Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.483/2006
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{T 0/2}
1P.483/2006 /scd

Urteil vom 19. Oktober 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Georges
Schmid-Favre,

gegen

Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Urban Carlen,
Munizipalgemeinde Leuk, Sustenstrasse 3,
3952 Susten,
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten,
Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Justizgebäude, 1950
Sitten.

Bauwesen,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 28. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
Die Y.________ AG reichte am 6. Oktober 2004 bei der Gemeinde Leuk ein
Baugesuch für die Errichtung eines Belagwerks ein. Die Gemeinde überwies dem
Gemeinderat und Präsidenten der kommunalen Kommission Bauverwaltung (KBV),
X.________, am 19. Oktober 2004 ein Doppel des in mehrfacher Ausfertigung
eingereichten Baugesuchsdossiers. Das Gesuch wurde am 22. Oktober 2004 im
Amtsblatt veröffentlicht. Das Ehepaar Z.________ erhob dagegen am 24. Oktober
2004 Einsprache.

B.
Am 28. Oktober 2004 tagten die Mitglieder der KBV, X.________, A.________ und
B.________. Dabei eröffnete der Kommissionspräsident den Anwesenden, dass er
selbst gegen das Bauprojekt der Y.________ AG opponiere und zeigte die von
ihm verfasste Einsprache vor. Das Baugesuch wurde jedoch an dieser Sitzung
noch nicht behandelt, weil die Einsprachefrist erst am 2. November 2004
endete.

Am 9. November 2004 schickte der Gemeindekanzlist C.________ das
Baugesuchsdossier mit der Einsprache von Ehepaar Z.________ zur
Vernehmlassung an das kantonale Bausekretariat. Im Begleitschreiben hielt er
fest, dass innert der gesetzlichen Frist eine Einsprache der Familie
Z.________, eingegangen sei.

Die KBV verfasste am 11. November 2004 in Abwesenheit ihres Präsidenten eine
negative Vormeinung und beantragte, die Einsprachen gutzuheissen.

X. ________ monierte an der Gemeinderatssitzung vom 16. November 2004, das
kantonale Bausekretariat sei vor Antragstellung durch die KBV konsultiert
worden. Der Gemeinderat beschloss darauf, die Akten "mit den Einsprachen" zur
technischen Prüfung an den Kanton zu senden. Diesmal lag auch die Einsprache
von X.________ im Dossier; in seinem Begleitschreiben bestätigte der
Gemeindekanzlist, dass auch diese Einsprache "fristgemäss" eingegangen sei.

C.
Die Gemeinde führte am 30. Mai 2005 und am 13. Juni 2005 erfolglos
Einigungsverhandlungen mit sämtlichen Beteiligten durch.
Der Gemeindekanzlist bestätigte am 25. August 2005, dass der Gemeinde bis zum
9. November 2004 nur die Einsprache der Ehegatten Z.________ vorgelegen habe.
Er habe die "nachträglich aufgetauchte" Einsprache von X.________ nicht
selbst entgegengenommen; es entziehe sich seiner Kenntnis, wie diese
Rechtsschrift ins Dossier gelangt sei.
Am 14. Juni 2005 genehmigte der Gemeinderat das Baugesuch. Er liess offen, ob
die Einsprache von X.________ fristgerecht hinterlegt worden sei, weil sie
auf jeden Fall abgewiesen werde.

D.
Gegen die Baubewilligung erhob X.________ Beschwerde an den Staatsrat des
Kantons Wallis.

Die Gemeinde Leuk bestritt in ihrer Vernehmlassung an den Staatsrat die
Legitimation des Beschwerdeführers mangels rechtzeitiger Einspracheerhebung.
Auch die Y.________ AG verlangte den Nachweis der rechtzeitigen
Einspracheeinreichung. X.________ reichte daraufhin von ihm vorbereitete
Erklärungen der Kommissionsmitglieder ein, wonach die Einsprache in der
Sitzung vom 28. Oktober 2004 "ausdrücklich erwähnt" und durch den Opponenten
"am 29. Oktober 2004 in das Dossier eingelegt" worden sei.

Der Staatsrat trat am 25. Januar 2006 auf die Beschwerde nicht ein, weil der
Beschwerdeführer nicht nachweisen könne, dass er seine Einsprache
fristgerecht eingereicht habe. Überdies sei die Einsprache nicht formgerecht
erfolgt, weil Einsprachen gemäss Art. 10 des kommunalen Bau- und
Zonenreglements vom 30. Oktober 1995 (BZO) als eingeschriebene Postsendung
einzureichen seien.

E.
Gegen den staatsrätlichen Entscheid erhob X.________
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht Wallis. Dieses vernahm
A.________ und B.________ sowie den Gemeindeschreiber AZ.________ und den
Gemeindekanzlisten C.________ ein. Am 28. Juni 2006 wies es die Beschwerde
ab. Zwar hielt das Kantonsgericht die Eventualbegründung des Staatsrats, auf
die Einsprache sei mangels eingeschriebener Zustellung nicht einzutreten, für
überspitzt formalistisch. Es schützte jedoch die Hauptbegründung des
Staatsrats, wonach die Einsprache nicht rechtzeitig eingereicht worden sei
bzw. dies nicht belegt werden könne.

F.
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhebt X.________ staatsrechtliche
Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Rückweisung der Sache zu neuer Beurteilung an das
Kantonsgericht. Zudem beantragt er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

G.
Die Y.________ AG beantragt, auf die staatsrechtliche Beschwerde sei nicht
einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das Kantonsgericht und die
Gemeinde Leuk schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

H.
Mit Verfügung vom 1. September 2006 wurde das Gesuch von X.________ um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der sich auf
kantonales Bau- und Verfahrensrecht stützt. Dagegen steht die
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
offen.
Der Beschwerdeführer rügt die willkürliche, treuwidrige und überspitzt
formalistische Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht, die zur Folge gehabt
habe, dass der Staatsrat auf seine Baubeschwerde nicht eingetreten sei und
die Baubewilligung der Gemeinde nicht materiell überprüft habe. Der
Beschwerdeführer macht somit sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung
geltend. Zu dieser Rüge ist er als Partei des kantonalen Verfahrens ohne
Weiteres legitimiert (BGE 119 Ia 4 E. 1 S. 5, 424 E. 3c S. 428 mit
Hinweisen).

Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher - vorbehältlich rechtsgenügend
begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) - einzutreten.

2.
Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Walliser Baugesetzes vom 8. Februar 1996 (BauG)
sind Einsprachen schriftlich einzureichen. Das Kantonsgericht folgerte
daraus, dass der zuständigen Stelle eine schriftliche Eingabe postalisch
zugeschickt oder abgegeben werden müsse. Die mündlichen Äusserungen des
Beschwerdeführers, er werde gegen das Bauprojekt opponieren, genügten deshalb
nicht als Einspracheeinreichung. Gleiches gelte, soweit er die bereits
verfasste Einsprache den Mitgliedern der KBV am 28. Oktober 2004 bloss
gezeigt, nicht aber übergeben habe.

Die Einsprache müsse bei der gemäss Publikation für zuständig bezeichneten
Behörde eingereicht werden (Art. 41 Abs. 2 BauG); dies sei im vorliegenden
Fall die Gemeinde Leuk gewesen. Da der Gemeindepräsident die Post der
Gemeinde "bewirtschafte" (Art. 43 Abs. 3 lit. c des Walliser Gemeindegesetzes
vom 5. Februar 2004; GG), müsse die Einsprache zu diesem oder zu dessen
Hilfspersonen gelangen.

Das Kantonsgericht ging aufgrund der Aussagen der KBV-Mitglieder sowie des
Gemeindeschreibers davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Einsprache in
einem nicht belegten Zeitpunkt in dasjenige Doppel der Baugesuchsunterlagen
klassiert habe, welche die Gemeinde ihm am 19. Oktober 2004 zugeschickt
hatte. Diese Planunterlagen, mitsamt seiner Einsprache, habe er bis zum 11.
November 2004 bei sich behalten. Erst an diesem Tag habe er mitsamt seinem
Dossier und seiner Einsprache persönlich auf der Gemeindekanzlei
vorgesprochen und habe erfahren, dass die Baugesuchsunterlagen bereits nach
Sitten verschickt worden seien. Somit sei die Einsprache erst nach dem Ablauf
der Einsprachefrist an die Gemeindekanzlei gelangt.

Das Kantonsgericht prüfte sodann, ob der Beschwerdeführer seine Einsprache
bei sich selbst, als Gemeinderat und Präsident der KBV, habe einreichen
können. Es verneinte dies, weil der Beschwerdeführer spätestens ab seiner
Entschlussfassung, gegen das Bauvorhaben zu opponieren, in den Ausstand hätte
treten und das ihm von der Gemeinde übersandte Dossierdoppel einem anderen
Mitglied der KBV hätte übergeben müssen.

Der Beschwerdeführer habe als erfahrener Gemeinderat und Präsident der KBV
die Zuständigkeiten und gemeindeinternen Verfahrensabläufe beim
Baubewilligungsverfahren genau gekannt; seine Einsprache sei überdies an die
Gemeinde und damit an die zuständige Behörde adressiert gewesen. Wenn der
Beschwerdeführer auf die Zustellung an die ihm als zuständige bekannte
Behörde verzichtet und die Einsprache bei sich aufbewahrt habe, könne dies
nur als bewusste Fehlhinterlegung qualifiziert werden, die keinen
Rechtsschutz verdiene.
Das Kantonsgericht ging somit davon aus, dass die alleinige Klassierung der
Einsprache des Beschwerdeführers in sein Exemplar der Baugesuchsunterlagen
nicht als Einreichung zu qualifizieren sei. Im Übrigen lägen auch keine
Beweise dafür vor, dass diese Klassierung rechtzeitig, vor Ablauf des 2.
Novembers 2004, erfolgt sei.

3.
Der Beschwerdeführer rügt die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts als
willkürlich und macht geltend, er habe mittels Zeugenaussagen einwandfrei
bestätigen können, dass die Einsprache am 28. Oktober 2004 und somit
fristgerecht bei der kommunalen Baukommission hinterlegt worden sei. Es sei
erstellt, dass er seine Einsprache an diesem Tag seinen Kollegen der
kommunalen Baukommission vorgelegt habe; diese hätten die Einsprache zur
Kenntnis genommen und gelesen. Gleich anschliessend habe er diese in die
Baugesuchsunterlagen klassiert.

3.1 Wie bereits oben (E. 2 in fine) dargelegt wurde, nahm das Kantonsgericht
an, dass die Klassierung der Einsprache in das Dossierdoppel des
Beschwerdeführers kein Einreichen der Beschwerde darstelle; insofern ist die
Frage, zu welchem Zeitpunkt diese Klassierung erfolgte, für den Entscheid
nicht erheblich.

Der Entscheid des Kantonsgerichts stützt sich vielmehr auf die Erwägung, dass
der Beschwerdeführer nicht bei sich selbst Einsprache habe erheben können,
sondern seine Einsprache fristgerecht bei der Gemeinde, d.h. beim
Gemeindepräsidenten oder bei einer seiner Hilfspersonen, hätte einreichen
müssen, was dem Beschwerdeführer als erfahrenem Gemeinderat und Präsidenten
der KBV auch bekannt gewesen sei.

3.2 Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Erwägungen des Kantonsgerichts als
"fadenscheinig", "sachwidrig" und als "konstruiert", ohne jedoch im Einzelnen
darzulegen, weshalb sie offensichtlich unhaltbar sind, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Seine Willkürrüge ist daher nicht
ausreichend begründet (Art. 90 Abs. 2 lit. b OG), weshalb darauf nicht
einzutreten ist.

3.3 Zu prüfen ist noch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Einsprache
sei eingereicht worden, als er sie am 28. Oktober 2004 den übrigen
Mitgliedern der KBV vorgelegt habe und diese die Einsprache zur Kenntnis
genommen bzw. gelesen hätten.
Es erscheint fraglich, ob dieses Vorbringen eine rechtsgenügend begründete
Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte enthält. Die Frage kann jedoch
offen bleiben, weil die diesbezüglichen Erwägungen des Kantonsgerichts keinen
Verfassungsverstoss erkennen lassen.

3.3.1 Art. 41 Abs. 2 BauG verlangt, dass Einsprachen schriftlich bei der in
der Publikation für zuständig genannten Behörde einzureichen und zu begründen
sind. Daraus lässt sich ohne Willkür ableiten, dass eine bloss mündliche
Einspracheerhebung nicht genügt, sondern eine schriftliche Fassung der
Einsprache bei der Behörde eingereicht werden muss (es sei denn, die mündlich
vorgetragene Einsprache werde von der Behörde protokolliert). Grundsätzlich
ist, wie bei der Eröffnung von behördlichen Entscheiden, zu verlangen, dass
die schriftliche Einsprache in den Machtbereich der Behörde gelangt, sei es
durch Einwurf in ihren Briefkasten oder durch Übergabe an eine
empfangsberechtigte Person (vgl. BGE 122 I 139 E. 1 S. 143; 115 Ia 12
E. 3b S. 17).

Begnügt sich der Einsprecher damit, seine schriftlich verfasste Einsprache
vorzuzeigen, ohne eine Kopie davon bei der Behörde zu hinterlegen, so
verbleibt die schriftliche Eingabe in seinem Machtbereich; sie kann von der
Behörde bzw. deren Mitgliedern weder mit einem Eingangsstempel versehen noch
in die offiziellen Baugesuchsunterlagen gelegt werden; sie kann deshalb auch
nicht bearbeitet oder an andere Stellen weitergeleitet werden. Insofern kann
der Zweck der Einsprache, sämtliche Einwände gegen das Bauvorhaben schon im
erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen, nicht oder nur
unvollständig erfüllt werden.

Nachdem der Beschwerdeführer seine Eingabe unstreitig nicht den Mitgliedern
der KBV zur Weiterleitung an die Gemeinde überliess, sondern sie lediglich
vorzeigte und wieder mitnahm, durfte das Kantonsgericht ohne Verletzung von
Verfassungsrecht annehmen, die Einsprache sei in der Sitzung von 28. Oktober
2004 nicht eingereicht worden, und zwar unabhängig davon, ob die übrigen
Kommissionsmitglieder die Einsprache kurzfristig in Händen gehalten oder
gelesen hatten.

3.3.2 Zwar kann es im Einzelfall überspitzt formalistisch oder treuwidrig
sein, sich auf die fehlende formelle Zustellung eines Schriftstücks zu
berufen, dessen Adressat tatsächlich davon Kenntnis erhalten hat (vgl. zur
Veröffentlichung bestimmten Entscheid 4P.143/2006 vom 11. September 2006 E. 5
und 6 mit zahlreichen Hinweisen); überspitzter Formalismus kann auch
vorliegen, wenn die schriftliche Eingabe rechtzeitig an eine unzuständige
Behörde gelangt ist, von der erwartet werden kann, dass sie den Entscheid der
zuständigen Behörde weiterleitet (vgl. z.B. BGE 118 Ia 241 E. 3c S. 243 f.).
Im vorliegenden Fall ist jedoch nach den Feststellungen des Kantonsgerichts
davon auszugehen, dass die zuständigen Stellen (d.h. der Gemeindepräsident
und seine Hilfspersonen, namentlich der Gemeindekanzlist) erst nach Ablauf
der Einsprachefrist von der Einsprache Kenntnis erlangten, weil diese vom
Beschwerdeführer bewusst bei sich zurückbehalten worden war. Das
Kantonsgericht qualifizierte dies als "bewusste Falschhinterlegung", die
keinen Rechtsschutz verdiene. Mit diesen Erwägungen setzt sich der
Beschwerdeführer nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern sie gegen
Verfassungsrecht verstossen.

3.4 Zusammenfassend durften die kantonalen Behörden ohne Verletzung von
Verfassungsrecht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig
Einsprache erhoben hat.

4.
Der Beschwerdeführer hält das Nichtentreten auf seine Einsprache für
überspitzt formalistisch und unverhältnismässig: Die Fristen zur Einreichung
von Baueinsprachen bezweckten eine ordnungsgemässe Abwicklung von
Baubewilligungsverfahren; sie dienten jedoch nicht dem Nichteintreten auf
Baueinsprachen, die nicht zur rechten Zeit in ein rechtes Dossier eingelegt
worden seien. Es liege im öffentlichen Interesse, auf die Einsprache
einzutreten, um damit eine Überprüfung der Baubewilligung zu ermöglichen.
Dies umso mehr, als Anwohner Unterschriften gesammelt und eine Petition gegen
das Bauvorhaben eingereicht hätten. Ansonsten könne das umstrittene
Belagswerk gebaut werden, ohne dass die Einhaltung der gesetzlichen
Bauvorschriften je geprüft worden sei.

4.1 Das Verbot des überspitzten Formalismus, das sich aus Art. 29 Abs. 1 BV
(früher Art. 4 aBV) ergibt, wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge, die
als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt
ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen
Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 127 I 31 E.
2a/bb S. 34).

Verlangt das Gesetz die Einhaltung gewisser Fristen für die Erhebung von
Rechtsmitteln, so ist bei Fristversäumnis auf den Rechtsbehelf nicht
einzutreten, sofern kein begründeter Wiedereinsetzungsantrag vorliegt. Dies
gilt grundsätzlich auch für die Einsprachefrist: Es liegt im Interesse der
Rechtssicherheit, dass bereits im Baubewilligungsverfahren Klarheit darüber
besteht, wer gegen das Bauvorhaben opponiert und deshalb im erstanzlichen
Verfahren sowie in nachfolgenden Rechtsmittelverfahren Parteistellung
beanspruchen kann. Die Einsprachefrist ging klar aus dem Gesetz und der
amtlichen Publikation hervor und war dem Beschwerdeführer überdies bekannt.
Unter diesen Umständen ist es nicht überspitzt formalistisch, auf eine
verspätete Einsprache nicht einzutreten bzw. dem Einsprecher die Legitimation
zur Baubeschwerde wegen verspäteter Einspracheerhebung abzusprechen.

4.2 Das öffentliche Interesse an einem Bauwerk oder an dessen Verhinderung
kann nicht von der Einhaltung der formellen Voraussetzungen, namentlich der
rechtzeitigen Einspracheerhebung, dispensieren. Im Übrigen ist darauf
hinzuwiesen, dass die kommunalen und kantonalen Behörden im
Baubewilligungsverfahren vom Amtes wegen prüfen, ob ein Bauvorhaben den
einschlägigen Bestimmungen entspricht, unabhängig davon, ob gegen das
Baugesuch Einsprache erhoben worden ist (vgl. Art. 45 BauG).

5.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Treu und Glauben,
weil die Gemeinde eine Einigungssitzung mit ihm durchgeführt und der
Gemeindekanzlist C.________ im Schreiben an das kantonale Bausekretariat
selbst bestätigt habe, dass die Einsprache des Beschwerdeführers rechtzeitig
erhoben worden sei.

Es ist bereits fraglich, ob ein widersprüchliches Verhalten der Gemeinde
vorliegt: Diese hat zwar die Einsprache des Beschwerdeführers materiell
behandelt und abgewiesen, hat jedoch in ihrem Entscheid ausdrücklich offen
gelassen, ob auf die möglicherweise verspätete Einsprache überhaupt
einzutreten sei (vgl. Baubewilligung, Ziff. 3.3.1 S. 6). Zudem wäre der
Staatsrat an die Rechtsauffassung der Gemeinde zur Rechtzeitigkeit der
Einsprache nicht gebunden gewesen; hierfür kann auf die zutreffenden
Ausführungen des Kantonsgerichts (E. 5.3 und 5.4 des angefochtenen
Entscheids) verwiesen werden.

Schliesslich ist dem Beschwerdeführer auch durch das Verhalten der Gemeinde
kein Nachteil entstanden; im Gegenteil: Er erhielt - trotz seiner verspäteten
Einsprache - die Gelegenheit, sich an der Einigungsverhandlung zu beteiligen
und konnte im Baubewilligungsverfahren zumindest eines seiner Anliegen - die
Begrenzung der Anlage auf eine Höhe von 25 m - teilweise durchsetzen (vgl.
Baubewilligung Ziff. 3.3.3 S. 7).

6.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten und muss die private Beschwerdegegnerin
für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Y.________ AG für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Munizipalgemeinde Leuk, dem Staatsrat
des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: