Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.422/2006
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{T 0/2}
1P.422/2006 /ggs

Urteil vom 11. Juli 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.

1. X.________,
2.Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse
12, 4410 Liestal,
Präsident des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Poststrasse 3,
Postfach 635, 4410 Liestal.

Beweis- und Verfahrensanträge,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des
Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 5. Juli 2006.
Sachverhalt:

A.
Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft (BUR) hat
gegen X.________ und Y.________ Anklage erhoben, u.a. wegen gewerbsmässigen
Betrugs. Die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons
Basel-Landschaft ist auf den 17. Juli 2006 angesetzt.

B.
Am 22. Mai 2006 reichten die Offizialverteidiger der Angeklagten beim
Präsidenten des Strafgerichts Liestal zahlreiche Beweisanträge ein. Sie
beantragten, die Anklage des BUR sei zurückzuweisen und das BUR sei
anzuweisen, die Strafuntersuchung einzustellen oder die verlangten
zusätzlichen Beweiserhebungen durchzuführen und die Angeklagten anschliessend
erneut zu einer Schlusseinvernahme vorzuladen. Eventualiter seien die
beantragten Beweise durch den Strafgerichtspräsidenten zu erheben. Die auf
den 17. Juli 2006 vorgesehene Strafgerichtsverhandlung sei abzusetzen. Den
Offizialverteidigern sowie den Angeklagten sei die Frist zur Einsicht in die
Akten um mindestens sechs Monate zu verlängern.

C.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2006 lud der Präsident des Strafgerichts sechs
zusätzliche Zeugen und nahm drei weitere Akten in die Beweisliste auf; die
übrigen Beweis- und Verfahrensanträge wies er zurzeit ab, unter Vorbehalt
eines anderen Entscheids anlässlich der Hauptverhandlung.

D.
Gegen diese Verfügung haben X.________ und Y.________ am 8. Juli 2006
staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist ein Zwischenentscheid des Strafgerichtspräsidenten über
Beweis- und Verfahrensfragen wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte.
Hierfür steht nur die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht offen.

2.
Abgesehen von Entscheiden über die Zuständigkeit oder über Ausstandsbegehren
(Art. 87 Abs. 1 OG) können selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide
nur dann selbständig mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87
Abs. 2 OG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln,
der auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht gänzlich behoben werden
kann (BGE 127 I 92 E. 1c S. 94 f. mit Hinweisen). Eine bloss tatsächliche
Beeinträchtigung wie beispielsweise die Verlängerung oder Verteuerung des
Verfahrens genügt nicht.

Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Beschwerdeführer ihre Beweis-
und Verfahrensanträge nochmals in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht
stellen können. Insofern ist nicht ersichtlich, welchen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil sie durch den Entscheid des
Strafgerichtspräsidenten erleiden. Dies gilt umso mehr, als die
Hauptverhandlung in wenigen Tagen bevorsteht, weshalb keine Rede von einer
"unerträglichen Verfahrensverschleppung" sein kann.

Sollte das Strafgericht die Beweis- und Verfahrensanträge abweisen, so
stünden den Beschwerdeführern Rechtsmittel gegen den Endentscheid des
Gerichts zur Verfügung. Gegen ein kantonal letztinstanzliches Strafurteil
könnten die Beschwerdeführer staatsrechtliche Beschwerde bzw. (ab 1. Januar
2007) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erheben. Spätestens in
diesem Verfahren könnte ein allfälliger Nachteil, der den Beschwerdeführern
aus der angeblichen Verletzung ihrer Verfahrens- und Verteidigungsrechte
entstanden ist, behoben werden, indem das Bundesgericht das kantonale
Endurteil aufhebt. Damit fehlt es an einem nicht wiedergutzumachenden
Nachteil i.S.v. Art. 87 OG.

Die Rüge der Beschwerdeführer, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
seien verletzt, weil die Richter einseitig durch das BUR beeinflusst worden
und befangen seien, liegt ausserhalb des durch die Verfügung vom 5. Juli 2006
umschriebenen Streitgegenstands.

3.
Nach dem Gesagten kann auf die staatsrechtliche Beschwerde offensichtlich
nicht eingetreten werden. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
wird damit gegenstandslos.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die
Gerichtsgebühr (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Besonderen
Untersuchungsrichteramt und dem Präsidenten des Strafgerichts des Kantons
Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: