Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.429/2006
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{T 0/2}
1P.429/2006 /scd

Urteil vom 13. November 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Schoder.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden,

gegen

Polizeirichter des Seebezirks, Schlossgasse 2, Postfach 124, 3280 Murten,
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg,
Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer,
Rathausplatz 2 A, Postfach 56, 1702 Freiburg.

Strafverfahren; Entschädigungsgesuch,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer,
vom 13. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ fuhr am 13. Mai 2005 mit einem Traktor in Gempenach auf einem
Flurweg vom Dorfkern in Richtung Riedacker. Der Traktor war mit einer
Drei-Punkt-Frontschaufel versehen, worin sich Holz und Kleinmaterial
befanden. Um die Ladung festzuhalten, setzte sich Y.________ in die Schaufel.
Der Sicherheitssplint der Schaufel war nicht eingeschoben, was dazu führte,
dass sich der Arrestierungsbügel durch die Vibrationen während der Fahrt
löste und die Schaufel vorneweg kippte. Y.________ erlitt dabei schwere
Kopfverletzungen.

A.b  Mit Strafbefehl vom 27. Dezember 2005 verurteilte der
Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg X.________ wegen fahrlässiger
schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) und grober
Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 SVG) zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von zwanzig Tagen unter Ansetzung einer zweijährigen
Probezeit und zu einer Busse von Fr. 500.-- und auferlegte ihm die
Verfahrenskosten. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Fahrlässigkeit
erachtete der Untersuchungsrichter als schwer.

X. ________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. In der Begründung führte
er aus, die Einsprache richte sich insbesondere gegen die Verurteilung wegen
grober Verkehrsregelverletzung und die Anwendung von Art. 68 StGB
(Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestimmungen).

Der Polizeirichter des Seebezirks des Kantons Freiburg verurteilte X.________
mit Urteil vom 17. März 2006 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu
einer Busse von Fr. 1'700.--, setzte die Probezeit für die Löschung des
Strafregistereintrags auf ein Jahr fest und auferlegte ihm die
Verfahrenskosten. Im Gegensatz zum Untersuchungsrichter beurteilte der
Polizeirichter das Verhalten des Beschwerdeführers als nur leicht fahrlässig
und eine Gesetzeskonkurrenz zwischen Art. 125 Abs. 2 StGB und Art. 90 Ziff. 2
SVG als nicht gegeben. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

A.c Mit Eingabe an die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg beantragte
X.________, es seien ihm die durch das Strafverfahren entstandenen
Verteidigungskosten im Betrag von Fr. 2'896.80 zu ersetzen und ihm für das
vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Mit
Urteil vom 13. Juni 2006 wies die Strafkammer das Entschädigungsgesuch ab.

B.
X.________ hat gegen das Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg
staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Streitsache zu neuer
Beurteilung an die Strafkammer.

C.
Die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg und die Generalstaatsanwältin
des Kantons Freiburg haben auf Vernehmlassung verzichtet. Der Polizeirichter
des Seebezirks verweist auf seine Stellungnahme vom 27. April 2006 im
kantonalen Verfahren und verzichtet auf weitere Bemerkungen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt Willkür bei der Sachverhaltsermittlung sowie
willkürliche Auslegung und Anwendung des kantonalen Strafprozessrechts. Er
habe die Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung stets
akzeptiert und den Strafbefehl nur im Punkt der groben
Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 SVG) und der Anwendung von Art. 68
StGB gerügt. Der Polizeirichter sei seinen Anträgen im Einspracheverfahren
vollumfänglich gefolgt. Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts liege
deshalb nicht nur ein teilweiser, sondern ein vollständiger Freispruch vor.
Das Kantonsgericht sei willkürlich von einem unvollständigen Sachverhalt
ausgegangen, als es den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers wegen
angeblichen Fehlens eines Freispruchs verneinte. Auch sei die
anwaltschaftliche Beistandschaft im Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl
notwendig gewesen. Art. 242 und 243 der Strafprozessordnung des Kantons
Freiburg vom 14. November 1996 (StPO/FR) hätten daher in dem Sinne ausgelegt
und angewendet werden müssen, dass ihm eine Entschädigung zugesprochen werde.

2.2 Das Kantonsgericht vertritt unter Berufung auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zur Strafprozessordnung des Kantons Genf den Standpunkt, es
liege kein gänzlicher Freispruch vor, weshalb das Entschädigungsgesuch
abzuweisen sei. Der Polizeirichter gehe von demselben Sachverhalt aus, wie er
dem Strafbefehl zugrunde liege, und habe diesen lediglich anders beurteilt.
Im Gegensatz zum Untersuchungsrichter habe der Polizeirichter ein schweres
Verschulden des Beschwerdeführers bezüglich Art. 125 Abs. 2 StGB (fahrlässige
schwere Körperverletzung) und die Anwendbarkeit von Art. 90 Ziff. 2 SVG
(grobe Verkehrsregelverletzungen) verneint. Das Kantonsgericht räumte ein,
dass bei einer Verurteilung in einem untergeordneten Strafpunkt zwar
ausnahmsweise eine Entschädigung ausgerichtet werde, was aber vorliegend
nicht in Betracht komme, da sowohl Art. 125 Abs. 2 StGB als auch Art. 90
Ziff. 2 SVG Verstösse mit Gefängnis oder Busse ahnden würden und daher nicht
von einer Verurteilung in einem bloss untergeordneten Punkt gesprochen werden
könne. Die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Prozesshandlungen würden
sich aufgrund des Umstandes, dass der Polizeirichter den Sachverhalt
rechtlich anders qualifizierte und die Strafe reduzierte, somit nicht als
ungerechtfertigt erweisen. Schliesslich rechtfertige sich die Ausrichtung
einer Entschädigung auch deshalb nicht, weil die Unzulässigkeit der Anklage
wegen grober Verkehrsregelverletzung aufgrund der Absorption dieses Delikts
durch die Körperverletzung offensichtlich gewesen sei und der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers keinen grossen Aufwand gehabt habe, um den Anklagepunkt
von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu widerlegen.

2.3 Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht
schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder
gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid wegen
materieller Rechtsverweigerung nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 57 E. 2 S. 61, mit
Hinweisen).

2.4
2.4.1 Im vom Kantonsgericht zitierten Urteil des Bundesgerichts 1P.263/1997
vom 12. November 1997 (Pra 87/1998 Nr. 78 S. 477) ging es um die Beurteilung
einer verweigerten Entschädigung wegen Freiheitsentzug. Die
Beschwerdeführerin wurde vom Geschworenengericht des Kantons Genf zuerst
wegen vorsätzlicher Tötung und Störung des Totenfriedens mit einer
achtjährigen Zuchthausstrafe bestraft und nach Aufhebung dieses Urteils durch
den Kassationshof in Strafsachen des Bundesgerichts zu drei Jahren Gefängnis
wegen fahrlässiger Tötung, Nötigung und Störung des Totenfriedens verurteilt.
Das Entschädigungsgesuch für den über die dreijährige Gefängnisstrafe hinaus
dauernden Freiheitsentzug stützte die Beschwerdeführerin auf Art. 379 Abs. 1
der Genfer Strafprozessordnung vom 29. September 1977, wonach dem
Angeklagten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der freigesprochen
wurde, auf Antrag eine Entschädigung für den aus der Haft oder andern
Untersuchungshandlungen entstandenen Schaden gewährt werden kann. Das
Bundesgericht kam zum Schluss, dass es nicht willkürlich ist, als Freispruch
im Sinn von Art. 379 Abs. 1 StPO/GE nur denjenigen Entscheid zu betrachten,
in welchem das urteilende Gericht feststellt, dass die Strafanklage
unbegründet ist, während ein Entscheid, in welchem dieses Gericht die Anklage
zulässt, aber die von der Anklage beantragte rechtliche Qualifikation des
Sachverhalts abweist und sie durch eine andere Qualifikation ersetzt, kein
Freispruch darstellt (E. 2b).

2.4.2 Art. 242 StPO/FR lautet folgendermassen: Wer durch eine
ungerechtfertigte Inhaftierung oder Untersuchungshaft oder einen Justizirrtum
einen Schaden erleidet, erhält auf Antrag Schadenersatz, soweit er den
Schaden nicht durch sein Verhalten verursacht oder vergrössert hat (Abs. 1).
Wer durch eine andere Prozesshandlung einen erheblichen Schaden erleidet,
kann dafür Ersatz verlangen. Dem Gesuch wird stattgegeben, wenn und soweit
dies angemessen erscheint (Abs. 2). Bei einer Freilassung, einer Einstellung
oder einem Freispruch weist die Behörde den Beschuldigten, der keinen
Verteidiger hat, auf die Bestimmungen der Artikel 242 bis 244 hin (Abs. 3).

Das Kantonsgericht versteht den in Abs. 1 von Art. 242 StPO/FR verwendeten
Begriff "Freispruch" (Justizirrtum) in dem Sinn, dass das Gesetz nur die
Wiedergutmachung des Schadens bei einem völligen Freispruch bezweckt, während
es nicht zum Ziel hat, auch den durch eine an sich rechtmässige
Strafverfolgung verursachten ungerechtfertigten Schaden wiedergutzumachen.
Das massgebliche Kriterium ist die Berechtigung der Strafverfolgung. So
verstanden gewährt das Gesetz keine Wiedergutmachung an den Geschädigten, der
wie der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren zwar obsiegt, aber zu Recht
strafrechtlich verfolgt wurde. Diese Auslegung des Begriffs "Freispruch" ist
mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar und entspricht der vom Kantonsgericht
zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur vergleichbaren Bestimmung des
Genfer Strafprozessrechts (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts
1P.207/2000 vom 29. September 2000, E. 2). Sie kann somit nicht als
willkürlich bezeichnet werden.

2.4.3 Im vorliegenden Fall stützt sich das angefochtene Urteil auf denselben
Sachverhalt wie der Strafbefehl. Anders als der Untersuchungsrichter liess
der Polizeirichter die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung
(Art. 90 Ziff. 2 SVG) fallen und betrachtete das Verhalten des
Beschwerdeführers als nur leicht fahrlässig. Im Anklagepunkt der fahrlässigen
schweren Körperverletzung (Art. 125 StGB) blieb der Schuldspruch aber
bestehen. Der Standpunkt des Kantonsgerichts, dass kein gänzlicher Freispruch
im Sinn von Art. 242 Abs. 1 StPO/FR vorliegt, ist nach dem oben Gesagten
nicht zu beanstanden. Nicht ersichtlich ist daher, inwiefern das
Kantonsgericht bei der Sachverhaltsermittlung und bei der Auslegung und
Anwendung des Strafprozessrechts in Willkür verfallen sein soll, indem es die
Ausrichtung einer auf Art. 242 Abs. 1 StPO/FR abgestützten Entschädigung
verweigerte. Ebenso wenig trifft zu, und der Beschwerdeführer macht nicht
geltend, dass die Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung
lediglich einen untergeordneten Anklagepunkt betraf, weshalb das
Kantonsgericht ihm nach kantonaler Praxis eine Entschädigung ausnahmsweise
hätte zusprechen müssen. Unbehelflich ist schliesslich die Anrufung von Art.
241 StPO/FR über die Ausrichtung einer Parteientschädigung, welche gemäss
klarem Gesetzeswortlaut nur in Beschwerde-, Berufungs- oder
Revisionsverfahren vor einer als letzte kantonale Instanz entscheidenden
Behörde zur Anwendung gelangt (vgl. Damien Piller/Claude Pochon, Commentaire
du Code de procédure pénale du Canton de Fribourg du 14 novembre 1996,
Fribourg 1998, S. 364).

2.4.4 Das Kantonsgericht vertritt die Auffassung, dass auch deshalb keine
Entschädigung auszurichten sei, weil der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers keinen grossen Aufwand gehabt habe. Damit wendete das
Gericht implizit Abs. 2 von Art. 242 StPO/FR an, wonach Ersatz verlangen
kann, wer durch eine andere Prozesshandlung einen erheblichen Schaden
erleidet. Nach der kantonalen Rechtsprechung bezieht sich diese Vorschrift
auf alle Prozesshandlungen, einschliesslich Unterlassungen. Die Ausrichtung
einer Entschädigung ist allerdings an zwei Voraussetzungen gebunden: erstens
muss der Schaden erheblich sein, und zweitens wird dem Entschädigungsgesuch
nur insoweit stattgegeben, als dies angemessen erscheint. Im Unterschied zu
Art. 242 Abs. 1 StPO/FR wird der Schaden nicht vollumfänglich ersetzt und
kann beispielsweise dann verweigert werden, wenn der Schaden unter
Berücksichtigung der Prozesshandlung geringfügig ist (Urteile der Strafkammer
des Kantonsgerichts vom 25. Juli 2001, publ. in Freiburger Zeitschrift für
Rechtsprechung 2001 S. 347, und vom 6. September 2000, publ. in Freiburger
Zeitschrift für Rechtsprechung 2001 S. 94; Piller/Pochon, a.a.O., S. 368).
Diese Rechtsprechung des Kantonsgerichts zu Art. 242 Abs. 2 StPO/FR wird vom
Beschwerdeführer nicht beanstandet.

2.4.5 Der Beschwerdeführer begründet den geltend gemachten Ersatzanspruch
damit, dass die Kosten der Verteidigung in Anbetracht der Schwere des
strafrechtlichen Vorwurfs notwendig gewesen seien. Er stützt sich dabei auf
ein Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg vom 23. Mai 2003
(publ. in Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung 2003 S. 325). Der
Beschwerdeführer verkennt, dass das Kantonsgericht sein Entschädigungsgesuch
nicht deshalb ablehnte, weil es die Verteidigung als nicht notwendig erachtet
hätte, sondern weil es den Aufwand des Rechtsverteidigers und damit den dem
Beschwerdeführer entstandenen Schaden als nicht erheblich einstufte. Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Auffassung des
Kantonsgerichts, es handle sich vorliegend um keinen erheblichen Schaden im
Sinn von Art. 242 Abs. 2 StPO/FR, willkürlich sein soll. Im Gegenteil räumt
er selbst ein, dass die Verteidigung nicht für das gesamte Strafverfahren,
sondern erst ab Erlass des Strafbefehls notwendig gewesen sei. Auch ergeben
sich keine sonstigen Anhaltspunkte, inwiefern der Standpunkt des
Kantonsgerichts, dass der Aufwand des Rechtsverteidigers für die Vorbereitung
einer rechtlich und sachverhaltlich nicht komplexen Verhandlung vor dem
Polizeirichter und die Einreichung eines Entschädigungsgesuchs nicht zu einem
erheblichen Schaden geführt haben, unhaltbar sein soll. Zudem steht dem
Kantonsgericht bei der Ausrichtung einer Entschädigung ein weiter
Ermessensspielraum zu, da selbst bei einem erheblichen Schaden eine
Entschädigung nur ausgerichtet wird, wenn dies angemessen erscheint (vgl. E.
2.4.4 hiervor). Mit dieser Voraussetzung zur Ausrichtung einer Entschädigung
setzt sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht auseinander. Somit ergibt
sich, dass das Kantonsgericht Art. 242 bis 244 StPO/FR nicht willkürlich
angewendet hat, und die Abweisung des Entschädigungsgesuchs
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

3.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist dementsprechend
abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Polizeirichter des Seebezirks,
der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: