Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.464/2006
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{T 0/2}
1P.464/2006 /scd

Urteil vom 10. November 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel C.
Steinegger,

gegen

Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Engler,
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, Weststrasse
70, Postfach 9717, 8036 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach,
8023 Zürich.

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Anklage vom 26. März 2004 warf die damalige Bezirksanwalt-schaft III für
den Kanton Zürich X.________ vor, sich der mehrfachen qualifizierten
Veruntreuung und der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben; dies
im Rahmen seiner Anstellung als "Chef Finanz- und Rechnungswesen" bei der zur
Z.________ Gruppe gehörenden Y.________ AG und in Ausübung der ihm auftrags
verschiedener Gesellschaften bzw. Personalvorsorgeeinrichtungen der
Z.________ Gruppe übertragenen Vermögensbewirtschaftungstätigkeit.

Im Einzelnen legte die Bezirksanwaltschaft X.________ Folgendes zur Last:
Am 21. Oktober 1998 habe er die Übertragung von 503'380 Bonds "M.________"
von der Y.________ AG an die W.________ Ltd. veranlasst, deren Direktor er
gewesen sei. Damit sei er namens der W.________ Ltd. die Verpflichtung
eingegangen, die Bonds im Interesse der Y.________ AG zu verwahren bzw. zu
verwalten. Daran habe er sich nicht gehalten. Mit Schreiben vom 30. September
1999 habe er, ohne dass eine entsprechende Ermächtigung der Y.________ AG
vorgelegen wäre, namens der W.________ Ltd. die "Firma M.________"
beauftragt, "das gesamte Investment in den Fonds M.________ (...) auf den
nächst möglichen Termin" zurückzunehmen und das Geld in USD auf das
W.________-Konto Nr. 1 bei der Bank A.________in Zürich zu überweisen. Die
Bonds seien in der Folge verkauft und der Erlös von USD 553'843.06 auf das
genannte USD-Konto der W.________ Ltd. überwiesen worden. Diesen Betrag habe
X.________ für einige Tage in Festgeld angelegt. Via Devisenterminkontrakt
sei dann ein Transfer auf das CHF-Konto Nr. 2 der W.________ Ltd. bei der
Bank A.________erfolgt (Gutschrift vom 30. November 1999 im Betrag von CHF
887'220.--). Zu einem späteren, nicht bekannten Zeitpunkt - nach Angaben von
X.________ mittels Barbezügen, vorübergehendem Aufbewahren zu Hause im Tresor
und anschliessender Bareinzahlung - habe er den Weitertransfer des Geldes in
eine von ihm gebildete "Offshore-Struktur" veranlasst. Diese habe bestanden
aus den Gesellschaften "I.________ Foundation" (Vaduz/Liechtenstein),
"N.________ Ltd." (British Virgin Island) und "V.________ Ltd." (British
Virgin Island) und sei verwaltet worden von der "G.________ AG"
(Anklageziffer 1).
Mit Zahlungsauftrag vom 27. November 1998 habe X.________ ab einem Konto bei
der "E.________ Inc." (New York), auf dem Gelder der Y.________ AG bzw. der
Z.________ Gruppe gelegen hätten, USD 306'000.-- an die "D.________ (Bahamas)
Ltd." überwiesen, ohne dass der Vorfall bei der Y.________ AG buchhalterisch
erfasst worden wäre. Zu einem nicht bekannten späteren Zeitpunkt habe er die
USD 306'000.-- unzulässigerweise an die W.________ Ltd. und damit in seinen
eigenen Zugriffsbereich transferieren lassen. Der Betrag habe dann im Rahmen
einer ordnungsgemässen Vermögensverwaltung für die Z.________ Gruppe keine
Verwendung gefunden. Damit habe er zum finanziellen Nachteil der Y.________
AG und zu seinem eigenen Nutzen pflichtwidrig über ein ihm anvertrautes
Guthaben der Y.________ AG verfügt (Anklageziffer 2).
Mit Zahlungsauftrag vom 29. März 1999 habe X.________ ab einem bei der
"L.________ Limited" (London) geführten Konto, auf dem Gelder der Y.________
AG bzw. der Z.________ Gruppe gelegen hätten, USD 350'000.-- an die
"D.________ (Bahamas) Ltd." überweisen lassen, ohne dass der Geschäftsvorfall
bei der Y.________ AG buchhalterisch erfasst worden wäre. Zu einem nicht
bekannten späteren Zeitpunkt habe er die USD 350'000.-- unzulässigerweise an
die W.________ Ltd. und damit in seinen eigenen Zugriffsbereich transferieren
lassen. Der Betrag habe in der Folge im Rahmen einer ordnungsgemässen
Vermögensverwaltung für die Z.________ Gruppe keine Verwendung gefunden.
Damit habe X.________ zum finanziellen Nachteil der Y.________ AG und zu
seinem eigenen Nutzen pflichtwidrig über ein ihm anvertrautes Guthaben der
Y.________ AG verfügt (Anklageziffer 3).
Am 16. März 1999 habe X.________ ab einem bei der "S.________ Company"
(Chicago) geführten Konto, auf dem sich Gelder der Y.________ AG bzw. der
Z.________ Gruppe befunden hätten, unzulässigerweise USD 331'500.-- auf ein
Konto der W.________ Ltd. bei der Bank A.________ und damit in seinen eigenen
Zugriffsbereich überweisen lassen, ohne dass der Geschäftsvorfall bei der
Y.________ AG buchhalterisch erfasst worden wäre. Der Betrag habe in der
Folge im Rahmen einer ordnungsgemässen Vermögensverwaltung für die Z.________
Gruppe keine Verwendung gefunden. Statt dessen habe X.________ am 19. März
1999 den Kauf von "M.________"-Fondsanteilen für USD 50'009.03 und
USD 300'009.03 veranlasst, und zwar gemäss eigenen Aussagen für sich selber.
Schliesslich habe er namens der W.________ Ltd. die "Firma M.________" mit
Schreiben vom 30. September 1999 beauftragt, "das gesamte Investment in den
Fonds (...) M.________ auf den nächst möglichen Termin" zurückzunehmen und
das Geld in USD auf das genannte Konto der W.________ Ltd. bei der Bank
A.________ und damit in seinen Zugriffsbereich zu überweisen. Am 23. November
1999 sei auf diesem Konto die entsprechende Gutschrift von USD 266'344.05
eingegangen. Damit habe X.________ zum finanziellen Nachteil der Y.________
AG und zu seinem eigenen Nutzen pflichtwidrig über ihm anvertrautes Vermögen
der Y.________ AG verfügt (Anklageziffer 4).
Mit Zahlungsauftrag vom 28. Juni 1999 habe X.________ ab dem bei der Bank
A.________ geführten Konto Nr. 3, auf welchem sich zumindest im Umfang von
CHF 2'780'215.-- auch Gelder der Y.________ AG befunden hätten, unter anderem
diesen Betrag auf das Konto Nr. 4 bei der Bank B.________, lautend auf die
ihm gehörende "O.________ Ltd.", überweisen lassen. Dieser Geschäftsvorfall
sei bei der Y.________ AG buchhalterisch nicht erfasst worden. Mit den
CHF 2'780'215.-- seien auf Anweisung von X.________ hin am 2. Juli 1999
insgesamt USD 1'765'976.37 gekauft und dem O.________-Konto Nr. 5 bei der
Bank B.________ gutgeschrieben worden. Gleichentags seien ab diesem
USD-Konto, wiederum auf Anweisung von X.________ hin, verschiedene
Abbuchungen erfolgt. Diese hätten mit einer ordnungsgemässen
Vermögensverwaltung für die Z.________ Gruppe allesamt nichts zu tun gehabt.
Statt dessen hätten sie Angelegenheiten von X.________ oder Dritter
betroffen. Auch später seien mit den CHF 2'780'215.-- keine Transaktionen
getätigt worden, die eine ordnungsgemässe Vermögensverwaltung für die
Z.________ Gruppe dargestellt hätten. Damit habe X.________ zum finanziellen
Nachteil der Y.________ AG und zu seinem eigenen Nutzen pflichtwidrig über
ihm anvertrautes Vermögen verfügt (Anklageziffer 5).
Mit Zahlungsauftrag vom 3. Mai 1999 habe X.________ ab einem bei der
"L.________ Limited" (London) geführten Konto, auf welchem sich Gelder der
Y.________ AG bzw. der Z.________ Gruppe befunden hätten, USD 200'000.-- auf
ein Konto der "Bank C.________" bei der "Bank D.________" (New York)
überweisen lassen, ohne dass der Geschäftsvorfall bei der Y.________ AG
buchhalterisch erfasst worden wäre. Diesen Betrag habe X.________ in der
Folge, ca. am 6. Mai 1999, an die "F.________ Ltd." transferieren und
zugunsten der W.________ Ltd. anlegen lassen. Der Betrag habe dann im Rahmen
einer ordnungsgemässen Vermögensverwaltung für die Z.________ Gruppe keine
Verwendung gefunden. Damit habe X.________ zum finanziellen Nachteil der
Y.________ AG und zu seinem eigenen Nutzen pflichtwidrig über ihm
anvertrautes Guthaben der Y.________ AG verfügt (Anklageziffer 6).

B.
Am 6. April 2005 erkannte das Bezirksgericht Zürich X.________ der mehrfachen
qualifizierten Veruntreuung sowie der Geldwäscherei schuldig und bestrafte
ihn mit 4 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der Auslieferungs- und
Untersuchungshaft von 41 Tagen. Ausserdem verpflichtete es ihn zur Zahlung
von Schadenersatz an die Y.________ AG.

Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich
am 3. Mai 2006 das bezirksgerichtliche Urteil.

C.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des
Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache an dieses zur neuen Entscheidung
zurückzuweisen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Falls
in einer allfälligen Vernehmlassung des Obergerichtes zusätzliche
Entscheidgründe enthalten seien, sei ihm Frist zur Ergänzung der Beschwerde
anzusetzen.

D.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (vormals
Bezirksanwaltschaft III) haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Die Y.________ AG hat eine Vernehmlassung eingereicht. Sie beantragt die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

E.
Mit Verfügung vom 6. September 2006 hat der Präsident der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Da das Obergericht auf Gegenbemerkungen verzichtet hat, ist der
Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, es sei ihm gegebenenfalls Frist zur
Ergänzung der Beschwerde anzusetzen, hinfällig.

1.2 Das angefochtene Urteil stellt einen Endentscheid dar. Da das Obergericht
als zweite Instanz entschieden hat, steht die kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Verfügung (§ 428 Abs. 1 StPO/ZH). Das
angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich. Die Beschwerde ist demnach
gemäss Art. 86 in Verbindung mit Art. 87 OG zulässig.
Der Beschwerdeführer, der die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend
macht, hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung und
ist nach Art. 88 OG zur Beschwerde befugt.

1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf appellatorische
Kritik tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b, mit
Hinweisen).

2.
2.1 Das Obergericht hat - wie bereits das Bezirksgericht - den
Anklagesachverhalt als erwiesen erachtet. Der Beschwerdeführer macht geltend,
damit sei es in Willkür verfallen.

2.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht
den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen
oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich
der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist;
eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je
mit Hinweisen).

2.3 Zu den einzelnen Anklagepunkten erwägt das Obergericht im Wesentlichen
was folgt:

Anklageziffer 1

Die Verantwortlichen der Geschädigten hätten vom Verkauf der Bonds durch den
Beschwerdeführer offensichtlich keine Kenntnis gehabt. S.________ und
I.________ (Verantwortliche der Geschädigten) hätten als Zeugen ausgesagt,
die W.________ Ltd. - welche dem Beschwerdeführer gehörte - sei ihnen kein
Begriff. Die Transferierung der Bonds zur W.________ Ltd. habe angesichts der
vom Beschwerdeführer betreffend diese Vermögenswerte geltend gemachten
Anlagestrategie keine Notwendigkeit dargestellt. Der Beschwerdeführer habe in
der Folge den Verkauf der fast ein Jahr bei der W.________ Ltd. deponierten
Bonds den verantwortlichen Personen der Geschädigten nicht zur Kenntnis
gebracht. Der Verkaufserlös sei durch den Beschwerdeführer in eine ebenfalls
ihm zuzurechnende Offshore-Struktur abdisponiert worden; dies, ohne dass ein
"paper trail/paper trace" zur W.________ Ltd. entstanden sei und ohne dass
eine Verbindung zwischen der Offshore-Struktur und dem Beschwerdeführer
ersichtlich gewesen sei. Der Verkauf der Bonds, der Transfer des
Verkaufserlöses in die Offshore-Struktur und überhaupt deren Existenz seien
erst durch die Verdachtsmeldung gemäss Geldwäschereigesetz des
Finanzintermediärs G.________ AG ans Tageslicht gekommen. Der
Beschwerdeführer habe sowohl gegenüber dem Finanzintermediär wie auch zu
Beginn der Untersuchung gegenüber den Ermittlungsbehörden sinngemäss
behauptet, die in die Offshore-Struktur geflossenen Gelder hätten keinen
Bezug zur Geschädigten, sondern vielmehr er selber sei vollumfänglich daran
wirtschaftlich berechtigt. Die Liquidierung der W.________ Ltd. habe für das
Abführen der Gelder in die Offshore-Struktur noch nicht der Auslöser sein
können, da diese erst im darauf folgenden Jahr erfolgt sei.

Daraus - so das Obergericht weiter - habe das Bezirksgericht geschlossen, es
könne kein Zweifel daran verbleiben, dass der Beschwerdeführer einerseits
sich die Bonds bzw. deren Verkaufserlös habe zwecks persönlicher Bereicherung
aneignen und anderseits die Existenz der fraglichen Gelder, deren Herkunft
und ihren Standort durch die Abdisposition in die Offshore-Struktur und somit
in die Anonymität habe verheimlichen wollen. Das Obergericht bemerkt, dieser
Ansicht müsse insgesamt gefolgt werden. Insbesondere die Tatsache, dass sich
der Beschwerdeführer wiederholt wahrheitswidrig als wirtschaftlich
Berechtigter der massgeblichen Gelder ausgegeben habe, verbunden mit seiner
vertuschenden Vorgehensweise betreffend Verkauf der Bonds und Transfer des
Verkaufserlöses liessen keinen anderen Schluss zu. Beim nachgeschobenen
Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach er die Gelder immer der
Geschädigten zugerechnet habe, sie lediglich zum Zweck einer allfälligen
Verrechnung mit eigenen Forderungen zurückbehalten habe und jederzeit
rückzahlungswillig und -fähig gewesen sei, könne es sich nur um eine
Schutzbehauptung handeln. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1 sei
rechtsgenüglich erstellt.

Anklageziffer 2

Gestützt auf die Akten und das vorhandende Beweisfundament lasse sich das
Folgende zwingend ableiten: Am 27. November 1998 seien auf Anweisung des
Beschwerdeführers USD 306'000.-- der Geschädigten - letztlich zugunsten der
W.________ Ltd. - via D.________ Ltd. an die F.________ Ltd. gegangen. Der
Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 1. Dezember 1998 an die F.________
Ltd. den Kauf von F.________- sowie T.________-Fondsanteilen im Umfang von
insgesamt USD 306'000.-- in Auftrag gegeben. Bereits dadurch sei die ab Mai
2001 und offensichtlich unter dem Druck des hängigen Strafverfahrens
nachgeschobene Behauptung, die Gelder seien gemäss der nachgereichten
Promissory-Note (angeblich) vom 1. Dezember 1998 bei so genannten
Floor-Tradern investiert worden, rundweg widerlegt. Der Beschwerdeführer habe
mit Schreiben vom 20. Dezember 1999 den Verkauf sämtlicher
F.________-Fondsanteile der W.________ Ltd. und die Auszahlung des
Verkaufserlöses in zwei Tranchen für Anfang bzw. Ende März 2000 angeordnet.
Diese Gelder seien im März/April 2000 auf das Konto der W.________ Ltd.
einbezahlt und von dort auf das Privatkonto des Beschwerdeführers
transferiert worden. Der Beschwerdeführer habe im Februar 2001 gegenüber dem
Finanzintermediär G.________ AG eigenhändig schriftlich ausgeführt, in
welcher Weise Gelder über die W.________ Ltd. angelegt worden seien (unter
anderem mehrfach in den Fond von J.________/F.________), sowie dass alle
Gelder aus dem Verkauf sämtlicher F.________-Fondsanteile der W.________ Ltd.
in die neue Offshore-Struktur geflossen seien. Angebliche Hedge-Geschäfte,
die über Floor-Trader abgeschlossen worden sein sollen, seien damals mit
keinem Wort erwähnt worden. Dies widerspreche wiederum seiner späteren - und
heutigen - Behauptung, es sei zugunsten der Geschädigten bei Floor-Tradern in
Absicherungsgeschäfte investiert worden. Demnach müsse die Promissory-Note,
datierend angeblich vom 1. Dezember 1998, zwingend nachträglich erstellt
worden und inhaltlich falsch sein. Nach den überzeugenden Erwägungen des
Bezirksgerichtes sei gestützt auf die früheren Ausführungen des
Beschwerdeführers, die belegten Geldflüsse sowie den nachgewiesenen Kauf von
F.________-Fondsanteilen zweifellos widerlegt, dass der Beschwerdeführer zur
behaupteten Zeit den behaupteten Betrag gestützt auf das nachgereichte
Promissory-Note-Papier in die behaupteten Hedge-Geschäfte bei durch ihn
genannten Floor-Tradern investiert habe. Das nachgeschobene Konstrukt des
Beschwerdeführers erweise sich damit als Schutzbehauptung. Es habe schlicht
keine Investments des Beschwerdeführers in Hedge-Funds über Floor-Trader
gegeben.
Anklageziffer 3

Der Beschwerdeführer sei analog seiner Haltung zu Anklageziffer 2 auch hier
geständig, dass Gelder der Geschädigten im Umfang von USD 350'000.-- via die
D.________ Ltd. bei der W.________ Ltd. eingegangen seien. Hingegen behaupte
er auch insoweit, diese Gelder seien zugunsten der Geschädigten zwecks
Währungsabsicherung in einen Hedge-Fund investiert worden. Das Obergericht
bemerkt, aus den Akten sei ersichtlich, dass kurz nach dem Eingang des
fraglichen Betrages durch den Beschwerdeführer bei der F.________ Ltd.
Fondsanteile im Gegenwert von USD 300'000.-- geordert worden seien. Eine
Investition des Beschwerdeführers in Hedge-Funds für den gleichen Zeitraum
sei vom Beschwerdeführer bis zu seiner Befragung nach Anhebung des
Strafverfahrens im Mai 2001 nie geltend gemacht, geschweige denn in
irgendeiner Weise belegt worden. Die Promissory Note, auf welche der
Beschwerdeführer seine Bestreitungen stütze, sei mit grosser Verzögerung und
aufgrund des konkreten Tatvorwurfs der Veruntreuung des massgeblichen
Betrages nachgereicht worden. Der Transfer der Gelder der Z.________ Gruppe
zur W.________ Ltd. zum angeblichen Zweck, diese in Hedge-Geschäfte zu
investieren, wäre unsinnig gewesen, da die Geschädigte bei der L.________
Ltd. gerade zu diesem Zweck ein entsprechendes Konto geführt habe. Es sei
nicht einzusehen, weshalb hier noch der Umweg über die W.________ Ltd. hätte
gemacht werden sollen. Eine buchhalterische Erfassung der Verwendung der
Gelder der Z.________ Gruppe durch die W.________ Ltd. sei gemäss Zugabe des
Beschwerdeführers unterlassen worden; es hätten einzig eine Promissory-Note
sowie Bankauszüge bestanden. Die Bankauszüge belegten den Geldfluss gemäss
Anklagevorwurf, in keiner Weise jedoch ein Investment via Floor-Trader in
einen Hedge-Fund. Was vor dem gesamten belastenden Hintergrund vom
nachgeschobenen Promissory-Note-Papier zu halten sei, sei schon gesagt
worden. Auch insoweit sei der Anklagesachverhalt erstellt.
Anklageziffer 4

Der Beschwerdeführer anerkenne einmal mehr grundsätzlich den Geldfluss gemäss
Anklagesachverhalt vom Brokerkonto zum Konto der W.________ Ltd., bestreite
jedoch, entgegen den Interessen der Geschädigten gehandelt zu haben. Vielmehr
sei auch in diesem Fall gestützt auf eine Promissory-Note in einen Hedge-Fund
zur Absicherung von Währungsrisiken investiert worden; möglich sei gemäss
Verteidigung auch, dass der Beschwerdeführer das Hedge-Fund-Investment für
die Geschädigte aus der Liquidierung einer privaten Anlage - somit aus der
eigenen Tasche - getätigt und nachher die Gelder der Geschädigten
verrechnungsweise eingestrichen und auf eigene Rechnung wieder angelegt habe.
Das Obergericht bemerkt dazu, aus den Unterlagen, die sich bei den Akten
befänden, ergebe sich, dass die fraglichen USD 331'500.-- der Geschädigten am
17. März 1999 auf dem Konto der W.________ Ltd. eingegangen und von diesen
Mitteln am 19. März 1999 Fondsanteile der E.________ gekauft worden seien.
Aus den Mitteln der Geschädigten sei somit zweifellos und entgegen den
Behauptungen des Beschwerdeführers kein Hedge-Fund-Investment finanziert
worden. Die Version der Verteidigung, der Beschwerdeführer habe allenfalls
private Mittel auf Rechnung der Geschädigten in einen Hedge-Fund investiert
und den fraglichen Betrag der Geschädigten, welcher der W.________ Ltd. auf
Veranlassung des Beschwerdeführers ab dem Brokerkonto zugegangen sei,
verrechnungsweise für sich verwendet, sei eine lebensfremde Konstruktion;
dies namentlich vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer sich im
Schreiben vom Februar 2001 an den Finanzintermediär G.________ AG als
wirtschaftlich Berechtigter der vom Konto der Geschädigten transferierten
Gelder ausgegeben und deren wahre Herkunft in keiner Weise erwähnt habe,
sondern diese vielmehr als Erlös aus Future-Investments deklariert habe, der
in seine neue Offshore-Struktur geflossen sei. Von Investitionen in
Hedge-Funds zugunsten der Geschädigten sei auch diesbezüglich seitens des
Beschwerdeführers nicht die Rede gewesen. Eine entsprechende Bevorschussung
von Anlagen für die Geschädigte habe der Beschwerdeführer denn auch in keiner
Weise zu belegen vermocht. Auch hier erweise sich die nachgereichte
Promissory-Note als inhaltlich falsches Konstrukt, welches einzig die
Schutzbehauptung des Beschwerdeführers, er habe die fraglichen Gelder auf
Rechnung der Geschädigten an Floor-Trader eingezahlt, stützen solle. Der
Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei auch in diesem Punkt rechtsgenüglich
erstellt.
Anklageziffer 5

Der Transfer der Gelder der Geschädigten auf das Konto der O.________ Ltd.
für den Zweck des Hedgens, wie ihn der Beschwerdeführer geltend mache, wäre
unüblich und sinnlos gewesen. Dies hätte ebenso gut bzw. noch mit Vorteilen
auch vom ursprünglichen Standort der Gelder bei der Bank A.________getan
werden können. Exemplarisch für die wahren Absichten, die der
Beschwerdeführer mit den abdisponierten Geldern der Geschädigten gehegt habe,
sei der Grundstückkauf in Florida. Das Untersuchungsergebnis lasse keinen
Zweifel offen, dass sich der Beschwerdeführer im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung, jedoch vollständig aus Mitteln der Geschädigten, eine eigentliche
Privatresidenz habe bauen wollen. Seine Bestreitungen, es habe sich um
eigenes Geld gehandelt bzw. nicht er, sondern ein Geschäftspartner sei der
Erwerber gewesen, seien unbehelflich und durch die klare Aktenlage widerlegt.
Diese Behauptungen seien sodann durch den Beschwerdeführer und seinen
Verteidiger im späteren Verlauf des Verfahrens nachgeschoben worden und
deckten sich nicht mit den ursprünglichen Aussagen des Beschwerdeführers
anlässlich seiner ersten Einvernahme, in welcher er die Beteiligung am Erwerb
eines Grundstückes in Florida noch rundweg bestritten habe. Zu den Abhebungen
1-4 sei aufgrund der Aussagen eines Zeugen und des dadurch herbeigeführten
Geständnisses des Beschwerdeführers erstellt, dass dieser die Anweisung dazu
gegeben habe, und aus den vorhandenen, aktenkundigen Belegen sei zweifelsfrei
ersichtlich, dass es sich dabei - einmal  mehr - nicht um Investitionen in
Hedge-Funds zur Absicherung des Währungsrisikos bezüglich der Anlagen der
Geschädigten gehandelt habe. Wenn das Bezirksgericht auf die Absicht des
Beschwerdeführers schliesse, Mittel der Geschädigten abzuzweigen und sich
selber anzueignen sowie den Zahlungsfluss der Gelder zu verwischen, müsse das
insgesamt übernommen werden. Somit ergebe sich auch in diesem Anklagepunkt,
dass es sich bei der vom Beschwerdeführer nachgereichten Promissory-Note
einzig um den tatsachenwidrigen Versuch handeln könne, seine
Schutzbehauptung, inwieweit er die abgezweigten Gelder doch im Sinne der
Geschädigten verwendet habe, zu belegen, was im Sinne der vorstehenden
Erwägungen jedoch aufgrund des zwingenden Beweisergebnisses scheitern müsse.

Anklageziffer 6

Der Zahlungsfluss sei gestützt auf die Akten belegt. Dass die USD 200'000.--
namens der W.________ Ltd./des Beschwerdeführers zum Kauf von Anteilen aus
dem F.________-Fond verwendet worden seien, sei ebenfalls aktenkundig. Zur
Behauptung des Beschwerdeführers, der Betrag sei gestützt auf eine - von ihm
im Mai 2001 - nachgereichte Promissory-Note in Hedge-Funds investiert worden,
gelte das bereits Gesagte. Der Zusammenhang zwischen Eingang der Zahlung bei
der W.________ Ltd. und dem Kauf der F.________-Fondsanteile sei evident. Für
die behaupteten Investitionen des Beschwerdeführers bestünden keinerlei
Belege aus dem massgeblichen Zeitraum. Die vermeintlich alles erklärende
Promissory-Note sei vom Beschwerdeführer offensichtlich unter dem Druck des
Strafverfahrens nachträglich fabriziert und zu seiner Entlastung
nachgeschoben worden, ohne dass diese einen inhaltlichen Bezug zu den
tatsächlichen Vermögensdispositionen gehabt hätte.

2.4 Diese Erwägungen sind nicht schlechterdings unhaltbar. Das Obergericht
und das Bezirksgericht - auf dessen Entscheid das Obergericht teilweise
verweist - haben die Beweise ausserordentlich einlässlich und sorgfältig
gewürdigt. Wenn sie den Anklagesachverhalt als erwiesen beurteilt haben, sind
sie damit - wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung zutreffend
darlegt - nicht in Willkür verfallen. Der Beschwerdeführer übt im
wesentlichen appellatorische Kritik und stellt nur seine eigene
Sachdarstellung derjenigen der kantonalen Gerichte gegenüber. Damit tut er
keine Willkür dar. Wie sich aus den dargelegten Erwägungen des Obergerichtes
ergibt, belasten den Beschwerdeführer verschiedene Gesichtspunkte erheblich.
Hervorzuheben ist insbesondere die Verschiebung von Geldern in eine von ihm
kontrollierte anonyme Off-Shore-Struktur, deren Existenz nur - zufällig -
aufgrund einer Verdachtsmeldung nach Geldwäschereigesetz des
Finanzintermediärs bekannt wurde; im weiteren der zunächst bestrittene Kauf
eines Grundstückes in Florida. Die kantonalen Gerichte haben es willkürfrei
als erwiesen erachtet, dass der Beschwerdeführer im Juli 1999 eine rund
48'500 m² grosse Landparzelle in Florida für USD 900'000.-- gekauft und dort
in der Folge Bauarbeiten im Hinblick auf die Erstellung eines Hauses - für
ihn und seine damalige Ehefrau - aufnehmen lassen hat. In den Berichten der
lokalen Presse war die Rede von einem projektierten Einfamilienhaus mit einer
Wohnfläche von über 2'200 m² mit zahlreichen Badezimmern, Bibliothek,
Swimmingpool, Gymnastikraum und Tennisplätzen zu einem geschätzen
Erstellungspreis von USD 5 bis 10 Millionen. Dieses - vom Bezirksgericht (S.
57/58) willkürfrei als grössenwahnsinnig beurteilte - Bauprojekt lag weit
ausserhalb der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers. Es
stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass er sich Gelder unrechtmässig
zueignete.
Es ist auch nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die kantonalen Gerichte den
Einwand des Beschwerdeführers, die in den Anklageziffern 2-6 inkriminierten
Geldbeträge seien in Hedge-Geschäfte geflossen und infolge der gestiegenen
USD-Kurse verfallen, verworfen haben. Dazu hat sich bereits das
Bezirksgericht (insbesondere S. 62 ff. E. 3.10) - auf dessen Erwägungen das
Obergericht verweist - einlässlich geäussert. Diese Ausführungen sind nicht
willkürlich.
Soweit der Beschwerdeführer Aktenwidrigkeiten rügt, genügt die Beschwerde
nach der zutreffenden Ansicht der Beschwerdegegnerin den
Substantiierungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht.

2.5 Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt danach unbehelflich.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den kantonalen Gerichten die
Abnahme zusätzlicher Beweise beantragt. Indem diese den Antrag abgelehnt
hätten, hätten sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

3.2 Nach der Rechtsprechung zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 BV hat der Betroffene unter anderem das Recht, sich vor Erlass eines
in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an
der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest
zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10 f., 97 E. 2 S. 102 f.; 118 Ia 17 E. 1c
S. 19, je mit Hinweisen). Das Beweisverfahren kann jedoch geschlossen werden,
wenn die gestellten Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen
oder offensichtlich untauglich sind, oder wenn der Richter, ohne dabei in
Willkür zu verfallen, annehmen darf, die verlangten zusätzlichen
Beweisvorkehren würden am Beweisergebnis voraussichtlich nichts mehr ändern
("antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; 124 I 208 E.
4a S. 211; 121 I 306 E. 1b S. 308 f.; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f., je mit
Hinweisen).

3.3 Das Obergericht legt (S. 14) dar, der Beschwerdeführer mache geltend, er
wäre grundsätzlich in der Lage, die von ihm zu seiner Entlastung behaupteten
Investitionen in Hedge-Programme bei Floor-Tradern zu belegen. So habe er auf
seinem Lap-Top-Computer mittels eines speziellen Anlage-Software-Programms -
eines so genannten Tools - sämtliche Transaktionen festgehalten. Seitens des
Beschwerdeführers werde nun geltend gemacht, die Geschädigte habe nach seiner
Freistellung als Finanzchef diese Datenträger mit den entsprechenden
Aufzeichnungen an sich genommen und im bisherigen Strafverfahren einerseits
dem Beschwerdeführer bzw. seiner Verteidigung und anderseits den
Untersuchungsbehörden vorenthalten; dies mit dem Zweck, den Beschwerdeführer
fälschlicherweise zu belasten. Im Sinne eines Beweisergänzungsantrags werde
im Berufungsverfahren erneut verlangt, die Geschädigte sei zur Edition der
fraglichen Datenträger und Daten anzuhalten und es seien verschiedene
Personen als Zeugen zu Entwicklung, Installierung und Gebrauch des fraglichen
Software-Tools einzuvernehmen; ferner sei der gesamte E-Mail-Verkehr des
Beschwerdeführers ab den Speichern der Geschädigten zu edieren, da daraus
ersichtlich sei, dass die Trader dem Beschwerdeführer regelmässig über deren
Hedge-Aktivitäten berichtet hätten, was das vom Beschwerdeführer behauptete
Investment belege.

3.4 Das Obergericht hat - wie schon das Bezirksgericht - die Abnahme dieser
weiteren Beweise abgelehnt. Es bemerkt (S. 16 f.), wenn die Verteidigung in
ihrer Eingabe zur Beweisergänzung und auch im Berufungsverfahren moniere, das
Bezirksgericht unterlasse es darzutun, weshalb die anbegehrten Weiterungen
die aktuelle Sachdarstellung des Beschwerdeführers nicht stützen könnten,
treffe das nicht zu. Gemäss den überzeugenden Erwägungen im
bezirksgerichtlichen Entscheid sei gestützt auf die früheren Ausführungen des
Beschwerdeführers, die belegten Geldflüsse sowie den nachgewiesenen Kauf von
F.________-Fondsanteilen zweifellos widerlegt, dass der Beschwerdeführer zur
behaupteten Zeit den geltend gemachten Betrag gestützt auf das nachgereichte
Promissory-Note-Papier in die behaupteten Hedge-Geschäfte bei den durch ihn
genannten Floor-Tradern investiert habe. Das nachgeschobene Konstrukt des
Beschwerdeführers erweise sich dadurch als Schutzbehauptung. Es liege nicht
eine vorgefasste Meinung gegenüber den hypothetischen Aussagen der
Floor-Trader vor; es habe vielmehr erwiesenermassen betreffend die
massgeblichen Anklagesachverhalte schlicht keine Investments des
Beschwerdeführers in Hedge-Funds über Floor-Trader gegeben. Daher sei die
Abnahme der anbegehrten ergänzenden Beweismittel obsolet.

Diese Auffassung ist nicht schlechthin unhaltbar. Wie sich auch aus den oben
(E. 2.3) dargelegten Erwägungen des Obergerichtes zu Anklageziffer 2 bis 6
ergibt, stützt sich seine - teilweise mit Verweis auf den
bezirksgerichtlichen Entscheid vorgenommene - antizipierte Beweiswürdigung
auf sachliche Gründe. Damit ist sie nicht willkürlich.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör, weil sich das Obergericht mit verschiedenen Vorbringen nicht
auseinandergesetzt habe.

4.2 Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unter
anderem die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde
von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn
sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2 S.
236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f., mit Hinweisen).

4.3 Die kantonalen Gerichte haben, wie gesagt, die Beweise sehr einlässlich
und sorgfältig gewürdigt. Wenn sie sich nicht mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Beschwerdeführers auseinander
gesetzt und sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränkt haben, ist dies nach der dargelegten Rechtsprechung
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe ihn verurteilt, weil
er den Entlastungsbeweis nicht erbracht habe. Dies verletze die
Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV).

Der Einwand ist unbegründet. Das Obergericht hat den Beschwerdeführer
verurteilt, weil es aufgrund der belastenden Umstände an seiner Schuld keinen
Zweifel hatte, und nicht deshalb, weil er seine Unschuld nicht bewiesen
hätte. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung als Beweislastregel ist zu
verneinen.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
überhaupt eingetreten werden kann.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedürftigkeit kann im Lichte der
bezirksgerichtlichen Erwägungen (S. 90/91) angenommen werden. Da er zu einer
mehrjährigen Zuchthausstrafe verurteilt worden ist, konnte er sich zur
Beschwerde veranlasst sehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung nach Art. 152 OG wird deshalb gutgeheissen. Es werden keine
Kosten erhoben und dem Anwalt des Beschwerdeführers wird aus der
Bundesgerichtskasse eine Entschädigung ausgerichtet.
Die private Beschwerdegegnerin hat eine Vernehmlassung eingereicht. Da sie
obsiegt, hat ihr der Beschwerdeführer - ungeachtet der Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege - eine Entschädigung zu bezahlen (vgl.
Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation
judiciaire, Band V, Bern 1992, S. 124 N. 6 und S. 160).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marcel C. Steinegger, wird
aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

5.
Der Beschwerdeführer hat der privaten Beschwerdegegnerin eine Entschädigung
von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III, Abteilung
Wirtschaftsdelikte, und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: