Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.404/2006
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{T 0/2}
1P.404/2006 /ggs

Urteil vom 12. September 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lucien W.
Valloni,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090
Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13,
Postfach, 8023 Zürich.

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 6.
Juli 2005 der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG
i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit
zwei Monaten Gefängnis sowie Fr. 5'000.-- Busse bestraft. Der Vollzug der
Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben. Dem Angeschuldigten wurde
vorgeworfen, als Lenker seines Personenwagens die auf der Autobahn
signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht eingehalten zu haben,
sondern mit einer Geschwindigkeit von 129 km/h (nach Abzug der
Sicherheitsmarge) unterwegs gewesen zu sein.

B.
Dieser Strafbefehl wurde dem Angeschuldigten ein erstes Mal am 8. Juli 2005
und ein zweites Mal am 28. Juli 2005 jeweils mit Gerichtsurkunde (GU)
zugestellt. Beide Male wurde die GU mit dem Vermerk "nicht abgeholt"
zurückgesandt, dies am 19. Juli 2005 und 8. August 2005.

C.
Am 9. September 2005 erhob der Angeschuldigte Einsprache gegen den
Strafbefehl, worauf die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Akten am 12.
September 2005 an den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Uster
überwies mit dem Antrag, auf die Einsprache wegen Verspätung nicht
einzutreten. Nach ergänzender Befragung in der Hauptverhandlung vom 10.
Januar 2006, trat der Einzelrichter nicht auf die Einsprache ein.

Dagegen gelangte der Angeschuldigte an das Obergericht des Kantons Zürich.
Die III. Strafkammer wies den Rekurs mit Beschluss vom 12. Mai 2006 ab.

D.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2006 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde
gegen den Beschluss des Obergerichts vom 12. Mai 2006 wegen Verletzung von
Art. 5, Art. 9 und Art. 29 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Rückweisung der Angelegenheit an
das Obergericht. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung.

Die Oberstaatsanwaltschaft und die III. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich verzichten jeweils auf eine Vernehmlassung.

Mit Verfügung vom 10. August 2006 hat der Präsident der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, gegen den
die staatsrechtliche Beschwerde wegen der Verletzung verfassungsmässiger
Rechte erhoben werden kann (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 in Verbindung mit Art.
84 Abs. 1 lit. a OG). Der Beschwerdeführer ist durch den Beschluss des
Obergerichts vom 12. Mai 2006 in seinen rechtlich geschützten Interessen
berührt und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen
Anlass.

1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde
überdies die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber
enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den
angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 125 I 71 E.
1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische
Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S.
262). Soweit der Beschwerdeführer lediglich seine Sicht der Dinge schildert
und nicht aufzeigt, inwiefern die Beurteilung des Obergerichts
verfassungswidrig sein soll, ist auf seine Rügen nicht einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Die Feststellung des Obergerichts, wonach auf die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu allfälligen Auskünften des Sekretariats der
Untersuchungsbehörde nicht einzugehen sei, sei falsch. Habe sich ein Privater
in berechtigtem Vertrauen auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung verlassen
und deshalb eine gesetzliche Frist verpasst, so könne der erlittene Nachteil
mit der Wiederherstellung der Frist behoben werden. Indem das Obergericht
diesen von ihm, dem Beschwerdeführer, geltend gemachten Anspruch nicht
geprüft habe, habe es Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.

2.1 Das Recht, gehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des
rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb diese
Rüge vorab zu prüfen ist (statt vieler BGE 124 V 180 E. 4a S. 183 mit
Hinweisen).

2.2 Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom
Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 und 241
E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf
Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende
Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E.
2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S. 149; 124 V 180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2c S.
34; 121 I 54 E. 2c S. 57, je mit Hinweisen).

2.3 Das Obergericht hat sich eingehend mit den Voraussetzungen, welche für
eine allfällige Wiedereinsetzung nach verpasster Rechtsmittelfrist erfüllt
sein müssen, auseinandergesetzt. Dabei ist es zum Schluss gekommen, die
Fristversäumnis des Beschwerdeführers in Bezug auf die zweimalige Zustellung
des Strafbefehls per Gerichtsurkunde sei ohne weiteres als grobe
Nachlässigkeit zu werten, die eine Wiederherstellung verbiete. Damit könne
die Frage, ob das Fristwiederherstellungsgesuch rechtzeitig eingereicht
worden sei, offen bleiben. Auch auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit allfälligen Auskünften des Sekretariats der
Untersuchungsbehörde müsse nicht eingegangen werden. Daraus ergibt sich
unmissverständlich, dass das Obergericht den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Anspruch für nicht relevant erachtet hat. Es handelt sich hierbei
nicht um eine antizipierte Beweiswürdigung, welche der Beschwerdeführer
eventualiter als willkürlich rügt. Das Obergericht hat die Zustellungen per
Gerichtsurkunde als massgeblich für den Beginn des Fristenlaufs befunden und
ist deshalb nicht auf die Ausführungen zur späteren Zustellung mit normaler
Post eingegangen. Die Versäumnisse des Beschwerdeführers hat es als grobe
Nachlässigkeit eingestuft. Folgerichtig war es nicht gehalten zu prüfen, ob
nach dem von ihm als massgeblich erachteten Fristablauf noch eine
vertrauensbegründende behördliche Auskunft erteilt worden war.

2.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach zu verneinen.

3.
3.1 Wie bereits im kantonalen Verfahren vertritt der Beschwerdeführer den
Standpunkt, es sei ihm nicht anzulasten, dass er die beiden per Einschreiben
gesandten Gerichtsurkunden nicht abgeholt habe. Er habe neben dem
Strafverfahren zu jener Zeit noch zwei weitere gerichtliche Verfahren hängig
gehabt, zum einen in einer Mietsache, zum anderen in einer baurechtlichen
Angelegenheit im Zusammenhang mit einer Erbschaftsstreitigkeit. In diesen
beiden Verfahren würden jeweils die Bevollmächtigten die gerichtlichen
Unterlagen erhalten und ihn informieren. Dies sei der erste Grund, weshalb er
den beiden gerichtlichen Sendungen, welche direkt an ihn adressiert gewesen
seien, keine Beachtung geschenkt habe. Er sei davon ausgegangen, diese hätten
mit den anderen beiden erwähnten Verfahren zu tun. Hinzu komme, dass er sich
aufgrund seiner damals überaus starken geschäftlichen Belastung nicht auch
noch damit habe befassen können.

Weiter habe er sich zum Zeitpunkt der beiden Zustellversuche noch im Zürcher
Lernprogramm "Trainingsprogramm für aggressive und risikobereite
Verkehrsteilnehmer" befunden. Dieses Programm sei seiner Ansicht nach damals
noch nicht abgeschlossen gewesen. Zwar sei er nach fünf Lektionen von den
Gruppenlektionen dispensiert worden, angeblich weil "seine stark emotionalen
Diskussionsbeiträge durch die Trainer nicht mehr gesteuert werden konnten".
Das Lernprogramm sei jedoch in zusätzlichen Einzelstunden weitergeführt und
abgeschlossen worden. Die Feststellungen des Obergerichts, wonach diese
Ansicht der klaren Aktenlage widerspreche, sei willkürlich. Er habe darauf
vertraut, dass das Strafverfahren während dieses Programms ruhe. Einzig
aufgrund der Sendung sei auch nicht ersichtlich gewesen, welches Verfahren
diese betroffen habe. Er habe jedoch zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt,
eine gerichtliche Sendung im Zusammenhang mit der Verkehrsregelverletzung
nicht entgegenzunehmen.

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten behördliche Sendungen
in Prozessverfahren nicht erst dann als zugestellt, wenn der Adressat sie
tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich
des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann. Wird der
Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht
angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in
sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt
betrachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies
nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, wird angenommen, dass
die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde. Die Zustellfiktion
rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass
behördliche Akte ihnen zugestellt werden können. Diese Rechtsprechung gilt
mithin während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten
mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder
einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (BGE 130
III 396 E. 1.2.3 S. 399; 119 V 89 E. 4b/aa S. 94; 116 Ia 90 E. 2a S. 92; 115
Ia 12 E. 3a S. 15; Urteil 2P.120/2005 vom 23. März 2006, E. 3, zur
Publikation im Schweizerischen Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht
[ZBl] vorgesehen). Die Frist von sieben Tagen ist allgemein bekannt. Sie war
früher in Art. 169 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung I zum
Postverkehrsgesetz (AS 1967 S. 1462) vorgesehen und ist heute als Grundsatz,
von dem abweichende Abmachungen zulässig sind, in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Post enthalten. Sie bleibt nach der Rechtsprechung
für die Frage, wann eine Sendung als zugestellt gilt, weiterhin anwendbar
(BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; 127 I 31 E. 2a/aa S. 34). Auch ein
Zurückbehaltungsauftrag gegenüber der Post kann den Zeitpunkt, ab welchem die
Zustellfiktion greift, nicht hinausschieben (BGE 127 I 31 E. 2b S. 34 f.; 123
III 492 E. 1 S. 494). Diese Grundsätze gelten unter dem Vorbehalt, dass die
Kantone für ihr Verfahren keine abweichenden Vorschriften aufgestellt haben.
Übernehmen die kantonalen Behörden die dargelegten Grundsätze, weil eine
kantonale Regelung fehlt, so hat das Bundesgericht deren Anwendung nur
daraufhin zu prüfen, ob sie verfassungsmässige Rechte verletzt (BGE 116 Ia 90
E. 2b S. 92; 115 Ia 12 E. 3a S. 15).

3.3 Die Zustellfiktion regelt in allgemeiner und verbindlicher Weise die
Frage, in welchem Zeitpunkt Verfügungen und Entscheide, die mit
eingeschriebener Post oder als Gerichtsurkunden spediert werden, als
zugestellt zu gelten haben. Sie ergänzt die Pflicht der Behörde, ihre
Verfügungen und Entscheide zu eröffnen, indem sie der Behörde erlaubt, auch
bei Unzustellbarkeit der Verfügung oder des Entscheides ab einem bestimmten
Zeitpunkt ein fingiertes Zustelldatum anzunehmen. Die Zustell- und
Eröffnungspflicht der Behörde findet ihr Korrelat in der Empfangspflicht des
Adressaten. Dieser kann sich nicht darauf berufen, er habe die Sendung nicht
entgegengenommen. Sowohl die Zustellpflicht der Behörde wie auch die
Empfangspflicht des Verfahrensbeteiligten sind Pflichten prozessualer Natur.
Diese sind vernünftig, d.h. weder mit übertriebener Strenge noch mit
ungerechtfertigtem Formalismus, zu handhaben. Für die Anwendung der
Zustellfiktion verlangt die Rechtsprechung, dass der Adressat mit einer
"gewissen Wahrscheinlichkeit" annehmen kann bzw. damit "rechnen muss", dass
ihm ein behördlicher Akt zugestellt wird (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399;
119 V 89 E. 4b/aa S. 94; 115 Ia 12 E. 3a S. 15). Unter dieser Voraussetzung
rechtfertigt es sich, vom Betroffenen zu verlangen, dass er seine Post
regelmässig kontrolliert und allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde
mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (BGE 119 V 89 E. 4b/aa S. 94).

3.4 Anders als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die Sendung
nach zürcherischer Praxis nicht als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt.
Vielmehr haben die Behörden die misslungene Zustellung zu wiederholen (§ 187
Abs. 1 bzw. § 179 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976
[GVG; LS 211.1]). Gemäss § 179 Abs. 2 GVG gilt die Vorladung als zugestellt,
wenn der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert. Nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich darf nach zweimaligem erfolglosem
Zustellversuch durch eingeschriebene Sendung aufgrund der allgemeinen
Erfahrung davon ausgegangen werden, dass zumindest eine Abholungseinladung
richtig hinterlegt worden ist und daher als zugestellt gelten kann. Während
bei der Übermittlung von uneingeschriebenen Postsendungen auch wiederholte
Irrtümer vorkämen, erscheine dies bei Abholungseinladungen, die vom
Zustellbeamten vor Ort individuell angefertigt würden, als sehr
unwahrscheinlich. Zugunsten des Adressaten sei in diesen Fällen aber immer
der zweite Zustellversuch als für den Fristenlauf massgebend anzusehen
(Entscheid vom 20. August 1998, ZR 98 Nr. 26; vgl. dazu auch
Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N. 28 zu § 10).

3.5 Das Obergericht führt dazu im angefochtenen Beschluss unter anderem aus,
die Rechtfertigungsgründe des Beschwerdeführers würden nicht standhalten. Die
Sendungen seien auf dem Avis speziell als Gerichtsurkunden bezeichnet worden.
Gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer im gegen ihn geführten
Strafverfahren keinen Rechtsvertreter mandatiert hatte, hätte ihn zu erhöhter
Aufmerksamkeit für solche Postsendungen verpflichtet. Seine Nachlässigkeit
vermöge ihn daher keinesfalls zu entschuldigen. Der Beschwerdeführer vermöge
sich auch nicht dadurch zu exkulpieren, dass er damals geschäftlich äusserst
stark ausgelastet gewesen sei. In dem Fall wäre er nach Auffassung des
Obergerichts verpflichtet gewesen, sich entsprechend zu organisieren.
Insgesamt kann auf die zutreffenden, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
entsprechenden Erwägungen des Obergerichts verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3
OG). Zu erwähnen ist, dass auf den Gerichtsurkunden als Absender klar die
Staatsanwaltschaft See/Oberland genannt ist. Für den Beschwerdeführer wäre es
demzufolge ein Leichtes gewesen, zu erkennen, dass es sich nicht um die miet-
oder baurechtliche Angelegenheit handeln konnte. Offen bleiben kann dabei, ob
er im Juli 2005 noch davon ausgehen durfte, das Lernprogramm dauere an. Im
Ergebnis ist mit dem Obergericht davon auszugehen, dass er im Sinne von § 179
Abs. 2 GVG bereits die Zustellung des Strafbefehls vom 6. Juli 2005
schuldhaft verhindert hat. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,
überzeugt in keiner Weise, soweit seine Rügen den Anforderungen von Art. 90
Abs. 1 lit. b OG überhaupt genügen. Nicht einzutreten ist auf seine
Ausführungen in Zusammenhang mit einer allfälligen Gehörsverletzung durch die
Staatsanwaltschaft. Vorliegend ist einzig die Fristwahrung zur
Einspracheerhebung Prozessthema.

4.
4.1 In der Folge zog das Obergericht in Betracht, dass die als ordnungsgemäss
geltende Zustellung des Strafbefehls in die am 10. Juli 2005 begonnenen
Gerichtsferien fiel (§ 140 Abs. 1 GVG). Die Rechtsmittelfrist stand bis 20.
August 2005 still und begann erst am 21. August 2005 wieder zu laufen. Die
zehntägige Einsprachefrist endete nach richtiger Berechnung des Obergerichts
am 30. August 2005, weshalb die Einsprache am 9. September 2005 verspätet
erfolgt ist. Das Obergericht prüfte daher, ob allenfalls eine
Fristwiederherstellung in Frage kommen könnte:

§ 199 Abs. 1 GVG sieht vor, dass das Gericht auf Antrag der säumigen Partei
eine Frist wiederherstellen und eine Verhandlung neu ansetzen kann, bei
grobem Verschulden der Partei oder ihres Vertreters aber nur mit Einwilligung
der Gegenpartei. Nach Abs. 3 der zitierten Bestimmung ist das
Wiederherstellungsgesuch spätestens zehn Tage nach dem Wegfall des
Hindernisses zu stellen.

4.2 Das Obergericht kam zum Schluss, aufgrund des Verhaltens des
Beschwerdeführers, welches zur schuldhaften Verhinderung der Zustellung
geführt habe, sei die Fristversäumnis ohne weiteres als grobe Nachlässigkeit
zu werten, die eine Wiederherstellung verbiete. Es kann wiederum auf den
angefochtenen Beschluss verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Die
Argumentation des Obergerichts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer vermag weder eine Konventions- noch eine
Verfassungsverletzung darzutun.

5.
Daraus ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: