Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.423/2006
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006


{T 0/2}
1P.423/2006
1P.424/2006 /ggs

Urteil vom 14. März 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Baugesellschaft X.________, bestehend aus:
A.________,
B.________ AG,
C.________,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Martin Buchli,

gegen

Gemeinde Arosa, 7050 Arosa, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Zinsli,
Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden, Stadtgartenweg
11, 7001 Chur,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, Obere Plessurstrasse 1,
7001 Chur,

Waldfeststellung, Rodungsbewilligung,

Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Urteile R 04 34 und R 06 6 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 21. März 2006.
Sachverhalt:

A.
Im Zuge der Totalrevision der Ortsplanung der Gemeinde Arosa wurden im
Bereich der Bauzonen Waldfeststellungen durchgeführt und anschliessend
Rodungspläne erstellt.

Am 25. Januar 2001 nahm das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL;
heute: Bundesamt für Umwelt BAFU) zu den Rodungsplänen Stellung. Es äusserte
sich positiv zu den Rodungsvorhaben auf Flächen, für die bereits früher
Rodungsbewilligungen bzw. generelle Rodungsbewilligungen erteilt worden waren
(Kategorien 1 und 2, blau bzw. gelb); dagegen seien für neu beanspruchte
Waldflächen (Kategorie 3; rot) - von wenigen Ausnahmen abgesehen - keine
wichtigen Gründe ersichtlich, die das Interesse an der Walderhaltung
überwiegen könnten.

Diese Stellungnahme übermittelte das kantonale Amt für Wald am 2. Februar
2001 der Gemeinde Arosa, damit diese abwäge, welche Teile des Rodungsgesuchs
öffentlich aufzulegen seien. Das Amt wies darauf hin, dass durch die
kombinierte Auflage von Ortsplanung, Waldfeststellung und Rodungsgesuch keine
falschen Hoffnungen geweckt und die Fälle minimiert werden sollten, in denen
ein Grundeigentümer eine Waldfeststellung akzeptiere, weil eine Rodung und
eine Zuweisung zur Bauzone vorgesehen sei, welche dann forstlich aufgrund der
Rodungspraxis nicht möglich sei und schlussendlich Wald bleibe.

B.
Vom 4. März bis 5. April 2002 legte die Gemeinde Arosa die Akten der
Ortsplanungsrevision zusammen mit den Waldfeststellungs- und den
Rodungsplänen öffentlich auf. Aus dem aufliegenden Rodungsplan
"Seehalde-Prätschli" war ersichtlich, dass auf der im Eigentum von
A.________, B.________ AG und C.________ (Baugesellschaft X.________)
stehenden und in einer Wohnzone W1 liegenden Parzelle Nr. 655 eine Fläche von
220 m2 als Rodungsfläche der dritten Kategorie (rot) ausgeschieden war.

Am 24. November 2002 stimmte das Aroser Stimmvolk der Ortsplanungsrevision
zu.

C.
Das BUWAL hielt in der Anhörung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a des
Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) vom 23. Juli
2003 daran fest, dass für Waldbereinigungen innerhalb der Bauzonen, u.a. auf
Parzelle 655, keine Rodungsbewilligung erteilt werden könne.

Mit Verfügung vom 25. März 2004 verweigerte das Bau-, Verkehrs- und
Forstdepartement des Kantons Graubünden (BVFD) der Rodung auf Parzelle 655
die Bewilligung, mit Ausnahme von 20 m2 für die Zufahrt zur Parzelle Nr.
1353.

Am 6. April 2004 genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden die Revision
der Ortsplanung der Gemeinde Arosa; von der Genehmigung ausgenommen wurde
u.a. die im Zonenplan 1:2'000 Seehalde-Prätschli vom 24. November 2002
ausgeschiedene Wohnzone 1 (W1) im Bereich der nicht bewilligten Rodungsfläche
von 200 m2 auf der Parzelle Nr. 655.

D.
Gegen die Versagung der Rodungsbewilligung erhoben die Gesellschafter der
Baugesellschaft X.________ am 6. Mai 2004 Rekurs beim Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden, mit dem Antrag, dass für die gesamte auf Parzelle 655
festgestellte Waldfläche eine Rodungsbewilligung zu erteilen sei.

E.
Am 9. Mai 2005 reichten die Gesellschafter der Baugesellschaft X.________
beim BVFD ein Revisions- und Wiedererwägungsgesuch ein mit dem Antrag, es sei
revisionsweise festzustellen, dass die Parzelle 655 waldfrei sei. Am 7.
Dezember 2005 trat das BVFD auf das Revisionsgesuch nicht ein.

Dagegen erhoben die Gesellschafter der Baugesellschaft X.________ am 13.
Januar 2006 Rekurs an das Verwaltungsgericht.

F.
Am 21. März 2006 wies das Verwaltungsgericht die Rekurse in zwei getrennten
Urteilen ab.

Gegen beide Urteile erheben die Gesellschafter der Baugesellschaft X.________
staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung
der angefochtenen Entscheide.

G.
Das BVFD beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde betreffend
Waldfeststellung sei abzuweisen; auf die staatsrechtliche Beschwerde
betreffend Rodung sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Das
Verwaltungsgericht schliesst in beiden Fällen auf Abweisung der Beschwerden,
soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Arosa hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

H.
Mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2006 beantragen die Beschwerdeführer, ihre
staatsrechtliche Beschwerde 1P.423/2006 sei als Verwaltungsgerichtsbeschwerde
entgegenzunehmen.

I.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) vertritt in seiner Vernehmlassung die
Auffassung, der Einbezug von Wald in die Bauzone gebe grundsätzlich keinen
Anspruch auf Erteilung einer Rodungsbewilligung, auch nicht unter dem
Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Die Beschwerdeführer nahmen am 8.
Januar 2007 dazu Stellung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die angefochtenen Entscheide ergingen vor Inkrafttreten des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007.
Das Beschwerdeverfahren richtet sich deshalb noch nach den Bestimmungen des
OG (Art. 132 Abs. 1 BGG)
1.2 Beide Beschwerden werden von denselben Personen erhoben und betreffen die
Koordination der Ortsplanungsrevision mit dem Waldfeststellungs- und dem
Rodungsverfahren bezüglich Parzelle Nr. 655 in Arosa. Aufgrund des engen
Zusammenhangs zwischen beiden Beschwerdeverfahren rechtfertigt es sich, diese
zu vereinigen.

2.
Da die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig ist, wenn die behauptete
Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim
Bundesgericht gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG), ist zunächst zu prüfen,
ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist.

2.1 Gegenstand der Beschwerde 1P.423/2006 ist die Verweigerung einer
Rodungsbewilligung, die letztinstanzlich vom Verwaltungsgericht geschützt
wurde. Die Versagung der Ausnahmebewilligung für eine Rodung stützt sich auf
Art. 5 ff. WaG und damit auf Bundesverwaltungsrecht. Es handelt sich um eine
Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG, gegen welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ans Bundesgericht offen steht (Art. 97 OG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG). Die
staatsrechtliche Beschwerde 1P.423/2006 ist daher als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen. In diesem Verfahren können
auch die verfassungsrechtlichen Rügen der Beschwerdeführer geprüft werden, da
das Verfassungsrecht zum Bundesrecht i.S.v. Art. 104 lit. a OG gehört.

2.2 Gleiches gilt für die Beschwerde 1P.424/2006: Die Waldfeststellung stützt
sich auf Art. 10 Abs. 2 WaG und den im Waldgesetz und der dazugehörigen
Verordnung umschriebenen Waldbegriff. Die Beschwerdeführer vertreten die
Auffassung, die Verfügung betreffend die Waldfeststellung auf Parzelle Nr.
655 sei wegen schwerer Verfahrensfehler nichtig oder müsse jedenfalls in
Revision gezogen werden. Damit betrifft auch diese Beschwerde eine auf
Bundesverwaltungsrecht gestützte Verfügung mit der Folge, dass die
staatsrechtliche Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde
entgegenzunehmen ist.

2.3 Da die Sachurteilsvoraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in
beiden Fällen vorliegen, ist auf die Beschwerden einzutreten.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht können die
Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens - und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat
allerdings - wie im vorliegenden Fall - eine richterliche Behörde als
Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an den festgestellten
Sachverhalt gebunden, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 OG). Soweit die Beschwerdeführer die
Verletzung von selbständigem kantonalen Recht geltend machen, kann das
Bundesgericht nur prüfen, ob dessen Auslegung und Anwendung Verfassungsrecht
verletzt.

3.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Waldfeststellungsverfügung nichtig ist oder in
Revision gezogen werden muss, da sich in diesem Fall eine Rodungsbewilligung
erübrigen könnte.

3.1 Das Verwaltungsgericht verneinte die Nichtigkeit der Waldfeststellung. Da
diese nicht angefochten worden sei, sei sie in Rechtskraft erwachsen. Für den
Beginn der 90-tägigen Revisionsfrist sei auf den Zeitpunkt abzustellen, an
welchem die Beschwerdeführer Kenntnis davon haben mussten, dass die angeblich
in Aussicht gestellte Rodung nicht bewilligt werden würde. Ob hierfür auf die
Eröffnung der Verweigerung der Rodungsbewilligung am 8. April 2004 oder erst
auf den Zeitpunkt der dagegen eingereichten Rekurseingabe abzustellen sei,
sei nicht entscheidend, weil die Frist jedenfalls im Zeitpunkt der
Einreichung des Revisionsgesuchs am 9. Mai 2005 abgelaufen gewesen sei. Das
Departement sei deshalb auf das Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten.

3.2 Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 BV), weil das Verwaltungsgericht seiner Prüfungs- und
Begründungspflicht nicht nachgekommen sei: Es habe die Nichtigkeit der
Waldfeststellungsverfügung verneint, ohne dies zu begründen und ohne sich mit
den von ihnen geltend gemachten Gründen näher zu befassen. Im Übrigen sei es
willkürlich, die Nichtigkeit der Waldfeststellungsverfügung zu verneinen.

3.2.1 Die Beschwerdeführer hatten in ihrer Rekursschrift die Nichtigkeit der
Verfügung damit begründet, dass die an der Ortsplanungsrevision Arosa
beteiligten kommunalen und kantonalen Behörden gegen den Grundsatz von Treu
und Glauben verstossen hätten, weil sie durch die koordinierte Auflage der
Ortsplanungs-, Waldfeststellungs- und Rodungspläne bei den Beschwerdeführern
den Eindruck erweckt hätten, der auf ihrer Parzelle festgestellte Wald werde
gerodet und die gesamte Parzelle der Bauzone zugeschlagen, ohne darüber zu
informieren, dass dem Rodungsplan lediglich provisorischer Charakter zukomme
und die Bewilligung der beantragten Rodung noch nicht gesichert sei. Dadurch
seien die Beschwerdeführer davon abgehalten worden, Einsprache gegen die
Waldfeststellung einzureichen, worin die Verletzung einer wesentlichen
Verfahrensvorschrift zu erblicken sei.

3.2.2 Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dieser Frage sind sehr
kurz; zur Begründung verwies das Verwaltungsgericht "zu den i.c. nicht
gegebenen Voraussetzungen der Nichtigkeit einer Verfügung" auf
Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht (4. Aufl., Zürich 2002, N 956
ff.).

Diesem Verweis lässt sich entnehmen, dass das Verwaltungsgericht die bei
Häfelin/Müller a.a.O. verlangten Voraussetzungen, namentlich das Vorliegen
eines besonders schweren und offensichtlichen Mangels, verneinte und der
Auffassung war, die geltend gemachte Verfahrensverletzung falle nicht in die
bei Häfelin/Müller (a.a.O. Rz 965 ff.) dargestellte Fallgruppe der
schwerwiegenden Verfahrensfehler.

3.2.3 Wie die Autoren in der zitierten Stelle betonen, wird Nichtigkeit nur
bei ganz gewichtigen Verfahrensfehlern angenommen, die ohne Weiteres
erkennbar sind (a.a.O. Rz 965); als Beispiel wird u.a. eine Zonenplanänderung
genannt, die in Missachtung der vom Bundesrecht zwingend festgelegten und im
kantonalen Recht verankerten Voraussetzungen und Garantien, ohne
Veröffentlichung und folglich ohne Möglichkeit der Anfechtung, vorgenommen
wurde (Rz 969 mit Hinweis auf BGE 114 Ib 180 E. 2a S. 183 f.). Es ist
offensichtlich, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachte
Verletzung von Treu und Glauben bei der Ortsplanungsrevision nicht in diese
Kategorie fällt, da die Planunterlagen öffentlich aufgelegt wurden und mit
einer Rechtsmittelbelehrung versehen waren.

Im Übrigen wäre es auch mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar, die
Nichtigkeit sämtlicher mit der Ortsplanungsrevision zusammenhängender
Beschlüsse und Verfügungen anzunehmen, worauf bereits das Departement in
seiner Vernehmlassung vor Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat.

3.2.4 Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
verneinen. Im Übrigen wäre ein Begründungsmangel im bundesgerichtlichen
Verfahren geheilt worden: Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich,
weshalb kein Nichtigkeitsgrund vorliegt.

3.3 Zu prüfen ist deshalb, ob die Bündner Behörden auf das Revisionsgesuch
hätten eintreten müssen.

3.3.1 Nach Art. 11 Abs. 1 des Verfahrens in Verwaltungs- und
Verfassungssachen vom 3. Oktober 1982 (VVG), das bis zum 31. Dezember 2006 im
Kanton Graubünden galt, revidiert die entscheidende Behörde rechtskräftige
Entscheide, wenn der Betroffene nachträglich erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel entdeckt, deren rechtzeitige Beibringung ihm nicht möglich war
(lit. a), durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt
worden war (lit. b), die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen aus
Versehen gar nicht oder auf irrtümliche Weise gewürdigt hat (lit. c), oder
die Behörde eine wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt hat, und der
Betroffene den Mangel nicht vor Ausfällung des Entscheids geltend machen
konnte (lit. d). Das Revisionsgesuch muss innert 90 Tagen seit Kenntnis des
Revisionsgrundes bei der letzten Instanz eingereicht werden (Art. 11 Abs. 2
VVG).

3.3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten erst am 29. April 2005
über die Internetseite des Bundesgerichts Kenntnis vom Urteil 1A.8/2004 vom
17. Dezember 2004 (publ. in Pra 2005 Nr. 88 S. 656 und ZBl 107/2006 S. 50)
erhalten, aufgrund dessen ihnen bewusst geworden sei, dass die an der
Ortsplanungsrevision beteiligten kommunalen und kantonalen Behörden eine
wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt hätten; erst in diesem Moment habe
die 90-tägige Frist zu laufen begonnen.

3.3.3 In ihrem Revisionsgesuch hatten die Beschwerdeführer eine wesentliche
Verfahrensverletzung i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. d VVG darin erblickt, dass
durch die koordinierte Auflage von Ortsplanungsrevision, Waldfeststellung und
Rodungsverfahren der Eindruck erweckt worden sei, die raumplanerischen und
waldrechtlichen Aspekte der Ortsplanungsrevision seien aufeinander abgestimmt
worden; die Beschwerdeführer seien deshalb davon ausgegangen, dass der auf
ihrer Parzelle festgestellte Wald gerodet und die gesamte Parzelle der
Bauzone zugeschlagen werden würde.
Diese Verfahrensverletzung war jedoch von den Beschwerdeführern bereits in
ihrem Rekurs vom 6. Mai 2004 gegen die Versagung der Rodungsbewilligung
gerügt worden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hatten die Beschwerdeführer
daher Kenntnis von der Verfahrensverletzung, auf die sich ihr späteres
Revisionsgesuch stützte. Hierfür bedurften sie keiner Kenntnis des
Bundesgerichtsentscheids vom 17. Dezember 2004.

Im Übrigen beruht der zitierte Bundesgerichtsentscheid auf einer anderen
Ausgangslage (die Eigentümerin hatte rechtzeitig Einsprache gegen die
Waldfeststellung erhoben) und befasst sich nicht mit allfälligen
Vertrauenstatbeständen im kombinierten Planauflageverfahren für die
Ortsplanungsrevision 2002, sondern mit weiter zurückliegenden
Vertrauenstatbeständen (Waldkatasterplan 1978). Ganz allgemein stellt ein
bundesgerichtlicher Entscheid keinen Revisionsgrund dar, der es erlauben
würde, auf rechtskräftige Verfügungen in vergleichbaren Fällen
zurückzukommen.

Insofern ist es nicht willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht annahm, die
90-tägige Revisionsfrist sei im Zeitpunkt der Einreichung des
Revisionsgesuchs am 9. Mai 2005 abgelaufen gewesen.

3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen das die
Waldfeststellung betreffende verwaltungsgerichtliche Urteil als unbegründet.
Damit steht rechtskräftig fest, dass sich auf der Parzelle der
Beschwerdeführer 220 m2 Wald befinden. Darauf ist im Folgenden nicht mehr
zurückzukommen.
Zu prüfen ist dagegen, ob die Versagung der Rodungsbewilligung Bundesrecht
verletzt.

4.
Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass die Voraussetzungen einer
Ausnahmebewilligung nach Art. 5 WaG vorliegen würden. Sie berufen sich
vielmehr ausschliesslich auf den in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu
und Glauben.

4.1 Dieser Grundsatz verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des
berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges,
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist
weiter, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft,
berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf
nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen
kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr
überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 131 II 627 E. 6.1 S.
636 f.; 129 I 161 E. 4.1 S. 170, je mit Hinweisen). Grundsätzlich steht der
Vertrauensschutz unter dem Vorbehalt, dass sich die Rechtslage seit der
Information oder Zusicherung nicht verändert hat (BGE 131 II 627 E. 6.1 S.
637 mit Hinweisen).

4.2 Das Verwaltungsgericht räumte ein, dass sich im Planungs- und
Mitwirkungsbericht zur Revision der Ortsplanung sowie im mitaufgelegten
Bericht zum Rodungsgesuch Passagen finden liessen, die einen unbefangenen
Betrachter zum Schluss verleiten könnten, die Genehmigung der Rodungen sei
nur noch eine Formsache. Der Gesamteindruck der im Rahmen der koordinierten
öffentlichen Auflage aufgelegten Unterlagen sei jedoch nicht geeignet
gewesen, berechtigte Erwartungen der Beschwerdeführer zu begründen, welche es
rechtfertigen würden, die Rodungsbewilligung zu erteilen. Aus mehreren (vom
Verwaltungsgericht im einzelnen aufgeführten) Stellen der erwähnten Berichte
ergebe sich, dass die gemeinsam aufgelegten Planungsunterlagen noch nicht
definitiv seien, mit Änderungen im weiteren Verlauf des Planungsverfahrens zu
rechnen sei, insbesondere hinsichtlich der definitiven Abgrenzung von Wald
und Bauzonen, und nicht alle der noch ausstehenden Rodungsbewilligungen
blosse Formsache seien. Insbesondere sei im Planungsbericht (S. 9 Ziff. 3)
und im Bericht zum Rodungsgesuch (S. 5 und 7) ausdrücklich auf den
Vorentscheid des BUWAL vom 25. Januar 2001 Bezug genommen worden und
ausgeführt worden, dass die Forstbehörden zwar für die gültigen und
ehemaligen Rodungsflächen eine weitere Bewilligung in Aussicht gestellt
hätten; dagegen könnten neue Rodungen nur unter dem Aspekt "überwiegende
Gründe" bewilligt werden.
Zudem habe sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die
Einsprachemöglichkeiten ergeben, dass die aufgelegten Pläne nicht definitiv
seien. Wenn die Beschwerdeführer trotzdem von der Einreichung eines
Rechtsmittels abgesehen hätten, so müssten sie sich nun die Rechtsfolgen
daraus entgegenhalten lassen.

4.2.1 Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht vor, willkürlich
verkannt zu haben, dass der negative Rodungsvorentscheid des BUWAL den
Beschwerdeführern weder mitgeteilt noch öffentlich aufgelegt worden sei.

Aus Sachverhalt und Erwägungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich aber, dass
sich das Verwaltungsgericht dieser Tatsache sehr wohl bewusst war; es stützte
sich deshalb nicht unmittelbar auf den negativen Rodungsvorentscheid des
BUWAL, sondern auf die in den aufgelegten Berichten zur Planung und zum
Rodungsgesuch enthaltenen Hinweise auf diesen Vorentscheid.

4.2.2 Die Beschwerdeführer räumen ein, dass im Bericht zum Rodungsgesuch (S.
7 ff.) erwähnt worden sei, dass das BUWAL Rodungen in gewissen Zonen nur
unter dem Aspekt der "überwiegenden Gründe" rechtfertigen würde; sie machen
aber geltend, es sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass sich diese
Ausführungen u.a. auf ihre Parzelle bezogen hätten.

Zwar wird die Parzelle der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich genannt; die
zitierte Passage bezieht sich aber klarerweise auf die 3. Kategorie "neue
Rodungsbegehren", zu der auch das Rodungsgesuch auf der Parzelle der
Beschwerdeführer gehört: Im öffentlich aufgelegten Rodungsplan ist die für
die Parzelle Nr. 655 beantragte Rodung rot schraffiert und fällt damit in die
3. Kategorie "Rodungsflächen nach Art. 5 f. KWaG". Im Bericht zu den
Rodungsgesuchen (S. 4 f.) wird erläutert, dass es sich um neue Rodungsflächen
handelt, die im Rahmen der laufenden Ortsplanungsrevision angestrebt werden,
d.h. sich nicht im Bereich einer geltenden oder einer früheren generellen
Rodungsbewilligung befinden. Im Abschnitt "Beurteilung der neuen Rodungen"
(Ziff. 4.3 S. 7 ff.) wird zudem das Gebiet "Waldwinkel" ausdrücklich erwähnt
(S. 8), in dem die Parzelle der Beschwerdeführer liegt. Diese Passage hätte
deshalb bei den Beschwerdeführern Zweifel an der Bewilligungsfähigkeit der
für die Parzelle Nr. 655 beantragten Rodung wecken können, zumal darin
einleitend festgehalten wird, dass Rodungen, die nicht mit einem
Rodungsabtausch verbunden sind oder für Strassenflächen benötigt werden,
höchstens für minimale bauliche Nutzungen in Betracht fielen (Ziff. 4.3 S.
7).

4.2.3 Den Beschwerdeführern ist allerdings einzuräumen, dass diese
Zusammenhänge für den juristischen Laien nur schwer zu verstehen waren und es
wünschenswert gewesen wäre, wenn die Gemeinde Arosa klar gesagt hätte, für
welche Rodungsgesuche eine negative Stellungnahme des BUWAL vorlag und die
Erteilung der Rodungsbewilligung deshalb fraglich erschien. Ohne eine solche
Klarstellung konnte für den Bürger der Eindruck entstehen, die aufgelegten
Pläne bildeten ein "Paket", das zwischen den Planungs- und Forstbehörden
abgestimmt worden sei.
Immerhin wussten die Beschwerdeführer aufgrund der Publikation der
öffentlichen Auflage im Amtsblatt der Gemeinde, dass die Waldfeststellungs-
und Rodungsverfahren noch nicht formell abgeschlossen waren. In der
Rechtsmittelbelehrung wurde ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen,
sowohl gegen die Waldfeststellung als auch gegen die Rodungsgesuche
Einsprache an das BVFD zu erheben.

Von dieser Möglichkeit wurde denn auch Gebrauch gemacht. Insbesondere gingen
zahlreiche Einsprachen von Nachbarn wie auch von Pro Natura Graubünden gegen
die Rodungsgesuche ein. Dass sich diese Einsprachen nicht auf ihre Parzelle
beziehen würden, konnten die Beschwerdeführer während der Dauer der
Einsprachefrist nicht mit Sicherheit vorhersehen.

Insofern mussten die Beschwerdeführer mit der Möglichkeit rechnen, dass die
beantragte Rodung von 220 m² Wald auf ihrer Parzelle nicht oder nicht
vollständig bewilligt und das in der koordinierten Planauflage vorgesehene
"Paket" (Rodung der neu festgestellten Waldfläche zwecks Zuweisung der
gesamten Parzelle in die Bauzone) aufgeschnürt werden könnte. Wenn sie unter
diesen Umständen auf die Anfechtung der Waldfeststellung verzichteten, nahmen
sie das Risiko in Kauf, dass die Waldfeststellung auch bei einer
Nichtbewilligung des Rodungsgesuchs rechtskräftig werden könnte.

4.2.4 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, auf eine etwaige Einsprache
gegen die Waldfeststellung wäre mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht
eingetreten worden, trifft dies nicht zu: Solange die Rodungsbewilligung
nicht rechtskräftig erteilt worden war, bestand ein schutzwürdiges Interesse
der Beschwerdeführer an der Anfechtung der Waldfeststellung; das Verfahren
hätte allenfalls mit dem Entscheid über das Rodungsgesuch vereinigt oder bis
zu diesem Entscheid sistiert werden können.

4.2.5 Nach dem Gesagten durfte das Verwaltungsgericht das Bestehen einer
hinreichenden Vertrauensgrundlage sowie einer darauf gestützten nachteiligen
Disposition verneinen.

4.3 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer auch nach der Verweigerung der
Rodungsbewilligung nicht fristgerecht ein Gesuch um Revision der
Waldfeststellung stellten (vgl. oben, E. 3). Damit haben sie auf eine
zumutbare und nicht von vornherein aussichtslose Möglichkeit verzichtet, ihre
angeblich im Vertrauen auf die koordinierte Auflage von Ortsplanungs-,
Waldfeststellungs- und Rodungsunterlagen getroffene Disposition rückgängig zu
machen.

4.4 Nach dem Gesagten ist auch das zweite, die Verweigerung der
Rodungsbewilligung betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts bundesrechtlich
nicht zu beanstanden.

5.
Die Beschwerden sind somit im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 156 OG) und haben keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtlichen Beschwerden 1P.423+424/2006 werden als
Verwaltungsgerichtsbeschwerden entgegengenommen und abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Arosa, dem Bau-,
Verkehrs- und Forstdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: