Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.447/2006
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{T 0/2}
1P.447/2006 /ggs

Urteil vom 12. September 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Haag.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokatin Daniela Migliazza,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, Postfach
96, 4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht,
Bahnhofplatz 16, Postfach 635, 4410 Liestal.

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Zivil-
und Strafrecht, vom 25. April 2006.
Sachverhalt:

A.
Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Januar 2005
wurde X.________ der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung und
sexuellen Nötigung, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen
mit einem Kind sowie des mehrfachen Zugänglichmachens von pornographischen
Erzeugnissen an eine Person unter 16 Jahren schuldig erklärt und zu einer
Zuchthausstrafe von 6 Jahren, unter Anrechnung von 41 Tagen
Untersuchungshaft, verurteilt. Gleichzeitig wurde eine ambulante
psychiatrische Behandlung angeordnet, beschlagnahmtes Material zur
Vernichtung eingezogen sowie Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des
Opfers dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg
verwiesen.

Auf Appellation von X.________ hin bestätigte das Kantonsgericht
Basel-Landschaft am 25. April 2006 die erstinstanzliche Verurteilung und
verpflichtete den Verurteilten, dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 20'000.--
zu bezahlen.

B.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2006 beanstandet X.________ das Urteil des
Kantonsgerichts vom 25. April 2006. Seiner Beschwerde hat Thomas Spitz
insgesamt neun Anzeigen gegen Personen, die im Zusammenhang mit seinem
Strafverfahren tätig waren, sowie gegen den Landrat des Kantons
Basel-Landschaft beigelegt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren führt nicht das vorangegangene
kantonale Verfahren weiter, sondern stellt als ausserordentliches
Rechtsmittel ein selbständiges staatsrechtliches Verfahren dar, das der
Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt
verfassungsmässiger Rechte dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Die als
verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte sind zu
bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der
angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen
sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E.
1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c S. 43; 117 Ia 393 E.
1c S. 395, je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer nennt in seiner Eingabe keine verfassungsmässigen
Rechte, die seiner Ansicht nach verletzt worden sind, und er kritisiert das
Verhalten der Strafverfolgungs- und Justizbehörden, ohne sich im Einzelnen
mit dem Inhalt des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Diese Art
der Beschwerdeführung genügt den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.
Der Beschwerdeführer hat seiner Eingabe vom 15. Juli 2006 insgesamt neun
Strafanzeigen beigelegt, die er gemäss einem Schreiben an das Bundesgericht
vom 19. Juni 2006 bereits beim kantonalen Verfahrensgericht eingereicht hat.
Dass zu diesen Anzeigen bereits letztinstanzliche kantonale Entscheide
vorliegen würden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Mangels
Letztinstanzlichkeit kann darauf somit nicht weiter eingegangen werden (Art.
86 Abs. 1 OG).

3.
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens sind bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: