Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.369/2006
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1P.369/2006 /daa

Urteil vom 22. Oktober 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Ehepaar X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Alfred
Haldimann,

gegen

Einwohnergemeinde Hindelbank, handelnd durch
den Gemeinderat, Dorfstrasse 14, Postfach 17,
3324 Hindelbank, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Fürsprecher Urs Eymann,
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Münstergasse 2,
3011 Bern.

Revision der Ortsplanung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und
Kirchendirektion des Kantons Bern, vom 16. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
Die Einwohnergemeinde Hindelbank überarbeitete ihre Ortsplanung (Zonenplan,
Schutzzonenplan und Baureglement) und legte diese vom 4. März 2005 bis 4.
April 2005 auf. Der Entwurf sah unter anderem vor, die im Eigentum der
Eheleute X.________ stehenden Parzellen Hindelbank Gbbl. Nrn. 114 und 517 in
der Wohn- und Gewerbezone (WG2) zu belassen. Dagegen erhoben die Eigentümer
Einsprache. Sie stellten den Antrag, ihre beiden Liegenschaften - zumindest
aber das Grundstück Nr. 114 - seien zusammen mit der Nachbarparzelle Nr. 252
(im Eigentum von Y.________) der Wohnzone (W2, ev. W3) zuzuweisen.

Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 29. Juni 2005 beschlossen die
Stimmberechtigten von Hindelbank die neue Ortsplanung mit einigen Änderungen,
welche in einer zweiten Auflage öffentlich gemacht wurden, jedoch
unangefochten blieben. Die Grundstücke Nrn. 114, 517 und 252 sollten in der
WG2 verbleiben. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 genehmigte das Amt für
Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) die Revision der Ortsplanung
und wies die Einsprache der Eheleute X.________ ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Gegen die Genehmigungsverfügung führten Eheleute X.________ Beschwerde bei
der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK). Sie
beantragten, mindestens ein Teil ihrer Hausparzelle Nr. 114 sei zusammen mit
dem Nachbargrundstück Nr. 252 in die W2 umzuzonen. Zur Begründung führten sie
im Wesentlichen aus, ihre Liegenschaft sei starkem Bahnlärm ausgesetzt. Auch
treffe es nicht zu, dass die Parzelle Nr. 114 an die Hauptstrasse angrenze.
Würde ihr Grundstück der W2 zugewiesen, würden sie in Anbetracht dessen, dass
die Lärmgrenzwerte in der W2 um 5 dB(A) tiefer liegen als in der WG2, eine
Lärmschutzwand oder zumindest einen Beitrag für ihre eingebauten
Lärmschutzfenster erhalten. Eine Lärmschutzwand gegenüber der Bahnlinie würde
im Übrigen das ganze Bärmattquartier aufwerten. Weiter verlangten sie eine
Gleichbehandlung mit anderen Grundstücken.

Die JGK wies die Beschwerde am 16. Mai 2006 ab, soweit sie darauf eintrat.

C.
Mit Eingaben vom 16. Juni 2006 erhoben Eheleute X.________ gleichzeitig
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern als auch staatsrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht. Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts sistierte hierauf das bundesgerichtliche
Verfahren am 22. Juni 2006 antragsgemäss bis zum Entscheid des
Verwaltungsgerichts.

Das Verwaltungsgericht verneinte seine Zuständigkeit mit Urteil vom 5. März
2007 und trat nicht auf die Beschwerde ein. Daraufhin nahm das Bundesgericht
das Verfahren mit Präsidialverfügung der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
vom 15. März 2007 wieder auf.

D.
In ihrer staatsrechtlichen Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer die
Aufhebung des Direktionsentscheides vom 16. Mai 2006 wegen Verletzung von
Art. 8, 9 und 26 BV.

Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern schliesst unter
Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und die Vorakten auf Abweisung der
Beschwerde. Im gleichen Sinne beantragt die Einwohnergemeinde Hindelbank, die
Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten
werden könne.

In ihrer Replik halten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren fest. Die
JGK verzichtet auf eine weitere Stellungnahme, während die Einwohnergemeinde
Hindelbank in ihrer Duplik den Abweisungsantrag aufrecht erhält. Diese beiden
Eingaben wurden den Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.
Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid ist
am 16. Mai 2006 ergangen, mithin noch unter der Geltung des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG). Gemäss Art. 132 Abs. 1
BGG richten sich die Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des OG.

1.2 Der angefochtene Beschwerdeentscheid der Direktion ist kantonal
letztinstanzlich (vgl. Art. 61a des Berner Baugesetzes vom 9. Juni 1985
[BauG/BE; BSG 721.0] und Art. 77 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG/BE; BSG 155.21]). Er betrifft
die Ortsplanungsrevision der Gemeinde Hindelbank und damit einen Nutzungsplan
im Sinne von Art. 14 ff. RPG, gegen den grundsätzlich nur die
staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht zur Verfügung steht (Art. 34
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung
[Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]). Die Beschwerde richtet sich nicht gegen
die Festsetzung der lärmschutzrechtlichen Empfindlichkeitsstufen, sondern
ausschliesslich gegen die Nutzungsplanung.

1.3 Die Beschwerdeführer wenden sich als Eigentümer der im Bereich der
Planungsmassnahme liegenden Grundstücke Gbbl. Nrn. 114 und 517 gegen die
Belassung ihrer Parzellen in der Wohn- und Gewerbezone. Die
Ortsplanungsrevision enthält konkrete nutzungsplanerische Festsetzungen, die
verbindlich in die Rechtsstellung der Grundeigentümer eingreifen. Diese sind
daher in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und befugt, die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten zu rügen (Art. 84 Abs. 1 und Art.
88 OG). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

1.4 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar
und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend
begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik
am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258
E. 1.3 S. 262; 129 I 113 E. 2.1 S. 120).

2.
Die Beschwerdeführer möchten, dass ihre Grundstücke, welche bis anhin der
Wohn- und Gewerbezone WG2 zugeteilt waren, in die Wohnzone W2 umgezont
werden. Dadurch kämen die Parzellen in die Lärmempfindlichkeitsstufe ES II zu
liegen, was gemäss Anhang 4 zur Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986
(LSV; SR 814.41) einen Immissionsgrenzwert für Eisenbahnlärm von 60 dB(A)
tagsüber, bzw. 50 dB(A) nachts zur Folge hätte. Diese Immissionsgrenzwerte
würden auf den betroffenen Grundstücken in der W2 überschritten, so dass nach
Auffassung der Beschwerdeführer eine Rechtsgrundlage für die Anordnung von
eisenbahnrechtlichen Lärmschutzmassnahmen bestände. Sie haben deshalb
parallel im eisenbahnrechtlichen Lärmsanierungsverfahren den Rechtsweg
beschritten; ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ebenfalls beim
Bundesgericht hängig und wurde bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die
Zonenzuweisung der Parzellen sistiert (Verfahren 1A.101/2006,
Sistierungsverfügung vom 30. Mai 2006). Die Verweigerung der Umzonung habe
eine erhebliche Wertminderung für ihre Liegenschaft und eine Verletzung der
Eigentumsgarantie durch die willkürliche und damit verfassungswidrige
Zonenzuweisung zur Folge.

2.1 Eigentumsbeschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen
durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein
(Art. 36 BV). Die gesetzliche Grundlage ist im vorliegenden Fall gegeben
(vgl. Art. 64 und 65 BauG, welche die Befugnis der Gemeinden zur Ortsplanung
regeln). Art. 65 Abs. 1 BauG hält zudem fest, dass die Gemeinden in ihrer
Ortsplanung im Rahmen der Gesetzgebung und der übergeordneten Planung frei
sind. Zunächst ist zu prüfen, welche Kognition der JGK im
Verwaltungsbeschwerdeverfahren zusteht.

2.1.1 Im angefochtenen Entscheid führt die JGK dazu aus, weder die
Genehmigungsbehörde noch sie selber dürften ihr eigenes Ermessen an die
Stelle desjenigen der Gemeinde setzen, sondern es sei Sache der Gemeinden,
unter mehreren verfügbaren und zweckmässigen Lösungen zu wählen.

2.1.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die kantonale Behörde
bei der Zweckmässigkeitskontrolle nicht erst einschreiten, wenn die Lösung
der Gemeinde ohne sachliche Gründe getroffen wurde und schlechthin unhaltbar
ist. Die kantonalen Behörden dürfen sie vielmehr korrigieren, wenn sie sich
aufgrund überkommunaler öffentlicher Interessen als unzweckmässig erweist
oder wenn sie den wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumplanung nicht
entspricht oder unzureichend Rechnung trägt (BGE 116 Ia 221 E. 2c S. 227 mit
Hinweisen). Die kantonale Behörde muss zwar prüfen, ob das Planungsermessen
richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist, muss sich dabei jedoch ihrer
spezifischen Rolle als kantonale Rechtsmittel- und nicht als kommunale
Planungsinstanz bewusst sein. Die Überprüfung hat sich sachlich in dem Umfang
zurückzuhalten, als es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung
Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie sowie die Gemeindeautonomie
von Bedeutung sein sollen. Sie hat aber so weit auszugreifen, dass die
übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen einen angemessenen Platz
erhalten (Heinz Aemisegger/Stephan Haag, in: RPG-Kommentar, Art. 33 Rz. 56).
Insofern stehen die Ausführungen der JGK in Übereinstimmung zur
bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

2.2 Die JGK zieht zur von den Beschwerdeführern bemängelten Planung Folgendes
in Erwägung:
2.2.1 Im Vordergrund von planerischen Massnahmen stehe eine ausgewogene
gegenseitige Anordnung der Zonen. Die einzelnen Bauzonen seien so anzuordnen
und abzugrenzen, dass sie sich gegenseitig nicht beeinträchtigten. In der
Regel sollten aneinandergrenzende Bauzonen entweder der gleichen
Empfindlichkeitsstufe (ES) angehören oder sich höchstens um eine Stufe
unterscheiden. Bei bestehenden Zonenplanungen, beispielsweise Wohnzonen an
stark befahrenen Strassen, empfehle sich unter Umständen eine Umzonung in
eine lärmunempfindlichere Zone. Möglich sei aber auch eine Aufstufung in die
nächsthöhere ES.

2.2.2 Dazu hält die JGK fest, das Bärmattquartier grenze im Süden an die
stark befahrene Kantonsstrasse. Auf der anderen Seite der Kantonsstrasse
befinde sich die Zone mit Planungspflicht (ZPP) "Bahnareal", in welcher die
ES IV gelte. Es sei somit nichts dagegen einzuwenden, wenn die Gemeinde den
ganzen zwischen Bärmatt- und dem Juraweg liegenden südlichen Teil des
Bärmattquartiers bis zur Gärtnerei der WG2 und damit der ES III zuweise,
würde doch ansonsten einerseits eine Zone der ES II direkt an eine stark
befahrene Kantonsstrasse zu liegen kommen und andererseits auch an eine Zone
der ES IV grenzen. Dies würde dem wiedergegebenen Grundsatz widersprechen,
wonach die einzelnen Bauzonen so anzuordnen und abzugrenzen seien, dass sie
sich nicht gegenseitig beeinträchtigten.

2.2.3 Daran ändere auch der Einwand der Beschwerdeführer nichts, wonach ihre
Liegenschaft nicht unmittelbar an die Kantonsstrasse grenze. Die der Parzelle
Nr. 114 vorgelagerte Nr. 517 weise nämlich lediglich eine Tiefe von 12 m auf
und sei nicht überbaut. Damit sei das Wohnhaus der Beschwerdeführer sowohl
dem Strassen- und Bahnlärm wie auch den Lärmimmissionen, die von der ZPP
"Bahnareal" herrührten, unmittelbar ausgesetzt. Selbst wenn dem Begehren der
Beschwerdeführer stattgegeben und ihr Wohnhaus in die W2 umgezont würde,
müsste deshalb wegen der bestehenden Lärmvorbelastung eine Aufstufung in die
ES III in Betracht gezogen werden.

2.2.4 Die Zuordnung des Wohnhauses der Beschwerdeführer in die W2 würde aus
Sicht der JGK jedoch noch aus einem anderen Grund keinen Sinn machen
respektive den bestehenden Verhältnissen im und um das Bärmattquartier keine
Rechnung tragen. Im Norden und Osten der Liegenschaft befinde sich nämlich
eine Gärtnerei. Sowohl die Parzelle Nr. 381, auf welcher die Gärtnerei
betrieben werde, als auch die im Süden des Grundstückes Nr. 114 liegende
Parzelle Nr. 517 grenzten an die stark befahrene Kantonsstrasse. Die
Liegenschaft der Beschwerdeführer sei damit von Land umgeben, welches
vernünftigerweise nur der Wohn- und Gewerbezone mit einer ES III zugeordnet
werden könne. Lediglich im Westen grenze die Liegenschaft an eine W2. Diese
sei jedoch in sich abgeschlossen und gegen die Parzelle der Beschwerdeführer
durch den Bärmattweg abgegrenzt. Aufgrund dieser Gegebenheiten liege es auf
der Hand, auch die Parzelle Nr. 114 der WG2 zuzuordnen. Die kommunale Planung
sei nicht zu beanstanden.

2.3 Wenn die Beschwerdeführer diese Argumentation als willkürlich bezeichnen,
gehen sie fehl: Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in
der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE
131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.; 127 I 54 E. 2b S. 56, 60 E. 5a S. 70; 126 I 168
E. 3a). Im vorliegenden Fall indes sind die planerischen und rechtlichen
Überlegungen sowohl der JGK als auch der Gemeinde durchaus nachvollziehbar
und plausibel. Der Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 3 RPG verlangt, dass
Siedlungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer
Ausdehnung zu begrenzen sind. Gemäss lit. b dieser Bestimmung sollen
Wohngebiete vor schädlichen und lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung,
Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden. Diesem Grundsatz hat die
Gemeinde mit ihrer Planung Rechnung getragen. Die Beschwerdeführer machen
denn auch kaum planerische Mängel geltend, sondern strengen die Umzonung aus
anderen Interessen an. Ihr Ziel ist in erster Linie die Rückstufung in die ES
II, um im eisenbahnrechtlichen Lärmschutzverfahren eine vorteilhafte
Ausgangsposition zu erlangen. Die eigentliche Festlegung der
Empfindlichkeitsstufen rügen sie indes nicht, sondern lediglich die
Zonierung.

2.4 Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Wohnliegenschaft der
Beschwerdeführer einer gemischten Zone zugewiesen ist: In der WG2 sind sowohl
Wohn- wie Gewerbebauten mit mässig störenden Betrieben zugelassen. Ein
minimaler Gewerbeanteil ist nicht Voraussetzung. Zudem liegen die fraglichen
Parzellen schon seit der letzten Ortsplanungsrevision im Jahre 1991 in der
WG2. Welcher Nachteil den Beschwerdeführern - abgesehen von der von ihnen
angestrebten lärmschutzrechtlichen ES-Zuteilung - aus dieser Zonierung
erwachsen soll, ist nicht ersichtlich. Wie die JGK zu Recht ausführt,
befindet sich zudem auf dem im Norden und Osten an die Parzelle Nr. 114
angrenzenden Grundstück Nr. 381 eine Gärtnerei, welche zweifelsohne in der
WG2 zonenkonform ist. Sowohl die Parzelle Nr. 381 wie auch das im Süden der
Parzelle Nr. 114 liegende Grundstück Nr. 517 grenzen unmittelbar an die
Kantonsstrasse. Die Liegenschaft der Beschwerdeführer ist damit zu grossen
Teilen von Land umgeben, welches sinnvollerweise der WG2 mit der damit
verbundenen ES III zuzuordnen ist.

2.5 Die Gemeinde hat das Gebiet im Bereich des Bahnhofs als lärmvorbelastet
eingestuft und auf beiden Seiten des Bahnhofs Bauzonen ausgeschieden, welche
ausschliesslich der ES III zugeordnet sind (WG2, Arbeitszone). Auch die
ZPP/ÜO "Bahnhof" ist der ES III zugewiesen (Art. 40 Abs. 4 des kommunalen
Baureglementes vom 4. März 2005/BR), während die ZPP "Bahnareal" gar in der
ES IV liegt (Art. 44 Abs. 4 BR). Gleiches gilt für die Zonen entlang der
durch das Dorf führenden Kantonsstrasse: Dort wurden auf mindestens einer
Bautiefe zu beiden Seiten fast ausschliesslich Zonen ausgeschieden, welche in
der ES III liegen (Kernzone, WG2, WG3, ZPP "Zentrum Hefti", Zone für
öffentliche Nutzungen [Bezeichnung C und F]). Im Bereich der
beschwerdeführerischen Parzellen wird der Strassenlärm zusätzlich durch den
Bahnverkehr verstärkt. Eine Zuordnung der Parzellen zu einer
lärmempfindlichen Zone wie der W2 würde den Planungsgrundsätzen des RPG
zuwiderlaufen (Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG, siehe E. 2.3 hiervor). Daran ändert
der Einwand der Beschwerdeführer, die Parzelle Nr. 114 liege nicht direkt an
der Kantonsstrasse, nichts. Das vorgelagerte Grundstück Nr. 517 ist nicht
überbaut und weist eine geringe Bautiefe auf. Damit ist die Parzelle Nr. 114
den Lärmimmissionen unmittelbar ausgesetzt, was die Beschwerdeführer denn
auch selber geltend machen. Zudem würde die Umzonung in die W2 keine Garantie
für eine Beibehaltung in der ES II bieten: Gemäss Art. 43 Abs. 2 LSV kann
Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II die nächst
höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind. Die
Möglichkeit einer Aufstufung besteht also auch in der W2, selbst wenn gemäss
bundesgericht-licher Rechtsprechung davon nur zurückhaltend Gebrauch gemacht
werden soll (siehe dazu BGE 115 Ib 467 E. 4 S. 464 f.).
2.6 Die Gemeinde hat ihr Planungsermessen nicht überschritten. Auch aus dem
kommunalen Leitbild können die Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten.
Wenn die Gemeinde dort als Ziel die Reduktion von Bahn- und Strassenlärm
formuliert, begründet dies kein Recht der Beschwerdeführer auf Zuweisung
ihrer Parzellen in eine lärmempfindlichere Zone.

Eine Verletzung der Eigentumsgarantie ist zu verneinen, zumal die
Beschwerdeführer nicht dartun, inwiefern das überwiegende öffentliche
Interesse oder die Verhältnismässigkeit der Planung nicht gegeben sein
sollen. Insgesamt vermögen die Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich
aufzuzeigen, dass die Planfestsetzung verfassungswidrig wäre (Art. 90 Abs. 1
lit. b OG).

3.
Weiter rügen die Beschwerdeführer einen Verstoss gegen den Grundsatz der
Rechtsgleichheit (Art. 8 BV).

3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt dem Grundsatz
rechtsgleicher Behandlung im Planungsrecht nur eine abgeschwächte Bedeutung
zu. Verfassungsrechtlich genügt, dass die Plananordnung sachlich vertretbar,
d.h. nicht willkürlich ist. Das Gebot der Rechtsgleichheit fällt insoweit mit
dem Willkürverbot zusammen (BGE 122 I 279 E. 5a S. 288; 121 I 245 E. 6e/bb S.
249; 118 Ia 151 E. 6c S. 162; 114 Ia 254 E. 4a S. 257).

3.2 Wie bereits in den vorstehenden Erwägungen gesehen, ist den Behörden
keine Willkür vorzuwerfen. Die Beispiele, welche die Beschwerdeführer nennen,
lassen sich denn auch nicht mit ihren Parzellen vergleichen. So liegt die
gemeindeeigene Parzelle Nr. 514 im Vergleich zu Gbbl. Nr. 517 deutlicher
zurückversetzt von der Kantonsstrasse; von letzterer ist sie zusätzlich durch
den Bärmattweg getrennt. Zudem grenzt das Grundstück der Gemeinde nördlich an
die Wohnzone und im Westen an unbebautes Land. Eine Verletzung des Gebots der
Rechtsgleichheit liegt deshalb nicht vor.

Zwar ist den Beschwerdeführern zuzugestehen, dass die Parzellen im Obermoos
ebenfalls an die Kantonsstrasse angrenzen, indes befanden sie sich bereits
nach der vormaligen Nutzungsplanung in der Wohnzone und sind nicht zusätzlich
durch den Eisenbahnlärm belastet.

3.3 Ob die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene planerische Lösung mit
einer Aufteilung der Parzelle Nr. 114 in einen südlichen Teil WG2 (zusammen
mit Gbbl. Nr. 517) und einen nördlichen Teil W2 (das Wohnhaus und zusätzlich
die Nachbarparzelle Nr. 252 umfassend) sinnvoller wäre als die von der
Gemeinde favorisierte Zonierung, braucht nicht geprüft zu werden, nachdem
feststeht, dass keine Ermessensüberschreitung von Seiten der Gemeinde
vorliegt.

4.
Daraus ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese
haben gemäss bundesgerichtlicher Praxis der Einwohnergemeinde Hindelbank als
Gemeinde mit weniger als 10'000 Einwohnern, die sich durch einen Rechtsanwalt
hat vertreten lassen, für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung zu entrichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Gemeinde Hindelbank für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: