Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.411/2006
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006


{T 0/2}
1P.411/2006 /fun

Urteil vom 4. Januar 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Ackeret,
Gerichtsschreiber Thönen.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Andreas
Imobersteg,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001
Bern,
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach
7475, 3001 Bern.

Strafverfahren, SVG, Beweiswürdigung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 12. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ wird vorgeworfen, am 17. Februar 2005 auf der Autobahn A1
zwischen Schönbühl und Bern das Fahrzeug von A.________ rechts überholt und
auf der Strecke zwischen Bern und Thun durch Fahren auf der linken Spur
A.________ blockiert zu haben. Am selben Tag erstattete dieser auf dem
Polizeiposten Thun Strafanzeige. Mit Strafmandat vom 12. April 2005 des
Untersuchungsrichters 7 Bern-Mittelland wurde X.________ wegen
Rechtsüberholens durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen sowie Hinderung am
Überholen durch Nichtfreigabe der Strasse/des Fahrstreifens durch
ungenügendes Rechtsfahren, begangen am 17. Februar 2005 in Ittigen auf der
Autobahn A1 und A6, verurteilt zu einer Busse von Fr. 1'000.--, löschbar im
Strafregister nach Ablauf der Probezeit von zwei Jahren, und zur Zahlung der
Gebühr.

Auf Einspruch vom X.________ hin wurde dieser mit Urteil der
Gerichtspräsidentin 16 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 24. November
2005 von sämtlichen Anschuldigungen gemäss Strafmandat freigesprochen unter
Ausrichtung einer Entschädigung und Übernahme der Verfahrenskosten durch den
Staat.

Nachdem die Staatsanwaltschaft gegen diesen Freispruch appelliert hatte,
wurde der Beschwerdeführer mit Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Bern vom 12. Mai 2006 schuldig erklärt:
1.der groben Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen auf der Autobahn,
begangen am 17. Februar 2005 auf der Autobahn A1, Schönbühl-Bern, Grauholz;
2.der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Hinderung am Überholen durch
Nichtfreigabe des Fahrstreifens, begangen am 17. Februar 2005 auf der
Autobahn A6 Bern-Thun;
und verurteilt zu einer Busse von Fr. 1'200.--, löschbar im Strafregister
nach einer Probezeit von zwei Jahren, und zur Zahlung der Verfahrenskosten.

B.
Gegen das Urteil des Obergerichts führt X.________ staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung des verfassungsmässigen Grundsatzes in dubio pro
reo (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV) bei der Beweiswürdigung. Er
beantragt, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

C.
Das Obergericht und die Generalprokuratur des Kantons Bern haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil des Obergerichtes des Kantons Bern vom 12. Mai
2006 handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid. Gegen
das Urteil kann gemäss der Rechtsmittelbelehrung innert 30 Tagen seit
Zustellung des Entscheides beim Kassationshof des Bundesgerichts
Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung eidgenössischen Rechts erhoben
werden. Für Rügen der Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts oder der
Garantie der EMRK ist aufgrund des Vorbehalts in Art. 269 Abs. 2 BStP und
Art. 84 Abs. 2 OG die staatsrechtliche Beschwerde gegeben.

Weil das angefochtene Urteil vor dem 1. Januar 2007 erging, bleibt auf  das
bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren das OG anwendbar (Art. 132 Abs. 1
BGG).

1.2 Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann eingetreten werden.

2.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Obergericht den
Beschwerdeführer der groben Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen auf
der Autobahn und der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Hinderung am
Überholen durch Nichtfreigabe des Fahrstreifens schuldig erklärt, zu einer
Busse von Fr. 1'200.-- mit Eintrag im Strafregister, löschbar nach einer
Probezeit von 2 Jahren, und zur Zahlung der Verfahrenskosten erster Instanz
von Fr. 1'250.-- verurteilt hat.

Der Beschwerdeführer wirft unter Berufung auf Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK dem Obergericht einen Verstoss gegen den aus der
Unschuldsvermutung sich ergebenden Grundsatz in dubio pro reo vor.

Aus der Unschuldsvermutung von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird
der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet. Nach der Unschuldsvermutung wird
bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer
strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel
besagt der Grundsatz in dubio pro reo, dass sich der Richter nicht von einem
Sachverhalt überzeugt erklären dürfte, wenn bei objektiver Betrachtung
erhebliche und unüberwindliche Zweifel bestehen bleiben, ob sich der
Sachverhalt verwirklicht habe (BGE 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz wird
verletzt, wenn der Richter Zweifel an der Schuld des Angeklagten haben
musste. Da diese immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt
werden kann, sind abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend. Es
müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen, d.h. solche,
die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 la 31 E. 2c S. 37).
Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche
und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der
Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte
überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung
ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips
zuverlässiger beantworten kann (Urteil des Bundesgerichts 1P.428/2003 vom 8.
April 2004, E. 4.2).

3.
Das Obergericht hielt es aufgrund der Aussagen des Anzeigeerstatters und
Zeugen A.________ für erstellt, dass der Beschwerdeführer diesen rechts
überholt und ihn in der Folge am Überholen gehindert hat.

3.1 Das Obergericht hat eine besondere Glaubwürdigkeit des Anzeigeerstatters
aus den Umständen abgeleitet, dass dieser eigens seine Heimfahrt ins Wallis
in Thun unterbrochen und die Mühe und den Aufwand auf sich genommen habe, die
Autobahn in Thun zu verlassen und einen Polizeiposten aufzusuchen. Der
Beschwerdeführer rügt diese Feststellungen als aktenwidrig. Aus den
kantonalen Akten ergibt sich nur der damalige Wohnort von A.________ in
C.________/Wallis. Es ist fraglich, ob dies ein rechtsgenüglicher Nachweis
des konkreten Fahrziels darstellt, kann aber offen bleiben, weil im Folgenden
auf diesen Umstand nicht abgestellt wird.

Desungeachtet sind aber die Erwägungen des Obergerichts nachvollziehbar,
wonach schon aus der Erstattung der Strafanzeige geschlossen werden kann,
dass sich tatsächlich unmittelbar zuvor auf der Autobahn etwas ereignet hatte
zwischen dem Fahrer des benannten Citroen Jumper und dem Anzeigeerstatter.
Eine bewusst falsche Anschuldigung könne ausgeschlossen werden, weil der
Anzeigeerstatter weder den Angeschuldigten persönlich noch den von diesem
gefahrenen Lieferwagen gekannt habe und kein Grund ersichtlich sei, weshalb
der Anzeigeerstatter gegen einen ihm völlig Unbekannten bewusst falsche
Anschuldigungen hätte erheben sollen. Dass die angezeigten Vorfälle sich
nicht auf den Beschwerdeführer bezogen, sondern einen anderen
Lieferwagen-Lenker betroffen hätten, kann aufgrund Beschreibung der Fahrzeuge
und der zeitlichen Koinzidenz ausgeschlossen werden und ist im Übrigen auch
vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nicht geltend gemacht worden.
Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass sich der Anzeigeerstatter von
ihm durchaus behindert gefühlt habe. Eine Verkehrsregelverletzung sei deshalb
aber nicht ausgewiesen.

3.2 Bei der Würdigung von Anzeige und Zeugenaussage von A.________ stand nach
dem Obergericht der Umstand, dass er hinsichtlich seiner allgemeinen
Einstellung gegenüber den Strassenverkehrsregeln einen negativen Eindruck
machte, der Glaubwürdigkeit der zur Anzeige gebrachten Geschehnisse nicht
entgegen. Für die Beweiswürdigung massgebend erachtete das Obergericht in
erster Linie die Glaubwürdigkeit von A.________ im konkreten Fall. Gerade der
Umstand, dass er sich mit seinen Aussagen selber belastet und in Kauf
genommen habe, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet würde
(Überschreitung der Geschwindigkeit, zu nahes Auffahren), zeige seine
Offenheit und Bereitschaft, sich selber zu belasten, und spreche für die
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

Der Beschwerdeführer rügt die Feststellung, dass sich A.________ mit seinen
Angaben belastet habe, als aktenwidrig und falsch. Dies schon deshalb, weil
A.________ höchstens eine nicht allzu schwerwiegende
Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt werden könnte (120 km/h statt
100 km/h vor Bern, 140 km/h statt 120 km/h zwischen Bern und Thun, beides
noch vor Abzug der Toleranzmarge). Vor allem aber habe A.________ eine
allfällige Busse seinem Charakter entsprechend völlig egal sein müssen, habe
er doch selber ausgesagt, immer so schnell unterwegs zu sein, dass er es noch
zahlen könne. Im Übrigen wäre es wohl der erste Fall, in welchem ein
Selbstanzeiger wegen einer Geschwindigkeitsübertretung gebüsst worden wäre.
Diese Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich aber als rein
appellatorische Kritik: Sie stehen der Beurteilung des Obergerichts nicht
entgegen, wonach die Aussagen von A.________ geeignet gewesen seien, ihn
selber in ein entsprechendes Verfahren zu verwickeln. Was der
Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, vermag die obergerichtliche
Beweiswürdigung nicht als unhaltbar erscheinen zu lassen.

3.3 Nach dem erstinstanzlichen Urteil der Gerichtspräsidentin 16 des
Gerichtskreises VIII Bern-Laupen war Anlass für die Anzeige nicht das
Rechtsüberholen auf der A1, sondern das Fahrverhalten auf der Autobahn
Richtung Thun, wobei die Gerichtspräsidentin erhebliche Zweifel zum Ausdruck
brachte, ob wirklich das Fahrverhalten des Beschwerdeführers für die
Auffassung des Anzeigeerstatters verantwortlich war, dass ihn der
Beschwerdeführer nicht durchlassen wollte, oder nicht eher dasjenige des
Anzeigeerstatters, der einerseits viel zu schnell unterwegs war und
andererseits den notwendigen Abstand nicht einhielt. Die Gerichtspräsidentin
hielt es aufgrund der Einstellung des Anzeigeerstatters zur eigenen
Einhaltung der Rechtsordnung zudem für fraglich, ob er es genau nehme mit der
Wahrheit, so dass seine Beweggründe, weshalb er Anzeige gemacht habe,
undurchsichtig seien und offen blieben. Das Obergericht hielt demgegenüber
dafür, dass die Beweggründe für das Einreichen der Anzeige nicht in der
Verkehrsregelverletzung des Beschwerdeführers zu erblicken seien, sondern in
dessen, von A.________ als gezielte Provokation empfundenem Verhalten,
welches ihn zur Anzeige veranlasst habe. Es kam deshalb zu einem anderen
Schluss als die Gerichtspräsidentin, die von der fragwürdigen Einstellung des
Anzeigeerstatters zu den Strassenverkehrsregeln auf einen ebenso fragwürdigen
Wahrheitsgehalt der Anzeige geschlossen hatte. Nach Ansicht des Obergerichts
entsprechen die Beweggründe des Anzeigeerstatters ungeachtet seiner
allgemeinen Einstellung zu den Verkehrsregeln dem Sachverhalt und sind
erklärbar. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht ersichtlich, was
aus der obergerichtlichen Erklärung des Beweggrundes des Anzeigeerstatters
gegenüber der Feststellung der Gerichtspräsidentin gewonnen wäre, ist
unbegründet.

3.4 Nach dem Obergericht ist die Glaubhaftigkeit des angezeigten Sachverhalts
klar nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. So sei nachvollziehbar,
dass A.________ sich nicht an einen Beifahrer des Lieferwagens habe erinnern
können, da er sich erst nach dem erfolgten Rechtsüberholen für den
Lieferwagen zu interessieren begonnen habe. Von da an habe er den Lieferwagen
immer von hinten gesehen. Aus den Akten sei allerdings nicht ersichtlich, ob
die Hecktüre des Lieferwagens mit Fenstern ausgestattet sei und ob deshalb
die Fahrerkabine von hinten gar nicht oder nur beschränkt einsehbar sei. Die
anfängliche Unsicherheit des Zeugen A.________ bei der Angabe zum Ort des
Rechtsüberholmanövers (vor oder nach der Kuppe Grauholz) sei nachvollziehbar,
weil zwischen Ereignis und Aussage über neun Monate vergangen seien.
Letztendlich sei die Aussage von A.________, das Manöver habe nach der Kuppe
stattgefunden, unmissverständlich, wofür auch verschiedene vom Obergericht
ausgeführte Indizien sprächen. Die nach dem erstinstanzlichen Urteil
widersprüchlichen Aussagen bzw. die notwendigen Präzisierungen von A.________
zum Verkehrsaufkommen seien durch Unklarheiten entweder im Verständnis der
Frage oder im Protokollieren zu erklären. Das Obergericht hält schliesslich
fest, dass oft das Verhalten des einen Automobilisten, das dem anderen als
verkehrsregelwidrig oder schikanös erscheine, Auslöser von "Spielchen" sein
könne. Das Rechtsüberholmanöver des Beschwerdeführers würde darauf hindeuten,
dass er sich über die Nichtfreigabe der Überholspur durch A.________ geärgert
habe. Nachvollziehbar und nahe liegend sei demnach, dass sich der
Beschwerdeführer mit ähnlichem Verhalten habe rächen wollen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, auch wenn der angezeigte Sachverhalt an
sich sachlich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sei, müsse er deshalb
nicht glaubhaft sein. Das Vorbringen zielt an den Erwägungen des
Obergerichtes vorbei, indem diese die Unklarheiten und Widersprüche in den
Aussagen des Zeugen A.________, welche die Gerichtspräsidentin als Indizien
für dessen Unglaubwürdigkeit aufführte, erklärbar machten und das Obergericht
zum Schluss führten, dass diese Ungereimtheiten nicht geeignet seien,
ernsthafte Zweifel an den Kernaussagen von A.________ zu den Vorkommnissen
auf der Autobahn zu wecken. Dass solche Zweifel nach wie vor bestünden, wird
vom Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend gemacht.

3.5
3.5.1 Wie das Obergericht festgestellt hat, ist davon auszugehen, dass
zwischen dem Beschwerdeführer und A.________ auf der Autobahn tatsächlich
etwas vorgefallen ist, was der Beschwerdeführer in seinen Aussagen
offensichtlich verschwiegen habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien
überdies arm an Details und beschränkten sich im Wesentlichen auf ein
Bestreiten unter dem Hinweis darauf, dass das ihm Vorgeworfene aus zeitlichen
wie aus technischen Gründen gar nicht möglich gewesen sei. Genau dort, wo der
Beschwerdeführer seine Unschuld mit Argumenten zu begründen versuche, hätten
sich Widersprüche ergeben. Die ursprüngliche Behauptung, er habe den
Lieferwagen mit 500 bis 700 kg beladen, sei von seinem Mitfahrer B.________
widersprochen worden. Dieser habe den Lieferwagen im Gegensatz zum
Beschwerdeführer nicht als langsam und träge, sondern als spritzig und
hochtourig beschrieben.
Gemäss dem angefochtenen Urteil helfen auch die Aussagen des Zeugen
B.________ bezüglich Entstehung und Ablauf der Querele wenig weiter, denn
dieser sei nach eigenen Angaben auf den Heimfahrten jeweils eingedöst und
zwischendurch wieder erwacht. B.________ habe zum Rechtsüberholen nichts
sagen können, da er rechts gesessen sei und nicht nach links geblickt habe.
Auf Nachhaken der Verteidigung habe er im Widerspruch dazu angegeben, der
Beschwerdeführer habe zwischen Grauholz und Bern sicher kein Fahrzeug rechts
überholt. Zu dem vorgeworfenen Blockieren zwischen Bern und Thun habe er
angegeben, nicht nach hinten geschaut zu haben und deshalb nicht zu wissen,
ob der Beschwerdeführer jemanden blockiert habe. Ausgehend davon, dass es
zwischen A.________ und dem Beschwerdeführer tatsächlich zu Vorkommnissen
gekommen sei, seien die Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen
B.________ nicht glaubhaft.

Nach Ansicht des Obergerichts lässt schliesslich das letzte Wort des
Beschwerdeführers aufhorchen, welcher an der Hauptverhandlung sein Bedauern
ausgedrückt habe für den Fall, dass er A.________ auf die Zehen getreten sei.
Dies sei einigermassen erstaunlich, nachdem der Beschwerdeführer während des
ganzen Verfahrens sämtliche Vorwürfe von sich gewiesen habe, und als weiterer
Hinweis darauf zu werten, dass sich zwischen dem Beschwerdeführer und
A.________ tatsächlich etwas ereignet habe.

3.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die obergerichtliche Würdigung,
wonach die Strafanzeige von A.________ nicht aus der Luft gegriffen sei und
der Beschwerdeführer offensichtlich etwas in seinen Aussagen verschweige,
stehe mit der gewürdigten Wirklichkeit in klarem Widerspruch. Es sei sodann
auch unhaltbar, wenn das Obergericht die Aussagen des Beschwerdeführers
herabwürdige, weil sich für den Beschwerdeführer auf der Fahrt eben überhaupt
nichts Erwähnenswertes ereignet habe. Schliesslich ergäben sich in seinen
Aussagen auch keine Widersprüche. So erweise sich die Behauptung des
Obergerichts als wirklichkeitsfremd und unlogisch, wonach der
Beschwerdeführer bei der ersten Einvernahme seine "Behauptung", bis 16.00 Uhr
in Niedergösgen gearbeitet zu haben, bereits auf Vorhalt der Anzeige aber
wohl auch in Erwartung der Aussage des Zeugen B.________ wieder habe fallen
lassen müssen, sei ihm doch schon zu Beginn der Einvernahme bekannt gewesen,
dass der Zeuge B.________ anschliessend aussagen werde. Wenn sich im Weiteren
der Beschwerdeführer und der Zeuge B.________ hinsichtlich der Beladung des
Fahrzeuges und dessen Fahreigenschaften nicht einig gewesen seien, wäre es
nicht haltbar, hieraus etwas über die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
ableiten zu wollen, zumal es sich um den einzigen Widerspruch in der Aussage
handle und dieser einen Nebenpunkt betreffe, der bis heute nicht geklärt
worden sei.

Auch die Beweiswürdigung der Aussagen des Zeugen B.________ sei unhaltbar.
Entgegen dem Obergericht müsse davon ausgegangen werden, dass der Zeuge
B.________ zumindest am Grauholz wach und aufmerksam war. Dessen Aussage, der
Beschwerdeführer habe zwischen Grauholz und Bern sicher kein Fahrzeug rechts
überholt, hätte deshalb zur Feststellung führen müssen, dass tatsächlich kein
Rechtsüberholen stattgefunden habe. Ebenso willkürlich sei die
Nichtberücksichtigung der Aussage des Zeugens, dass ihm auf der Strecke
Bern-Thun nichts aufgefallen sei.

Diese Rügen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Beweiswürdigung
als unhaltbar erscheinen zu lassen. Das Obergericht erachtete willkürfrei als
erstellt, dass sich zwischen dem Beschwerdeführer und dem Anzeigeerstatter
und Zeugen A.________ auf der Fahrt zwischen Grauholz und Thun etwas ereignet
habe, sich der angezeigte Sachverhalt als nachvollziehbar, widerspruchsfrei
und glaubhaft darstelle und sich Einwendungen gegen die Glaubwürdigkeit des
Anzeigeerstatters als nicht begründet erwiesen hätten. Wenn der
Beschwerdeführer demgegenüber geltend macht, seine Sachdarstellung sei arm an
Details, weil sich für ihn auf der Fahrt überhaupt nichts Erwähnenswertes
ereignet habe, so erscheint es jedenfalls als nicht unhaltbar, wenn dies das
Obergericht als weitere Bestätigung des angezeigten Sachverhaltes gewürdigt
hat. Nicht anders verhält es sich bezüglich der Beweiswürdigung der Aussagen
des Zeugen B.________, indem dieser entweder eben gedöst und nichts
wahrgenommen oder die Vorfälle mit dem Anzeigeerstatter unerwähnt gelassen
hat, obwohl sie einem aufmerksamen Beifahrer nicht unbemerkt bleiben konnten
und bei anderem Ablauf auch abweichend geschildert worden wären. Schliesslich
ist auch das Schlusswort des Beschwerdeführers durchaus als Indiz gewürdigt
worden, dass sich zwischen ihm und dem Anzeigeerstatter tatsächlich etwas
ereignet hat, ansonsten sich der Beschwerdeführer nicht entschuldigt hätte.
Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich deshalb auch insoweit als
unbegründet.

4.
Wie sich zusammenfassend ergibt, hat das Obergericht den Beschwerdeführer
ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Verkehrsregelverletzungen für
schuldig befunden und verurteilt. Die Beschwerde ist deshalb unbegründet und
abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator und dem
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: