Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.384/2006
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{T 1/2}
1P.384/2006 /ggs

Urteil vom 9. November 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

1. Freiwillige Basler Denkmalpflege,
2.Basler Heimatschutz,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Advokat
Dr. Carlo Bertossa,

gegen

Stiftung zur Förderung des Museums der Kulturen Basel, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch
Advokat Stefan Schmid,
Bauinspektorat des Kantons Basel-Stadt, Rittergasse 4, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Erweiterung und Aufstockung des Museums der Kulturen,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als
Verwaltungsgericht vom 21. Dezember 2005.
Sachverhalt:

A.
Die Sammlung des Museums der Kulturen (vormals Museum für Natur- und
Völkerkunde) an der Augustinergasse 2 in Basel befindet sich zum einen Teil
im so genannten "Berri-Bau", der 1824 vom Architekten Melchior Berri gebaut
wurde, zum anderen im angrenzenden "Anbau Vischer". Dieser Annex wurde
1915-1917 durch das Architekturbüro Vischer und Söhne als Erweiterungsbau des
an der Augustinergasse 2 bestehenden Museums erstellt. Umstritten ist, ob nur
der "Berri-Bau" oder auch der "Anbau Vischer" denkmalgeschützt ist. Beide
liegen in der Stadtbild-Schutzzone.

Am 3. Oktober 2003 reichte die Stiftung zur Förderung des Museums der
Kulturen Basel ein Baugesuch um Erweiterung und Aufstockung des Museums ein:
Das Dach des "Anbaus Vischer" soll abgerissen und durch einen neuen
Dachaufbau ersetzt werden. Dort soll ein Ausstellungsraum entstehen. Der Rest
des "Anbaus Vischer" soll ebenfalls umgebaut und erneuert werden.
Insbesondere ist geplant, den Verputz abzuschlagen, um das darunterliegende
Backstein-Mauerwerk zum Vorschein zu bringen. Anschliessend soll die Fassade
mit hängenden und kletternden Pflanzen begrünt werden. Weiter ist eine
Verlegung des Museumseingangs vom "Berri-Bau" an der Augustinergasse 2 in den
Sockel des "Anbaus Vischer" im Schürhof geplant. Damit würde der Zugang neu
vom Münsterplatz her erfolgen.

B.
Mit Entscheid vom 25. Juni 2004 erteilte das Bauinspektorat unter
verschiedenen Auflagen eine Ausnahmebewilligung für das Baubegehren und wies
die dagegen erhobenen Einsprachen mit Verfügungen vom 9. Juli 2004 ab. Der
Heimatschutz Basel und die Freiwillige Basler Denkmalpflege erhoben dagegen
erfolglos Rekurs bei der Baurekurskommission. Gegen deren abweisenden
Entscheid vom 27. Oktober 2004 gelangten die beiden Rekurrenten an das
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt. Sie
verlangten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter die
Rückweisung des Baubegehrens an die Baurekurskommission.

Das Appellationsgericht führte am 21. Dezember 2005 einen Augenschein mit
anschliessender Gerichtsverhandlung durch. Gleichentags wies das
Appellationsgericht den Rekurs ab.

C.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2006 erheben der Heimatschutz Basel und die
Freiwillige Basler Denkmalpflege staatsrechtliche Beschwerde beim
Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Appellationsgerichtsurteils
vom 21. Dezember 2005. Das Appellationsgericht sei anzuweisen, das
Baubegehren BGG-Z 9'004'896 im Sinne der Erwägungen abzuweisen, eventualiter
im Sinne der Erwägungen neu zu beurteilen. Gleichzeitig ersuchen sie um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Das Bauinspektorat des Kantons Basel-Stadt beantragt, die Beschwerde sei
vollumfänglich abzuweisen, während das Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt auf Abweisung der Beschwerde
schliesst, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Stiftung zur Förderung
des Museums der Kulturen Basel ersucht ebenfalls um Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 20. Juli 2006 hat der Präsident der I.
Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um
aufschiebende Wirkung teilweise gutgeheissen und diese für die
Projektbereiche
Abbruch und Neugestaltung des Daches,
teilweise Absenkung des Innenhofes mit Einbau eines neuen Eingangs und
Umgestaltung der Fassade (Schliessen von alten Fenstern sowie Einbau von
neuen Fenstern, Anbringen eines Pflanzenvorhangs an der Stirnwand)
zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Vorab ist zu prüfen, in welchem Umfang das von den Beschwerdeführern erhobene
Rechtsmittel und die von ihnen neu eingereichten Beweismittel respektive neu
vorgebrachten Argumente zulässig sind.

1.1 Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern (Privaten)
und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch
allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen
erlitten haben. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann mit staatsrechtlicher
Beschwerde lediglich die Verletzung in rechtlich geschützten Interessen
gerügt werden; zur Verfolgung bloss tatsächlicher Vorteile oder zur
Geltendmachung allgemeiner öffentlicher Interessen steht die staatsrechtliche
Beschwerde nicht zur Verfügung (BGE 120 Ia 110 E. 1a S. 111). Die
Legitimation bestimmt sich im bundesgerichtlichen Verfahren ausschliesslich
nach Art. 88 OG. Unmassgeblich ist daher grundsätzlich, ob ein
Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Parteistellung hatte (BGE 120 Ia 165
E. 1a S. 166).

Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst kann ein Beschwerdeführer
indes aufgrund seiner Parteistellung im kantonalen Verfahren die Verletzung
von Verfahrensvorschriften rügen, deren Missachtung eine formelle
Rechtsverweigerung darstellt (BGE 129 I 217 E. 1.4 S. 222 mit Hinweisen). Zur
Verfolgung öffentlicher Interessen oder bloss tatsächlicher Vorteile steht
die staatsrechtliche Beschwerde nicht zur Verfügung (BGE 118 Ia 232 E. 1a S.
234; 116 Ia 177 E. 3a S. 179 f.). Das nach Art. 88 OG erforderliche,
rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus der
Berechtigung in der Sache, sondern aus der Teilnahme am kantonalen Verfahren.
Eine solche ist stets dann gegeben, wenn dem Beschwerdeführer im kantonalen
Verfahren Parteistellung zukam. Dieser kann mit staatsrechtlicher Beschwerde
die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen
Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Verfassung zustehen.

Hingegen geht es nicht an, dass auf dem Umweg über die Rüge der Verletzung
von Verfahrensvorschriften dem Richter materielle Fragen zur Prüfung
vorgelegt werden. Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann
deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch geltend machen, die
Begründung sei materiell unzutreffend, noch die Tatsache rügen, dass seine
Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung
abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der
materiellen Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche hat der in der Sache
selbst nicht Legitimierte keinen Anspruch (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160;
118 Ia 232 E. 1a S. 234 f.).
1.2 Die Freiwillige Basler Denkmalpflege und der Basler Heimatschutz sind
nach diesen Grundsätzen nicht zur Beschwerdeführung in der Sache selbst
legitimiert. Sie vertreten beide ausschliesslich öffentliche Interessen, zu
deren Wahrnehmung die staatsrechtliche Beschwerde nicht zur Verfügung steht.
Die in Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1.
Juli 1966 (NHG; SR 451) enthaltene Beschwerdebefugnis gilt im
staatsrechtlichen Verfahren nicht (BGE 117 Ib 35 E. 4a S. 41), abgesehen
davon, dass beide Vereine keine gesamtschweizerischen Organisationen sind.
Zwar machen die Beschwerdeführer geltend, sie würden mit ihrer Beschwerde die
Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen, ohne jedoch darzutun, welche
Mitglieder inwiefern in welchen eigenen Rechten betroffen sein sollen. Auch
dass diese Mitglieder die Mehrheit oder mindestens eine grosse Zahl ihrer
gesamten Vereinsmitglieder ausmachen würden, belegen die Beschwerdeführer
nicht. Soweit sich die Beschwerde gegen die materielle Würdigung der
verweigerten Schutzmassnahmen wendet, ist demzufolge nicht darauf
einzutreten. Dagegen sind die Beschwerdeführer im Sinne der zitierten
Rechtsprechung aufgrund ihrer Parteistellung im kantonalen Verfahren dazu
legitimiert, die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend zu machen. Auf
die Rügen der formellen Rechtsverweigerung ist demnach grundsätzlich
einzutreten, zumal die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind.

2.
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde können neue Tatsachen und Beweismittel
im Allgemeinen nicht vorgebracht werden (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 107 Ia
187 E. 2a S. 190 f.). Nach der Praxis des Bundesgerichts gelten in den
folgenden vier Fallgruppen Ausnahmen: So sind neue Vorbringen rechtlicher und
tatsächlicher Art zulässig, zu deren Geltendmachung erst die Begründung des
angefochtenen Entscheides Anlass gibt. Ebenfalls zuzulassen sind neue
Vorbringen zu Gesichtspunkten, die sich aufdrängen und die deshalb von der
kantonalen Instanz offensichtlich hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 99
Ia 113 E. 4a S. 122 mit Hinweisen). Eine weitere Ausnahme gilt für
Vorbringen, die erstmals im Rahmen von Sachverhaltsabklärungen gemäss Art. 95
OG Bedeutung erlangen (BGE 107 Ia 187 E. 2b S. 191 mit Hinweisen). Neue
rechtliche Vorbringen werden schliesslich zugelassen, falls die letzte
kantonale Instanz volle Überprüfungsbefugnis besass und das Recht von Amtes
wegen anzuwenden hatte (BGE 119 Ia 88 E. 1a S. 90; 107 Ia 187 E. 2b S. 191;
zum Ganzen: Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2.
Aufl., Bern 1994, S. 369 f.). Die zulässigen neuen Vorbringen dürfen sich in
jedem Fall nur auf Tatsachen und Beweismittel beziehen, die bereits im
Zeitpunkt des letzten kantonalen Entscheids existierten bzw. auf
Rechtsnormen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft waren (BGE 102 Ia 76
E. 2f S. 79, 243 E. 2 S. 246; Kälin, a.a.O., S. 370).

2.1 Nicht zu hören sind die Beschwerdeführer mit dem Einwand, das
Appellationsgericht habe in einem Urteil vom 24. Februar 2006 einen analogen
Sachverhalt anders entschieden, weshalb die Rechtsgleichheit verletzt sei.
Der angefochtene Entscheid datiert vom 21. Dezember 2005, erging mithin vor
dem von den Beschwerdeführern zitierten Urteil. Auf dieses Novum ist nicht
einzutreten.

2.2 Ebenfalls nicht entgegenzunehmen ist das von den Beschwerdeführern erst
im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichte Parteigutachten zur
Schutzwürdigkeit des Vischer-Anbaus. Ein solches hätten sie bereits im
kantonalen Verfahren beibringen können. Der angefochtene Entscheid bietet
jedenfalls keinen Anlass für die nachträgliche Einreichung einer Expertise.
Auch sonstige Ausnahmegründe sind weder ersichtlich noch wurden solche von
den Beschwerdeführern dargetan.

2.3
2.3.1 Indes machen die Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht geltend,
auch der umstrittene "Anbau Vischer" sei im kantonalen Denkmalverzeichnis vom
23. Juni 1981 (SG 497.300) aufgenommen. Indem das Appellationsgericht das
Denkmalverzeichnis nicht beachtet und somit den Sachverhalt und die
Entscheidgrundlagen ungenügend abgeklärt habe, habe es eine unzulässige
Rechtsverweigerung begangen.

Der Eintrag im Denkmalverzeichnis lautet "Augustinergasse 2/Martinsgasse 22,
Museum für Natur- und Völkerkunde (jetzt Museum der Kulturen)". Den
Beschwerdeführern ist darin zuzustimmen, dass weder die kantonalen Behörden
noch die Parteien diese Problematik bisher ausdrücklich thematisiert haben.
Sämtliche Beteiligten, auch die Beschwerdeführer, sind offensichtlich bis
anhin davon ausgegangen, der Anbau befinde sich in der Stadtbild-Schutzzone,
was nach wie vor unbestritten ist. Der Eintrag im Denkmalverzeichnis war nie
Prozessthema. Nachdem das Appellationsgericht im kantonalen Verfahren in
Fragen des Denkmalschutzes über volle Kognition verfügt (vgl. § 28 Abs. 2 des
Gesetzes über den Denkmalschutz vom 20. März 1980 [DSchG/BS; SG 497.100]; BGE
118 Ia 384 E. 4b S. 388; vgl. auch Christoph Winzeler, Grundfragen des neuen
baselstädtischen Denkmalschutzrechts, BJM 1982, S. 169 ff., 180) und das
Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, wäre es zur Konsultation des
Denkmalverzeichnisses verpflichtet gewesen. Indes fragt sich, ob die
kantonalen Instanzen dies nicht getan haben und sinngemäss zum Schluss
gekommen sind, der Eintrag im Denkmalverzeichnis umfasse den "Anbau Vischer"
nicht. Das Appellationsgericht führt im angefochtenen Urteil dazu aus, die
Stadtbild-Schutzzone erstrecke sich über den ganzen Münsterhügel. So ständen
dort auch zahlreiche Gebäude unter Denkmalschutz wie zum Beispiel viele
Häuser an der Augustinergasse, an der Martinsgasse, am Stapfelberg, am
Schlüsselberg und auf dem Münsterplatz. Dabei verweist das
Appellationsgericht ausdrücklich auf das Denkmalverzeichnis sowie auf die
Stadt- und Zonenpläne. Im nächsten Satz hält es fest, der "Anbau Vischer" sei
jedoch nicht denkmalgeschützt (E. 2 S. 5 des angefochtenen Urteils). Daraus
lässt sich durchaus schliessen, das Appellationsgericht habe sich mit der
Problematik auseinandergesetzt und festgestellt, der Eintrag im
Denkmalverzeichnis meine den "Anbau Vischer" nicht. Auch die Basler
Denkmalpflege geht in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2004 davon aus, das
Baubegehren betreffe "ein Gebäude in der Schutzzone" sowie die Umgebung
mehrerer denkmalgeschützter Gebäude am Münsterplatz. Desgleichen führt die
Baurekurskommission in ihrem Entscheid vom 27. Oktober 2004 unter Zitierung
der Basler Denkmalpflege aus, der Umgebungsschutz schütze insbesondere den
Blick auf eingetragene Denkmäler. Offensichtlich erachtete sie den "Anbau
Vischer" nicht als solches. Diese Differenzierung legt nahe, dass die
Einträge im Denkmalverzeichnis bei der Prüfung des Bauvorhabens sehr wohl
berücksichtigt, jedoch anders ausgelegt wurden als von den Beschwerdeführern.
Dass das Appellationsgericht dazu keine weiteren Ausführungen gemacht hat,
ist ihm denn auch insofern nicht vorzuwerfen, da es gemäss § 18 des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege vom 14. Juni 1928 (VRPG/BS; SG 270.100) die
von den Parteien anerkannten Tatsachen als wahr annehmen darf. Als anerkannt
gelten nach dieser Bestimmung auch die in der angefochtenen Verfügung
ausdrücklich festgestellten Tatsachen, welche der Rekurrent und die
Beigeladene nicht bestritten haben. Nachdem sich die Beschwerdeführer nie auf
den Eintrag im Denkmalverzeichnis berufen haben, sondern mit den übrigen
Beteiligten die Stadtbild-Schutzzone als massgeblich erachtet haben, waren
die kantonalen Behörden nicht gehalten, sich detailliert zum Eintrag zu
äussern.

2.3.2 Selbst wenn sich jedoch die kantonalen Behörden im Baugesuchsverfahren
nicht ausdrücklich zum Eintrag im Denkmalverzeichnis geäussert haben
respektive diesen allenfalls nicht berücksichtigt haben und die Rüge der
Beschwerdeführer insofern grundsätzlich als Novum zuzulassen wäre, ist
Folgendes in Erwägung zu ziehen:

Die Beschwerdeführer bringen vor, das Denkmalverzeichnis beziehe sich auf die
gesamte Parzelle Grundbuch Basel Sektion 5, Parzelle 14, an der
Augustinergasse 2. Indes übersehen sie dabei, dass sich auf der genannten
Parzelle neben den von ihnen genannten Gebäuden auch die Gebäude Martinsgasse
22, Schlüsselberg 5 sowie Schlüsselberg 9 befinden. In der alphabetischen
Aufzählung des Denkmalverzeichnisses wird das Museum der Kulturen sowohl
unter der Augustinergasse 2 wie auch unter der Martinsgasse 22 genannt.
Weiter findet sich auch das Gebäude Schlüsselberg 5 mit der Bezeichnung "zum
Weissen Bär" im Denkmalverzeichnis. Hingegen fehlt ein Eintrag zum Gebäude am
Schlüsselberg 9. Demzufolge sind nicht sämtliche Gebäude auf der fraglichen
Parzelle automatisch vom Denkmalschutz erfasst. Die Zugänge Augustinergasse 2
und Martinsgasse 22 betreffen jedenfalls den "Berri-Bau". Dass zwingend der
gesamte Gebäudekomplex gemeint sei, weil auch der Annexbau dieselbe Adresse
hat und derzeit noch über keinen eigenen Eingang verfügt, ist daraus nicht
zwingend zu schliessen. Hinzu kommt, dass sich sämtliche kantonale Instanzen
während des Verfahrens einig waren, dass der "Anbau Vischer" in
denkmalpflegerischer Hinsicht grosse Qualitätsunterschiede zum "Berri-Bau"
aufweise. So hat etwa die Basler Denkmalpflege im Bauentscheid vom 25. Juni
2004 zur Frage nach der Qualität des "Anbaus Vischer" ausgeführt:
"Der Bau des Museums der Kulturen wurde 1915/17 durch die Architekten Vischer
und Söhne als Erweiterungsbau des Museums an der Augustinergasse erstellt. Er
ist keine Zierde im Hofgelände des alten Schürhofs, sodass eine Veränderung
dieses Gebäudes grundsätzlich zulässig erscheint."
Die Baurekurskommission bezeichnete den "Anbau Vischer" in ihrem Entscheid
vom 27. Oktober 2004 als "das schwächste Element" der Bauten in der Umgebung.
Es ist davon auszugehen, dass sie auch bei einer ausdrücklichen Prüfung des
Eintrags im Denkmalverzeichnis zum Schluss gekommen wären, dieser umfasse
nicht beide Museumsbauten. Eine formelle Rechtsverweigerung ist den
kantonalen Behörden deshalb nicht vorzuwerfen.

3.
Die Beschwerdeführer werfen dem Appellationsgericht Rechtsverweigerung und
Willkür vor, weil es auf die Einholung einer Expertise verzichtet habe. Sie
berufen sich auf § 18 VRPG/BS, wonach das Appellationsgericht den
Beweisanträgen der Parteien Folge zu geben hat, wenn sie zur Feststellung des
Sachverhaltes dienlich erscheinen. Diese Bestimmung geht indessen nicht über
die diesbezüglichen Garantien der Bundesverfassung hinaus.

3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S.
242, je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf
Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende
Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E.
2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S. 149; 124 V 180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2c S.
34; 121 I 54 E. 2c S. 57, je mit Hinweisen).

3.2 Weiter ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV der Anspruch der Parteien, mit
rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört
zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht
offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 Ia 161
E. 2b S. 162, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel
verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung
annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde (BGE 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.; 115 Ia 97 E. 5b S. 101, je
mit Hinweisen).

3.3 Das Appellationsgericht setzt sich im angefochtenen Urteil entgegen der
Behauptung der Beschwerdeführer sehr wohl mit der Qualität des "Anbaus
Vischer" auseinander und legt dar, dass es dazu einerseits auf die Meinung
der Fachinstanzen, insbesondere der Baurekurskommission und der
Denkmalpflege, abstellt. Die Baurekurskommission hatte bei ihrem Entscheid
zudem eine Denkmalschutzexpertin beigezogen, wie dies § 2 Abs. 3 des
Gesetztes betreffend die Baurekurskommission vom 7. Juni 2000 (BRKG/BS; SR
790.100) vorsieht. Weiter bestimmt § 13 Abs. 1 der Bau- und
Planungsverordnung vom 19. Dezember 2000 (BPV/BS; SG 730.110), dass die nach
der Gesetzgebung über den Denkmalschutz zuständigen Behörden nach den
Vorschriften über den Denkmalschutz und den Zonenvorschriften die
Zulässigkeit von Veränderungen und die Gestaltung von eingetragenen
Denkmälern sowie von Bauten und Anlagen in der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone
beurteilen. Gemäss Abs. 2 der zitierten Norm wird die Gestaltung von Bauten,
Anlagen, Reklamen, Aufschriften und Bemalungen im näheren Sichtbereich von
eingetragenen Denkmälern von der Basler Denkmalpflege beurteilt. Ist also ein
Baugesuch in der Stadtbild-Schutzzone zu prüfen, hat das Bauinspektorat in
jedem Falle die Fachinstanz beizuziehen. In dieser Funktion hat sich denn die
Denkmalpflege auch eingehend zum Vorhaben geäussert. Ihr Entscheid ist für
die Bauinspektion verbindlich (§ 17 BPV/BS). Zudem hat das
Appellationsgericht selber einen Augenschein durchgeführt und sich vor Ort
einen Eindruck über die Situation verschafft. Wenn es aufgrund dieser
Abklärungen auf die Einholung einer weiteren Expertise verzichtet hat, ist
dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

4.
Sodann werfen die Beschwerdeführer dem Appellationsgericht vor, es habe seine
Kognition unzulässigerweise beschränkt und damit eine Verletzung von Art. 9
und Art. 29 BV begangen.

4.1 Das Appellationsgericht hat nach § 8 Abs. 1 VRPG/BS zu prüfen, ob die
Baurekurskommission das öffentliche Recht - vorliegend insbesondere das
Denkmalschutzgesetz - nicht oder nicht richtig angewendet, den Tatbestand
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, oder eine ihr vorgeschriebene Verfügung grundlos verzögert habe.
Soweit das Appellationsgericht die Einhaltung des DSchG/BS prüft, entscheidet
es auch über die Angemessenheit einer Verfügung. Seine Kognition beschränkt
sich darum auch bei der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben in der Schutzzone zu
einer nach § 37 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 (BPG/BS;
SG 730.100) unzulässigen Beeinträchtigung des nach aussen sichtbaren
historischen oder künstlerischen Charakters der bestehenden Bebauung führt,
nicht auf die Frage, ob die Bewilligungsbehörde von ihrem Ermessen einen
willkürlichen Gebrauch gemacht hat. Wie das Appellationsgericht im
angefochtenen Urteil richtig ausführt, besteht hier vielmehr die volle
richterliche Kognition, da es um die richtige Anwendung der
Schutzzonenbestimmungen selber geht. Allerdings legt sich das
Appellationsgericht, soweit es bei den erwähnten Vorschriften um die
Anwendung und Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe geht, auch bei freier
Kognition eine gewisse Zurückhaltung auf, um dem Beurteilungsspielraum und
der Sachkenntnis der Verwaltung Rechnung zu tragen (BJM 2001, S. 26 ff.).
Dieses Vorgehen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es entspricht
der Kognition des Bundesgerichts in Fragen des Denkmalschutzes: Obwohl das
Bundesgericht frei prüft, ob eine Eigentumsbeschränkung im öffentlichen
Interesse liegt und verhältnismässig ist, auferlegt es sich Zurückhaltung,
soweit die Beurteilung von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt,
welche die kantonalen Behörden besser kennen (BGE 129 I 337 E. 4.1 S. 344;
126 I 219 E. 2c S. 222; 119 Ia 362 E. 3a S. 366). Dies gilt insbesondere auf
dem Gebiet des Denkmalschutzes und selbst dann, wenn das Bundesgericht einen
Augenschein durchgeführt hat. Es ist in erster Linie Sache der Kantone,
darüber zu befinden, welche Objekte schützenswert sind (vgl. BGE 120 Ia 270
E. 3b S. 275; 118 Ia 384 E. 4b S. 388 mit Hinweisen).

4.2 Den Beschwerdeführern ist darin zuzustimmen, dass E. 3.4.2 des
angefochtenen Urteils den Eindruck erweckt, das Appellationsgericht
beschränke seine Überprüfungsbefugnis unzulässigerweise. Es hat jedoch in E.
1.3 seines Entscheids die oben zitierten Grundsätze seiner Kognition genannt
und diese anschliessend bei der Prüfung, ob die Baurekurskommission richtig
entschieden habe, entsprechend angewandt. Die E. 3.4.3, 3.4.4 und 3.5 des
angefochtenen Urteils lassen jedenfalls keine unzulässige Zurückhaltung bei
der Überprüfung erkennen. Die Beschwerdeführer legen denn auch nicht konkret
dar, worin die Rechtsverweigerung respektive die unzulässige
Kognitionsbeschränkung bestehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

5.
Soweit die Beschwerdeführer die vom Appellationsgericht vorgenommene
materielle Würdigung in Frage stellen, sind sie dazu, wie in E. 1.1 hiervor
gesehen, nicht legitimiert.

6.
Daraus folgt, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang haben die
Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen
(Art. 156 Abs. 1 OG). Zudem haben sie die Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bauinspektorat und dem
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: