Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.478/2006
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{T 0/2}
1P.478/2006 /Initials

Urteil vom 28. August 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bühlmann,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro A-2, Molkenstrasse 15-17,
Postfach, 8026 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, Postfach,
8026 Zürich.

Strafverfahren; Einstellungsverfügung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, vom 27. März 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am Abend des 2. Januar 2000 drangen drei Personen in das Haus von X.________
ein. Mindestens einer der Eindringlinge wendete in der Folge Gewalt gegen
X.________ an, der zahlreiche Verletzungen, insbesondere am Kopf, erlitt.
X.________ verteidigte sich mit einem Stock und konnte einen der Täter in
einen Finger beissen. Nach ungefähr zehn Minuten verliessen die Täter das
Haus. Ob sie dabei Bargeld mitgehen liessen, ist unklar.

Ende Oktober 2003 stellte sich heraus, dass die am Tatort sichergestellte
Blutspur von Y.________ stammte. Der sich damals in Untersuchungshaft in
Zürich befindliche Y.________ wurde den Waadtländer Behörden zugeführt und am
9. Dezember 2004 sowohl von der Sicherheitspolizei als auch von der
zuständigen Untersuchungsrichterin einvernommen. Dabei gab er zu, mit zwei
Männern zum Haus von X.________ gefahren zu sein. Er bestritt jedoch,
gegenüber diesem Gewalt angewendet oder sich sonst eines strafbaren
Verhaltens schuldig gemacht zu haben.

2.
Da gegen Y.________ eine Strafuntersuchung der damaligen Bezirksanwaltschaft
V für den Kanton Zürich wegen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten und
Urkundenfälschung lief, wurde diese auch für die weiteren Ermittlungen gegen
Y.________ für zuständig erklärt. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons
Zürich stellte mit Verfügung vom 29. September 2005 die Strafuntersuchung
gegen Y.________ betreffend Raub ein. Gegen die Einstellungsverfügung erhob
X.________ mit Schreiben vom 31. Oktober und 1. November 2005 Rekurs. Der
Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich wies mit Verfügung vom 27. März 2006
den Rekurs ab.

3.
Gegen diese Verfügung reichte X.________, vertreten durch seinen
Rechtsanwalt, am 31. Juli 2006 eine als eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Er rügt eine Verletzung von Art.
9 (Willkür) und Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör).

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden,
dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht (bzw. materielles
Bundesstrafrecht) verletze. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung
verfassungsmässiger Rechte bleibt vorbehalten (Art. 269 BStP). Der
Beschwerdeführer rügt keine Verletzung von materiellem Bundesstrafrecht,
sondern einzig eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese Rügen müssen mit staatsrechtlicher
Beschwerde und nicht mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
vorgebracht werden. Die Eingabe vom 31. Juli 2006 ist daher als
staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen.

5.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen. Auf bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E.
1.3). Wird beispielsweise Willkür geltend gemacht, ist im Einzelnen zu
zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch
steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt
oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I
492 E. 1b).

5.1 Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich legte in der angefochtenen
Verfügung ausführlich dar, weshalb er aufgrund der Aktenlage zum Schluss kam,
dass eine Anklageerhebung mit Aussicht auf Erfolg gegen den Angeschuldigten
nicht zu erwarten sei. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass die
Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Angeschuldigten
eingestellt habe. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, wurde vom
Einzelrichter des Bezirksgerichts gar nicht in Frage gestellt. Auch er ging
davon aus, dass der Angeschuldigte am Tatort war und dort vom
Beschwerdeführer gebissen wurde. Trotz diesen Indizien kam er aufgrund der
Würdigung der gesamten Aktenlage zu dem vom Beschwerdeführer beanstandenten
Schluss. Mit der vorgenommenen Beweiswürdigung setzt sich der
Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander und legt nicht in einer
den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar,
inwiefern diese willkürlich sein sollte. Somit kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer Willkür geltend macht.

5.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend macht, rügt er das Verhalten der Untersuchungsbehörden bzw. der
Staatsanwaltschaft, nicht jedoch dasjenige des Einzelrichters des
Bezirksgerichts Zürich. Er macht auch nicht geltend, der Einzelrichter hätte
entsprechende Rügen in verfassungs- oder konventionswidriger Weise behandelt.
Deshalb kann auch in diesem Punkt auf die Beschwerde mangels einer genügenden
Begründung nicht eingetreten werden.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des
Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und
Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: