Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.398/2006
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{T 0/2}
1P.398/2006 /scd

Urteil vom 30. Oktober 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann,
Ersatzrichter von Werdt,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Ehepaar X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexandre
Vonwil,

gegen

Y.________,
Z.________,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Pierre Gallati,
Gemeinderat Aristau, 5628 Aristau, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph
Waller,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

Baubewilligung und Beseitigung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 25. April 2006.

Sachverhalt:

A.
Am 22. November 1999 erteilte der Gemeinderat Aristau Y.________ und
Z.________ die Baubewilligung für die Erstellung eines Einfamilienhauses auf
der Parzelle Nr. 25. Diese Bewilligung erwuchs unangefochten in formelle
Rechtskraft. Ursprünglich war als Abgrenzung zur etwas tiefer gelegenen
Nachbarparzelle Nr. 24 hin eine Stützmauer in der Höhe von 147 cm vorgesehen.
Die ausgeführte Böschungsgestaltung wich von den bewilligten Plänen ab.
Tatsächlich wurden zwei im Hang versetzte Stützmauern gebaut. Die untere wies
eine Höhe von 80 cm und teilweise einen Grenzabstand von nur wenigen cm zur
Parzelle Nr. 24 auf. Am 15. Januar 2001 fand eine Bauendkontrolle statt; die
Böschungsgestaltung wurde weder von der Gemeindebehörde noch von den Nachbarn
beanstandet.

B.
Nach einer Abparzellierung der Parzelle Nr. 24 erwarb das Ehepaar X.________
per 1. Oktober 2003 die unmittelbar an die Parzelle Nr. 25 angrenzende
Parzelle Nr. 855. Weil sie sich an der Böschungsgestaltung auf der
Nachbarparzelle störten, wandten sich die neuen Eigentümer an die
Gemeindebehörden von Aristau. Zunächst monierten sie den Umstand, dass die
Böschung von den baubewilligten Plänen abweicht. Mit Schreiben vom 27.
Oktober 2004 verlangten sie schliesslich formell den Abriss der Böschung,
verbunden mit der Ermächtigung zugunsten von Y.________ und Z.________, diese
nach den bewilligten Plänen wieder aufzubauen. Am 20. Dezember 2004 wies der
Gemeinderat Aristau dieses Begehren ab. Die dagegen gerichtete
Verwaltungsbeschwerde wies das Baudepartement des Kantons Aargau am 12. April
2005 ebenfalls ab.

C.
Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin erwog das Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau in seinem Urteil vom 25. April 2006, die Beschwerde sei
rechtsmissbräuchlich, weil eine Gutheissung der beantragten Begehren den
Beschwerdeführern keinerlei Nutzen bringe. Damit mangle es am erforderlichen
Rechtsschutzinteresse. Das Verwaltungsgericht hob Ziffer 1 des Dispositivs
des Departements-Entscheids von Amtes wegen auf und ersetzte diese mit einem
Nichteintretensentscheid; die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als solche wies
es unter Kostenfolgen ab.

D.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 30. Juni 2006 beantragt das Ehepaar
X.________ die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtes des Kantons
Aargau vom 25. April 2006. Sie rügen die willkürliche Anwendung des
kantonalen Verfahrensrechts (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie eine willkürliche
Beweiswürdigung (Art. 29 Abs. 2 BV). Auf die einzelnen Rügen wird, soweit
erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

In ihren Vernehmlassungen schliessen das Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau und der Gemeinderat Aristau auf Abweisung der staatsrechtlichen
Beschwerde. Y.________ und Z.________ als betroffene Nachbarn und
Beschwerdegegner verzichten ausdrücklich auf eine Mitwirkung im Verfahren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde
von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 125 I 253 E. 1a S. 254).

1.1 Das fristgerecht eingereichte Rechtsmittel richtet sich gegen einen
letztinstanzlichen kantonalen Entscheid. Es ist als staatsrechtliche
Beschwerde zulässig, da für die angebrachten Rügen kein anderes
bundesrechtliches Rechtsmittel gegeben ist (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1
und Art. 87 OG).

1.2 Die Legitimation zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde, d.h. die
Berechtigung des Beschwerdeführers, die behauptete Rechtsverletzung im
eigenen Namen geltend zu machen, prüft das Bundesgericht frei und von Amtes
wegen (BGE 113 la 247 E. 2 S. 249).

Gemäss Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern (Privaten)
und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch
allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen
erlitten haben. Nach ständiger Rechtsprechung ermöglicht die staatsrechtliche
Beschwerde dem Beschwerdeführer somit lediglich die Geltendmachung seiner
rechtlich geschützten Interessen. Zur Verfolgung rein tatsächlicher
Interessen oder allgemeiner öffentlicher Interessen ist die staatsrechtliche
Beschwerde nicht gegeben (BGE 122 I 44 E. 2b S. 45; 121 I 267 E. 2 S. 268).
Im angefochtenen Entscheid spricht das Verwaltungsgericht den
Beschwerdeführern die Beschwerdelegitimation für das vorinstanzliche
Verfahren ab und wandelt den Entscheid des Baudepartements von Amtes wegen in
einen Nichteintretensentscheid um. Sodann behandelt das Verwaltungsgericht
die Beschwerde als solche gegen einen Nichteintretensentscheid und weist sie
ab. So heisst es in E 2.4 letzter Satz:
"Die Beschwerde gegen diesen Nichteintretensentscheid ist abzuweisen."
Ziffer 1.2 des Urteilsdispositivs lautet entsprechend:
"Die Beschwerde wird abgewiesen."
1.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Beschwerdeführer die
Verletzung von kantonalen Verfahrensvorschriften rügen, sofern diese auf eine
Rechtsverweigerung hinausläuft (BGE 113 la 247 E. 3 S. 250). Wer an einem
kantonalen Verfahren beteiligt war, kann in jedem Fall die Verletzung jener
Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder
unmittelbar aufgrund von Art. 29 BV zustehen (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 220).
Vorausgesetzt ist einzig ein aktuelles Interesse. Ein solches ist
grundsätzlich gegeben, wenn eine formelle Rechtsverweigerung geltend gemacht
wird; jedermann, auf dessen kantonales Rechtsmittel nicht eingetreten wurde,
hat ein aktuelles Interesse daran, eine solche Entscheidung auf ihre
Verfassungsmässigkeit überprüfen zu lassen (BGE 113 la 247 E. 3 S. 250). Dies
gilt auch dann, wenn eine obere kantonale Instanz eine Beschwerde gegen einen
Nichteintretensentscheid einer unteren kantonalen Instanz abweist. Neben der
Rüge der formellen Rechtsverweigerung kommt einer Willkürrüge keine
selbständige Bedeutung zu (BGE 127 I 133 E. 5 S. 136).

Damit sind die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen
Anlass, so dass auf das Rechtsmittel einzutreten ist.

1.4 Mit staatsrechtlicher Beschwerde können abgesehen von hier nicht zur
Diskussion stehenden Ausnahmen keine neuen Tatsachen und Beweismittel
vorgebracht werden (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57; 127 I 145 E. 5c/aa S. 160, je
mit Hinweisen). Die von den Beschwerdeführern eingereichten Fotografien
werden als unzulässige Noven aus den Akten gewiesen.

2.
Die Beschwerdeführer erblicken im Umstand, dass das Verwaltungsgericht ihnen
die Legitimation zur Beschwerde gegen den Entscheid des Baudepartements
abgesprochen und entschieden hat, bereits die Vorinstanz sei zu Unrecht auf
ihre Beschwerde eingetreten, eine formelle Rechtsverweigerung.

2.1 Unter Hinweis auf § 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
9. Juli 1968 (VRPG/AG; AGS 271.100) spricht das Verwaltungsgericht den
Beschwerdeführern die Beschwerdelegitimation ab, weil sie kein schutzwürdiges
eigenes Interesse geltend machen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts
liegt ein schutzwürdiges Interesse vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche
Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst
werden kann; das Interesse bestehe im praktischen Nutzen, den die
erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintrage, d.h. in der Abwendung
eines materiellen oder ideellen Nachteils, den die angefochtene Verfügung für
ihn zur Folge hätte. Am Rechtsschutzinteresse fehle es, wenn die Beschwerde
dem Beschwerdeführer keinerlei nennenswerte Vorteile bringen könne, im Fall
der blossen Rechthaberei oder zur Abklärung bloss theoretischer Rechtsfragen.
Nicht einzutreten sei auf Beschwerden, die offensichtlich
rechtsmissbräuchlich seien, insbesondere solche, die dem Beschwerdeführer
keinerlei Vorteile brächten. Sodann erwog das Verwaltungsgericht unter
anderem, die Böschungsgestaltung weiche zwar von den bewilligten Plänen ab;
anlässlich der Bauendkontrolle sei die fragliche Mauer indes gemessen und
festgestellt worden, dass sie aufgrund ihrer Höhe von 80 cm gestützt auf § 30
Abs. 2 lit. a der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz vom 23. Februar 1992
(AbauV/AG; AGS 312.111) nicht baubewilligungspflichtig sei und gemäss § 19
Abs. 1 lit. b ABauV/AG auch keine Abstandsvorschriften verletze.

Die Beschwerdeführer machen zu dieser Frage geltend, sie hätten die
Verletzung von Vorschriften über Grenzabstände und Höhe von Bauten geltend
gemacht, denen nachbarschützerische Funktionen zukämen, und seien deshalb -
unter Hinweis auf BGE 113 la 17 und 112 la 414 - als Nachbarn
beschwerdelegitimiert.

2.2 Willkür liegt bei der Auslegung und Anwendung kantonaler Gesetzesnormen
nicht schon dann vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder
sogar zutreffender erscheint. Im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde
hebt das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nur dann auf, wenn er
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 132 I 175 E. 1.2 S.
177 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren schliesslich nur auf, wenn er sich im
Ergebnis als verfassungswidrig erweist, und nicht schon dann, wenn nur die
Begründung unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58, je mit
Hinweisen). Es ist daher auch zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
allenfalls unter Substituierung der Motive im Resultat verfassungsrechtlich
halten lässt (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211).

2.3 Den Beschwerdeführern ist darin beizupflichten, dass ein Nachbar
grundsätzlich legitimiert ist, die willkürliche Anwendung von Vorschriften
über die Gebäudehöhe oder Grenzabstände gegen sein Grundstück hin zu rügen
(BGE 112 la 413 E. 1ba S. 415). Indessen setzt die Beschwerdelegitimation
zusätzlich ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde voraus
(BGE 118 la 46 E. 3c S. 53). Das Interesse an der Beschwerdeführung ist
aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der
Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen
Entscheids beseitigt würde (BGE 116 la 359 E. 2a S. 363).

Indem das Verwaltungsgericht festgehalten hat, die fragliche Mauer sei
aufgrund ihrer Höhe von 80 cm gestützt auf § 30 Abs. 2 lit. a ABauV/AG nicht
baubewilligungspflichtig und verletze gemäss § 19 Abs. 1 lit. b ABauV/AG auch
keine Abstandsvorschriften, hat es bereits unter dem Titel der Voraussetzung
eines aktuellen und praktischen Interesses geprüft, ob die von den
Beschwerdeführern angerufenen Rechte durch den angefochtenen Entscheid
verletzt wurden. Selbst wenn ein solches Vorgehen dogmatisch problematisch
erscheinen mag, weil sich das Verwaltungsgericht damit schon bei der
Eintretensfrage dazu äussert, ob materiell eine Rechtsverletzung vorliegt
(vgl. Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde,
2. Auflage, Bern 1994, S. 230), liegt deswegen nicht ohne Weiteres ein
willkürlicher Entscheid vor. Sofern die kantonale Instanz im angefochtenen
Entscheid - wie vorliegend - trotz Prozessurteils materiell-rechtliche
Überlegungen angestellt hat, prüft das Bundesgericht auch diese; dieses
Vorgehen ist namentlich aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt (BGE
108 lb 122 E. 3 S. 129 mit Hinweisen). Mithin stellt sich die Frage, ob das
Verwaltungsgericht die behauptete Rechtsverletzung willkürfrei verneint hat.

2.4 Nach der im Zeitpunkt der Baubewilligung geltenden Bauordnung der
Gemeinde Aristau durften die Beschwerdegegner Stützmauern bis zu einer Höhe
von 100 cm an die Grenze der Nachbarparzelle setzen (siehe namentlich Ziffer
86 der Baubewilligung). Das Verwaltungsgericht hält indessen fest, dass die
fragliche Mauer 80 cm hoch sei. In der staatsrechtlichen Beschwerde
bestreiten die Beschwerdeführer diese Massangabe nicht. Gemäss § 30 Abs. 2
ABauV/AG bedürfen Stützmauern bis zu 80 cm keiner Baubewilligung. Folglich
ist davon auszugehen, dass die von den Beschwerdegegnern gebaute Stützmauer
nicht baubewilligungspflichtig war. Weil sie weniger hoch als 100 cm ist,
mussten die Bauherrinnen auch keinen Grenzabstand einhalten. Somit steht
fest, dass die fragliche Stützmauer die von den Beschwerdeführern angeführten
Bauvorschriften nicht verletzt. Die nach Ausführung der umstrittenen Bauten
im Jahre 2002 in Kraft gesetzte Bauordnung der Gemeinde Aristau führt zu
demselben Ergebnis. Die neue Bauordnung müsste der Beurteilung der im
kantonalen Verfahren beantragten Beseitigung zugrunde gelegt werden,
namentlich für die vorfrageweise Prüfung der Baubewilligungspflicht und der
Einhaltung des Grenzabstandes. Sie enthält jedoch keine eigenen Vorschriften
(mehr) über einzuhaltende Grenzabstände. Deshalb kommt § 19 ABauV/AG zur
Anwendung, gemäss welchem Einfriedungen und Stützmauern nicht höher als
1.80 m ab niedriger gelegenem Terrain sein und an die Parzellengrenze gesetzt
werden dürfen. Demzufolge verletzt die fragliche Stützmauer auch nach
geltendem Recht keine Grenzabstände; sie erweist sich in allen Teilen als
rechtens.

Nachdem die Feststellung des Verwaltungsgerichts zutrifft, wonach die
fragliche Stützmauer nicht baubewilligungspflichtig ist und keine
Grenzabstände verletzt, erweist sich dessen Entscheid nicht als willkürlich.

2.5 Bei diesem Ergebnis kann darauf verzichtet werden, auch noch zu prüfen,
ob das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern zu Recht ein praktisches
Interesse an ihrer Beschwerde abgesprochen hat, indem es argumentiert hat,
diese hätten selber entlang der Grundstücksgrenze eine Lorbeerhecke
gepflanzt, welche die Einsichtnahme in den hier interessierenden Grenzbereich
verunmögliche. Ebenso hinfällig wird die Prüfung der Rüge, wonach das
Verwaltungsgericht den - für die Beurteilung der in E. 2.3 behandelten Fragen
nicht relevanten - Sachverhalt willkürlich festgestellt habe.

2.6 Im kantonalen Verfahren haben die Beschwerdeführer sinngemäss verlangt,
die Beschwerdegegner hätten die fragliche Böschung im Sinne der
baubewilligten Pläne zu realisieren. Sie übersehen dabei, dass es sich bei
einer Baubewilligung nicht um eine Verpflichtung handelt. Von Bewilligungen
kann Gebrauch gemacht werden; eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Deshalb
ist es im Rahmen der Realisierung eines bewilligten Bauvorhabens zulässig,
von den bewilligten Bauplänen abzuweichen, solange diese Abweichung selbst -
wie hier - nicht baubewilligungspflichtig ist.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 Abs.
1 und Abs. 7 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).

In der Regel wird einem obsiegenden Gemeinwesen im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren in analoger Anwendung von Art. 159 Abs. 2 OG keine
Parteientschädigung zugesprochen, selbst wenn dieses durch einen Anwalt
vertreten ist. Eine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigt sich nur bei
kleineren und mittleren Gemeinwesen, die über keinen Rechtsdienst verfügen
und daher auf einen Anwalt angewiesen sind (BGE 125 I 182 E. 7 S. 202 mit
Hinweisen). Mit rund 1250 Einwohnern gehört Aristau zum Kreis der kleineren
und mittleren Gemeinwesen in Sinne der Ausnahmepraxis. Sie verfügt über
keinen eigenen Rechtsdienst, weshalb der Beizug eines Anwaltes auch für das
vorliegende Verfahren gerechtfertigt erscheint. Entsprechend haben die
Beschwerdeführer die Gemeinde für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen
zu entschädigen.

Das Bundesgericht erkennt:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Gemeinde Aristau für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Aristau und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: