Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.431/2006
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{T 0/2}
1P.431/2006 /ggs

Urteil vom 11. Oktober 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger,
Ersatzrichterin Geigy-Werthemann,
Gerichtsschreiber Haag.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Henri
Gapany,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Sabine Schmutz,
Generalprokurator des Kantons Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach
7475, 3001 Bern.

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Bern, 3. Strafkammer,
vom 7. April 2006.
Sachverhalt:

A.
Am 13. November 2003 teilte Z.________ dem Psychologen der Kantonalen
Erziehungsberatung Bern mit, seine Stieftochter Y.________, geb. 1989, werde
durch den mit seiner Familie befreundeten X.________, geb. 1964, sexuell
missbraucht. Der Psychologe, der Y.________ bereits kannte, da sie ihm wegen
Schulproblemen zugewiesen worden war, erstattete am gleichen Tag Anzeige bei
der Stadtpolizei Bern.

B.
Mit Überweisungsbeschluss vom 3. Mai 2004 überwies der Untersuchungsrichter 3
des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland die Strafakten nach
abgeschlossener Voruntersuchung an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zur
Beurteilung wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexueller Handlungen
mit einem Kind, alles mehrfach begangen in der Zeit von ca. 1. Februar bis 4.
Oktober 2003 in Bern und Freiburg zum Nachteil von Y.________.

Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen erachtete den Tatbestand der Vergewaltigung
in der überwiesenen Zeit vom 1. Februar bis 4. Oktober 2003 sowie die
sexuelle Nötigung und die sexuellen Handlungen zum Nachteil von Y.________ im
selben Zeitraum für erwiesen, erklärte X.________ mit Urteil vom 13. Juli
2005 gemäss dem Überweisungsbeschluss schuldig und verurteilte ihn zu
dreissig Monaten Zuchthaus abzüglich 66 Tage Untersuchungshaft, zu sechs
Jahren Landesverweisung, mit bedingten Vollzug auf eine Probezeit von drei
Jahren, sowie zur Bezahlung von Fr. 5'735.90 Schadenersatz (unter
Rektifikationsvorbehalt nach Art. 46 Abs. 2 OR) und Fr. 10'000.-- Genugtuung
an die Privatklägerin Y.________.

Gegen dieses Urteil erklärte X.________ in vollem Umfang die Appellation an
das Obergericht des Kantons Bern mit den Anträgen, er sei vom Vorwurf der
Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit einem
Kind freizusprechen und die Zivilklage der Privatklägerin sei abzuweisen. Die
Appellation der Privatklägerin im Zivilpunkt beschränkte sich auf die Fragen
der Höhe des Schadenersatzes sowie der Verzinsung des Schadenersatzes und der
Genugtuung. Der stellvertretende Generalprokurator erklärte die
Anschlussappellation.

Mit Urteil vom 7. April 2006 erklärte die 3. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Bern X.________ der mehrfachen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und
sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig und verurteilte ihn zu 30
Monaten Zuchthaus, abzüglich 66 Tage Untersuchungshaft, zu sechs Jahren
Landesverweisung, mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von drei Jahren,
zur Bezahlung von Schadenersatz an die Privatklägerin in der Höhe von Fr.
6'036.90, zuzüglich Zins von 5% seit 3. Juni 2003, unter Vorbehalt der
Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR, sowie zur Bezahlung einer Genugtuung an
die Privatklägerin in Höhe von Fr. 10'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit 3.
Juni 2003.

C.
Gegen dieses Urteil hat X.________ am 13. Juli 2006 staatsrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben. Ferner hat X.________ um aufschiebende Wirkung und
unentgeltliche Rechtspflege nachgesucht. Der Beschwerdeführer bestreitet die
gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Er wirft dem Obergericht willkürliche
Beweiswürdigung und Verletzung der Unschuldsvermutung vor. Er macht geltend,
das Obergericht hätte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" davon
ausgehen müssen, dass zwischen ihm und der Privatklägerin kein
Geschlechtsverkehr stattgefunden habe; da die Privatklägerin nicht die
Wahrheit sage, hätte das Obergericht auch die anderen sexuellen Handlungen
nicht für geschehen halten dürfen.

D.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die staatsrechtliche Beschwerde sei
nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Sie beantragt
ihrerseits die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht
und der stellvertretende Generalprokurator des Kantons Bern haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

E.
Mit Präsidialverfügung vom 31. Juli 2006 wurde der staatsrechtlichen
Beschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine
Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 II 58 E. 1 S. 60; 130 I 312 E. 1 S. 317;
130 II 65 E. 1 S. 67, je mit Hinweisen).

1.1 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gilt das Rügeprinzip. Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen. Dabei hat der Beschwerdeführer die wesentlichen Tatsachen zu
nennen und darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche
Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind
(Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Handelt es sich um eine Willkürbeschwerde wegen
Verletzung von Art. 9 BV, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss
den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen
Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung
frei überprüfen kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder
allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen
Art. 9 BV verstossenden Weise verletzt haben sollen. Auf unbegründete Rügen
und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 185 E. 1.6 S.
189, je mit Hinweisen).

1.2 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen
weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit unter dem Vorbehalt
gehörig begründeter Rügen (E. 1.1 hiervor) einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm zur Last gelegten sexuellen
Handlungen zum Nachteil von Y.________. Er beruft sich dabei auf die
Unschuldsvermutung und wirft dem Obergericht willkürliche Beweiswürdigung
vor.

2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Umstand, dass das Obergericht dem
Beschwerdeführer nicht geglaubt und im Wesentlichen auf die Aussagen der
Privatklägerin abgestellt hat, für sich allein nicht geeignet ist, die
Unschuldsvermutung als verletzt und die Beweiswürdigung des Obergerichts als
willkürlich erscheinen zu lassen. Auf diese allgemein gehaltene Rüge kann
nicht eingetreten werden (vgl. oben E. 1.1).
2.2 Das Obergericht hat, wie vorher schon das Kreisgericht VIII Bern-Laupen,
eine sehr eingehende Würdigung der Aussagen der Privatklägerin und ihres
familiären Umfelds gemacht, wobei sich das Obergericht auch detailliert mit
den im kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwänden und Argumenten der
Verteidigung auseinandergesetzt hat (angefochtenes Urteil S. 53 ff.). Im
angefochtenen Urteil wird insbesondere darauf hingewiesen, dass sich anhand
der Aussagen der Erwachsenen zeige, dass die Schilderungen von Y.________ an
realen Gegebenheiten anknüpften, wobei das Obergericht die entsprechenden
Aussagen einzeln gewürdigt und gegeneinander abgewogen hat. Mit diesen
Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander und
lässt damit die für eine staatsrechtliche Beschwerde erforderliche
substanziierte Begründung vermissen.

3.
Das Obergericht hat insbesondere aufgrund der Aussagen der Privatklägerin,
der abgehörten Telefongespräche sowie der Infektion der Privatklägerin mit
der übertragbaren Geschlechtskrankheit Chlamydia trachomatis, die auch beim
Beschwerdeführer festgestellt worden war, in den fünf im
Überweisungsbeschluss einzeln beschriebenen Vorfällen eine vom
Beschwerdeführer begangene Vergewaltigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin
als erwiesen erachtet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, genügt
mehrheitlich den Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen
Beschwerde nicht.

3.1 Der Beschwerdeführer weist auf einen auch vom Obergericht festgestellten
Widerspruch hin zwischen dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität Bern vom 8. Januar 2004 (IRM-Gutachten), wonach Y.________
gegenüber den Ärzten angegeben habe, sie habe nach dem Geschlechtsverkehr
nicht geblutet, und ihren eigenen Angaben in der Befragung, wonach sie beim
fünften Mal geblutet habe. Das Obergericht hat dazu ausgeführt, inwiefern es
sich dabei um ein sprachliches Missverständnis handeln könnte, könne offen
gelassen werden, da entscheidend sei, dass wegen der Chlamydieninfektion
erwiesen sei, dass sie mindestens einmal den Geschlechtsverkehr vollzogen
habe. Dieser Nachweis werde dadurch, dass allein aufgrund der gynäkologischen
Untersuchung eine stattgefundene vaginale Penetration weder bestätigt noch
ausgeschlossen werden konnte (keine konkreten Hinweise für eine
stattgefundene Defloration), nicht in Frage gestellt. Damit laufe der Einwand
der Verteidigung, wonach kein Geschlechtsverkehr stattgefunden haben könne,
ins Leere (angefochtenes Urteil S. 57). Mit diesen Ausführungen des
Obergerichts setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

3.2 Das Obergericht stützte sich auf das IRM-Gutachten, dessen Beurteilung
der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin im angefochtenen Urteil (S.
33) wiedergegeben ist. Der Beschwerdeführer weist in der Begründung seiner
vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde auf die im Gutachten (S. 4, act.
55) festgehaltene Unmöglichkeit einer Bestätigung oder eines Ausschlusses
einer vaginalen Penetration hin, ohne sich allerdings damit
auseinanderzusetzen, dass das Obergericht aufgrund der Chlamydieninfektion
der Privatklägerin mindestens einen vollzogenen Geschlechtsverkehr als
erwiesen angesehen hat. Nach dem IRM-Gutachten gilt die Feststellung einer
praktisch nur durch Geschlechtsverkehr übertragbaren Krankheit bei Y.________
(Chlamydien) als Nachweis, dass sie mindestens einen Geschlechtsverkehr
vollzogen haben muss. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass in der im
IRM-Gutachten vorgenommenen Beurteilung festgehalten ist, dass die
Feststellungen betreffend die Chlamydieninfektion nur als Hinweis
interpretiert werden könnten, aber keinesfalls ein Beweis dafür seien, dass
er mit dem Mädchen einen oder mehrere Geschlechtsverkehre vollzogen habe (S.
6, act. 57). Das Obergericht hat dazu erwogen, der Nachweis, dass die
Privatklägerin mindestens einmal den Geschlechtsverkehr vollzogen habe,
ergebe sich daraus, dass bei ihr die Chlamydien am Gebärmutterhals
festgestellt wurden, was laut Gutachten nur durch Geschlechtsverkehr
erklärbar sei. Dass Y.________ durch einen anderen Überträger als den
Beschwerdeführer mit der Geschlechtskrankheit angesteckt worden sein könnte,
hielt das Obergericht im Hinblick auf die enge Einbindung der Privatklägerin
in ihrem familiären und schulischen Umfeld für unwahrscheinlich. Mit diesen
Ausführungen des Obergerichts setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht
auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, aus welchen Gründen diese
Annahme des Obergerichts willkürlich sein soll. Wie schon im kantonalen
Verfahren gibt er auch in der Begründung seiner staatsrechtlichen Beschwerde
keinerlei plausible Erklärung dafür, wie sich das Mädchen sonst hätte
anstecken können. Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten (vgl. oben E.
1.1).
3.3 Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerdebegründung die Ansicht,
dass im Falle mehrmaliger Geschlechtsverkehre bei der Beschwerdegegnerin eine
Defloration hätte stattfinden müssen; da dieser Befund nicht gemacht worden
sei, hätte seiner Ansicht nach das Obergericht keinen Beischlaf annehmen
dürfen oder jedenfalls erhebliche Zweifel an der Darstellung der
Privatklägerin haben müssen. Nach den Feststellungen im IRM-Gutachten, auf
das sich das Obergericht abgestützt hat, wies das Jungfernhäutchen der
Beschwerdegegnerin zwar keine konkreten Hinweise für eine stattgefundene
Defloration auf. Allerdings können laut IRM-Gutachten aufgrund des Fehlens
einer eindeutigen Verletzung des Jungfernhäutchens Manipulationen mit den
Fingern oder sogar eine Penetration mit einem Penis auch nicht ausgeschlossen
werden. Nur anhand der Befunde der gynäkologischen Untersuchung konnten die
Gutachter daher bei der Beschwerdegegnerin eine stattgefundene vaginale
Penetration weder bestätigen noch ausschliessen. Mit dieser Auffassung der
Gutachter hat sich der Beschwerdeführer wiederum nicht auseinandergesetzt,
sondern seine Ansicht, wonach mangels nachgewiesener Defloration kein
Geschlechtsverkehr habe stattfinden können, einfach der Feststellung der
Gutachter gegenüber gestellt. Mit dieser appellatorischen Kritik genügt er
den Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht
(vgl. oben E. 1.1).
3.4 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, im Verbal des
Untersuchungsrichters 3 vom 26. November 2003 (act. 40) sei gestützt auf eine
telefonische Orientierung von Frau Dr. M.________ (IRM Bern) festgehalten,
dass die bei der Privatklägerin festgestellten narbigen Veränderungen in der
Scheidenschleimhaut beim Scheideneingang unten (sechs Uhr) "nicht frisch,
resp. nicht erst kürzlich entstanden sind." Der Beschwerdeführer weist nur
darauf hin, dass diese Aussage von Frau Dr. M.________ vom 26. November 2003
nur wenige Tage/ Monate nach den angeblichen Vergewaltigungen der
Privatklägerin datiere, ohne aus dieser Feststellung aber irgendwelche
Schlüsse zu ziehen. Insbesondere macht er nicht geltend, die Daten der ihm
vorgeworfenen Vergewaltigungen (Zeitraum ca. 1. Februar bis 4. Oktober 2003)
könnten mit den festgestellten narbigen Veränderungen der Scheidenschleimhaut
der Privatklägerin nicht in Einklang gebracht werden. Sofern auf diese Rüge
überhaupt eingetreten werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass die vom
Beschwerdeführer angesprochene Stelle im Verbal vom 26. November 2003 im
schriftlichen IRM-Gutachten vom 8. Januar 2004 folgendermassen präzisiert
ist: "Der genaue Mechanismus, der die Verletzungen verursacht hat, kann aus
rechtsmedizinischer Sicht nicht festgestellt werden. Der Befund befindet sich
aber in einem Bereich, wo typischerweise nach heftigem oder erzwungenem
Geschlechtsverkehr Verletzungen entstehen können. Zeitlich könnte diese
Verletzung einige Wochen bis Jahre zurückliegen". Ist nach dem Beweisergebnis
davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
Vergewaltigungen ab ca. 1. Februar 2003 erfolgten, so lagen diese seit der
gerichtsmedizinischen Untersuchung der Privatklägerin, die am 25. November
2003 stattfand (act. 52), nicht nur einige Wochen, sondern annähernd zehn
Monate zurück. Selbst die letzte der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
Vergewaltigungen, die im Zeitraum vom 22. September bis 4. Oktober 2003
datiert ist, lag anlässlich der gerichtsmedizinischen Untersuchung vom 25.
November 2003 bereits mehrere Wochen zurück, wobei erfahrungsgemäss derartige
Verletzungen ohnehin eher beim ersten Geschlechtsverkehr vorkommen. Falls auf
diese Rüge eingetreten würde, würde das gerichtsmedizinische Gutachten somit
keineswegs gegen eine Zuordnung der Verletzungen zu den inkriminierten
Vergewaltigungen sprechen. Diese Zuordnung ist somit jedenfalls nicht
willkürlich.

4.
Zusammenfassend bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was geeignet wäre,
die Beweiswürdigung des Obergerichts hinsichtlich der ihm vorgeworfenen
Vergewaltigungen zum Nachteil der Beschwerdegegnerin als willkürlich
erscheinen zu lassen. Wie er selbst zutreffend darlegt, besagt der Grundsatz
"in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter
nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts
überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob
sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist
verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln
müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend,
weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden
kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln,
d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV
86 E. 2a S. 88; 120 la 31 E. 2c S. 37). Derartige Zweifel musste das
Obergericht aufgrund des Beweisergebnisses nicht haben. Der Grundsatz "in
dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel und damit die in Art. 32 Abs. 1 BV
gewährleistete Unschuldsvermutung sind somit nicht verletzt. Art. 6 Abs. 2
EMRK, auf den sich der Beschwerdeführer auch beruft, hat daneben keine
selbständige Bedeutung.

5.
Hinsichtlich der Schuldsprüche des Beschwerdeführers wegen sexueller Nötigung
und sexueller Handlungen mit Kind wird in der staatsrechtlichen Beschwerde
nur vorgebracht, da die Privatklägerin bezüglich vollzogenem Geschlechtsakt
nicht die Wahrheit sage, hätte das Obergericht in Anwendung der
Unschuldsvermutung auch diese anderen sexuellen Handlungen für nicht
geschehen halten müssen. Diese Ausführungen genügen im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren den Begründungsanforderungen klarerweise nicht. Auf diese
Rüge kann daher ebenfalls nicht eingetreten werden (vgl. oben E. 1.1).

6.
Soweit auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde überhaupt eingetreten
werden kann, erweist sie sich als unbegründet und ist sie abzuweisen.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine
Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
Seinem Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht
entsprochen werden, da die Beschwerde als von vorneherein aussichtslos zu
bezeichnen ist (Art. 152 Abs. 1 OG).

Die Beschwerdegegnerin, deren Zivilansprüche vom Ausgang des Verfahrens
abhängen, bedurfte im Hinblick auf ihre Jugend und ihre Unerfahrenheit eines
anwaltlichen Beistands. An sich hätte der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin, die sich kurz hat vernehmen lassen, angemessen zu
entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). Da eine dem Beschwerdeführer auferlegte
Parteientschädigung allerdings nach den in den Akten liegenden Unterlagen
uneinbringlich wäre, erscheint es gerechtfertigt, dem Gesuch der
Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung wird gutgeheissen. Fürsprecherin Sabine Schmutz wird als
unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdegegnerin eingesetzt und für das
bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.--
entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Generalprokurator und dem
Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: