Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.374/2006
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006


{T 0/2}
1P.374/2006 /ggs

Beschluss vom 19. April 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.

1. X.________,
2.Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Manfred Küng,  und dieser
substituiert durch Rechtsanwalt
Thomas Brunner,

gegen

Kanton Zürich, Staatskanzlei, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung,
Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13, Postfach,
8023 Zürich.

Eintreten auf eine Klage,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
vom 15. Mai 2006.
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass X.________ und Y.________ im Rahmen einer Strafuntersuchung am 2.
September 2004 verhaftet worden waren, woraufhin sie zunächst beim
Regierungsrat des Kantons Zürich und hernach beim Bezirksgericht Zürich Klage
führten und geltend machten, sie seien durch die an der Verhaftung
beteiligten Funktionäre in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden;

dass das Gericht mit Beschluss vom 18. Juli 2005 auf die Klage nicht eintrat,
woraufhin die beiden Kläger an das Obergericht rekurrierten, welches den
Rekurs mit Beschluss vom 15. Mai 2006 abwies;

dass die beiden hiergegen staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht
führten und ausserdem beim Kassationsgericht des Kantons Zürich eine
kantonale Nichtigkeitsbeschwerde einreichten;

dass das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheids des
Kassationsgerichts sistiert worden ist;

dass das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 9.
März 2007 gutgeheissen und dies zur Folge hat, dass die fragliche Klage an
die Hand zu nehmen ist;
dass damit die staatsrechtliche Beschwerde gegenstandslos geworden ist;

dass kein Fall vorliegt, bei dem trotz fehlenden aktuellen Interesses auf die
Beschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 120 Ia 165 ff.);

dass somit das Bundesgericht über die Kostenfolgen mit summarischer
Begründung zu entscheiden hat (Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG);

dass danach die Kosten der Partei aufzuerlegen sind, die sich bei der
Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte;

dass mit Blick auf den Ausgang des kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens ein Obsiegen der Beschwerdeführer auch im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren aller Voraussicht nach wahrscheinlicher
wäre als ein Unterliegen;

dass somit für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben sind
(Art. 156 OG) und der Kanton Zürich die Beschwerdeführer angemessen zu
entschädigen hat (Art. 159 OG);

beschlossen:

1.
Die Beschwerde im Verfahren 1P.374/2006 wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr.
1'500.-- zu bezahlen.

4.
Dieser Beschluss wird den Beschwerdeführern, dem Kanton Zürich, dem
Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zürich,
I. Zivilkammer, sowie dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: