Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.379/2006
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{T 0/2}
1P.379/2006 /scd

Urteil vom 25. September 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

X. ________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr.
Ernst Zeller,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland
Bruhin,
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Stauffacherstrasse 55, Postfach,
8026 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen,
Wengistrasse 30, Postfach, 8026 Zürich.

Art. 9 und 29 BV (Einstellung der Strafuntersuchung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, vom 12. April 2006.

Sachverhalt:

A.
Die Privatschule "X.________ AG" (im Folgenden: die Privatschule) liess am
30. Dezember 2004 durch ihren Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft
Zürich Strafanzeige einreichen; diese richtete sich gegen die ehemalige
Mitarbeiterin Y.________ und bezog sich auf verschiedene Vermögensdelikte.
Die Beschuldigte war als Köchin bei der Privatschule angestellt gewesen und
hatte unter anderem auch den Einkauf der Nahrungsmittel besorgt; dafür stand
ihr ein von der Schule geäufnetes Bankkonto zur Verfügung.

Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis beauftragte die Kantonspolizei Zürich
mit der Durchführung von Vorermittlungen. Daraufhin erliess sie am 11. Mai
2005 eine Nichteintretensverfügung. Das Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter
in Zivil- und Strafsachen, hiess einen Rekurs der Privatschule gegen diese
Verfügung am 2. September 2005 teilweise gut. In einem Punkt erachtete der
Einzelrichter das Nichteintreten für gerechtfertigt. Dieser betraf die
strafrechtliche Würdigung privater Einkäufe bei der Prodega; nach Auffassung
des Einzelrichters war das umstrittene Verhalten strafrechtlich nicht
relevant. Bezüglich der weiteren beiden Vorwürfe in der Anzeige bestehe aber
Abklärungsbedarf. So habe die Staatsanwaltschaft zu ermitteln, ob die
Angeschuldigte die von der Privatschule behaupteten Beträge des Bankkontos
veruntreut habe. Ebenso sei zu untersuchen, ob die Beschuldigte bei ihren
beruflichen Einkäufen die erhaltenen Coop-Superpunkte privat abgezweigt habe.
Es könne nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass dieser sachlich nicht
abgeklärte Tatvorwurf strafrechtlich von vornherein unbedenklich wäre.

B.
In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren wieder auf. Im
Nachgang zum Rekursentscheid vom 2. September 2005 brachte die
Beschwerdeführerin schriftlich weitere Deliktsvorwürfe zur Anzeige. Sie
äusserte, diese Verfehlungen habe die Beschwerdegegnerin ihr gegenüber
eingestanden. Am 14. Dezember 2005 wurde Y.________ von der für die
Untersuchung zuständigen Staatsanwältin einvernommen. Die Beschuldigte konnte
ihre Aussagen am 28. Dezember 2005 schriftlich ergänzen und Abrechnungsbelege
beibringen. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung mit
Verfügung vom 9. Januar 2006 ein. Den hiergegen von der Privatschule
eingereichten Rekurs wies das Bezirksgericht, Einzelrichter in Zivil- und
Strafsachen, am 12. April 2006 ab.

C.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2006 führt die Privatschule staatsrechtliche
Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters. Sie beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur
neuen Beurteilung an die untere Instanz bzw. zur vollständigen Durchführung
der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft. Gerügt werden eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und des
Willkürverbots (Art. 9 BV).

Y. ________ ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. Die Staatsanwaltschaft und der Einzelrichter haben sich nicht vernehmen
lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur
(BGE 131 I 137 E. 1.2 S. 139; 129 I 129 E. 1.2 S. 131 ff., je mit Hinweisen).
Sollte sich die vorliegende Beschwerde als begründet erweisen, hätte die
kantonale Instanz - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des
bundesgerichtlichen Verfahrens - neu zu entscheiden. Der Rückweisungsantrag
ist deshalb überflüssig.

1.2 Die Beschwerdeführerin erhebt ausdrücklich staatsrechtliche Beschwerde.
Wegen der Subsidiarität dieses Rechtsmittels (Art. 84 Abs. 2 OG) kann auf die
Rüge der (willkürlich) falschen Anwendung von Bundesstrafrecht, insbesondere
von Art. 18 StGB, nicht eingetreten werden. Ein solcher Vorwurf kann nur mit
eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde vorgebracht werden.

1.3 Der förmliche Beschwerdeantrag zielt auf die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids vom 12. April 2006 ab. In der Beschwerdebegründung bringt die
Beschwerdeführerin allerdings auch eine Verfassungsrüge gegen den Umstand
vor, dass die Staatsanwaltschaft, in Übereinstimmung mit dem Rekursentscheid
vom 2. September 2005, die Untersuchung bezüglich der privaten
Prodega-Einkäufe nicht vertieft hat. Die Beschwerdeführerin behauptet
insofern, die Beweiswürdigung sei willkürlich. Gegen den Rekursentscheid vom
2. September 2005 hatte die Beschwerdeführerin innert Frist kein Rechtsmittel
ergriffen, obwohl dort das Nichteintreten auf die Strafanzeige in diesem
Punkt geschützt worden war. Es kann offen bleiben, ob jener Teilentscheid im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens noch anfechtbar wäre. Unter den Parteien
ist bei dieser Sachfrage nicht die Tatsachenfeststellung, sondern die
strafrechtliche Würdigung umstritten. Letztere kann die Beschwerdeführerin im
Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde ohnehin nicht zur Diskussion stellen
(E. 1.2).
1.4 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare
Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung
des Strafverfahrens oder gegen das den Angeschuldigten freisprechendes Urteil
staatsrechtliche Beschwerde zu erheben (BGE 131 I 455 E. 1.2.1 S. 458; 128 I
218 E. 1.1 S. 219). Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache
selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit diesem Rechtsmittel die
Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine
formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche
rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer
Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren
teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht
Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem
kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung
zustehen (BGE 131 I 455 E. 1.2.1 S. 459; 129 II 297 E. 2.3 S. 301; 128 I 218
E. 1.1 S. 220). Zur Beschwerde in der Sache legitimiert ist der Geschädigte
unter gewissen Voraussetzungen allerdings dann, wenn er Opfer im Sinne von
Art. 2 OHG (SR 312.5) ist (BGE 131 I 455 E. 1.2.1 S. 459; 128 I 218 E. 1.1
S. 220). Das ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall.

1.5 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die
Beschwerde - unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1
lit. b OG) - grundsätzlich eingetreten werden kann.

2.
Die Beschwerdeführerin bemängelte bereits im kantonalen Rekursverfahren, sie
sei als Geschädigte weder zur Teilnahme an der Einvernahme vom 14. Dezember
2005 eingeladen worden noch habe sie sich zum Untersuchungsergebnis vor dem
Abschluss des Verfahrens äussern können.

2.1 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zunächst durch die
kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Das Bundesgericht prüft deren
Auslegung und Anwendung auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur unter dem
Gesichtswinkel des Willkürverbotes. Unabhängig vom kantonalen Recht greifen
die aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Verfahrensregeln zur Sicherung des
rechtlichen Gehörs Platz. Ob diese Grundsätze eingehalten wurden, prüft das
Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 126 I 15 E. 2a S. 16; 124 I 241 E. 2
S. 242 f., vgl. auch BGE 131 I 91 E. 3.1 S. 95).

2.2 In § 10 Abs. 3 der Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH;
LS 321) ist ein Teilnahmerecht des Geschädigten an Einvernahmen des
Angeschuldigten verankert. Nach dieser Bestimmung kann der
Untersuchungsbeamte den Angeschuldigten allerdings unter bestimmten
Voraussetzungen auch in Abwesenheit des Geschädigten befragen. Die
Beschwerdeführerin kritisiert die Handhabung dieser Bestimmung durch die
Staatsanwaltschaft, verlangt aber einzig eine Überprüfung des kantonalen
Verfahrens im Lichte von Art. 29 Abs. 2 BV. Im vorliegenden Verfahren wendet
sie sich im Ergebnis bei diesem Punkt nur noch dagegen, dass sie vor
Abschluss der Untersuchung nicht in die von der Staatsanwaltschaft erhobenen
Akten Einsicht nehmen und dazu Stellung nehmen konnte. Dieser Rüge ist im
Folgenden nachzugehen.

2.3 Anzumerken bleibt, dass das vorstehend erwähnte Teilnahmerecht des
Geschädigten an Einvernahmen des Beschuldigten auch in Art. 6 der alten
Zürcher Kantonsverfassung vom 18. April 1869 (aKV/ZH) gewährleistet war. Auf
1. Januar 2006 ist die neue Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 in Kraft
getreten. Die Beschwerdeschrift erwähnt Art. 6 aKV/ZH, ebenso der
angefochtene Entscheid. Die Beschwerdeführerin fordert indessen keine
gesonderte Beurteilung des Vorgehens der Staatsanwaltschaft gestützt auf
dieses kantonale Grundrecht (vgl. dazu Urteil 1P.336/1997 vom 11. August
1997, E. 2, in: ZBl 99/1998 S. 340). Es kann damit offen bleiben, ob Art. 6
aKV/ZH vorliegend übergangsrechtlich überhaupt noch anwendbar wäre.

3.
3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt
dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, sich vor
Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die
Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen
sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen
(vgl. BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 126 I 97 E. 2b S. 102, je mit Hinweisen).
Insbesondere folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, unter Vorbehalt
von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen zum Schutz von überwiegenden
Geheimhaltungsinteressen, das Recht der Verfahrenspartei, in alle für den
Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern
(vgl. BGE 129 I 249 E. 3 S. 253; 127 I 54 E. 2b S. 56, je mit Hinweisen).

Ein Geschädigter kann aber - trotz Parteistellung im kantonalen Verfahren -
mit der staatsrechtlichen Beschwerde weder die Würdigung der beantragten
Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit
oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung
dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt
werden (vgl. BGE 126 I 81 E. 7b S. 94; 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160, je mit
Hinweisen).

3.2 Zur Hauptsache bringt die Beschwerdeführerin eine Gehörsrüge gegenüber
der Einstellungsverfügung vom 9. Januar 2006 vor. Die Staatsanwaltschaft
hatte der Beschwerdeführerin das Einvernahmeprotokoll vom 14. Dezember 2005
und die am 28. Dezember 2005 nachgereichten Akten nicht zugänglich gemacht.
Die Staatsanwaltschaft hatte der Beschwerdeführerin auch keine Gelegenheit
gegeben, sich zu diesen neu im Recht liegenden Akten zu äussern. Diese
Unterlassungen lassen sich mit den bei E. 3.1 dargelegten Grundsätzen nicht
vereinbaren. Die gegenteilige Auffassung im angefochtenen Entscheid geht
fehl. Immerhin wird im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dass die
Beschwerdeführerin ihren Standpunkt nicht nur in der Strafanzeige, sondern
auch mittels weiterer Eingaben, vor der Befragung vom 14. Dezember 2005,
bereits ausgiebig dargelegt habe. Der vorliegende Fall unterscheidet sich
grundlegend von der Konstellation, bei der die Anhörung einer Partei gänzlich
unterblieben ist. Der gerügte Verfahrensverstoss wiegt nicht besonders schwer
(vgl. BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 264; Urteil 1A.160/2004 vom 10. März 2005,
E. 2.2); er ist einer Heilung im kantonalen Rekursverfahren grundsätzlich
zugänglich. Die Beschwerdeführerin konnte in diesem Verfahren die fraglichen
Akten einsehen und sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern, die den
Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüft (vgl. zur Kognition der
Rekursinstanz Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz.
1014).

3.3 Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass der Anspruch auf rechtliches
Gehör nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein verfassungsmässiges
Recht formeller Natur ist (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 mit Hinweisen).
Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann
aber abgesehen werden, wenn diese zu einem formalistischen Leerlauf und damit
zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. BGE 116 V 182 E. 3d S. 187).
Nach dem angefochtenen Entscheid besteht aufgrund der Vorbringen der
Beschwerdeführerin im Rekursverfahren kein Bedarf für weitere strafrechtliche
Abklärungen. War diese Einschätzung der kantonalen Rekursinstanz
gerechtfertigt, so hätte die Rückweisung einen Leerlauf bedeutet; zusätzliche
Äusserungen der Beschwerdeführerin vor der Staatsanwaltschaft hätten nichts
am Ergebnis der Strafuntersuchung geändert. Daher reduziert sich die zur
Diskussion gestellte Heilungsproblematik hier auf die Frage, ob diese
Einschätzung begründet war. Zwar wirft die Beschwerdeführerin auch der
kantonalen Rekursinstanz mit Gehörs- und Willkürrügen vor, dass sie weitere
Abklärungen zu den zur Anzeige gebrachten Tatvorwürfen nicht für notwendig
hielt. Diese Verfassungsrügen sind jedoch offensichtlich unbegründet, soweit
darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 4, hiernach). Demzufolge lässt sich
annehmen, dass die Gehörsverletzung im kantonalen Rekursverfahren im Ergebnis
geheilt worden ist.

4.
4.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdegegnerin in der
Untersuchung zu wenig zu ihrer mangelhaften Buchführung befragt worden. Dies
habe der angefochtene Entscheid, in verfassungswidriger Weise, geschützt. Die
Beschwerdeführerin blendet aus, dass die Beschwerdegegnerin in der Eingabe
vom 28. Dezember 2005, auf Verlangen der Staatsanwaltschaft, detaillierte
Abrechnungen mit Erläuterungen zu umstrittenen einzelnen Geldbezügen
abgeliefert hat. Die kantonale Rekursinstanz hat diese Unterlagen in
Verbindung mit der Einvernahme vom 14. Dezember 2005 als hinreichend
schlüssig erachtet (vgl. E. 4.2.1, hiernach). Deshalb ist es offensichtlich
nicht zu beanstanden, wenn sie keine weitere Einvernahme der
Beschwerdeführerin zu diesem Sachkomplex mehr verlangt hat. Insofern kann von
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin keine Rede
sein;  ebenso wenig liegt eine Verletzung des Willkürverbots vor, soweit
diese Rüge überhaupt zulässig ist (vgl. E. 3.1).
4.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Begründung der staatsrechtlichen
Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurzgefasste Darlegung darüber
enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und
inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das
Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur klar und detailliert erhobene
und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 125 I 492
E. 1b S. 495). Ferner muss die Beschwerdebegründung nach ständiger
Rechtsprechung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein; Ausführungen,
die im Wesentlichen auf kantonale Akten verweisen, genügen nicht (vgl. BGE
129 I 113 E. 2.1 S. 120; 115 Ia 27 E. 4a S. 30).

4.2.1 Im kantonalen Rekursverfahren hat die Beschwerdeführerin verlangt, die
Schulleiterin sei von der Staatsanwaltschaft nachträglich als Zeugin zu
verschiedenen Tatvorwürfen zu befragen. Dabei geht es um folgende, von der
Beschwerdeführerin behauptete Schädigungen: ungenügend gerechtfertigte Bezüge
ab dem fraglichen Bankkonto, privates Einheimsen von Coop-Superpunkten und
Verwendung von Waschmittel, das die Beschwerdegegnerin zulasten der Schule
für ihre beruflichen Aufgaben gekauft hatte, für private Zwecke. Den letzten
Vorwurf hatte die Beschwerdeführerin im Nachgang zum Rekursentscheid vom 2.
September 2005 zur Anzeige gebracht. Dass dem Begehren um Einvernahme der
Schulleiterin im angefochtenen Entscheid nicht stattgegeben wurde,
beanstandet die Beschwerdeführerin als willkürlich und als Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs. Vorliegend kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin
sich gegen die Ablehnung ihres Beweisantrags wehren kann (E. 3.1). Insofern
ist die Beschwerdebegründung mangelhaft.

Im angefochtenen Entscheid wurden die aktenkundigen Beweise zu diesen
strafrechtlichen Vorwürfen dahingehend gewürdigt, dass der Beschwerdegegnerin
bei der gegebenen Sachlage keine vorsätzlich begangenen Vermögensdelikte
zulasten der Beschwerdeführerin nachweisbar seien. Die festgestellten
Unstimmigkeiten würden sich höchstens im zweistelligen Bereich bewegen; sie
seien auf Rechnungsfehler der Beschwerdegegnerin und auf Ungenauigkeiten in
ihrer Buchführung zurückzuführen. Aus der Beschwerdeschrift geht zwar hervor,
das die Beschwerdeführerin gegenteiliger Meinung ist. Für die Begründung
begnügt sie sich aber mit pauschalen Behauptungen und verweist für die
Einzelheiten auf die kantonalen Akten. Aus der Beschwerdeschrift selbst wird
somit nicht hinreichend klar, weshalb die Befragung der Schulleiterin zu
diesen Punkten notwendig sein soll. Dies genügt den Anforderungen von Art. 90
Abs. 1 lit. b OG in keiner Weise.

4.2.2 Ausserdem bringt die Beschwerdeführerin folgende Willkürrüge vor. Sie
macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe weitere Tatvorwürfe, die sie in
einer Nachtragseingabe vom 3. November 2005 gegen die Beschwerdegegnerin
erhoben habe, nicht untersucht. Auf diesen Mangel habe die Beschwerdeführerin
in der Rekurseingabe hingewiesen; ihre Vorbringen seien im angefochtenen
Entscheid jedoch willkürlich übergangen worden. Bei dieser Rüge fehlt es
ebenfalls an einer hinreichenden Begründung. Auf welche Deliktsvorwürfe sie
sich im Einzelnen bezieht, kann aufgrund der Beschwerdeschrift allein nicht
nachvollzogen werden; die Argumentation besteht im Wesentlichen aus Verweisen
auf kantonale Aktenstellen.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat die anwaltlich vertretene
Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und
dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: