Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.342/2006
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{T 0/2}
1P.342/2006 /fun

Urteil vom 9. März 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Haag.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hannes
Zehnder,

gegen

Korporation Pfäffikon, Hurdnerwäldlistrasse 72,
8808 Pfäffikon, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat
Schelbert,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431
Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Rechtsverweigerung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz, Kammer III, vom 20. April 2006.

Sachverhalt:

A.
Anlässlich der Korporationsgemeinde vom 1. Oktober 1995 beschloss die
Korporation Pfäffikon, der Verwaltung die Kompetenz für den Abschluss von
Baurechtsverträgen für verschiedene Grundstücke zu übertragen. Darunter
befand sich die Parzelle KTN 1888, welche in der Folge aufparzelliert wurde.
Es entstand daraus unter anderem die Parzelle KTN 3549, auf welcher sich
Parkplätze befinden. Mit Schreiben vom 7. Mai 2002 teilte X.________ der
Korporation Pfäffikon mit, er wolle die Parzelle KTN 3549 im Baurecht
übernehmen. An der Sitzung vom 5. April 2004 beschoss die Erweiterte
Verwaltung Bauten und Liegenschaften der Korporation Pfäffikon, das Geschäft
betreffend die Vergabe des Grundstücks KTB 3549 der Korporationsgemeinde
anlässlich der Versammlung vom 3. Oktober 2004 zur Neubeurteilung zu
unterbreiten. Mit Schreiben vom 18. Mai 2004 hat X.________ um Mitteilung des
Vergabeentscheids ersucht. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Die
Verwaltung stellte in der Folge der Korporationsgemeinde vom 3. Oktober 2004
den Antrag, der Beschluss der Ordentlichen Herbstgemeinde vom 1. Oktober 1995
betreffend Kompetenzerteilung an die Erweiterte Verwaltung Bauten und
Liegenschaften für den Abschluss von Baurechtsverträgen für das Grundstück
KTN 3549 sei aufzuheben. Dieses Grundstück sei nicht im Baurecht abzugeben.
Dem Erweiterten Vorstand Liegenschaften sei weiterhin die Kompetenz zu
erteilen, die einzelnen Parkplätze auf KTN 3549 zu vermieten, und zwar
vorrangig den Stockwerkeigentümern und Mietern der Hochhäuser Churerstrasse
98-108, Schützenstrasse 18 oder an weitere Dritte. Die Korporationsgemeinde
beschloss die Verschiebung der Beschlussfassung bis zur rechtskräftigen
Erledigung der Angelegenheit X.________.

B.
Am 16. Juni 2004 - also vor der vorn erwähnten Korporationsgemeinde vom 3.
Oktober 2004 - erhob X.________ gegen die Verwaltung der Korporation
Pfäffikon Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz und beantragte,
die Korporation sei anzuweisen, über den Beschluss vom 5. April 2004
betreffend die Vergabe der Parzelle KTN 3549 eine anfechtbare schriftliche
Verfügung zu erlassen. Mit Beschluss vom 20. September 2005 trat der
Regierungsrat auf die Verwaltungsbeschwerde von X.________ nicht ein. In der
Begründung seines Nichteintretensentscheides erwog der Regierungsrat, die
Verwaltung der Korporation Pfäffikon habe das Gesuch des Beschwerdeführers um
Vergabe der Baurechtsparzelle KTN 3549 nicht in Form einer anfechtbaren
Verfügung behandeln müssen. Deshalb liege keine Rechtsverweigerung seitens
der Korporation vor und für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren fehle
es an einem Anfechtungsobjekt.
Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats gelangte X.________ an das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Er verlangte unter anderem, die
Korporation Pfäffikon sei anzuweisen, über den Beschluss vom 5. April 2004
betreffend Vergabe von KTN 3549 zuhanden des Beschwerdeführers eine
anfechtbare schriftliche Verfügung mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung
zu erlassen. Mit Entscheid vom 20. April 2006 wies das Verwaltungsgericht die
Beschwerde ab.

C.
Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts führt X.________
staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid
sei wegen Rechtsverweigerung und Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 1 und 2 BV), Nichtgewährung des Grundrechtsschutzes (Art. 35 BV) und
Verletzung der Art. 6 und 13 EMRK aufzuheben.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2006 wurde der Korporation Pfäffikon für
die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens untersagt, das Grundstück KTN
3549 zu veräussern bzw. anderweitige Rechtsgeschäfte bezüglich dieser
Liegenschaft abzuschliessen.

E.
Die Erweiterte Verwaltung Bauten und Liegenschaften der Korporation Pfäffikon
und der Regierungsrat beantragen, die staatsrechtliche Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Das Verwaltungsgericht stellt
den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. In einer weiteren Eingabe hält der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen und an seiner Beschwerdebegründung fest.
Die Korporation Pfäffikon hat zu dieser Eingabe des Beschwerdeführers
wiederum Stellung genommen. Der Beschwerdeführer hat sich dazu mit Eingabe
vom 26. Februar 2007 geäussert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Verwaltungsgericht habe ihm durch die
Bestätigung des Nichteintretensentscheids des Regierungsrats das Recht
verweigert. Die Korporation Pfäffikon habe sein Gesuch um Vergabe der
Parzelle KTN 3549 im Baurecht an ihn nicht berücksichtigt und darüber in
verfassungswidriger Weise nicht im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung
entschieden. Die Korporation sei gemäss § 18 des kantonalen
Einführungsgesetzes vom 14. September 1978 zum ZGB (EGZGB) eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts. Das Handeln ihrer Organe unterstehe damit dem
öffentlichen Recht. Dabei hätten sie die Grundrechte der Bundesverfassung,
insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Willkürverbot zu
beachten.

Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit eine formelle Rechtsverweigerung
geltend. Neben dieser Rüge kommt der Willkürrüge keine selbständige Bedeutung
zu. Das Bundesgericht prüft frei, ob eine formelle Rechtsverweigerung
vorliegt (BGE 127 I 133 E. 5 S. 136 mit Hinweisen).

1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (BGE 131 I 377 E. 4.3 S. 385; 127 I 38 E. 3c S. 43, je mit Hinweisen).
Soweit die Beschwerde diesen Anforderungen an die Beschwerdeführung nicht
genügt, kann darauf nicht eingetreten werden (s. nachfolgend E. 2.3).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Entscheid einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft über die Vergabe von Land im Baurecht sei
entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gleich zu behandeln wie
ein entsprechender Entscheid eines Privaten. Die Verwaltung sei bei ihrer
Tätigkeit in die Verfassungs- und Rechtsordnung eingebunden und werde nicht
nur eingeschränkt, soweit sie in Freiheit und Eigentum eingreife. Räume
autonomer Entscheidfindung ausserhalb hoheitlicher Eingriffsverwaltung, also
bei einer leistungsgewährenden oder einer rechtsgeschäftlichen sowie
informellen Verwaltungsführung seien ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall sei
eine Wettbewerbssituation zwischen zwei Bewerbern für das Baurecht gegeben,
nämlich zwischen dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten der
öffentlich-rechtlichen Korporation Pfäffikon. Gerade das mache deutlich, dass
der nicht berücksichtigte Bewerber ein ordentliches Rechtsmittel ergreifen
können müsse, und das wiederum setze voraus, dass die Behörde eine begründete
Verfügung erlasse.

2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen die Grundrechte der
Bürger grundsätzlich auch dann gewahrt werden, wenn das Gemeinwesen
privatrechtlich handelt. "Privatautonome Willkür", wie sie die Privaten
besitzen, steht dem Staat nicht zu (vgl. Peter Saladin, Grundrechtsprobleme,
in: Bernd-Christian Funk [Hrsg.], Die Besorgung öffentlicher Aufgaben durch
Privatrechtssubjekte, Wien 1981, S. 72 f.; Yvo Hangartner,
Öffentlich-rechtliche Bindungen privatrechtlicher Tätigkeit des Gemeinwesens,
in: Festschrift Pedrazzini, Bern 1990, S. 143; August Mächler, Vertrag und
Verwaltungsrechtspflege, Zürich 2005, S. 127 und S. 173). Dies gilt zunächst
in jenen Bereichen, in denen der Staat selbst in Erfüllung öffentlicher
Aufgaben privatrechtlich handelt (vgl. BGE 109 Ib 146 E. 4 S. 155). So hat
das Bundesgericht etwa im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme öffentlicher
Sachen ausgeführt, eine Gemeinde habe den Grundsatz der Gleichbehandlung und
das Willkürverbot auch dann zu beachten, wenn sie bei der Vermietung von
Bootsliegeplätzen als Subjekt des Privatrechts auftrete (vgl. BGE 127 I 84 E.
4c S. 90).

2.3 Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage, welchem von mehreren
Gesuchstellern ein allfälliges Baurecht an der Parzelle KTN 3549 eingeräumt
werden soll. Vielmehr geht es darum, dass die Erweiterte Verwaltung
Liegenschaften der Korporation Pfäffikon das Geschäft betreffend die Vergabe
des Grundstücks KTB 3549 der Korporationsgemeinde anlässlich der Versammlung
vom 3. Oktober 2004 zur Neubeurteilung unterbreiten wollte. Die Verwaltung
hat somit keinen Vergabeentscheid getroffen, sondern die Behandlung dieses
Geschäfts ausgesetzt, um es erneut der Korporationsgemeinde vorzulegen.
Dadurch wurde der Beschwerdeführer nicht verfassungswidrig behandelt. Es ist
nicht ersichtlich, inwiefern ihm ein Rechtsanspruch auf den Erlass einer
förmlichen Verfügung des Inhalts zustehen sollte, die Parzelle KTN 3549 werde
zumindest einstweilen niemandem im Baurecht abgegeben. Jedenfalls macht er
dies nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden
Weise geltend. Es steht der Korporation Pfäffikon somit unter den gegebenen
Umständen frei, im Rahmen eines internen Entscheidungsprozesses zu
beschliessen, die Parzelle KTN 3549 entweder einstweilen oder gar nicht im
Baurecht an Private abzugeben. War demnach für diesen korporationsinternen
Entscheid keine an den Beschwerdeführer gerichtete Verfügung zu treffen, so
geht seine Rüge fehl, die kantonalen Behörden hätten ihm in dieser Sache das
Recht verweigert.

3.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der
Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 Abs.
1 OG). Zudem hat er die Korporation Pfäffikon für das bundesgerichtliche
Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat der Korporation Pfäffikon für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu entrichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: