Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.467/2006
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{T 0/2}
1P.467/2006 /ggs

Urteil vom 14. August 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Bruno Habegger,

gegen

Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau, Kreuzgraben 10, 3400
Burgdorf,
Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Hochschulstrasse 17, Postfach
7475, 3001 Bern.

Strafverfahren; Art. 29, 30 und 32 BV, sowie Art. 6 EMRK,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 20. Juni 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Untersuchungsrichter 4 des Untersuchungsrichteramtes II
Emmental-Oberaargau führte eine Voruntersuchung gegen X.________ wegen
Mordes, evtl. vorsätzlicher Tötung, mehrfach qualifizierten Raubes und
Diebstahls in mehreren Fällen, Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage, Hehlerei, Hausfriedensbruchs, illegaler
Einreise bzw. Aufenthalts sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz.

Im Rahmen der Fristansetzung gemäss Art. 249 des Gesetzes über das
Strafverfahren des Kantons Bern (StrV) stellte X.________ folgende
Beweisanträge:
1.Es seien die gesamten Akten von Y.________ beizuziehen.

2. Es sei bei einem rechtsmedizinischen Institut in einem anderen Land ein
Untersuchungsbericht sowie die entsprechenden gutachterlichen
Schlussfolgerungen über die DNA-Profile gemäss ..... in Auftrag zu geben.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2006 wies der Untersuchungsrichter die
Beweisanträge ab. Dagegen erhob X.________ Rekurs. Die Anklagekammer des
Obergerichts des Kantons Bern wies mit Beschluss vom 20. Juni 2006 den Rekurs
ab, wies jedoch von Amtes wegen den Untersuchungsrichter an, dem Rekurrenten
unter Ansetzung einer Frist Gelegenheit zu geben, dem bisherigen (DNA-)
Gutachter Erläuterungs- und Ergänzungsfragen zu stellen.

Mit Beschluss des Untersuchungsrichters 4 des Untersuchungsrichteramtes II
Emmental-Oberaargau vom 6. Juli 2006, welchem die Staatsanwaltschaft am 12.
Juli 2006 zustimmte, wurde die Voruntersuchung geschlossen und X.________ an
das Kreisgericht IV Aarwangen-Wangen überwiesen.

2.
Gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom
20. Juni 2006 erhob X.________ am 26. Juli 2006 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die
Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die staatsrechtliche Beschwerde
zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art.
87 Abs. 1 OG). Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn sie
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87 Abs. 2
OG). Ist diese Beschwerde nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch
gemacht, ist ein solcher Zwischenentscheid durch Beschwerde gegen den
Endentscheid anfechtbar (Art. 87 Abs. 3 OG).

4.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurden zwei vom Beschwerdeführer vor
Abschluss der Voruntersuchung gestellte Beweisanträge abgewiesen. Es handelt
sich dabei um einen das Strafverfahren nicht abschliessenden
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, der nur im Falle eines
nicht wiedergutzumachenden Nachteils anfechtbar ist. Ein solcher irreparabler
Nachteil muss rechtlicher Natur sein, der auch mit einem späteren günstigen
Entscheid (in einem kantonalen oder bundesgerichtlichen Verfahren) nicht mehr
behoben werden könnte (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 207 mit weiteren Hinweisen).
Die vorliegend abgewiesenen Beweisanträge führen zu keinem solchen Nachteil
(BGE 101 Ia 161). Der Beschwerdeführer kann diese Frage vor dem urteilenden
Gericht oder nötigenfalls in einer Beschwerde gegen den kantonalen
Endentscheid noch einmal aufwerfen. Mangels eines nicht wiedergutzumachenden
Nachteils kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.

5.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen
werden (Art. 152 OG). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die
bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt II
Emmental-Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: