben.

Mit Strafverfügung vom 11. Juni 2004 bestrafte das Stadtrichteramt von Zürich
X.________ mit einer Busse von Fr. 60.-- wegen Nichttragens des
Sicherheitsgurtes als Beifahrer. Auf Einsprache bestätigte der Einzelrichter
in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich am 17. Mai 2005 die Busse. Dagegen
führte X.________ Berufung. Das Obergericht bestätigte Schuldspruch und Busse
mit Urteil vom 19. Juni 2006. Die Kosten des kantonalen Verfahrens wurden
X.________ auferlegt.

B.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
angefochtene Urteil des Obergerichts vom 19. Juni 2006 aufzuheben bzw. an das
Obergericht zurückzuweisen. Er rügt eine Verletzung des Willkürverbots, des
Anspruchs auf gerechte Behandlung und rechtliches Gehör und der
Unschuldsvermutung.

Das Bezirksgericht und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil das angefochtene Urteil vor dem 1. Januar 2007 erging, bleiben auf das
bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren das OG und das BStP anwendbar (Art.
132 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdeführer führt Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof, rügt
aber eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten. Die
Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass das angefochtene
Urteil eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Mit ihr können
somit Rügen betreffend das StGB (BGE 132 IV 20) oder das SVG (BGE 131 IV 36)
erhoben werden. Für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte bleibt
die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 269 Abs. 2 BStP, Art. 84
Abs. 1 lit. a OG; BGE 129 I 49; 127 I 38). Da die Eingabe des
Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die staatsrechtliche Beschwerde
erfüllt und keine Anzeichen erkennbar sind, die einer Umwandlung
entgegenstehen, wird sie als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen
(BGE 129 IV 276 E. 1.1.4; 118 Ib 326 E. 1b, mit Hinweis; Urteil 6P.121/2005
vom 1. Dezember 2005, E. 2.4).

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots und der
Unschuldsvermutung bzw. des Grundsatzes in dubio pro reo.

2.1 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts
liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene kantonale
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft (BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.). Auf dem Gebiet der
Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum
zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem
Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE
127 I 38 E. 2a S. 41, mit Hinweisen).

Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV gilt im Strafverfahren jede Person bis zur
rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Der aus der Unschuldsvermutung
abgeleitete Grundsatz in dubio pro reo besagt als Beweiswürdigungsregel, dass
sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist
verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln
müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend,
weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden
kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln,
d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der
Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht
zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der
Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte
überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung
ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips
zuverlässiger beantworten kann (Urteil 1P.428/2003 vom 8. April 2004, E. 4.2;
BGE 127 I 38 E. 2a).

2.2 Gemäss dem angefochtenen Urteil wird der Beschwerdeführer zunächst durch
zwei Polizisten (Frau A._________ und Herr B.________) belastet. Als Zeugen
vor dem Stadtrichteramt sagten sie aus, sie hätten gesehen, dass beide
Insassen des Wagens - der Lenker und der Beschwerdeführer - nicht angegurtet
gewesen seien. Sie hätten an der Strasse den Verkehr beobachtet und ein
Vergehen nur dann weitergemeldet, wenn sie es beide übereinstimmend
wahrgenommen hätten.

Der Beschwerdeführer hat immer behauptet, den Sicherheitsgurt getragen zu
haben. Diese Behauptung bestätigte der - ebenfalls wegen Nichttragens des
Sicherheitsgurtes gebüsste - Lenker des Wagens mit seiner Unterschrift auf
einem Schreiben des Beschwerdeführers an die Stadtpolizei Zürich vom 10.
Februar 2004 und mit seinen Aussagen als Auskunftsperson vor dem
Stadtrichteramt.

2.3 Die kantonalen Gerichte erachten die Zeugenaussagen der Polizeibeamten
als glaubwürdig. Die beiden Polizisten am Beobachtungsposten hätten
übereinstimmend wahrgenommen, dass Lenker und Beifahrer nicht angeschnallt
gewesen seien, und mit Bezug auf den Lenker nachweislich richtig beobachtet.
Der vor Ort in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführte Augenschein
habe nichts ergeben, was Zweifel an den Zeugenaussagen aufkommen lassen
müsste. Zwar habe die Polizei die Farbe des Fahrzeugs mit schwarz statt
dunkelblau, aber die Autonummer richtig wiedergegeben, weshalb eine
Verwechslung ausgeschlossen werden könne. Relevanter Zeitpunkt sei das
Passieren des Kontrollpunktes (Beobachtungspostens) an der Strasse gewesen;
der eingeklagte Sachverhalt sei bereits durch die Aussagen von Frau
A._________ und Herrn B.________ nachgewiesen. Zudem werde der
Beschwerdeführer durch die Aussagen der Polizeibeamtin D.________ belastet,
die gesehen habe, dass er den Sicherheitsgurt nicht trug, als das Fahrzeug
auf den Parkplatz fuhr.

2.4 Hinsichtlich des Beobachtungspostens macht der Beschwerdeführer geltend,
er sei schnell unterwegs gewesen, so dass die beiden Polizeibeamten nicht
hätten sehen können, ob er angeschnallt gewesen sei. Die Aussagen der
Polizistin A._________ müsse man generell relativieren, weil ihre Angabe, sie
habe die Schnalle des Sicherheitsgurtes oben im Wagen hängen sehen, nicht
glaubhaft sei.
Das Obergericht hat diese Einwände behandelt und in die Beweiswürdigung mit
einbezogen. Es ist der Ansicht, dass an den Aussagen der beiden beobachtenden
Polizisten nicht zu zweifeln sei, dass sie den Wagen und beide Insassen aus
verschiedenen Winkeln gesehen hätten, weil sie sich bei der Durchfahrt des
Fahrzeugs gedreht hätten, und dass die Frage, ob die Zeugin A._________ die
Gurtschnalle im Fahrzeug gesehen habe, nicht weiter ins Gewicht falle. Die
kantonalen Gerichte haben die belastenden und entlastenden Aussagen gewürdigt
und begründet, weshalb sie die Verurteilung als richtig erachten. Der
Vorwurf, die Gerichte hätten die Polizeidarstellung unkritisch übernommen,
trifft nicht zu. Die Aussagen des Beschwerdeführers weisen nach Ansicht der
Gerichte Divergenzen bezüglich des Ablaufs der Kontrolle auf. Auch die
entlastenden Aussagen des Lenkers könnten die Belastungen nicht entkräften,
weil dieser ein Bekannter des Beschwerdeführers sei. Demgegenüber stünden die
Polizeibeamten in keinem persönlichen Verhältnis zum Beschwerdeführer und
hätten weder ein Interesse am Verfahrensausgang, noch daran, sich in einem
Routineverfahren wegen falscher Anschuldigung oder falschen Zeugnisses
strafbar zu machen.

Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil ist vertretbar und
verfassungsrechtlich haltbar. Gestützt darauf durfte das Obergericht es ohne
Willkür als erwiesen erachten, dass der Beschwerdeführer nicht angeschnallt
war. Steht dies als Beweisergebnis fest, so bestehen an der Schuld des
Beschwerdeführers keine erheblichen, nicht zu unterdrückenden Zweifel. Die
Rügen, das Willkürverbot und der Grundsatz in dubio pro reo bzw. die
Unschuldsvermutung seien verletzt, sind unbegründet.

2.5 Das Obergericht erachtet es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer auch
bei der Einfahrt auf den Parkplatz den Sicherheitsgurt nicht trug, wie es die
dort stationierte Polizeibeamtin D.________ als Zeugin gegenüber dem
Stadtrichteramt aussagte.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der ebenfalls auf dem Parkfeld
stationierte Polizist C.________ hätte sehen müssen, dass er den
Sicherheitsgurt getragen habe. Es handelt sich um eine unbelegte Behauptung.
Weil eine Erhebung darüber fehlt, was Polizist C.________ gesehen hat, kann
das Vorbringen nicht überprüft werden. Polizist C.________ wurde nicht
einvernommen und der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er dies beantragt
hätte. Er rügt auch nicht, dass die kantonalen Behörden die Verfassung
verletzt hätten, indem sie aus eigenem Antrieb Polizist C.________ nicht
befragt haben. Gemessen an den gesetzlichen Anforderungen (Art. 90 Abs. 1
lit. b OG) ist die Rüge ungenügend begründet, weshalb darauf nicht
einzutreten ist.

2.6 Auch die übrigen Vorbringen vermögen - mit der gebotenen Zurückhaltung
beurteilt (Erwägung 2.1 am Ende) - keine erheblichen Zweifel zu begründen.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Obergericht bevorzuge die Aussage
der Polizistin D.________, trifft nicht zu. Das Obergericht stützt sich auf
die Beobachtungen aller drei Polizisten und erachtet den Sachverhalt bereits
durch die Aussagen von A._________ und B.________ als erwiesen. Sodann ist
die Tatsache, wer den Beschwerdeführer beim Wegfahren zum Angurten auffordern
musste, für den massgeblichen Vorwurf nicht erheblich. Gleich wer ihn nach
der Kontrolle zum Tragen der Sicherheitsgurten ermahnte - Frau D.________
(gemäss Polizeirapport vom 5. Februar 2004) oder Herr F.________ (gemäss
Aussage A._________ vom 17. Januar 2005, allerdings nur vom Hörensagen) -
beides widerspricht nicht der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die
Sicherheitsgurten nicht trug, als er kontrolliert wurde. Ebenso gibt es keine
genügenden Hinweise für eine Absprache zwischen den Polizisten. Dass die
Polizeibeamtin D.________ die Frage, ob sie vor der Einvernahme vom 9. März
2005 Akten gelesen oder mit jemandem über den Vorfall gesprochen habe, nicht
vollständig beantwortet hat, ist möglicherweise ein Versehen. Die Zeugin hat
nicht ausdrücklich die Aussage verweigert, sondern geantwortet, sie habe
ihren Wahrnehmungsbericht und die Handnotizen im Schwarzen Büchlein
herausgesucht und von beidem eine Kopie zu den Akten gereicht. Eine Nachfrage
des einvernehmenden Beamten mit Bezug auf den nicht beantworteten Teil der
Frage ist unterblieben. Bei dieser Sachlage liegt kein genügender Hinweis für
eine Verfassungsverletzung vor.

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Soweit sich seine Vorbringen nicht gegen die Beweiswürdigung richten
und dort zu behandeln sind oder appellatorische Kritik darstellen, sind sie
unbegründet.

3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien in Verfahren vor Gerichts-
und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus fliesst -
nach Massgabe der einschlägigen Rechtsprechung - das Recht, angehört zu
werden, am Beweisverfahren mitzuwirken und einen begründeten Entscheid zu
erhalten. In der Entscheidbegründung müssen jedenfalls kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich
ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss sich allerdings nicht mit jeder
Behauptung und jedem Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf jene
Gesichtspunkte beschränken, die für den Entscheid wesentlich sind (BGE 124 I
241 E. 2; 126 I 97 E. 2b).

Das Obergericht hat die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte behandelt und
sein Urteil begründet. Daraus wird deutlich, dass es auf die Zeugenaussagen
der Polizei abstellt und die Berechnungen des Beschwerdeführers zur
Sichtdauer am Beobachtungsposten sowie die Einwände gegen die Polizeibeamtin
am Parkplatz als nicht stichhaltig erachtet. Damit sind die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Urteilsbegründung erfüllt. Die
Rüge, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, ist unbegründet,
soweit darauf einzutreten ist.

3.2 Dass die kantonalen Gerichte die Aussagen der Polizei jenen des Lenkers
vorziehen, ist eine Frage der Beweiswürdigung, ebenso die Frage, ob allein
wegen bestimmter Umstände (Fahrgeschwindigkeit und Alter des Wagens) davon
auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer angegurtet war. Die Beweiswürdigung
ist, wie in Erwägung 2 gezeigt, bei verfassungsrechtlicher Prüfung haltbar.

4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche und
gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV).

4.1 Er bestreitet gewisse Aussagen, die ihm gemäss dem angefochtenen Urteil
zugeschrieben werden. So habe er die Polizeibeamtin D.________ nie als
"Powerfrau" oder "Heldin" bezeichnet oder ausgesagt, die Polizei habe alles
darauf ausgerichtet, ihn "mit Dreck zu bewerfen".

Das Vorbringen ist aktenwidrig und unbegründet. Die zitierten Ausdrücke
stammen allesamt aus der Berufungsbegründung vom 7. Januar 2006 (S. 3, 5, 7),
die der Beschwerdeführer in eigenem Namen eingereicht und persönlich
unterzeichnet hat.

4.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist es ungerecht, dass das Obergericht
in seinen Aussagen Übertreibungen erkannte, die in der Regel als Lügensignale
gälten und nicht für die Richtigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers
sprächen.

Das Obergericht ist der Ansicht, der Beschwerdeführer wolle mit seinen
Aussagen eine Belastungsperson in ein schlechtes Licht rücken. Neben den in
Erwägung 4.1 zitierten Wendungen habe der Beschwerdeführer die Polizeibeamtin
als "Hilfspolizistin" bezeichnet und davon gesprochen, dass ihr "Kartenhaus"
in sich zusammen falle. Die Zitate des Beschwerdeführers stehen dem Eindruck
des Obergerichts, der Beschwerdeführer betreibe eine "zunehmende Polemik"
gegen die Polizeibeamtin, jedenfalls nicht entgegen. Da keine Anhaltspunkte
für eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung
erkennbar sind, ist das Vorbringen unbegründet.

5.
Wie sich zusammenfassend ergibt, hat das Obergericht den Beschwerdeführer
ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte wegen Nichttragens des
Sicherheitsgurtes verurteilt. Die staatsrechtliche Beschwerde ist unbegründet
und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt
der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrichteramt Zürich, dem
Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, und dem Obergericht des
Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2007

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: