Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.463/2006
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{T 0/2}
1P.463/2006 /scd

Urteil vom 17. August 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sylvain
Maurice Dreifuss,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 28, Postfach, 8027
Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Präsident der 4. Abteilung,  Badenerstrasse 90,
Postfach, 8026 Zürich.

Art. 9, 10, 29 BV (Haftentlassung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die
Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Zürich,
Präsident der 4. Abteilung, vom 20. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, verurteilte X.________ am 6. April
2006 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG) und wegen
Tätlichkeit (Art. 126 StGB) zu 19 Monaten Gefängnis unbedingt, unter
Anrechnung der erstandenen 149 Tage Polizei-, Untersuchungs- und
Sicherheitshaft. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung beim
Obergericht des Kantons Zürich eingelegt; dieses Verfahren ist rechtshängig.

Der Präsident der 4. Abteilung des Bezirksgerichts ordnete am 6. April 2006
die Fortdauer der Sicherheitshaft bis zum möglichen Strafantritt an,
längstens bis 6. Mai 2007. Er lehnte am 13. Juni 2006 ein
Haftentlassungsgesuch von X.________ ab. Am 19. Juli 2006 reichte dieser
erneut ein Haftentlassungsgesuch ein; es wurde mit Präsidialverfügung vom 20.
Juli 2006 wiederum abgewiesen.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 25. Juli 2006 ficht X.________ die
Verfügung vom 20. Juli 2006 an und verlangt seine unverzügliche Freilassung,
eventualiter unter Auferlegung einer Kaution.

Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und der Präsident der
4. Abteilung des Bezirksgerichts verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer beantragt direkt seine Haftentlassung. Dieses
Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der
staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht
gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte
Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst
durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 132 I 21 E. 1 S.
22 mit Hinweisen). Ebenso kann der Beschwerdeführer den Antrag stellen, die
kantonalen Behörden seien anzuweisen, ihn unter gewissen Bedingungen oder
Auflagen freizulassen.

1.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss bei
staatsrechtlichen Beschwerden die Begründung in der Beschwerdeschrift selber
enthalten sein. Es genügt den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
nicht, wenn ein Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, anstelle einer
Begründung auf seine Ausführungen in Rechtsschriften des vorangegangenen
kantonalen Verfahrens zu verweisen (BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120; 115 Ia 27 E.
4a S. 30, je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer seine
Haftentlassungsgesuche im kantonalen Verfahren zum "integrierenden
Bestandteil" seiner staatsrechtlichen Beschwerde erklärt, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.

2.
In der Beschwerdeschrift wird gerügt, die angefochtene Verfügung gehe über
die nachgewiesenen Ehevorbereitungen des Beschwerdeführers hinweg. Im
kantonalen Verfahren hatte der Beschwerdeführer dargelegt, er und seine
geschiedene Frau hätten das Vorbereitungsverfahren für eine erneute Trauung
abgeschlossen. Ebenso wenig habe sich der kantonale Richter mit dem
wesentlichen Argument auseinander gesetzt, dass es dem Beschwerdeführer um
lebenswichtige Beziehungen gehe, die er nicht aufs Spiel setzen würde, wenn
er anbiete, dass Dritte bereit seien, eine Kaution für ihn zu leisten. Dass
diese Vorbringen nicht berücksichtigt worden seien, stelle eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dar.

Der kantonale Richter nimmt in der Begründung des angefochtenen Entscheids
ausdrücklich Bezug auf die konkret geplante Heirat und auf die Möglichkeit
einer von Dritten bereitgestellten Kaution. Ob der vom Richter gezogene
Schluss, die Fluchtgefahr sei beim Beschwerdeführer dennoch gegeben, rechtens
war, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern bildet Gegenstand
der materiellen Prüfung. Darauf ist im Folgenden - im Rahmen der erhobenen
Rügen - einzugehen.

3.
3.1 In der Sache selbst macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache eine
Willkürrüge (Art. 9 BV) geltend. Seine Ausführungen lassen sich freilich
nicht anders verstehen, als dass er zumindest sinngemäss auch eine Verletzung
seiner persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) behauptet. Bei dem ferner
als verletzt gerügten Verhältnismässigkeitsprinzip handelt es sich nicht um
ein verfassungsmässiges Recht, sondern bloss um einen verfassungsmässigen
Grundsatz. Als solcher kann das Prinzip zwar nicht selbstständig, aber
immerhin im Zusammenhang mit einem besonderen Grundrecht - hier der
persönlichen Freiheit - angerufen werden (vgl. BGE 131 I 91 E. 3.3 S. 99; 126
I 112 E. 5b S. 120).

Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige
Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines
Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick
auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden
kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit
Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur
ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich
sind (BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen). Das vom Beschwerdeführer
angerufene Willkürverbot hat in diesem Zusammenhang keine über das oben
Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.

3.2 Gemäss § 67 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons
Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH; LS 321) ist die Anordnung oder
Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zulässig, wenn der Angeklagte eines
Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und überdies ein
besonderer Haftgrund vorliegt. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist
gegeben, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden
muss, der Angeschuldigte werde sich der Strafverfolgung oder der zu
erwartenden Strafe durch Flucht entziehen (§ 58 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH). Der
Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht eines Verbrechens oder
Vergehens nicht. Er wendet sich indessen gegen die im angefochtenen Entscheid
bejahte Fluchtgefahr.

3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes setzt die Annahme von
Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit voraus, dass sich der
Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug
der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe
darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt allerdings
für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die
konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten
Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I
60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). So ist es zulässig,
die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche
Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches
mitzuberücksichtigen (Urteil 1P.464/1996 vom 12. September 1996, E. 2c/aa in:
EuGRZ 1997 S. 15).

3.4 Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt des bezirksgerichtlichen Urteils
vom 6. April 2006 rund fünf Monate Haft erstanden; inzwischen sind etwas mehr
als vier weitere Monate Haft hinzugekommen. Ihm droht gemäss der
erstinstanzlichen Verurteilung eine unbedingte Gefängnisstrafe von
19 Monaten. Die Staatsanwaltschaft hatte demgegenüber eine Bestrafung mit
24 Monaten Gefängnis gefordert. Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil vom
6. April 2006 Berufung eingelegt. Nach den Akten ist unklar, ob die
präzisierte Berufung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht wurde und
ob die Frist für die Erhebung einer Anschlussberufung zu laufen begonnen hat
(§ 415 f. StPO/ZH). Die Staatsanwaltschaft hat in der Vernehmlassung auch
keine Erklärungen zu einem allfälligen Verzicht auf Anschlussberufung
abgegeben. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass im
Berufungsentscheid eine höhere Strafe als im erstinstanzlichen Urteil
ausgesprochen wird.

Hinzu kommt, dass das Bezirksgericht das Strafmass im erwähnten Urteil vom 6.
April 2006 teilweise als Zusatzstrafe zu einem Strafurteil des Zürcher
Obergerichts vom 19. Januar 2004 festgesetzt hat. Im damaligen Urteil war der
Beschwerdeführer zu sechs Monaten Gefängnis bedingt verurteilt worden. Nach
dem Urteil des Bezirksgerichts vom 6. April 2006 soll das Obergericht über
den Widerruf jener Strafe zu befinden haben.

3.5 Der Meinung des Beschwerdeführers, er werde in drei Monaten ohnehin die
Freiheit wieder erlangen, kann bereits deswegen nicht gefolgt werden, weil er
dabei nur das Strafmass aus dem Urteil vom 6. April 2006 einbezieht.
Insgesamt muss er vielmehr damit rechnen, dass aus dem früheren und dem
laufenden Strafprozess ein Freiheitsentzug von 30 Monate Gefängnis zusammen
kommt. Selbst wenn die Möglichkeit einer bedingten Entlassung gemäss Art. 38
Ziff. 1 Abs. 1 StGB einberechnet wird (vgl. dazu unveröffentlichtes Urteil
1P.716/2005 vom 21. November 2005, E. 5.1 mit Hinweisen), wie dies der
kantonale Richter getan hat, würden 20 Monate Gefängnis zu verbüssen sein. In
dieser Grössenordnung bewegt sich auch die vorläufige Begrenzung der
Haftdauer gemäss der Verfügung des Präsidenten der 4. Abteilung des
Bezirksgerichts vom 6. April 2006; jene Verfügung ging von einem Rahmen von
rund 18 Monaten Haft aus. Davon hat der Beschwerdeführer erst 9 Monate bzw.
etwa die Hälfte der vom kantonalen Richter abgeschätzten Haftdauer erstanden.
Dessen Einschätzung zum weiterhin drohenden Freiheitsentzug ist somit nicht
zu beanstanden. Es lässt sich auch ohne Verletzung der Verfassung annehmen,
ein Freiheitsentzug in diesem Umfang bilde einen erheblichen Anreiz zur
Flucht. Im Übrigen ergibt sich aus dem Gesagten, dass die bisherige Haftdauer
noch nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt ist.
Insofern ist die Verhältnismässigkeit der Haft nicht fraglich.

3.6 Im kantonalen Verfahren wurde konkret eine Fluchtmöglichkeit nach
Montenegro überprüft. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sowohl
in der Schweiz als auch in seiner Heimat Montenegro über ein soziales Netz
verfügt. Ein Teil seiner Herkunftsfamilie lebt in Montenegro, ein anderer in
der Schweiz. Der Beschwerdeführer  selbst ist in Montenegro aufgewachsen und
kam ca. 1988 als Erwachsener in die Schweiz. Er verfügt hier über einen
festen Wohnsitz. Hier leben auch die von ihm geschiedene Frau, mit der er
sich wieder zu verheiraten plant, und die beiden gemeinsamen minderjährigen
Kinder. Die Frau und die Kinder besitzen das Schweizer Bürgerrecht; der
Beschwerdeführer hat vor der Verhaftung offenbar seit einiger Zeit wieder mit
ihnen zusammengewohnt. Es ist ihm zuzugeben, dass diese Umstände gegen die
Annahme einer Fluchtgefahr sprechen. Dennoch kann nicht übersehen werden,
dass der Beschwerdeführer aus dem Ausland stammt und zu seinem Heimatland
gewisse Beziehungen hat. Er ist zudem mittellos und hat Schulden. Werden die
gesamten Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht gezogen, so hält die
Auffassung der kantonalen Instanz, es bestehe Fluchtgefahr, vor der
Verfassung stand. Immerhin kann nicht gesagt werden, dass die Fluchtgefahr
derart erheblich sei, dass eine Freilassung gegen Kaution von vornherein
ausgeschlossen wäre.

3.7
3.7.1 Gemäss § 73 Abs. 1 StPO/ZH kann dem Angeschuldigten eine
Sicherheitsleistung dafür auferlegt werden, dass er sich jederzeit zu
Prozesshandlungen sowie zum Antritt einer allfälligen Strafe oder Massnahme
stellen werde. Nach Ansicht des Präsidenten der 4. Abteilung des
Bezirksgerichts kommt eine Freilassung des Beschwerdeführers gegen Leistung
von Sicherheit nicht infrage. Gemäss den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids könne eine Kaution keine hinreichende fluchthemmende Wirkung
gewährleisten, weil diese angesichts der wirtschaftlichen Situation des
Beschwerdeführers von Dritten gestellt werden müsste.

3.7.2 In einem unveröffentlichten Entscheid vom 21. April 2004 hielt das
Bundesgericht fest, es halte vor der Verfassung nicht stand, einer Kaution
die fluchthemmende Wirkung von vornherein abzusprechen, weil diese von
Dritten geleistet werden müsste (Urteil 1P.197/2004, E. 2.4). Vielmehr
verlangte das Bundesgericht im genannten Entscheid, es müsse im Einzelfall
geprüft werden, wie eng die Beziehungen des Angeschuldigten zu denjenigen
Personen seien, die sich bereit finden, für ihn Sicherheit zu leisten. Es
geht daher nicht an, dass eine Kaution im angefochtenen Entscheid einzig
deswegen abgelehnt wird, weil sie der Beschwerdeführer nicht selbst
aufzubringen vermag. Diese Feststellung führt jedoch noch nicht zur
Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde. Von einer Aufhebung des
angefochtenen Entscheids kann abgesehen werden, wenn sein Ergebnis mit einer
substituierten anderen Begründung ohne weiteres gerechtfertigt werden könnte,
sofern diese nicht von der kantonalen Behörde ausdrücklich verworfen worden
ist (vgl. zur Frage der substituierten Begründung im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde BGE 130 I 241 E. 4.4 S. 248; 122 I 257 E. 5 S.
262; 106 Ia 310 E. 1b S. 314 f., erwähntes Urteil 1P.464/1996, E. 2d/aa, in:
EuGRZ 1997 S. 15).

3.7.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer weder im kantonalen noch im
bundesgerichtlichen Verfahren konkrete Ausführungen darüber gemacht, in
welchem Umfang, von wem und aus welchen Quellen er die Geldmittel beziehen
könnte, um eine Kaution zu leisten (zu dieser Anforderung vgl.
unveröffentlichtes Urteil 1P.797/1999 vom 7. Januar 2000, E. 4b). Dafür
genügt es offensichtlich nicht, in unbestimmter Weise zu behaupten, enge
Verwandte und Freunde seien gegebenenfalls bereit, Mittel zur Verfügung zu
stellen. Das Bezirksgericht hatte - ohne die Nennung wenigstens der Namen und
Adressen der Leistungswilligen - keine Möglichkeit, näher abzuklären, ob eine
Kaution möglich sei und ob damit die Fluchtgefahr ausgeschlossen werden
könne. Auch wenn die Justizbehörden von Amtes wegen alle ihnen zur Verfügung
stehenden Informationsquellen auszuschöpfen haben, entbindet das den
Beschuldigten nicht, nachprüfbare Angaben über die Vermögensverhältnisse
aller Personen zu machen, die bereit sind, eine Kaution zu leisten. Das
Gleiche gilt in Bezug auf die vorausgesetzten engen Beziehungen zu den
Personen, welche die Kaution erbringen wollen. Unter diesen Umständen war es
der kantonalen Instanz sachlich gar nicht möglich, eine Kaution festzusetzen,
die der Beschwerdeführer mit der Unterstützung von Dritten hätte aufbringen
können, die aber genügend hoch gewesen wäre, um jegliche Fluchtgelüste im
Keim zu ersticken.

3.8 Im Ergebnis verletzt es die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers
nicht, wenn sein Haftentlassungsgesuch im angefochtenen Entscheid abgewiesen
worden ist.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art.
156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des
Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Präsident der 4. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: