Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.34/2006
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1P.34/2006 /gij

Urteil vom 26. Januar 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________, Gesuchsteller,

gegen

Kanton Nidwalden, handelnd durch den Regierungsrat des Kantons Nidwalden, und
dieser vertreten durch den kantonalen Rechtsdienst, Regierungsgebäude, 6371
Stans,
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, Rathausplatz
1, 6371 Stans.

Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 9. Dezember 2005 (1P.662/2005).

Sachverhalt:

A.
Am 9. Dezember 2005 nahm das Bundesgericht die von X.________ erhobene
staatsrechtliche Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen und
wies sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG ab, soweit darauf einzutreten war.

Das Bundesgericht entschied, dass die Nichteinzonung des Grundstücks des
Beschwerdeführers (Parzelle Nr. 752 in Kehrsiten, Gemeinde Stansstad) keine
materielle Enteignung darstelle und deshalb keine Entschädigungspflicht
auslöse. Die Parzelle des Beschwerdeführers befinde sich bereits seit 1985 in
der Landwirtschafts- bzw. der Landschaftsschutzzone und es sei nicht
ersichtlich, weshalb sie anlässlich der Zonenplanrevision im Jahr 2000 hätte
eingezont werden müssen.

B.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2006 macht X.________ geltend, das Bundesgericht
habe wesentliche Elemente seiner Beschwerde nicht beachtet und beantragt, auf
seine Beschwerde sei nochmals einzutreten. Damit ersucht er sinngemäss um die
Revision des Bundesgerichtsentscheids vom 9. Dezember 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der in Revision gezogene Bundesgerichtsentscheid wurde dem Gesuchsteller am
29. Dezember 2005 zugestellt. Das am 13. Januar 2006 bei der Post aufgegebene
Revisionsgesuch ist somit fristgerecht,  innerhalb der 30-tägigen Frist von
Art. 141 Abs. 1 lit. a OG, eingereicht worden.

2.
Die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids ist u.a. zulässig, wenn das
Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt hat (Art. 136 lit. d OG).

2.1 Der Gesuchsteller macht geltend, er habe die Pflicht zur Einzonung seiner
Parzelle nicht nur mit der abgelaufenen Zeitspanne von 15 Jahren, sondern
auch mit der Erhöhung der Ausnützungsziffer in der Bauzone des geänderten
Zonenplanes von 0.15 auf 0.25 begründet. Dies habe das Bundesgericht nicht
berücksichtigt.
Die Erhöhung der Ausnützungsziffer wurde in der Beschwerdeschrift (S. 2
unten) nur beiläufig erwähnt. Dieses Argument und die darin enthaltene
Tatsachenbehauptung hat das Bundesgericht indessen nicht übersehen, sondern
als irrelevant betrachtet: Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom
Gesuchsteller nicht dargelegt, welcher Zusammenhang zwischen der Erhöhung der
Ausnützungsziffer innerhalb der Bauzone und der angeblich gebotenen Einzonung
seines Grundstücks besteht. Erfahrungsgemäss wird der Einzonungsbedarf durch
neue Verdichtungsmöglichkeiten, welche die Bauzonenkapazität erhöhen, eher
vermindert.

Das Bundesgericht hat im Verfahren nach Art. 36a OG entschieden, weshalb es
seinen Entscheid nur summarisch begründen musste (Art. 36a Abs. 3 OG). Es hat
sich deshalb in seiner Begründung auf das in der Beschwerdeschrift
ausführlich dargelegte Argument des Zeitablaufs beschränkt. Die Erhöhung der
Ausnützungsziffer wurde bewusst nicht thematisiert, weshalb insofern kein
Versehen vorliegt. Zudem handelt es sich nach dem Gesagten auch nicht um eine
"erhebliche" Tatsache i.S.v. Art. 136 lit. d OG.

2.2 Der Gesuchsteller rügt schliesslich, das Bundesgericht sei nicht auf sein
Argument eingegangen, die Gemeindeversammlung und nicht die Behörden, d.h.
der Regierungsrat, seien für die Einzonung seiner Parzelle zuständig gewesen.

Hierbei handelt es sich jedoch um ein rechtliches Argument und nicht um eine
Tatsache i.S.v. Art. 136 lit. d OG. Im Übrigen war Streitgegenstand des
bundesgerichtlichen Verfahrens nur die Entschädigungspflicht; der Beschluss
des Regierungsrats Nidwalden, die Einzonung der Parzelle Nr. 752 nicht zu
genehmigen, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und konnte vom
Bundesgericht nicht mehr überprüft werden.

3.
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Kanton Nidwalden und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiberin: