Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.357/2006
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{T 0/2}
1P.357/2006 /ggs

Urteil vom 26. September 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42,
Postfach, 8090 Zürich,
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Neumühlequai 10,
Postfach, 8090 Zürich.

Unentgeltliche Rechtspflege,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und
des Innern des Kantons Zürich vom 24. Mai 2006.
Sachverhalt:

A.
X. ________ wurde wiederholt zu langjährigen Zuchthausstrafen verurteilt,
wobei bei den jüngsten Verurteilungen in den Jahren 1990 vom Zürcher
Geschworenengericht, 1996 vom Zuger Obergericht und 2001 vom Thurgauer
Obergericht jeweils anstelle des Vollzugs der Freiheitsstrafe die Verwahrung
angeordnet wurde. Zurzeit sitzt er in der Strafanstalt Bostadel ein.

Am 22. November 2005 beantragte X.________ dem Amt für Justizvollzug des
Kantons Zürich, das Verfahren zur Prüfung einer bedingten Entlassung nach
Art. 45 Ziff. 1 StGB einzuleiten, ihm Vollzugslockerungen zu gewähren und ein
psychiatrisches Gutachten zu diesen Fragen anzuordnen. Ausserdem ersuchte er
um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

Das Amt für Justizvollzug wies das Begehren am 15. März 2006 ab, soweit es
darauf eintrat.

X. ________ rekurrierte gegen diese Verfügung, soweit damit sein Gesuch um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen wurde und
beantragte, ihm einen solchen zu bestellen.

Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs am 24. Mai 2006 ab.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verschiedener
verfassungsmässiger Rechte beantragt X.________, diese Verfügung aufzuheben.
Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragt unter Verweis auf ihren
Entscheid, die Beschwerde abzuweisen. Das Amt für Justizvollzug verzichtet
unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über die Gewährung von
Vollzugslockerungen ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig. Damit ist
der Beschwerdeführer befugt, sich gegen die in diesem Verfahren erfolgte
Abweisung seines Gesuchs um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
zur Wehr zu setzen (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben
zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt
gehörig begründeter Rügen (BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen), einzutreten
ist.

2.
Der frühest mögliche Zeitpunkt für eine bedingte Entlassung des
Beschwerdeführers ist der November 2006. Das Bundesgericht hat in seinem
Entscheid 1P.527/2004 vom 26. Januar 2005 die Auffassung der Zürcher
Strafvollzugsbehörden geschützt, dass angesichts der Gefährlichkeit des
Beschwerdeführers, der im Februar 1999 eine Vollzugslockerung zur Flucht und
zur Begehung von (weiteren) Gewaltdelikten missbraucht hatte, die
Vollzugsplanung nicht auf den frühest möglichen Zeitpunkt einer bedingten
Entlassung auszurichten sei. Wie dem Beschwerdeführer aus diesem
Bundesgerichtsentscheid somit bekannt sein musste, war sein am 22. November
2005 dem Amt für Justizvollzug eingereichtes Gesuch, ihm Vollzugslockerungen
zu gewähren und seine bedingte Entlassung zu prüfen, nach wie vor verfrüht
und damit offensichtlich aussichtslos. Die Direktion der Justiz und des
Innern konnte unter diesen Umständen das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung ohne Verfassungsverletzung abweisen, die Beschwerde ist
unbegründet.

3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die
Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
abgewiesen.

2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Amt für Justizvollzug,
Amtsleitung, und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: